Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 04.09.2014 - C-21/13   

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https://dejure.org/2014,23651
EuGH, 04.09.2014 - C-21/13 (https://dejure.org/2014,23651)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-21/13 (https://dejure.org/2014,23651)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-21/13 (https://dejure.org/2014,23651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik - Antidumpingzölle - Verordnung (EG) Nr. 499/2009 - Gültigkeit - Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China - Einfuhr aus Thailand versandter gleicher Erzeugnisse - Umgehung - Beweis - Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit"

  • Europäischer Gerichtshof

    Simon, Evers & Co

    Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik - Antidumpingzölle - Verordnung (EG) Nr. 499/2009 - Gültigkeit - Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China - Einfuhr aus Thailand versandter gleicher Erzeugnisse - Umgehung - Beweis - Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik - Antidumpingzölle - Verordnung (EG) Nr. 499/2009 - Gültigkeit - Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China - Einfuhr aus Thailand versandter gleicher Erzeugnisse - Umgehung - Beweis - Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

  • rechtsportal.de

    Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Einfuhren der gleichen Ware; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 zur Ausweitung des Antidumpingzolls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 zur Ausweitung des Antidumpingzolls

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV 384/96 Art 13, EGV 499/2009, EGV 1174/2005
    Antidumpingzoll; China; Einfuhr; Thailand

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Simon, Evers & Co

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 384/96 Art 13, EGV 499/2009, EGV 1174/2005
    Antidumping, Palettenhubwagen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.12.1989 - 26/88

    Brother International / Hauptzollamt Giessen

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-21/13
    Unter diesen Umständen oblag den betroffenen Parteien der Nachweis, dass es einen sachgerechten Grund gab, der die betreffenden Tätigkeiten rechtfertigte, und es nicht darum ging, dem Antidumpingzoll zu entgehen (vgl. entsprechend Urteil Brother International, C-26/88, EU:C:1989:637, Rn. 29).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-21/13
    Nach ständiger Rechtsprechung beruht das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof stellt, zu beurteilen hat (vgl. u. a. Urteil Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 59).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-21/13
    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-21/13
    Unter diesen Umständen ist die Prüfung der Gültigkeit der streitigen Verordnung nicht im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht nicht angeführten Gründe auszuweiten (vgl. Urteil Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 44).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-21/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung eröffnet ferner Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht den Rechtsweg, so dass der Gerichtshof nicht gehalten sein kann, die Frage der Gültigkeit von Unionsrecht zu prüfen, nur weil eine solche Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen vor ihm aufgeworfen hat (vgl. Urteil MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

    Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Urteile Simon, Evers & Co. und APEX Untersuchungen zur Unterbindung von Umgehungen betrafen, die durch eine mangelnde Bereitschaft aller interessierten Parteien zur Mitarbeit gekennzeichnet waren(44).

    Was zweitens die Beweislast anbelangt, bin ich der Ansicht, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Simon, Evers & Co. und APEX in Fällen einer vollständig fehlenden Mitarbeit vorgenommene Auslegung ihre Berechtigung in der Notwendigkeit findet, zu verhindern, dass die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union untergraben wird(48), und dass diese Berechtigung durchaus auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem auf die Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, der größte Teil der Einfuhren der betreffenden Ware in die Union entfällt(49).

    Was drittens die Frage anbelangt, ob die Organe spezifische Umgehungspraktiken nachweisen müssen, bin ich der Auffassung, dass dem Urteil Simon, Evers & Co. einige sachdienliche Hinweise entnommen werden können.

    In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen Simon, Evers & Co. und APEX diese Auslegung des Art. 18 Abs. 1 und 6 unter Bezug auf das Vorliegen einer Umgehung im Allgemeinen vertreten hat(53).

    Im Urteil Simon, Evers & Co. hat er diese Auslegung überdies konkret auf die Tatbestandsmerkmale einer Umgehung, insbesondere auf das zweite Tatbestandsmerkmal, angewandt(54).

    7 Vgl. 22. Erwägungsgrund der Grundverordnung sowie Nr. 10 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261).

    8 Wegen der Hinweise auf die vor Erlass der Grundverordnung geltende Regelung zur Unterbindung der Umgehung von Maßnahmen vgl. Nr. 9 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261).

