Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2018 - C-210/16   

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https://dejure.org/2018,14279
EuGH, 05.06.2018 - C-210/16 (https://dejure.org/2018,14279)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - C-210/16 (https://dejure.org/2018,14279)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - C-210/16 (https://dejure.org/2018,14279)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Facebook-Fanpages - Zur (gemeinsamen) Verantwortlichkeit von Facebook und des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

  • IWW
  • datenschutz.eu

    Betreiber von Facebook-Fanseiten für Datenverarbeitung mit verantwortlich

  • online-und-recht.de

    Betreiber von Facebook-Fanseiten für Datenverarbeitung mit verantwortlich

  • kanzlei.biz

    Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtliche Verantwortung

  • doev.de PDF

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein - Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 d, 4, 28 Richtlinie 95/46/EG

  • ra.de
  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Unternehmerseite / Fanpage auf Facebook

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Datenschutzrecht: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein/Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (51)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Facebook Fanpages - gemeinsam Verantwortliche ohne gleichwertige Verantwortlichkeit?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fashion ID: Keine gemeinsame Verantwortlichkeit für Datenspeicherung und weitere Verarbeitung durch Facebook

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanseite haftet für von Facebook begangene Datenverstöße / Mitverantwortung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Seite / Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher verantwortlich

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Behörden können Betrieb von Facebook Fanpages untersagen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Mitverantwortung bei Facebook Fanpages

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

  • tagesschau.de (Pressebericht, 05.06.2018)

    Auch Betreiber von Fanpages für Datenschutz verantwortlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unternehmensseite auf Facebook - und die Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschutz-Verantwortlichkeit bei Facebook-Fanpages: Mitgefangen, mitgehangen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit: Like-Button

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitverantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogenen Daten seiner Besucherseite

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für den Datenschutz verantwortlich

  • versr.de (Kurzinformation)

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

  • commari.de (Kurzinformation)

    Facebook Fan-Seiten Betreiber sind datenschutzrechtlich "Verantwortlicher"

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Unterhalter einer Facebook-Fanpage ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Facebook abschalten?

  • dlapiper.com (Kurzinformation)

    Fanpage-Betreiber und Facebook sind gemeinsam Verantwortliche

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mithaftung von Facebook-Fanpage-Betreibern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mithaftung von Facebook-Fanpage-Betreibern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fanseiten-Betreiber auf Facebook für Datenschutz mitverantwortlich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Klarstellung der Gemeinsamen Verantwortlichkeit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    "Facebook-Urteil”

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage haftet mit für Verarbeitung personenbezogener Daten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschutz-Verantwortung auch bei Betreibern von Fanseiten auf Facebook

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSK: Betrieb einer Facebook-Fanpage-Seite trotz "Page Controller Addendum"-Vereinbarung weiterhin nicht datenschutzkonform

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Facebook reagier: Wird die Fanpage mit dem sog. "Page Insights Controller Addendum" jetzt sicher?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Datenschutz auf sozialen Netzwerken

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: DSGVO-konformer Betrieb einer Fanpage nun möglich?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Datenschutz-Verantwortlichkeit für Drittinhalte - Facebook-Fanpages

  • juve.de (Kurzinformation)

    Facebook und Datenschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    DSK: Facebook-Fanpages auch bei Abschluss der Seiten-Insights-Ergänzung nicht datenschutzkonform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook-Fanpages rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fanpage-Betreiber sind datenschutzrechtlich auch Verantwortliche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook-Fanpage löschen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Datenschutzerklärung für Social-Media-Kanäle?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für Datenschutz mitverantwortlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Haftung von Betreibern einer Facebook-Seite (Fanpage)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    DSGVO/Facebook-Fanpage: FB stellt Vereinbarung wegen gemeinsamer Verantwortlichkeit zur Verfügung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Facebook-Fanpages im Visier der Datenschützer

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: Facebook reagiert auf Fanpage-Urteil - DSGVO-konformer Betrieb einer Fanpage nun möglich?

