Rechtsprechung
EuGH, 15.03.2005 - C-209/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt
- Europäischer Gerichtshof
Bidar
- EU-Kommission
The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Education and Skills.
Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt
- EU-Kommission
The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Educa
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Unionsbürgerschaft
- Wolters Kluwer
Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem französischen Staatsangehörigen und dem britischen Minister für Bildung und berufliche Qualifizierung wegen der Ablehnung eines Antrags auf ein vergünstigtes Studentendarlehen zur Deckung von Unterhaltskosten; ...
- Judicialis
EGV Art. 12 Abs. 1; ; EGV Art. 18 Abs. 1; ; EGV Art. 149; ; Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten Art. 1; ; Richtlinie 93/96/E... WG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten Art. 3
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Bidar./Minister. Beihilfen für Studenten zur Deckung des Lebensunterhalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 12 Abs. 1; EG Art. 18
Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES EG-VERTRAGS, SOWEIT ES UM DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GEHT
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Bidar
Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt
Besprechungen u.ä.
- felix-welti.de (Entscheidungsbesprechung)
Zahlung von Studienbeihilfen an Unionsbürger (Prof. Dr. Felix Welti; ZESAR 2005, 356-360)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), vom 12. Februar 2003 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag von Dany Bidar gegen 1. London Borough of Ealing und 2. ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) - Auslegung von Artikel 12 EG - Zugang zur Hochschulbildung - Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens mit Zinsvergünstigung ("student loan") - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
- EuGH, 12.04.2005 - C-209/03
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2055
- NVwZ 2005, 1048 (Ls.)
- EuZW 2005, 276
- DVBl 2005, 857 (Ls.)
Wird zitiert von ... (174) Neu Zitiert selbst (16)
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnrn.32 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Artikel 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Grzelczyk, Randnr. 32).
15 und 16, sowie die Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Garcia Avello, Randnr. 24).
34 Darüber hinaus erlaubt nichts im Text des Vertrages die Annahme, dass Studenten, die Unionsbürger sind, die diesen Bürgern durch den Vertrag verliehenen Rechte verlieren, wenn sie sich zu Studienzwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben (Urteil Grzelczyk, Randnr. 35).
39 Seit Verkündung der Urteile Lair und Brown ist jedoch durch den Vertrag über die Europäische Union die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und in seinen Dritten Teil in Titel VIII (jetzt Titel XI) ein Kapitel 3 eingefügt worden, das sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befasst (Urteil Grzelczyk, Randnr. 35).
47 In einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem das Aufenthaltsrecht desjenigen, der die Beihilfe beantragt, nicht in Frage steht, ist darüber hinaus das Vorbringen einiger der Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, unbeachtlich, dass das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat erlaube, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle, und gegebenenfalls unter Einhaltung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen eine Ausweisungsmaßnahme zu ergreifen (vgl. Urteile Grzelczyk, Randnr. 42, und Trojani, Randnr. 45).
56 Auch wenn die Mitgliedstaaten aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen (vgl. Urteil Grzelczyk, Randnr. 44), steht es jedem Mitgliedstaat frei, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann.
68 Zudem rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkung dieses Urteils (vgl. u. a. Urteil Grzelczyk, Randnr. 52).
69 Der Gerichtshof hat eine solche Begrenzung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen ausgesprochen, wenn zum einen die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn zum anderen sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Grzelczyk, Randnr. 53).
- EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
'D''Hoop'
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
35 Wie sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.41 Nach den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels kann der Rat Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und Empfehlungen erlassen, die insbesondere die Mobilität von Lernenden und Lehrenden fördern sollen (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 32).
54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).
Da ein Student nämlich aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist, ist die Situation eines Studenten, der eine Beihilfe zur Deckung seiner Unterhaltskosten beantragt, nicht vergleichbar mit der einer Person, die ein Überbrückungsgeld, das erstmals arbeitsuchenden Schulabgängern gewährt wird, oder eine Unterstützung zur Arbeitsuche beantragt (vgl. hierzu jeweils Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02, Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67).
- EuGH, 21.06.1988 - 39/86
Lair / Universität Hannover
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
24 Der Secretary of State for Education and Skills, die für den Erlass der Student Support Regulations zuständige Behörde, macht dagegen geltend, dass eine Unterhaltsbeihilfe, ob in Form eines Stipendiums oder eines Darlehens, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 12 EG falle, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) und 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) anerkannt habe.38 Es trifft zu, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Lair und Brown (Randnrn. 15 und 18) entschieden hat, dass "beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Artikel 7 [Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG] liegt".