    24 Urteil vom 4. September 2014 (C-21/13, EU:C:2014:2154).

    28 Urteil vom 4. September 2014 (C-21/13, EU:C:2014:2154).

    29 Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261, Nr. 87).

    30 Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteil vom 4. September 2014 (C-21/13, EU:C:2014:2154).

    33 Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    34 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261, Nr. 4).

    Das Erfordernis, dass die Organe alle in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen beweisen müssen, wird nicht nur durch den Wortlaut der Bestimmung selbst, sondern auch durch den Ansatz bestätigt, den der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154), verfolgt hat.

    37 Urteil vom 4. September 2014 (C-21/13, EU:C:2014:2154).

    39 Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32 bis 34), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 64 bis 66).

    40 Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 67).

    41 Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 68).

    42 Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 68).

    43 Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 69).

    44 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 39 und 56), sowie vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 71).

    50 Insbesondere das Vorliegen von Montagevorgängen erheblichen Umfangs (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 53).

    54 Urteil vom 4. September 2014 (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 50 bis 56).

    70 Der Gerichtshof hat die Begriffe "logische[r] und rationale[r] Zusammenhang" in Rn. 52 des Urteils vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154), verwendet.

    72 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 56 a. E.).

    74 Vgl. Nr. 46 der streitigen Verordnung und Rn. 52 des Urteils vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154).

    75 Vgl. in diesem Sinne Rn. 54 des Urteils vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154), die aufgrund der Erwägungen in Nr. 69 dieser Schlussanträge entsprechend anwendbar ist.

  • EuGH, 17.12.2015 - C-371/14

    APEX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Dumping - Nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof stellt, zu beurteilen hat (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 26).

    Zudem eröffnet nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits keinen Rechtsweg, so dass der Gerichtshof nicht gehalten sein kann, die Frage der Gültigkeit von Unionsrecht zu prüfen, nur weil eine der Parteien diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen vor ihm aufgeworfen hat (vgl. Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Lassen die im Laufe dieser Untersuchung ermittelten Tatsachen die Schlussfolgerung zu, dass eine solche Umgehung vorliegt, schlägt die Kommission dem Rat die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen vor (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 31).

    Die Kommission ist somit von der freiwilligen Mitarbeit der interessierten Parteien abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32).

    Deshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung für den Fall, dass eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, vorgesehen, dass vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 33).

    Außerdem kann nach Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung, wenn eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist und maßgebliche Informationen vorenthalten werden, dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 34).

    In der Grundverordnung und insbesondere in ihrem Art. 13 Abs. 3 wird zwar der Grundsatz aufgestellt, dass die Unionsorgane die Beweislast für eine Umgehung tragen, doch zielen die Abs. 1 und 6 von Art. 18 dieser Verordnung deutlich auf eine Beweislasterleichterung ab, indem sie für den Fall mangelnder Bereitschaft interessierter Parteien zur Mitarbeit vorsehen, dass die Unionsorgane die Feststellungen einer Untersuchung des Vorliegens einer Umgehung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen können und dass die Parteien, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, Gefahr laufen, sich in einer weniger günstigen Lage wiederzufinden (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, Feststellungen selbst endgültiger Art auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung schließen lassen (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36).

    Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

    In Nr. 69 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur habe ich zudem die Auffassung vertreten, dass die Auslegung des Gerichtshofs in den Urteilen Simon, Evers & Co. und APEX, die den Fall vollständig fehlender Mitarbeit betraf, ihre Berechtigung in der Notwendigkeit findet, zu verhindern, dass die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union untergraben wird(34), und dass diese Berechtigung durchaus auch in einem Fall gilt, in dem auf die betroffenen Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, der größte Teil der Einfuhren der betreffenden Ware in die Union entfällt.

    28 - Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35), und Nr. 45 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.

    30 - Urteil vom 4. September 2014 (C-21/13, EU:C:2014:2154).

    32 - Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 30 bis 37), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 62 bis 69), vgl. Nrn. 49, 50 und 52 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.

    33 - Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 68); vgl. Nr. 51 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.

    34 - Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 69).

    41 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 53), und ausführlicher Nrn. 70 und 71 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.