  • junit.de (Kurzinformation)

    Datenbehörden dürfen Facebook-Fanpages untersagen

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Facebook und Betreiber einer Facebook-Fanpage sind für die Verarbeitung von Besucherdaten gemeinsam verantwortlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook bietet für Fanpages ab sofort "Page Controller Addendum"-Vereinbarung an

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für rechtskonforme Datenverarbeitung mit verantwortlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook Verantwortung für Verarbeitung personenbezogener Daten von Webseitenbesuchern - Nationale Datenschutzbehörde darf sowohl gegen Fanpage-Betreiber als auch gegen die im Mitgliedstaat niedergelassene ...

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.01.2018)

    Fanpage-Betreiber unter Druck

Besprechungen u.ä. (17)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Störerhaftung jetzt auch im Datenschutzrecht?

  • anwaltskanzlei-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Facebook-Seiten Betreiber haften für potentielle Datenverstöße durch Facebook

  • verfassungsblog.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Gemeinsam verantwortlich: Interview mit Peter Schaar

  • heise.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Grund Facebook-Seiten zu schließen

  • boetticher.com (Entscheidungsanmerkung)

    Urteil zu Facebook-Fanpages betrifft auch Social Plugins und diverse weitere Website-Inhalte

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fanpage-Betreiber sind datenschutzrechtlich auch Verantwortliche

  • sos-recht.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Muss ich jetzt meine Facebook-Fanseiten abschalten?

  • netzpolitik.org (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zu Facebook-Seiten: Weckruf für die digitale Gesellschaft

  • for-net.info (Entscheidungsbesprechung)

    "Fanpage-Urteil" - Inhalt und Bedeutung für die Betreiber von Fanseiten auf Facebook

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Facebook-Fanpage im datenschutzrechtlichen Blickpunkt - Wer ist Verantwortlicher?

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Urteil zu Facebook-Fanpages: Mitgefangen, mitgehangen?

  • delegedata.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Facebook Fanpages: Datenschutzbehörden veröffentlichen (leider nur vage) Handlungsempfehlungen für Unternehmen - Was ist nun zu tun?

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreiber von Facebook-Fanpages sind "Verantwortliche"

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreiber von Facebook-Fanpages sind "Verantwortliche"

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Entscheidungsbesprechung)

    Wer eine Facebook-Fanpage nutzt, ist für die Datenverarbeitung durch Facebook mitverantwortlich

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutzrecht: Unternehmen haften für Facebook-Fanpages

  • juwiss.de (Sitzungsbericht und Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fanpages vor dem EuGH - Keiner will’s gewesen sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 11.09.2018)

    Nach EuGH-Urteil: Facebook nimmt Seitenbetreiber in die Pflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2537
  • NVwZ 2018, 1386
  • GRUR Int. 2018, 853
  • EuZW 2018, 534
  • NZA 2018, 919
  • MMR 2018, 591
  • MIR 2018, Dok. 026
  • BB 2018, 1480
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die dem Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2018:388), zugrunde liegende Rechtssache, die eine ähnliche Frage betraf.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Ziel der Richtlinie 95/46, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihres Privatlebens, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie weit definiert ist als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26 und 27).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388" Rn. 28).

    Zudem verweist der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 69).

    In letzterem Fall erscheint die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Website, wie im vorliegenden Fall Fashion ID, hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Personen noch höher, da das bloße Aufrufen einer solchen Website, die den "Gefällt mir"-Button von Facebook enthält, offenbar automatisch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Facebook Ireland auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 41).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 95/46, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 66, sowie vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26).

    Demnach bezieht sich dieser Begriff nicht zwingend auf eine einzige natürliche oder juristische Person, sondern kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29).

    Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 28, 43 und 44).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

    Mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass der Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie ist.

