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Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.2005 - C-209/03   

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EuGH, 15.03.2005 - C-209/03 (https://dejure.org/2005,82)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - C-209/03 (https://dejure.org/2005,82)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2005 - C-209/03 (https://dejure.org/2005,82)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt

  • Europäischer Gerichtshof

    Bidar

  • EU-Kommission PDF

    The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Education and Skills.

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt

  • EU-Kommission

    The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Educa

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Unionsbürgerschaft

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem französischen Staatsangehörigen und dem britischen Minister für Bildung und berufliche Qualifizierung wegen der Ablehnung eines Antrags auf ein vergünstigtes Studentendarlehen zur Deckung von Unterhaltskosten; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 12 Abs. 1; ; EGV Art. 18 Abs. 1; ; EGV Art. 149; ; Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten Art. 1; ; Richtlinie 93/96/E... WG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten Art. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bidar./Minister. Beihilfen für Studenten zur Deckung des Lebensunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 12 Abs. 1; EG Art. 18
    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES EG-VERTRAGS, SOWEIT ES UM DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GEHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bidar

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt

Besprechungen u.ä.

  • felix-welti.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung von Studienbeihilfen an Unionsbürger (Prof. Dr. Felix Welti; ZESAR 2005, 356-360)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), vom 12. Februar 2003 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag von Dany Bidar gegen 1. London Borough of Ealing und 2. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) - Auslegung von Artikel 12 EG - Zugang zur Hochschulbildung - Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens mit Zinsvergünstigung ("student loan") - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2055
  • NVwZ 2005, 1048 (Ls.)
  • EuZW 2005, 276
  • DVBl 2005, 857 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnrn.

    32 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Artikel 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Grzelczyk, Randnr. 32).

    15 und 16, sowie die Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Garcia Avello, Randnr. 24).

    34 Darüber hinaus erlaubt nichts im Text des Vertrages die Annahme, dass Studenten, die Unionsbürger sind, die diesen Bürgern durch den Vertrag verliehenen Rechte verlieren, wenn sie sich zu Studienzwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben (Urteil Grzelczyk, Randnr. 35).

    39 Seit Verkündung der Urteile Lair und Brown ist jedoch durch den Vertrag über die Europäische Union die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und in seinen Dritten Teil in Titel VIII (jetzt Titel XI) ein Kapitel 3 eingefügt worden, das sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befasst (Urteil Grzelczyk, Randnr. 35).

    47 In einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem das Aufenthaltsrecht desjenigen, der die Beihilfe beantragt, nicht in Frage steht, ist darüber hinaus das Vorbringen einiger der Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, unbeachtlich, dass das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat erlaube, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle, und gegebenenfalls unter Einhaltung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen eine Ausweisungsmaßnahme zu ergreifen (vgl. Urteile Grzelczyk, Randnr. 42, und Trojani, Randnr. 45).

    56 Auch wenn die Mitgliedstaaten aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen (vgl. Urteil Grzelczyk, Randnr. 44), steht es jedem Mitgliedstaat frei, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann.

    68 Zudem rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkung dieses Urteils (vgl. u. a. Urteil Grzelczyk, Randnr. 52).

    69 Der Gerichtshof hat eine solche Begrenzung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen ausgesprochen, wenn zum einen die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn zum anderen sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Grzelczyk, Randnr. 53).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    35 Wie sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.

    41 Nach den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels kann der Rat Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und Empfehlungen erlassen, die insbesondere die Mobilität von Lernenden und Lehrenden fördern sollen (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 32).

    54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).

    Da ein Student nämlich aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist, ist die Situation eines Studenten, der eine Beihilfe zur Deckung seiner Unterhaltskosten beantragt, nicht vergleichbar mit der einer Person, die ein Überbrückungsgeld, das erstmals arbeitsuchenden Schulabgängern gewährt wird, oder eine Unterstützung zur Arbeitsuche beantragt (vgl. hierzu jeweils Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02, Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    24 Der Secretary of State for Education and Skills, die für den Erlass der Student Support Regulations zuständige Behörde, macht dagegen geltend, dass eine Unterhaltsbeihilfe, ob in Form eines Stipendiums oder eines Darlehens, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 12 EG falle, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) und 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) anerkannt habe.

    38 Es trifft zu, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Lair und Brown (Randnrn. 15 und 18) entschieden hat, dass "beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Artikel 7 [Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG] liegt".

    39 Seit Verkündung der Urteile Lair und Brown ist jedoch durch den Vertrag über die Europäische Union die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und in seinen Dritten Teil in Titel VIII (jetzt Titel XI) ein Kapitel 3 eingefügt worden, das sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befasst (Urteil Grzelczyk, Randnr. 35).

