Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.1992 - C-210/91   

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https://dejure.org/1992,1909
EuGH, 16.12.1992 - C-210/91 (https://dejure.org/1992,1909)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-210/91 (https://dejure.org/1992,1909)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-210/91 (https://dejure.org/1992,1909)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Mit Gründen versehene Stellungnahme; Klageschrift; Identität der Gründe und Angriffsmittel

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; VO Nr. 3599/82/EWG Art. 19; ; VO Nr. 1751/84/EWG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Klageschrift - Identität der Gründe und Angriffsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vorübergehende Verwendung der persönlichen Habe der Reisenden.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
    10 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 16) nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden kann, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind.

    20 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dürfen die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen; ferner darf an die Kontrollmodalitäten keine Sanktion geknüpft sein, die so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (siehe u. a. Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, und vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965).

  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
    20 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dürfen die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen; ferner darf an die Kontrollmodalitäten keine Sanktion geknüpft sein, die so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (siehe u. a. Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, und vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
    20 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dürfen die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen; ferner darf an die Kontrollmodalitäten keine Sanktion geknüpft sein, die so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (siehe u. a. Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, und vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
    20 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dürfen die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen; ferner darf an die Kontrollmodalitäten keine Sanktion geknüpft sein, die so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (siehe u. a. Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, und vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965).
  • EuGH, 02.02.1977 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
    19 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Zollzuwiderhandlungen befugt sind, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen (siehe u. a. Urteile vom 2. Februar 1977 in der Rechtssache 50/76, Amsterdam Bulb, Slg. 1977, 137, Randnr. 33, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 240/81, Einberger, Slg. 1982, 3699, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
    19 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Zollzuwiderhandlungen befugt sind, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen (siehe u. a. Urteile vom 2. Februar 1977 in der Rechtssache 50/76, Amsterdam Bulb, Slg. 1977, 137, Randnr. 33, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 240/81, Einberger, Slg. 1982, 3699, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.03.1991 - 249/88

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
    22 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Kommission, wenn sie vor dem Gerichtshof auf Feststellung klagt, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, die behauptete Vertragsverletzung beweisen muß (Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 6).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Die Kommission verweist auf das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 19 und 20).

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist, und zwar insbesondere anhand des Urteils vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981), das u. a. in Bezug auf die besondere Verbrauchsteuer ergangen ist, um die es in der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache geht.

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, DeAndrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20).

    Die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen dürfen nämlich nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen, und eine Sanktion darf nicht so sehr außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen, dass sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, C-210/91, Slg. 1992, I-6735, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C-213/99, Slg. 2000, I-11083, Rn. 20, und Rodopi-M 91, Rn. 31).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 23, vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, C-210/91, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 19, und vom 26. Oktober 1995, Siesse, C-36/94, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21).
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   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-210/91   

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https://dejure.org/1992,20246
Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-210/91 (https://dejure.org/1992,20246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.1992 - C-210/91 (https://dejure.org/1992,20246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 1992 - C-210/91 (https://dejure.org/1992,20246)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vorübergehende Verwendung der persönlichen Habe der Reisenden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-210/91
    (3) ° Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-210/91
    Diese Auffassung hätte eine solide Grundlage in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, z. B. im Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595), in dem der Gerichtshof in Randnr. 27 festgestellt hat: Die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen dürfen nicht über den Rahmen des unbedingt Erforderlichen hinausgehen, die Kontrollmodalitäten dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie die vom Vertrag gewollte Freiheit einschränken, und es darf daran keine Sanktion geknüpft sein, die so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der Freiheit erweist.
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-210/91
    Siehe auch das Urteil vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377).
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