Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2002 - C-209/00   

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https://dejure.org/2002,1085
EuGH, 12.12.2002 - C-209/00 (https://dejure.org/2002,1085)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-209/00 (https://dejure.org/2002,1085)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-209/00 (https://dejure.org/2002,1085)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Von der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Maßnahme zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB) - Übernahme der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (WfA) durch die WestLB - Dadurch bewirkte Erhöhung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    1. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Anwendung des nationalen Rechts - Eignung der Maßnahme, hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen die gleiche Wirkung zu erzielen wie eine Rückzahlung

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Nicht fristgemäße Abschaffung und Rückforderung der staatlichen Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zwischen 1992 und 1998 gewährte und die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde; Anforderungen an den ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ordnungsgemäße Rückforderung staatlicher Beihilfen - WestLB

  • Judicialis

    EGV Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2; ; EGV Art. 249; ; Entscheidung 2000/392/EG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung - Von der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Maßnahme zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB) - Übernahme der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (WfA) durch die WestLB - Dadurch bewirkte Erhöhung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung staatlicher Beihilfen an die WestLB angeordnet wurde, nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EGV Art. 249
    EG-Verstoß der Bundesrepublik wegen unterlassener Rückforderung der WestLB-Beihilfe

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

  • 123recht.net (Pressebericht)

    WestLB droht weiter Rückzahlung von Milliarden-Beihilfe // keine des deutschen Kompromissvorschlags

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 7.6.2001)

    Europarichter verhandeln über Milliarden-Beihilfe an WestLB

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 Absatz 4 EG und Entscheidung K (1999) 2265 endg. der Kommission vom 8. Juli 1999 über eine von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale durchgeführte Maßnahme - Übernahme der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 18
  • NVwZ 2003, 338
  • EuZW 2003, 110
  • WM 2003, 177
  • DVBl 2003, 319
  • BB 2003, 216
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-209/00
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; sie kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen (Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Artikel 10 EG gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die u. a. darin besteht, für die Anwendung der von den Organen aufgrund des EG-Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 7).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-209/00
    Am 12. Oktober 1999 erhoben die WestLB und das Land beim Gericht erster Instanz ebenfalls Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung; diese Klagen wurden unter den Nummern T-228/99 und T-233/99 in das Register eingetragen.

    Mit Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Februar 2000 wurde das Verfahren in der Rechtssache C-376/99 bis zum Erlass abschließender Entscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 ausgesetzt.

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-209/00
    Diese Aufhebung oder Umgestaltung kann, damit sie praktische Wirksamkeit hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfen zurückzufordern (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-209/00
    Da gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung rechtswidrig gezahlter Beträge nicht bestehen, findet die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen grundsätzlich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten statt (in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-209/00
    Dazu ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (z. B. Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG die Errichtung eines Systems umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt, und dass nach Artikel 87 Absatz 1 EG staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 29).

    Diese Aufhebung oder Umgestaltung kann, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des EG-Vertrags gewährten Beihilfen zurückzufordern (vgl. Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).

    Der Mitgliedstaat, an den eine ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtende Entscheidung gerichtet ist, hat nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 31).

    Diese Rechtsprechung ist im Übrigen übernommen worden durch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), insbesondere durch ihren Artikel 14 Absatz 3, wonach die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 33).

    Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Dabei ist die Klage nach Artikel 88 Absatz 2 EG nur eine Variante der Vertragsverletzungsklage, die den besonderen Problemen, die die Aufrechterhaltung für rechtswidrig erklärter staatlicher Beihilfen für den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt mit sich bringt, angepasst ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 37).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 [Rn. 42]).

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).

    Im Fall von rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen muss ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt und dazu die betreffende Beihilfe unverzüglich zurückgefordert werden (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).

    Im Fall von rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen muss ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt und dazu die betreffende Beihilfe unverzüglich zurückgefordert werden (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    42 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21).

