Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2020 - C-211/18   

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https://dejure.org/2020,3771
EuGH, 05.03.2020 - C-211/18 (https://dejure.org/2020,3771)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2020 - C-211/18 (https://dejure.org/2020,3771)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - C-211/18 (https://dejure.org/2020,3771)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Idealmed III

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen - Krankenhauseinrichtungen - Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen - Krankenhauseinrichtungen - Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen - Krankenhauseinrichtungen - Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Drittens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Modalitäten für die Kostenübernahme für Leistungen durch die Einrichtungen der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats im Rahmen der Prüfung der Vergleichbarkeit der Bedingungen, unter denen diese Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erbracht werden, einschlägig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70).

    Nach dieser zuletzt genannten Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die unter diese Richtlinie fallenden Leistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 56).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist diese Harmonisierung, wie sie durch aufeinanderfolgende Richtlinien und insbesondere durch die Sechste Richtlinie verwirklicht worden ist, erst eine teilweise Harmonisierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich gemäß Art. 370 der Richtlinie 2006/112 befugt, bestimmte vor dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Außerdem kann angesichts des im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 erwähnten Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, der es nicht zulässt, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Umstand, dass der betroffene Steuerpflichtige in der Vergangenheit andere Umsätze bewirkt hat, für die er eine besondere Besteuerungsregelung in Anspruch genommen hat, grundsätzlich nicht dazu führen, die Dienstleistungen, die er in der Folge unter anderen sozialen Bedingungen erbracht hat, in steuerlicher Sicht unterschiedlich zu behandeln.
  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

    Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Hinsichtlich des Grundsatzes der Rechtssicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass er es nicht verbietet, dass das Finanzamt abgezogene Mehrwertsteuer oder Mehrwertsteuer für bereits erbrachte Leistungen, die dieser Steuer hätten unterworfen werden müssen, innerhalb der Verjährungsfrist nacherhebt (Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 48).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich jeder auf diesen Grundsatz berufen kann, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) und der im Wesentlichen gleichlautende Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2006/112 in gleicher Weise auszulegen sind, so dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur erstgenannten Bestimmung als Grundlage für die Auslegung der zweitgenannten dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 27).
  • EuGH, 20.11.2019 - C-400/18

    Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darin besteht, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände zu erleichtern, indem die höheren Kosten vermieden werden, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2019, 1nfohos, C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Ein solches Element bleibt aber relevant, um zu bestimmen, ob die von einer privaten Krankenhauseinrichtung durchgeführten Heilbehandlungen unter Bedingungen erbracht werden, die im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 38).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
    Da der Unionsgesetzgeber das Element der Preisfestsetzung für Dienstleistungen durch eine mit den Behörden eines Mitgliedstaats geschlossene Vereinbarung zu einer fakultativen Bedingung gemacht hat, die die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung anwenden können, kann das Fehlen eines solchen Elements die Inanspruchnahme dieser Befreiung nicht ausschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 40).
  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL besteht darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Leistungen zu erleichtern, indem die höheren Kosten vermieden werden, die entstünden, wenn diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (EuGH-Urteil vom 5. März 2020 C-211/18, Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 25).

    aa) Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL definiert die Aspekte der betreffenden Leistungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. EuGH-Urteile Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 24 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 73).

    Auch insoweit weist der EuGH darauf hin, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie und der im Wesentlichen gleichlautende Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL in gleicher Weise auszulegen sind, so dass die Rechtsprechung des EuGH zur erstgenannten Bestimmung als Grundlage für die Auslegung der zweitgenannten dienen kann (vgl. EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 23).

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Dies bestätigte auch schon das EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 20 (abweichend hierzu für einen Vergleich auch zu Vertragskrankenhäusern noch BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O, Rn. 25; für einen Vergleich auch mit anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, EuGH-Urteil Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 42).

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    57 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168), festgestellt, dass diese "Bestimmung die Aspekte der betreffenden Heilbehandlungen, die für die Beurteilung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung verglichen werden müssen, nicht genau definiert".

    58 Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 28).

    59 Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 31).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 26), und dazu, dass die von einem Krankenhaus, einem Zentrum für medizinische Behandlung oder Diagnostik erbrachten Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anzusehen sind, Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner (C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 55), und vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a. (C-368/98, EU:C:2001:400, Rn. 48).

    67 Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 21).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die erbrachten Leistungen und verlangt, dass diese unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 20 und 21).

    132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie definiert insoweit die Aspekte der betreffenden Heilbehandlungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70, und vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 32).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 44).
  • BFH, 17.11.2022 - V R 23/20

    Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.)

    Im Anschluss an das EuGH-Urteil Zimmermann (EU:C:2012:716) geht der BFH zwar von einer Vereinbarkeit der 40 %-Quote mit Unionsrecht aus (BFH-Urteile in BFHE 249, 369, BStBl II 216, 788, sowie in BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793), Zweifel an dieser Auffassung könnten sich jedoch aus dem EuGH-Urteil Idealmed III vom 05.03.2020 - C-211/18 (EU:C:2020:168) ergeben (Lippross, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 404 ff.; Stahlschmidt, Der Steuerberater 2021, 214 ff.; Klenk, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 490, 493; Wüst in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 4 Nr. 14 Rz 222; Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG Rz 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

    Ähnlich im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen: Urteile vom 7. April 2022, 1 (Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen) (C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 61), und vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 30 und 31).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33110
Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18 (https://dejure.org/2019,33110)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.10.2019 - C-211/18 (https://dejure.org/2019,33110)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - C-211/18 (https://dejure.org/2019,33110)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Idealmed III

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112 - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen - Umsätze, die unter Bedingungen bewirkt werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18
    5 Urteil vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 bis 67).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18
    6 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 40).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18
    10 Vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18
    8 Vgl. zuletzt Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques (C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 36).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18
    7 Vgl. insbesondere Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group (C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 61).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18
    9 Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 46).
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