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   EuGH, 01.06.2006 - C-207/05   

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https://dejure.org/2006,25658
EuGH, 01.06.2006 - C-207/05 (https://dejure.org/2006,25658)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.2006 - C-207/05 (https://dejure.org/2006,25658)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - C-207/05 (https://dejure.org/2006,25658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG und 226 EG) (vgl. Randnrn. 31, 33, 35)

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 11. Mai 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher ...

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Zwar geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage zu seiner Verteidigung nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, EU:C:1986:3, Rn. 14, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:366, Rn. 45, sowie vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch betrifft diese Rechtsprechung nur die Gründe, die von diesem Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission erlassene Rückforderungsanordnung geltend gemacht werden können, und nicht die Frage, ob eine absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der fraglichen Beihilfen bereits im Stadium des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14

    A2A

    In seinem Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366) entschied der Gerichtshof, dass "[d]ie italienische Republik ... dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung [2003/193] verstoßen [hat], dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern".

    A2A stellt fest, dass die verzögerte Wiedereinziehung der im Ausgangsverfahren fraglichen Beihilfe und der Umstand, dass sie erst nach der Feststellung der Vertragsverletzung der Italienischen Republik durch den Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366) erfolgt sei, ausschließlich auf die "Untätigkeit" dieses Staats zurückzuführen sei.

    Dieser Artikel trägt die Überschrift "Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05.

    38 - Art. 1 des Decreto-legge Nr. 10/2007 trägt die Überschrift: "Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05.

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

    Mit Urteil vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien (C-207/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie die Steuerbefreiungsentscheidung nicht durchgeführt hat, gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat.

    Die Kommission erinnert insoweit daran, dass die Italienische Republik vom Gerichtshof verurteilt worden sei, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die unter die Steuerbefreiungsregelung fallenden Beihilfen zurückgefordert habe (Urteil Kommission/Italien).

    Dagegen kann das rechtswidrige Unterlassen der Italienischen Republik, ihren insoweit bestehenden Verpflichtungen nachzukommen, das im vorliegenden Fall der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien bestätigt hat, die Kommission nicht daran hindern, aus den ihr zur Verfügung stehenden Angaben sämtliche Folgerungen abzuleiten, die im Hinblick auf die Vereinbarkeit der neuen Beihilfen geboten sind, die die Italienische Republik demselben Unternehmen gewähren möchte.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    32 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Anwendung von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG auf jenen Zeitpunkt abzustellen, der in der Entscheidung genannt ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, und vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05, Kommission/Italien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

    Im Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366, Rn. 54) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/193 verstoßen hatte, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um die mit der Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

    Auf dieses Urteil hin erließ die Italienische Republik zur Regelung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen zunächst Art. 1 ("Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05. Umsetzung der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002. Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 228 EG-Vertrag Nr. 2006/2456") des Decreto-legge Nr. 10 mit Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen (Decreto-legge, n. 10, recante disposizioni volte a dare attuazione ad obblighi comunitari ed internazionali) vom 15. Februar 2007, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 46 vom 6. April 2007 umgewandelt wurde (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 10/2007), sodann Art. 24 des Decreto-legge Nr. 185/2008 und schließlich Art. 19 des Decreto-legge Nr. 135 mit Dringlichkeitsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Verpflichtungen und zur Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Decreto-legge, n. 135, recante disposizioni urgenti per l'attuazione di obblighi comunitari e per l'esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delle Comunità europee) vom 25. September 2009, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 umgewandelt wurde.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Außer der Feststellung des Nichtvorliegens einer umgehenden und wirksamen Durchführung der Entscheidung 2000/128 im Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien, dessen Nichtdurchführung Anlass für das vorliegende Verfahren war, hat der Gerichtshof mehrere weitere Vertragsverletzungen festgestellt, u. a. mit Urteil vom 1. Juli 2006, Kommission/Italien (C-207/05), sowie mit den bereits genannten Urteilen vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, und vom 5. Mai 2005, Kommission/Italien.
  • EuGH, 18.10.2012 - C-37/11

    Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (vgl. Urteile vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnrn. 40 bis 43, und vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnrn. 30 und 31).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Abgesehen von dem Fall, dass der Rechtsakt inexistent ist, kann daher ein Mitgliedstaat im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage nicht die Rechtswidrigkeit einer Negativentscheidung der Kommission einwenden, wenn gegen diese Entscheidung eine direkte Klage beim Gemeinschaftsrichter anhängig ist (vgl. für Rechtssachen, in denen Nichtigkeitsklagen anhängig waren, Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, Slg. 2000, I-4897, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Hierzu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Polen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 226 EG kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, nur der Zeitpunkt sein kann, der in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls derjenige, den die Kommission anschließend festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 31, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 32).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

    Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen, um eine Voruntersuchung zur Ermittlung der durch die in der Entscheidung der Kommission genannten Vorteile Begünstigten durchzuführen, ist nicht geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 23, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnrn. 46 und 50).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.10.2013 - C-344/12

    Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Keine Durchführung einer

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.06.2012 - C-485/10

    Kommission / Griechenland

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