Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2003 - C-211/01   

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https://dejure.org/2003,2589
EuGH, 11.09.2003 - C-211/01 (https://dejure.org/2003,2589)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - C-211/01 (https://dejure.org/2003,2589)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - C-211/01 (https://dejure.org/2003,2589)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Abkommen EG/Bulgarien und Abkommen EG/Ungarn - Güterbeförderung auf der Straße und kombinierter Verkehr - Steuerrecht - Rechtsgrundlage - Artikel 71 EG und 93 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

    1. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Gemeinschaftlicher Rechtsakt mit zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten - Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente - Untrennbare Zielsetzungen - Rückgriff auf mehrere ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union

    Außenbeziehungen , Verkehr , Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2001/265/EG und 2001/266/EG des Rates vom 19. März 2001 über den Abschluss der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 230 Abs. 1; ; Beschluss 2001/265/EG des Rates vom 19. März 2001 über den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien zu... r Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs; ; Beschluss 2001/266/EG des Rates vom 19. März 2001 über den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs; ; EG-Vertrag Art. 71; ; EG-Vertrag Art. 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Gemeinschaftlicher Rechtsakt mit zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten - Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente - Untrennbare Zielsetzungen - Rückgriff auf mehrere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Beschlüsse 2001/265/EG und 2001/266/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien bzw. der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-211/01
    Sie verweist zunächst auf die große Tragweite, die der gemeinsamen Verkehrspolitik im Licht der Artikel 3 Buchstabe f EG, 70 EG und 71 EG sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnrn.

    Die Kommission erinnert schließlich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage für einen gemeinschaftlichen Rechtsakt auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen müsse, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehörten (Urteile vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 36).

    Eine solche Kumulierung sei jedoch ausgeschlossen, wenn die für die eine und die andere Rechtsgrundlage vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar seien (u. a. Urteile vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (u. a. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, Randnr. 10, und vom 4. April 2000, Kommission/Rat, Randnr. 43).

    Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnrn.

    Steht ausnahmsweise fest, dass gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen (u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 31, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049, Randnr. 35, sowie Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 23).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-42/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-211/01
    Die Kommission erinnert schließlich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage für einen gemeinschaftlichen Rechtsakt auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen müsse, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehörten (Urteile vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 36).

    Im ersten Fall genüge der Rückgriff auf eine einzige Rechtsgrundlage (Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-70/88, Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529, Randnr. 17, und vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnrn.

    17 und 21 [im Folgenden: Urteil Titandioxid], und vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14).

    Der Rat verweist weiter auf das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, 1827), mit dem der Gerichtshof die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279, S. 32) für nichtig erklärt habe, ohne ihre doppelte Rechtsgrundlage, nämlich die Artikel 75 und 99 EG-Vertrag, zu beanstanden.

    19 und 21, vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-211/01
    20 bis 26, sowie Gutachten 1/76 vom 26. April 1977, Slg. 1977, 741, 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 76, und 2/92 vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521) zuerkannt werde.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.

    Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 40, und Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die handelsrechtlichen Komponenten dieses Übereinkommens im Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Ziel des Umweltschutzes nicht bloß nebensächlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Beschluss über die Genehmigung dieses Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft war somit auf Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Art. 300 EG zu stützen (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 51).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Nur ausnahmsweise ist ein Unionsrechtsakt gleichzeitig auf mehrere Rechtsgrundlagen zu stützen, und zwar dann, wenn er mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass eine von ihnen ein Nebenaspekt der anderen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, EU:C:2003:452, Rn. 40).
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https://dejure.org/2003,26332
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.2003 - C-211/01 (https://dejure.org/2003,26332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

    Abkommen EG/Bulgarien und Abkommen EG/Ungarn - Güterbeförderung auf der Straße und kombinierter Verkehr - Steuerrecht - Rechtsgrundlage - Artikel 71 EG und 93 EG

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union

    Außenbeziehungen , Verkehr , Abgaben

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