    Die bloße Qualifizierung des Fehlens der Angabe des vom Gericht angewandten Kriteriums der gerichtlichen Kontrolle als Rechtsfehler, ohne diese Qualifizierung, abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf den auf einen Begründungsmangel gestützten Rechtsmittelgrund, durch Argumente oder Erläuterungen zu untermauern, kann jedoch nicht als eine selbständige Rüge ausgelegt werden, mit der geltend gemacht wird, dass das Gericht das verlangte Maß an gerichtlicher Kontrolle überschritten und damit den Ermessensspielraum verletzt habe, der den Organen durch die Rechtsprechung (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. [C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung]) zuerkannt sei.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia

    Drittens vertritt Chin Haur die Auffassung, dass der Gerichtshof im Urteil Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154) zwar entschieden habe, dass es den Unionsorganen bei fehlender Bereitschaft zur Mitarbeit gestattet sei, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die Unionsorgane im vorliegenden Fall aber, was das Vorliegens von Versandmaßnahmen betreffe, nicht über ein solches Indizienbündel verfügt hätten.

    Nach der Rechtsprechung stellt diese Vorschrift den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    Die Kommission ist somit von der freiwilligen Mitarbeit der Betroffenen abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32).

    Deshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, dass für den Fall, dass eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 33).

    In einem durch das vollständige Fehlen einer Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit gekennzeichneten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundverordnung, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 3, zwar den Grundsatz aufstellt, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt, die Abs. 1 und 6 des Art. 18 dieser Verordnung jedoch deutlich auf eine Beweislasterleichterung abzielen, indem sie vorsehen, dass die Unionsorgane die Feststellungen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen können und dass die Parteien, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, Gefahr laufen, sich in einer weniger günstigen Lage wiederzufinden, als wenn sie bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, selbst endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung schließen lassen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36).

    Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung

    Nach der Rechtsprechung stellt diese Vorschrift den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    Die Kommission ist somit von der freiwilligen Mitarbeit der Betroffenen abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32).

    Deshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, dass für den Fall, dass eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 33).

    In einem durch das vollständige Fehlen einer Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit gekennzeichneten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundverordnung, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 3, zwar den Grundsatz aufstellt, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt, die Abs. 1 und 6 des Art. 18 dieser Verordnung jedoch deutlich auf eine Beweislasterleichterung abzielen, indem sie vorsehen, dass die Unionsorgane die Feststellungen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen können und dass die Parteien, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, Gefahr laufen, sich in einer weniger günstigen Lage wiederzufinden, als wenn sie bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, selbst endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung schließen lassen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36).

    Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

  • EuG, 21.06.2023 - T-748/21

    Hangzhou Dingsheng Industrial Group u.a./ Kommission

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Definition der "Umgehung" in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung in sehr allgemeinen Worten, die den Unionsorganen einen weiten Wertungsspielraum lassen, formuliert ist, wobei nichts Näheres zur Art und zu den Modalitäten der "Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union" ausgeführt wird (Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48, und vom 8. Juni 2022, Guangxi Xin Fu Yuan/Kommission, T-144/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:346, Rn. 145).

    Drittens ist der Hinweis geboten, dass Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung keine Substitution der Einfuhren aus dem mit dem Antidumpingzoll belegten Land durch die Einfuhren aus dem Umgehungsland als notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Umgehung verlangt (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 47).

    Außerdem ergibt sich aus dem Antrag, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Umgehungsuntersuchung den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge die betroffene Ware in Thailand in erheblichem Umfang montiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 53).

    In Anbetracht der im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes dargelegten Erwägungen konnte die Kommission darauf schließen, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, und sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen, um zu beschließen, die Antidumpinguntersuchung einzuleiten, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 52).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

    Die Beweislast für eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen in einem Drittland liegt in Anbetracht von Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung bei den Unionsorganen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 56), während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung rechtfertigt (Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 59).

    Bei einer solchen Auslegung bestünde die Gefahr, die Wirksamkeit der Antiumgehungsmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane mit einer komplexen, aus mehreren aufeinanderfolgenden Montagevorgängen in verschiedenen Drittländern bestehenden Montage konfrontiert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

    Eine weite Auslegung des Begriffs "from" im Sinne der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung wird ferner dadurch untermauert, dass der Gesetzgeber, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, den Unionsorganen hinsichtlich der Definition der "Umgehung" einen weiten Spielraum lassen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

    19 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48).