    Der EuGH hat in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 [ECLI:EU:C:2018:388] - JZ 2018, 1154 Rn. 44 rechtskräftig festgestellt, dass der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.

    Im Lichte des Ziels der Datenschutzrichtlinie, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie weit definiert als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 27).

    Der EuGH stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage mit der Einrichtung einer solchen Seite Facebook die Möglichkeit gibt, auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Person, die seine Fanpage besucht hat, Cookies zu platzieren, unabhängig davon, ob diese Person über ein Facebook-Konto verfügt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 35).

    Damit leistet der Betreiber einen maßgeblichen Beitrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher der Fanpage (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 36).

    Hinzu kommt, dass die von Facebook aus den Daten erstellten anonymen Besucherstatistiken dem Betreiber ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 37).

    Für die Bejahung einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrerer Betreiber für dieselbe Verarbeitung jeder Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 38).

    Daher ist der Betreiber einer Fanpage an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt und ein für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 39).

    Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 40).

    Vielmehr hält der EuGH unter Verweis auf die Gewährleistung eines möglichst hohen Niveaus des Datenschutzes jeden Bezug ihrer Tätigkeit zur Datenverarbeitung für ausreichend (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 56 ff.).

    Für die vorliegend streitigen Datenverarbeitungen sind nach den bindenden Vorgaben des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 54 - 62) beide Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzrichtlinie erfüllt.

    als gemeinsam mit der Beigeladenen für die Verarbeitung im Rahmen des Sozialen Netzwerks Facebook Verantwortliche unterhält in Irland mit der Beigeladenen und in Deutschland mit der Facebook Germany GmbH dauerhafte Niederlassungen, die effektiv und tatsächlich Tätigkeiten ausüben (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 55).

    Die beanstandeten Datenverarbeitungen sind auch als im Rahmen der Tätigkeit der Facebook Germany GmbH ausgeführt anzusehen, weil diese die Aufgabe hat, den Verkauf der Werbeflächen zu fördern, mit denen die von Facebook angebotenen Dienstleistungen rentabel gemacht werden sollen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 60).

    Auf die bei Aufruf der Fanpage durch Facebook vorgenommenen Datenverarbeitungen ist daher materielles deutsches Datenschutzrecht anzuwenden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 61).

    Daher erweist sich die Anordnung gegen die Klägerin als effektives Mittel, um das vom EuGH im Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - (JZ 2018, 1154 Rn. 26) herausgestellte Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu gewährleisten.

  • LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19

    Voreingestelltes Cookie-Banner

    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Einstufung als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter stets von den Umständen des Einzelfalls ab (EuGH WRP 2018, 805 - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein) und ist anhand des Kriteriums der Entscheidungsbefugnis über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu beurteilen.
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18

    Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betont, dass die Richtlinie 95/46/EG, deren Vorgaben der Bundesgesetzgeber in dem bis 24. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt hat, wegen des spezifischen Eingriffsgehalts der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten so auszulegen ist, dass zugunsten der Betroffenen ein hohes Schutzniveau gewährleistet wird (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-212/13 [ECLI:EU:C:2014:2428] - Rn. 27 f. und vom 5. Juni 2018 - C-210/16 [ECLI:EU:C:2018:388] - Rn. 26).
  • LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15

    Datenschutz: Facebook darf keine Klarnamen fordern

    Ebenso wenig erscheint es angezeigt, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-210/16 Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein abzuwarten, zumal dieses Verfahren und der dortige Sach- und Streitstand dem Kammergericht bei seiner Entscheidung bekannt war, ohne dass es eine Aussetzung für geboten gehalten hätte.
  • AG Mannheim, 11.09.2019 - 5 C 1733/19

    Gemeinsame Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern und Verwalter -

    Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, sodass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters, auch im Lichter europäischen Rechtsprechung (vgl. EuGH C-210/16, "Facebook" in ZD 2018, 357 und EuGH C-25/17 "Zeugen Jehovas" in NZA 2018, 991) nicht besteht.
  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 zu dem auch im Streitfall vorliegenden Verhältnis der in Irland ansässigen, für die Verarbeitung der im Streitfall maßgeblichen Daten verantwortlichen Beklagten zu ihrer in Deutschland ansässigen, lediglich für die Förderung des Verkaufs von Werbung in Deutschland zuständigen Schwestergesellschaft bereits entschieden, dass die deutsche Schwestergesellschaft als Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist (C-210/16, WRP 2018, 805 Rn. 55 - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13

    Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet,

    Mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sei, dass der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasse.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwiesen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, juris).