39 Seit Verkündung der Urteile Lair und Brown ist jedoch durch den Vertrag über die Europäische Union die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und in seinen Dritten Teil in Titel VIII (jetzt Titel XI) ein Kapitel 3 eingefügt worden, das sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befasst (Urteil Grzelczyk, Randnr. 35).
42 Aufgrund dieser seit der Verkündung der Urteile Lair und Brown eingetretenen Umstände ist davon auszugehen, dass die Situation eines Unionsbürgers, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 EG fällt.
- EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Garcia Avello
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
30 und 31, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.15 und 16, sowie die Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Garcia Avello, Randnr. 24).
54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).
- EuGH, 02.02.1988 - 24/86
Blaizot / Université de Liège u.a.
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).67 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse herbeizuführen (vgl. Urteile Blaizot, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C- 163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 108).
- EuGH, 24.11.1998 - C-274/96
DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN …
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
33 Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Artikel 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn.54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).
- EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
Sürül
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
67 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse herbeizuführen (vgl. Urteile Blaizot, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C- 163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 108). - EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
Meints
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24). - EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24). - EuGH, 12.02.1974 - 152/73
Sotgiu / Deutsche Bundespost
Auszug aus EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24). - EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER …
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
- EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.
- EuGH, 21.06.1988 - 197/86
Brown / Secretary of State for Scotland
- EuGH, 07.09.2004 - C-456/02
Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - …
- EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala
- BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Der EuGH selbst hat davon abgesehen, die Rückwirkung seiner Entscheidung auszuschließen (zu dieser - im konkreten Fall abgelehnten - Möglichkeit zB EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 65 ff., Slg. 2005, I-2119). - EuGH, 13.12.2018 - C-385/17
Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein …
Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 69…, vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 93, …sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61). - BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz
Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Vorabentscheidung entstanden sind, anwenden müssen (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 50, Slg. 2001, I-6193).Der EuGH kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung durch Vorabentscheidung gegeben hat, nur (ganz) ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (für die st. Rspr. 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aao).
(1) Grundlage einer solchen Beschränkung der Rückwirkung ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, Slg. 2005, I-2119).
Eine zeitliche Beschränkung seiner Antwort kann mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die nötige einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten nur der EuGH selbst in dem Urteil vornehmen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. zB EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., aaO).
(2) Unionsrechtlicher Vertrauensschutz setzt die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen bei Anwendung der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts auf vergangene Vorgänge voraus (vgl. nur 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 mwN, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 68 f., Slg. 2005, I-2119).
Vor der Vorabentscheidung muss darüber hinaus eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts bestanden haben, die einzelne Unionsbürger und andere nationale Rechtspersönlichkeiten zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasste (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 69, aaO; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 53, Slg. 2001, I-6193; zu den Voraussetzungen unionsrechtlichen Vertrauensschutzes Abele RdA 2009, 312, 317; Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1163).
Anderes gilt nur, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich nach einer möglichen zeitlichen Begrenzung seiner Antwort gefragt hat (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164; zu ausdrücklich angefragten zeitlichen Begrenzungen zB EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 66 ff., EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., Slg. 2005, I-2119).
- BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09
Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug
Die Entscheidung ist deshalb für alle Kündigungen maßgeblich, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist für das Merkmal Alter der Richtlinie 2000/78/EG (2. Dezember 2006) ausgesprochen wurden (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119; zu den Voraussetzungen einer zeitlichen Beschränkung durch den Gerichtshof EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, Slg. 2009, I-731; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 50 ff., Slg. 2001, I-6193). - BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 714/08
Kündigungsfrist
Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der fraglichen Entscheidung entstanden sind, anwenden müssen (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119).Der Gerichtshof kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung gegeben hat, nur ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, Slg. 2009, I-731; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aaO; BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 74, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16) .
- EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist …
Nach Erlass des Urteils vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119), erließ die IB-Groep am 9. Mai 2005 die Verwaltungsvorschrift über die Anpassung der Anträge von Studierenden aus der EU, dem EWR und der Schweiz auf Studienfinanzierung (Beleidsregel aanpassing aanvraag studiefinanciering voor studenten uit EU, EER en Zwitzerland, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005), die am 18. Mai 2005 bekannt gegeben wurde.Zum anderen könne Frau Förster für die zweite Hälfte des Jahres 2003 aus dem Urteil Bidar keinen Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium herleiten, da sie vor ihrer Ausbildung als Bachelor im Fach Pädagogik in keiner Weise in die niederländische Gesellschaft integriert gewesen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Bidar, Randnr. 32).
29 bis 34, und Bidar, Randnr. 35).
Zu den Sozialhilfeleistungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat (Urteil Bidar, Randnr. 37).
Die Situation eines Studierenden, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, fällt somit im Hinblick auf den Bezug eines Unterhaltsstipendiums in den Anwendungsbereich des Vertrags im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 42).
Doch hindert diese Bestimmung einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich gemäß Art. 18 EG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wo er beabsichtigt, ein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, nicht daran, sich während dieses Aufenthalts auf den in Art. 12 Abs. 1 EG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bidar, Randnr. 46).
Auf diese Frage ist der Gerichtshof im Urteil Bidar eingegangen.
Im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache ging es in der Rechtssache, die zum Urteil Bidar geführt hat, um eine nationale Regelung, die von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, die eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten geltend machten, über die Erfüllung eines Aufenthaltserfordernisses hinaus verlangte, dass sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig waren.
Im Urteil Bidar hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten zwar aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen, es jedem Mitgliedstaat aber freisteht, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 56).
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten von Studierenden nur jenen gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Urteil Bidar, Randnr. 57).
Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gewisser Integrationsgrad durch die Feststellung, dass der betreffende Studierende sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, als nachgewiesen angesehen werden kann (Urteil Bidar, Randnr. 59).
Das vorlegende Gericht nimmt jedoch an, dass die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sei, weil sich aus ihr ergebe, wie die IB-Groep das Urteil Bidar habe durchführen wollen, und weil die Wirkungen dieses Urteils nicht zeitlich beschränkt worden seien.
Für die Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Art. 12 EG im Urteil Bidar, da dessen Wirkungen nicht zeitlich beschränkt wurden, von den nationalen Gerichten auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Erlass des Urteils entstanden sind, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und Bidar, Randnr. 66).
Aus den Akten geht hervor, dass das in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 aufgestellte Aufenthaltserfordernis als Übergangslösung zwischen dem Urteil Bidar und der Umsetzung der Richtlinie 2004/38 eingeführt wurde.
- EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN …
Es bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63), vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 32), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 32).22 und 23, sowie Bidar, Randnr. 31).
Ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats aufhält, kann sich insoweit in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (vgl. Urteile Martínez Sala, Randnr. 63, Grzelczyk, Randnr. 32, und Bidar, Randnr. 32).
Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, darunter diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bidar, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf …
42 und 43, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 37, und vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, Slg. 2008, I-8507, Randnr. 39).Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).
Die Richtlinie 2004/38 erkennt somit eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. entsprechend Urteile Grzelczyk, Randnr. 44, Bidar, Randnr. 56, sowie Förster, Randnr. 48).
- EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) …
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 56), entschieden, dass es jedem Mitgliedstaat freistehe, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne.Zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung macht die deutsche Regierung unter Berufung auf das Urteil Bidar außerdem geltend, es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat für die Gewährung einer Beihilfe oder einer steuerlichen Vergünstigung Kriterien festlege, mit denen sich verhindern lasse, dass diese Beihilfen oder Vergünstigungen unter ein Niveau abgesenkt werden müssten, das der Mitgliedstaat für erforderlich erachte.
Nach Ansicht der deutschen Regierung sind die Ausführungen im Urteil Bidar zur Gewährung von Beihilfen zur Deckung der Unterhaltskosten von Studenten und zur Freizügigkeit der Unionsbürger vor dem allgemeinen Hintergrund zu sehen, dass bei beschränkten staatlichen Finanzmitteln die Ausweitung einer Steuerermäßigung notwendigerweise bedeute, dass die Höhe der individuell für den Einzelnen gewährten Steuerbegünstigung gesenkt werden müsste, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen.