    20 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Maxcom u. a./Chin Haur Indonesia (C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2016:712, Nr. 44) sowie Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29), und vom 26. Januar 2017, Maxcom./Chin Haur Indonesia (C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35 bis 37), vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia (C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 63 bis 66), und Maxcom/City Cycle Industries (C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 65 bis 68).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das Verfahren nach Art. 267 AEUV jedoch auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof stellt, zu beurteilen hat (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 26).

    Ferner eröffnet ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht den Rechtsweg, so dass der Gerichtshof die Frage der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts grundsätzlich nicht deshalb prüfen kann, weil eine solche Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen vor ihm aufgeworfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    So ist der Gerichtshof insbesondere nicht verpflichtet, die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aus einem Grund zu prüfen, der in dem bei ihm anhängigen Verfahren von einem dieser Beteiligten geltend gemacht wird, vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27 und 28), und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 45 und 46).
  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 41/13

    Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem

  • EuGH, 14.12.2017 - C-61/16

    EBMA/ Giant (China) - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EU) Nr. 502/2013 -

  • EuGH, 10.09.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co.

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 11 K 1567/10

    Anwendung von § 68 FGO auf Nacherhebungsbescheide - Wirksamkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingzoll auf die

  • EuGH, 10.09.2015 - C-569/13

    Bricmate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Auf die Einfuhren von

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-644/17

    Eurobolt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Nichtigkeit - Art. 47

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-569/13

    Bricmate - Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 917/2011 des Rates zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Antidumpingzoll - Gültigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-61/16

    EBMA/ Giant (China) - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EU) Nr. 502/2013 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-371/14

    APEX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-95/14

    UNIC und UNI.CO.PEL - Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Warenursprungs -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8656
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13 (https://dejure.org/2014,8656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-21/13 (https://dejure.org/2014,8656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-21/13 (https://dejure.org/2014,8656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Simon, Evers & Co

    Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Antidumpingzölle - Umgehung - Verordnung (EG) Nr. 499/2009 - Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Palettenhubwagen aus China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware - Gültigkeit

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de

    Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Antidumpingzölle - Umgehung - Verordnung (EG) Nr. 499/2009 - Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Palettenhubwagen aus China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware - Gültigkeit

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.12.1989 - 26/88

    Brother International / Hauptzollamt Giessen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    26 - C-26/88, EU:C:1989:637.

    27 - EU:C:1989:637.

    41 - EU:C:1989:637.

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat (T-192/08, EU:T:2011:619, Rn. 272).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    36 - Vgl. Urteil Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 86).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    34 - Vgl. Urteil Nölle (C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 11).
  • EuGH, 10.03.1992 - 178/87

    Minolta Camera / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    33 - Vgl. Urteil Minolta Camera/Rat (C-178/87, EU:C:1992:112, Rn. 41).
  • EuGH, 10.03.1992 - 179/87

    Sharp Corporation / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    37 - Vgl. Urteil Sharp Corporation/Rat (C-179/87, EU:C:1992:113, Rn. 58).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    35 - Vgl. Urteil Ikea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 61 bis 63).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    38 - Vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    32 - Vgl. Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.03.2010 - T-409/06

    Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
    Zu einer Anwendung dieser Regel im besonderen Fall der Auslegung von Art. 18 der Grundverordnung vgl. auch Urteil des Gerichts Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat (T-409/06, EU:T:2010:69, Rn. 103).
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2008 - C-127/07

    Arcelor Atlantique und Lorraine u.a. - Integrierte Vermeidung und Verminderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

    7 Vgl. 22. Erwägungsgrund der Grundverordnung sowie Nr. 10 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261).

    8 Wegen der Hinweise auf die vor Erlass der Grundverordnung geltende Regelung zur Unterbindung der Umgehung von Maßnahmen vgl. Nr. 9 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261, Nr. 87).

    34 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261, Nr. 4).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

    Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Maxcom u. a./Chin Haur Indonesia (C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2016:712, Nr. 5) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261, Nrn. 10 und 11).

    Vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:261, Nrn. 9 ff.).

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