    49 Hierbei ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 die Anwendung nationaler Verfahren von der Bedingung abhängt, dass diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung bereits früher aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 34, vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark, C-210/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 21, und Kommission/Slowakei, Randnr. 51).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung zur Rückforderung nur dann genügt, wenn die von ihm ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die normalen Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückforderung durch eine Entscheidung der Kommission angeordnet wird, verfälscht wurden (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 35, sowie Scott und Kimberly Clark, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

    25 Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C-209/00, EU:C:2002:747, Rn. 38), vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 32), und vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland (C-87/14, EU:C:2015:449).

    26 Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C-209/00, EU:C:2002:747, Rn. 38), vom 15. März 2012, Kommission/Zypern (C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 53), und vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 32).

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C-209/00, EU:C:2002:747, Rn. 39 bis 43).

  • OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 7 U 74/17

    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des

    Der Mitgliedstaat, der zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückführung der Beihilfen sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil v. 29.04.2004 - C-277/00, ZIP 2004, 1013; Urteil v. 12.12.2002 - C-209/00, ZIP 2013, 18; BGHZ 173, 103 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 8 S 93.05

    Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002 (Rs. C-209.00 - WestLB, NVwZ 2003, 338 ff.) spricht ebenfalls nicht gegen die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Rückforderung.
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 32), entschieden, dass, da gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung rechtswidrig gezahlter Beihilfebeträge nicht bestehen, die Rückforderung solcher Finanzhilfen grundsätzlich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten stattfindet.
  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

    Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen verpflichtet, nach Art. 288 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Rn. 31, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Rn. 21).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • BGH, 23.02.2021 - EnVR 6/20

    Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.12.2006 - T-228/99

    WestLB (früher Westdeutsche Landesbank Girozentrale) / Kommission - Verfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • OLG Jena, 25.01.2010 - 5 W 161/09

    Aussetzung des Rechtsstreits über die Rückforderung rechtswidriger (staatlicher)

  • OVG Sachsen, 14.08.2009 - 1 B 426/09

    Agrarförderung; Gemeinschaftsrecht; Aufrechnung; Gegenforderung; Verrechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • LG Stuttgart, 09.02.2005 - 32 T 9/04

    Handelsregister: Anforderungen an die Eintragung einer ausländischen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-209/00   

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https://dejure.org/2001,11926
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung - Von der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Maßnahme zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB) - Übernahme der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (WfA) durch die WestLB - Dadurch bewirkte Erhöhung der ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EGV Art. 249 Abs. 4; Kommission 2000/392/EG Art. 3
    Keine ausreichenden Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Rückerlangung von der WestLB rechtswidrig gewährter Beihilfen ("Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland")

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    WestLB muss möglicherweise Milliarden zurückzahlen // Gutachten stärkt EU-Position vor Europäischen Gerichtshof

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 1759
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-209/00
    Vgl. in gleichem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61) und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-209/00
    5: - Auch in jenem Fall hatte der Gerichtshof über die versäumte Rückforderung von Beihilfen zu entscheiden (Urteil vom 27. Juni 2000, Slg. 2000, I-4897), während gleichzeitig (beim Gerichtshof selbst, der das Verfahren ausgesetzt hatte, und beim Gericht) Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der die Rückforderung anordnenden Entscheidung anhängig waren; auch dort war nicht die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung beantragt worden.
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-209/00
    Nachdem auch die WestLB und das Land praktisch zeitgleich (am 12. Oktober 1999) beim Gericht erster Instanz Klagen gegen die Entscheidung erhoben hatten (Rechtssachen T-228/99 und T-233/99), setzte der Gerichtshof jedoch das bei ihm anhängige Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2000 aus.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2001 - C-209/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,69099
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2001 - C-209/00 (https://dejure.org/2001,69099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2001 - C-209/00 (https://dejure.org/2001,69099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2001 - C-209/00 (https://dejure.org/2001,69099)
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Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DER GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DEUTSCHLAND DER KOMMISSIONSANORDNUNG, DIE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN DER WESTLB ZURÜCKZUFORDERN, PFLICHTWIDRIG NICHT NACHGEKOMMEN SEI.

Verfahrensgang

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