    42 Aufgrund dieser seit der Verkündung der Urteile Lair und Brown eingetretenen Umstände ist davon auszugehen, dass die Situation eines Unionsbürgers, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 EG fällt.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    30 und 31, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    15 und 16, sowie die Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Garcia Avello, Randnr. 24).

    54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).

    67 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse herbeizuführen (vgl. Urteile Blaizot, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C- 163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 108).

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    33 Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Artikel 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn.

    54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    67 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse herbeizuführen (vgl. Urteile Blaizot, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C- 163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 108).
  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
    51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    (1) Der EuGH selbst hat davon abgesehen, die Rückwirkung seiner Entscheidung auszuschließen (zu dieser - im konkreten Fall abgelehnten - Möglichkeit zB EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 65 ff., Slg. 2005, I-2119).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 69, vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 93, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Vorabentscheidung entstanden sind, anwenden müssen (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 50, Slg. 2001, I-6193).

    Der EuGH kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung durch Vorabentscheidung gegeben hat, nur (ganz) ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (für die st. Rspr. 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aao).

    (1) Grundlage einer solchen Beschränkung der Rückwirkung ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, Slg. 2005, I-2119).

    Eine zeitliche Beschränkung seiner Antwort kann mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die nötige einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten nur der EuGH selbst in dem Urteil vornehmen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. zB EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., aaO).

    (2) Unionsrechtlicher Vertrauensschutz setzt die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen bei Anwendung der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts auf vergangene Vorgänge voraus (vgl. nur 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 mwN, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 68 f., Slg. 2005, I-2119).

    Vor der Vorabentscheidung muss darüber hinaus eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts bestanden haben, die einzelne Unionsbürger und andere nationale Rechtspersönlichkeiten zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasste (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 69, aaO; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 53, Slg. 2001, I-6193; zu den Voraussetzungen unionsrechtlichen Vertrauensschutzes Abele RdA 2009, 312, 317; Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1163).

    Anderes gilt nur, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich nach einer möglichen zeitlichen Begrenzung seiner Antwort gefragt hat (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164; zu ausdrücklich angefragten zeitlichen Begrenzungen zB EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 66 ff., EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., Slg. 2005, I-2119).

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bidar

  • EU-Kommission PDF

    The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Education and Skills.

  • EU-Kommission

    The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Educa

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Unionsbürgerschaft

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED FÄLLT NACH DER EINFÜHRUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT UNTERHALTSFÖRDERUNG FÜR STUDENTEN, DIE EIN HOCHSCHULSTUDIUM ABSOLVIEREN, IN FORM VON VERGÜNSTIGTEN DARLEHEN ODER STIPENDIEN IN DEN ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    Im Urteil Grzelczyk hat der Gerichtshof daher entschieden, dass die Voraussetzung, wonach ein Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten darf, ihn unter den gegebenen Umständen nicht vom Anspruch auf eine soziale Vergünstigung ausschloss.

    Das Urteil Grzelczyk bestätige, dass das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Brown durch diese Entwicklung im Gemeinschaftsrecht überholt sei.

    Artikel 3 der Richtlinie 93/96 schließe einen Anspruch von Wanderstudenten auf Unterhaltsbeihilfen aus, was vom Gerichtshof im Urteil Grzelczyk bestätigt worden sei.

    Im Urteil Grzelczyk hat der Gerichtshof diese Grundsätze als solche bestätigt, ihre Strenge jedoch im Licht der Umstände des betreffenden Einzelfalls gemildert.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Grzelczyk ausgeführt hat, verlangt die Richtlinie eine entsprechende Erklärung vom Studenten nur zu Beginn seines Aufenthalts in dem Mitgliedstaat.

    Der erste ist, dass solche Darlehen im Allgemeinen nicht Teil der Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten sind, und tatsächlich hat der Gerichtshof im Urteil Grzelczyk gerade diese Unterscheidung getroffen.

    Im Urteil Grzelczyk hat der Gerichtshof diesen Entwicklungen seit seinem Urteil in der Rechtssache Brown ebenfalls Bedeutung beigemessen (39) .

    Die Rechtsprechung hierzu ist völlig gefestigt und vom Gerichtshof im Urteil Grzelczyk zusammengefasst worden.

    16 - Artikel 1 der Richtlinie, wie er vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 38, wiedergegeben worden ist.

    18 - Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Rechtssache C-138/02, Collins, Slg. 2004, I-0000, und Rechtssache C-456/02, Trojani, Urteil vom 7. September 2004, Slg. 2004, I-0000.

    19 - Zum Beispiel Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 31.

    24 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 39.

    33 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 36.

    39 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 35.

    51 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnrn.

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    Der Beklagte des Hauptverfahrens macht geltend, dass eine Förderung für die Unterhaltskosten nicht unter Artikel 12 EG falle, wie der Gerichtshof in den Urteilen Lair und Brown bestätigt habe.

    Fällt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) und in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) sowie der Entwicklungen im Recht der Europäischen Union einschließlich der Einfügung von Artikel 18 EG und der Entwicklungen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Ausbildung die Unterhaltsförderung für Studenten an einer Hochschule, d. h. die Förderung, die entweder im Wege von a) vergünstigten Darlehen oder b) Stipendien gewährt wird, weiterhin nicht unter den EG-Vertrag, soweit es um Artikel 12 EG und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geht?.

    Ferner bestimmt Artikel 3 der Richtlinie 93/96 in einer Art Kodifizierung der Urteile Lair und Brown ausdrücklich, dass ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie nicht begründet wird.

    Mit der ersten vom High Court vorgelegten Frage wird Auskunft darüber begehrt, ob Unterhaltsbeihilfen von Mitgliedstaaten für Studierende im Hinblick auf die Einfügung von Artikel 18 EG in den EG-Vertrag und im Hinblick auf die Entwicklungen im Bereich der Bildung seit den Urteilen Lair und Brown des Gerichtshofes weiterhin nicht unter den EG-Vertrag fallen, soweit es um Artikel 12 EG geht.

    Im Urteil Lair hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine derartige Förderung namentlich aus der Sicht des Arbeitnehmers besonders geeignet ist, zu seiner beruflichen Qualifizierung beizutragen und seinen sozialen Aufstieg zu erleichtern (41) .

    2 - Urteile in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 15, und in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3025, Randnr. 18.

    6 - Beispielsweise Urteil Lair, angeführt in Fußnote 2, Randnr. 15.

    8 - Urteil Lair, angeführt in Fußnote 2, Randnrn.

    10 - Urteil Lair, angeführt in Fußnote 2, Randnr. 37.

    40 - Urteile Lair und Brown, beide angeführt in Fußnote 2, Randnrn.

    41 - Urteil Lair, Randnr. 23.

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    In allgemeinerer Weise hat der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz erwogen, dass Gleichbehandlung in Bezug auf Vergünstigungen, die den Familienangehörigen von Arbeitnehmern gewährt werden, im Einklang mit den Zielen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer steht und zu ihrer Integration in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats beiträgt (42) .

    11 - Siehe z. B. verbundene Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, und Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289.

    12 - Urteil Echternach und Moritz, Randnr. 21.

    42 - Urteil Echternach und Moritz, angeführt in Fußnote 11, Randnr. 20.

    49 - Urteil Echternach und Moritz, Randnr. 22.

  • EuGH, 26.12.1992 - C-357/89
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    5 - Beispielsweise Urteil in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, 1027, Randnr. 28.

    15 - Urteil Raulin, angeführt in Fußnote 5, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    Beschließen Personen dieser zweiten Kategorie, ihr Studium im Aufnahmemitgliedstaat zu absolvieren, so ist klar, dass sie nach den Urteilen Gravier und Raulin Anspruch auf Förderung für die Kosten für den Zugang zur Bildung haben.

    4 - Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593.

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    Fällt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) und in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) sowie der Entwicklungen im Recht der Europäischen Union einschließlich der Einfügung von Artikel 18 EG und der Entwicklungen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Ausbildung die Unterhaltsförderung für Studenten an einer Hochschule, d. h. die Förderung, die entweder im Wege von a) vergünstigten Darlehen oder b) Stipendien gewährt wird, weiterhin nicht unter den EG-Vertrag, soweit es um Artikel 12 EG und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geht?.

    2 - Urteile in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 15, und in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3025, Randnr. 18.

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    21 - Urteil in der Rechtssache C-413/99, Baumbast, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 84.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
    13 - Urteil in der Rechtssache C-308/89, Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 15.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

    Siehe aber auch Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193) und im Fall D'Hoop (siehe oben, Fußnote 12), auf die nachstehend in den Nrn. 44 bis 46 eingegangen wird, sowie die Schlussanträge vom 11. November 2004 von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache C-209/03 (Bidar, Slg. 2004, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03

    Gürol - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei -

    11 - Vgl. meine Schlussanträge vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-209/03 (Bidar, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und auch das Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193).
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