    Insoweit wird zur Begründung auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 24 ff., EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 50 ff., juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union legt Art. 2 lit. d Datenschutz-RL dahingehend aus, dass der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 44, juris).

    Vielmehr verlangt auch die im vorliegenden Verfahren vorgenommene Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung vom 29. Juli 2019 ("Fashion-ID", Rs. C-40/17, juris) fortgesetzt hat, den Grad, d. h. die Reichweite der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den konkret ablaufenden Datenverarbeitungsvorgängen, zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris):.

    Es bedarf insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch einer weiten Auslegung von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 28, juris, vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 66, juris und vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, Rn. 34, juris).

    Dies bedeutet, dass die Verantwortlichkeit in diesem Sinne nicht zwingend eine einzige Stelle, sondern mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 29, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 65 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 67, juris), mithin eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Klägerin und der Beigeladenen für die oben beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge bestehen kann.

    Eine gemeinsame Verantwortlichkeit führt nicht zwingend auch zu einer gleichwertigen Verantwortlichkeit (so ausdrücklich EuGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 43, juris, vom 10. Juli 2018 - C-25/17 -, NJW 2019, 285 ff., Rn. 66 und vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 70, 72, juris).

    Dies bedeutet, dass eine Verantwortlichkeit der Klägerin im Sinne des Art. 2 lit. d Datenschutz-RL auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nur insoweit besteht, wie sie gemeinsam mit Facebook einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Unionsrechts leistet (vgl. ausdrücklich EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17 -, Rn. 74, juris).

    aa) Einen hier maßgeblichen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Registrierungsdaten sowie der übrigen Daten von Facebook-Mitgliedern leistet die Klägerin dadurch, dass sie mit der Einrichtung ihrer Fanpage Facebook die entsprechende Datenverarbeitung ermöglicht, die ohne diese Einrichtung nicht erfolgen würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 35, juris).

    Bereits die Einrichtung einer Fanpage auf Facebook von Seiten ihres Betreibers impliziert eine Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung der aufgrund der Besuche der Fanpage erstellten Statistiken auswirkt (so EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 36, juris).

    Was die Zwecke der hier relevanten Verwendung von personenbezogenen Daten betrifft, ist entscheidend, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke der Erstellung von Insights-Statistiken der Klägerin im Ergebnis ermöglicht, Kenntnis über bestimmte Merkmale der Besucher zu erlangen, die ihre Fanpage schätzen oder die ihre Anwendungen nutzen, um ihnen relevantere Inhalte bereitstellen und Funktionen entwickeln zu können, die für sie von größerem Interesse sein könnten (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 34, juris).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darüber hinaus angenommen hat, dass Fanpage-Betreiber mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern die Kriterien festlegen können, nach denen diese Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen können, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 36 f., juris), ist er zwar von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2018:388), entschieden habe, dass die "deutsche Kontrollstelle" für die Entscheidung über einen den Schutz personenbezogener Daten betreffenden Rechtsstreit zuständig sei, obwohl der für die Verarbeitung der betreffenden Daten Verantwortliche seinen Sitz in Irland gehabt habe und dessen in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft, die Facebook Germany GmbH, allein für den Verkauf von Werbeflächen und für sonstige Marketingtätigkeiten im deutschen Hoheitsgebiet zuständig gewesen sei.