Selbst wenn in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, also in Bezug auf eine steuerliche Begünstigung von Schulgeld, die gleichen Überlegungen zuträfen, wie sie das Urteil Bidar enthält, wäre doch mit der Kommission festzustellen, dass das Ziel, das mit der Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen steuerlichen Vergünstigung für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten verfolgt wird, nämlich - entsprechend dem Gedankengang im Urteil Bidar - die Gewährleistung der Deckung der Kosten für den Betrieb von Privatschulen, ohne dass dadurch der Staat unangemessen belastet wird, durch mildere Mittel erreicht werden könnte.
58 bis 60 des vorliegenden Urteils dargestellt sind und sich auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Bidar zur Auslegung von Art. 18 EG beziehen.
- EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
Zu den in diesen Anwendungsbereich fallenden Situationen gehören daher u. a. diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06
Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz
- BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04
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- BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 456/09
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- EGMR, 13.11.2007 - 57325/00
D.H. AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC
- EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
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- EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
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- LAG Düsseldorf, 02.08.2006 - 12 Sa 486/06
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- EuGH, 14.06.2012 - C-542/09
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- SG Hamburg, 01.06.2015 - S 48 AS 1477/15
- VG München, 22.01.2008 - M 15 E 07.5827
Ausbildungsförderung für Unionsbürger
Rechtsprechung
EuGH, 12.04.2005 - C-209/03 |
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
- EuGH, 12.04.2005 - C-209/03
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Bidar
- EU-Kommission
The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Education and Skills.
- EU-Kommission
The Queen, auf Antrag von Dany Bidar gegen London Borough of Ealing und Secretary of State for Educa
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Unionsbürgerschaft
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED FÄLLT NACH DER EINFÜHRUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT UNTERHALTSFÖRDERUNG FÜR STUDENTEN, DIE EIN HOCHSCHULSTUDIUM ABSOLVIEREN, IN FORM VON VERGÜNSTIGTEN DARLEHEN ODER STIPENDIEN IN DEN ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
- EuGH, 12.04.2005 - C-209/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
Im Urteil Grzelczyk hat der Gerichtshof daher entschieden, dass die Voraussetzung, wonach ein Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten darf, ihn unter den gegebenen Umständen nicht vom Anspruch auf eine soziale Vergünstigung ausschloss.Das Urteil Grzelczyk bestätige, dass das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Brown durch diese Entwicklung im Gemeinschaftsrecht überholt sei.
Artikel 3 der Richtlinie 93/96 schließe einen Anspruch von Wanderstudenten auf Unterhaltsbeihilfen aus, was vom Gerichtshof im Urteil Grzelczyk bestätigt worden sei.
Im Urteil Grzelczyk hat der Gerichtshof diese Grundsätze als solche bestätigt, ihre Strenge jedoch im Licht der Umstände des betreffenden Einzelfalls gemildert.
Wie der Gerichtshof im Urteil Grzelczyk ausgeführt hat, verlangt die Richtlinie eine entsprechende Erklärung vom Studenten nur zu Beginn seines Aufenthalts in dem Mitgliedstaat.
Der erste ist, dass solche Darlehen im Allgemeinen nicht Teil der Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten sind, und tatsächlich hat der Gerichtshof im Urteil Grzelczyk gerade diese Unterscheidung getroffen.
Im Urteil Grzelczyk hat der Gerichtshof diesen Entwicklungen seit seinem Urteil in der Rechtssache Brown ebenfalls Bedeutung beigemessen (39) .
Die Rechtsprechung hierzu ist völlig gefestigt und vom Gerichtshof im Urteil Grzelczyk zusammengefasst worden.
16 - Artikel 1 der Richtlinie, wie er vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 38, wiedergegeben worden ist.
18 - Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Rechtssache C-138/02, Collins, Slg. 2004, I-0000, und Rechtssache C-456/02, Trojani, Urteil vom 7. September 2004, Slg. 2004, I-0000.
19 - Zum Beispiel Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 31.
24 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 39.
33 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 36.
39 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnr. 35.
51 - Urteil Grzelczyk, angeführt in Fußnote 16, Randnrn.