    Das vorlegende Gericht fragt sich deshalb, inwieweit die vom Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2018:388), vorgenommene Auslegung für die Anwendung der Verordnung 2016/679 noch relevant ist.

    Im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 2016/679, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, kann die Voraussetzung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten "im Rahmen der Tätigkeiten" der betreffenden Niederlassung erfolgen muss, nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20

    Datenschutzrechtliche Verwarnung wegen eines auf einer Fanpage einer Partei bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Facebook Ireland und Schrems

  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • LG Frankfurt/Main, 24.07.2020 - 15 S 187/19

    Herausgabepflicht eines Vereinsvorstands für Administrationsrechte an einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenes sveikatos centras

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • LG Itzehoe, 09.03.2023 - 10 O 87/22
  • LG Kiel, 12.01.2023 - 6 O 154/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2021 - 5 B 9.18

    Auskunft zu einer Onlineplattform aufgrund des Zweckentfremdungsrechts

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40046
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16 (https://dejure.org/2017,40046)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.2017 - C-210/16 (https://dejure.org/2017,40046)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - C-210/16 (https://dejure.org/2017,40046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 4 und 28 - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Anordnung zur Deaktivierung einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook - Begriff ,für die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 , 4 und 28 - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Anordnung zur Deaktivierung einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook - Begriff "für die ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: Betreiber einer Facebook-Fanpage ist neben Facebook datenschutzrechtlich für Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Schlussantrag zur Einschränkbarkeit verhaltensbezogenen Webtrackings auf Facebook-Fanpage

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Facebook-Seiten (Fanpages) sind datenschutzrechtlich (mit)verantwortlich

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutz vor dem EuGH: Müssen Facebook-Fanseiten jetzt schließen?

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    DSGVO: Zerschießt die gemeinsame Verantwortlichkeit das Konzept der federführenden Behörde?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17

    Planet49

    15 Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 5).
  • OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17

    Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener

    Soweit die Äußerungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2017 in dieser Rechtssache (ECLI:EU:C:2017:796, Kurztext in juris) für die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts sprechen, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 hinweist, führt auch dies nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage, weil offen ist, ob der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalsanwalts folgen wird.

    Auch hier - wie bereits unter aa) erwähnt - gilt, dass die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 (ECLI:EU:C:2017:796, Kurztext in juris) keine Klärung herbeiführen können, weil nicht absehbar ist, ob der Europäische Gerichtshof seinen Ausführungen folgen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2018 - C-25/17

    Jehovan todistajat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    58 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 44).

    Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 46).

    68 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    28 Urteil vom 5. Juni 2018 (C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 65 bis 74).

    30 Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 103).

    77 Urteil vom 5. Juni 2018 (C-210/16, EU:C:2018:388).

  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

    Diese Rechtsprechung behandelt die Fragen, unter welchen Umständen eine Niederlassung im unionsrechtlichen Sinne vorliegt und weltweite Internetkonzerne und ihre Niederlassungen im Gebiet der Mitgliedstaaten datenschutzrechtlich verantwortlich sind (vgl. zu unterschiedlichen Konstellationen EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, "Google Spain", juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 -, "Weltimmo", juris; BVerwG, Aussetzungsbeschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14 -, juris; hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 13 E 5912/16 -, CR 2017, 437).

    In diesem Zusammenhang kommt es auf den datenschutz- bzw. unionsprimärrechtlichen Begriff der Niederlassung und die Voraussetzung an, dass die Datenverarbeitung "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung erfolgt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris Rn. 44 ff., 85 ff.).

    58 In dieser Perspektive kommt, worauf der Beklagte im Grundsatz zutreffend hinweist, auch der Betreiber einer Fanpage im Rahmen eines sozialen Netzwerks als Diensteanbieter in Betracht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris Rn. 20, wonach die deutsche Datenschutzbehörde die Wirtschaftsakademie als "Diensteanbieter" adressiert habe).

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