- EuGH, 21.06.1988 - 39/86
Lair / Universität Hannover
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
Der Beklagte des Hauptverfahrens macht geltend, dass eine Förderung für die Unterhaltskosten nicht unter Artikel 12 EG falle, wie der Gerichtshof in den Urteilen Lair und Brown bestätigt habe.Fällt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) und in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) sowie der Entwicklungen im Recht der Europäischen Union einschließlich der Einfügung von Artikel 18 EG und der Entwicklungen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Ausbildung die Unterhaltsförderung für Studenten an einer Hochschule, d. h. die Förderung, die entweder im Wege von a) vergünstigten Darlehen oder b) Stipendien gewährt wird, weiterhin nicht unter den EG-Vertrag, soweit es um Artikel 12 EG und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geht?.
Ferner bestimmt Artikel 3 der Richtlinie 93/96 in einer Art Kodifizierung der Urteile Lair und Brown ausdrücklich, dass ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie nicht begründet wird.
Mit der ersten vom High Court vorgelegten Frage wird Auskunft darüber begehrt, ob Unterhaltsbeihilfen von Mitgliedstaaten für Studierende im Hinblick auf die Einfügung von Artikel 18 EG in den EG-Vertrag und im Hinblick auf die Entwicklungen im Bereich der Bildung seit den Urteilen Lair und Brown des Gerichtshofes weiterhin nicht unter den EG-Vertrag fallen, soweit es um Artikel 12 EG geht.
Im Urteil Lair hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine derartige Förderung namentlich aus der Sicht des Arbeitnehmers besonders geeignet ist, zu seiner beruflichen Qualifizierung beizutragen und seinen sozialen Aufstieg zu erleichtern (41) .
2 - Urteile in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 15, und in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3025, Randnr. 18.
6 - Beispielsweise Urteil Lair, angeführt in Fußnote 2, Randnr. 15.
8 - Urteil Lair, angeführt in Fußnote 2, Randnrn.
10 - Urteil Lair, angeführt in Fußnote 2, Randnr. 37.
40 - Urteile Lair und Brown, beide angeführt in Fußnote 2, Randnrn.
41 - Urteil Lair, Randnr. 23.
- EuGH, 15.03.1989 - 389/87
Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
In allgemeinerer Weise hat der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz erwogen, dass Gleichbehandlung in Bezug auf Vergünstigungen, die den Familienangehörigen von Arbeitnehmern gewährt werden, im Einklang mit den Zielen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer steht und zu ihrer Integration in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats beiträgt (42) .11 - Siehe z. B. verbundene Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, und Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289.
12 - Urteil Echternach und Moritz, Randnr. 21.
42 - Urteil Echternach und Moritz, angeführt in Fußnote 11, Randnr. 20.
49 - Urteil Echternach und Moritz, Randnr. 22.
- EuGH, 26.12.1992 - C-357/89
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
5 - Beispielsweise Urteil in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, 1027, Randnr. 28.15 - Urteil Raulin, angeführt in Fußnote 5, Randnrn.
- EuGH, 13.02.1985 - 293/83
Gravier / Ville de Liège
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
Beschließen Personen dieser zweiten Kategorie, ihr Studium im Aufnahmemitgliedstaat zu absolvieren, so ist klar, dass sie nach den Urteilen Gravier und Raulin Anspruch auf Förderung für die Kosten für den Zugang zur Bildung haben.4 - Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593.
- EuGH, 21.06.1988 - 197/86
Brown / Secretary of State for Scotland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
Fällt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) und in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) sowie der Entwicklungen im Recht der Europäischen Union einschließlich der Einfügung von Artikel 18 EG und der Entwicklungen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Ausbildung die Unterhaltsförderung für Studenten an einer Hochschule, d. h. die Förderung, die entweder im Wege von a) vergünstigten Darlehen oder b) Stipendien gewährt wird, weiterhin nicht unter den EG-Vertrag, soweit es um Artikel 12 EG und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geht?.2 - Urteile in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 15, und in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3025, Randnr. 18.
- EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Baumbast und R
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
21 - Urteil in der Rechtssache C-413/99, Baumbast, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 84. - EuGH, 13.11.1990 - C-308/89
Di Leo / Land Berlin
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03
13 - Urteil in der Rechtssache C-308/89, Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 15.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03
Kommission / Österreich
Siehe aber auch Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193) und im Fall D'Hoop (siehe oben, Fußnote 12), auf die nachstehend in den Nrn. 44 bis 46 eingegangen wird, sowie die Schlussanträge vom 11. November 2004 von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache C-209/03 (Bidar, Slg. 2004, I-0000). - Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03
Gürol - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - …