Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2020 - C-212/19   

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https://dejure.org/2020,26826
EuGH, 17.09.2020 - C-212/19 (https://dejure.org/2020,26826)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - C-212/19 (https://dejure.org/2020,26826)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - C-212/19 (https://dejure.org/2020,26826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - Havarie des Tankers Erika - Beihilferegelung zugunsten von Aquakultur- und Fischereiunternehmen - Entscheidung, die die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Begriff; Havarie des Tankers Erika; Beihilferegelung zugunsten von Aquakultur- und Fischereiunternehmen; Entscheidung, die die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung einer Entscheidung der Kommission befasst war, mit der Frankreich für eine mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-549/09

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Am 23. Dezember 2009 erhob die Kommission, da sie der Ansicht war, dass die Französische Republik die streitige Entscheidung noch nicht durchgeführt habe, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage, die zum Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C-549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), führte.

    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C-549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), forderte die Kommission die Französische Republik mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 auf, das Verfahren zur Rückforderung der betreffenden Beihilfen von den begünstigten Unternehmen erneut einzuleiten, um auch die den Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten entsprechenden Beträge zurückzufordern, was die Französische Republik mit Schreiben vom 7. Februar 2013 zur Kenntnis nahm.

    Da zudem, wie in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, diese Gesellschaft erst nach der Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C-549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass die von der Kommission erlassene Rückforderungsanordnung auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten betraf, durfte sie vor dem Ablauf der ihr durch Art. 263 AEUV gesetzten Klagefrist davon ausgehen, dass sie kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die streitige Entscheidung hatte, um der Rückforderung dieser Beträge entgegenzutreten.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 42 des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C-549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672), ergibt, die Kommission in der streitigen Entscheidung die Ermäßigung der Sozialabgaben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Das vorlegende Gericht hat nämlich unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), die Auffassung vertreten, dass diese Gesellschaft als tatsächlich Begünstigte von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, im Sinne von Art. 263 AEUV unmittelbar und individuell von der streitigen Entscheidung betroffen sei und dass sie, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung beim Gerichtshof eingelegt habe, ihre Gültigkeit nicht anlässlich eines streitigen Verfahrens, das gegen von den nationalen Behörden getroffene Maßnahmen zur Durchführung gerichtet sei, bestreiten könne.

    Unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), macht die Kommission in erster Linie die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend.

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung die Frage nach der Gültigkeit nicht von Amts wegen aufgeworfen werden, wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel befugt gewesen wäre, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 56, vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 19 bis 25, sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 37).

  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Unternehmen in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt somit eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn diese Maßnahme die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als "Beihilfen" im Sinne des Art. 107 AEUV ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), da Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Das vorlegende Gericht hat nämlich unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), die Auffassung vertreten, dass diese Gesellschaft als tatsächlich Begünstigte von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, im Sinne von Art. 263 AEUV unmittelbar und individuell von der streitigen Entscheidung betroffen sei und dass sie, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung beim Gerichtshof eingelegt habe, ihre Gültigkeit nicht anlässlich eines streitigen Verfahrens, das gegen von den nationalen Behörden getroffene Maßnahmen zur Durchführung gerichtet sei, bestreiten könne.

    Unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), macht die Kommission in erster Linie die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Was die Voraussetzung betrifft, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme dem durch sie Begünstigten einen Vorteil verschaffen muss, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schließt der Umstand, dass die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten unmittelbar die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen begünstigt und nicht diese Unternehmen, nicht aus, dass eine Beihilfe, deren unmittelbare Empfänger die Beschäftigten eines Unternehmens sind, eine mittelbare Beihilfe zugunsten eines solchen Unternehmens darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 81).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Diese Erwägungen werden nicht durch den Verweis sowohl der französischen Regierung als auch der Kommission auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990), in Frage gestellt, da, wie der Generalanwalt in den Nrn. 68 und 71 bis 74 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache die Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, vom Gerichtshof als Maßnahmen angesehen wurden, die sich auf den Haushalt dieser Fluggesellschaft auswirkten.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-319/09

    ACEA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse, das bestehend und gegenwärtig sein muss, auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage nach Art. 263 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, ACEA/Kommission, C-319/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:857, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Vorliegen eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, die der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 1987, D. M./Rat und WSA, 108/86, EU:C:1987:426, Rn. 10).
  • EuGH, 07.10.1987 - 108/86

    D.M. / Rat und ESC

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse, das bestehend und gegenwärtig sein muss, auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage nach Art. 263 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, ACEA/Kommission, C-319/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:857, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Vorliegen eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, die der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 1987, D. M./Rat und WSA, 108/86, EU:C:1987:426, Rn. 10).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-530/14

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
    Da die Fischereiunternehmen bloß die Funktion eines Mittlers zwischen ihren Arbeitnehmern und diesen Sozialversicherungsträgern erfüllen und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme der Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten daher ihnen gegenüber neutral bleibt, ist somit davon auszugehen, dass diese Maßnahme nicht die Lasten betrifft, die diese Unternehmen zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-530/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:727, Rn. 32 bis 34).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

  • EuGH, 13.12.1989 - 204/88

    Strafverfahren gegen Paris

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung betrifft, dass die fragliche Maßnahme dem durch sie Begünstigten einen Vorteil verschaffen muss, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    78 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo (C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 28 und 38).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Folglich ist die in Rn. 103 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung bei jeder staatlichen Maßnahme als erfüllt zu betrachten, die - unabhängig von ihrer Form und ihren Zielen - unmittelbar oder mittelbar ein oder mehrere Unternehmen begünstigen kann oder die diesen Unternehmen einen Vorteil verschafft, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht hätten erhalten können (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84, sowie vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 39).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof bei der Anwendung von Art. 267 AEUV haben die nationalen Gerichte zwar über die Erheblichkeit der Vorlagefragen zu entscheiden, es ist jedoch dem Gerichtshof vorbehalten, aus sämtlichen von dem nationalen Gericht angeführten Umständen die Elemente des Unionsrechts herauszulösen, die mit Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand auszulegen oder im Hinblick auf ihre Gültigkeit zu beurteilen sind (Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    8 In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits bei einer Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei Fischereiunternehmen entschieden, vgl. Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo (C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 46).

    13 Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo (C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 43).

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

    In Anbetracht des Vorstehenden ist daran zu erinnern, dass die Einstufung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

    Was als Zweites die Voraussetzung betrifft, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Reihe von Maßnahmen dem durch sie Begünstigten einen Vorteil verschaffen muss, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen (Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Hamburg, 28.12.2022 - 5 K 4718/19

    Erfolglose Klage auf Bewilligung einer Lohnnebenkostenförderung in der

    Dies folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urt. v. 17.9.2020, C-212/19, Rn. 19 ff. Compagnie des pêches de Saint-Malo).

    Dort waren eine Umgehung der Bestandskraft der Kommissionsentscheidung sowie der fristgebundenen Nichtigkeitsklage deshalb nicht gegeben, weil die Compagnie des pêches de Saint-Malo nicht zweifelsfrei von der Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen gewesen war (EuGH Urt. v. 17.9.2020, C-212/19, Rn. 32, 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof (204/85, EU:C:1987:21, Rn. 11), vom 20. Juni 2013, Cañas/Kommission (C-269/12 P, EU:C:2013:415, Rn. 16 und 17), und zuletzt vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo (C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

    10 Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 67), vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 161), und vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo (C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 30).
  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

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   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - C-212/19 (https://dejure.org/2020,3867)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Entscheidung 2005/239/EG - Aquakultur- und Fischereiunternehmen - Sozialabgabe - Unterscheidung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgaben - Bestimmung des zur ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (86)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
    Diese Rechtsprechung wurde unlängst im Rahmen der Anwendung des mit dem TWD-Urteil begründeten Ausschlussgrundes durch das Urteil Georgsmarienhütte(45) bekräftigt, auf das sich das vorlegende Gericht berufen hat, um den Antrag der Compagnie, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung vorzulegen, zurückzuweisen.

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen diese Ausschlusswirkung abgesehen vom Urteil Georgsmarienhütte nur gegenüber Empfängern von Einzelbeihilfen anerkannt(55).

    Zum Urteil Georgsmarienhütte ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, durch ganz besondere Umstände gekennzeichnet war.

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 55 und 56), vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, im Folgenden: Urteil Georgsmarienhütte, EU:C:2018:582, Rn. 14).

    30 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40), vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 34 bis 39), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 55 und 56), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 14.

    31 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 38).

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, im Folgenden: Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, EU:C:2000:570, Rn. 36), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 30.

    59 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nrn. 59 und 60).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
    Wenngleich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Rechtsprechung erst nach Ablauf der Frist für die Klage gegen die streitige Entscheidung präzisiert worden ist(46), waren ihre Grundsätze bereits in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission(47) sowie Italien/Kommission(48) enthalten, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht eine von der Compagnie im Jahr 2004 erhobene Klage gegen die streitige Entscheidung sehr wahrscheinlich für zulässig erklärt hätte.

    Zwar unterscheidet sich die in der streitigen Entscheidung geprüfte Beihilferegelung von den Regelungen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission ergangen sind.

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission den Merkmalen der fraglichen Regelungen offenbar nicht besonders Rechnung getragen.

    Der Umstand, dass die in der streitigen Entscheidung behandelten Beihilfen in einer allgemeinen Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen auf dem gesamten französischen Festland und in den überseeischen Departements bestehen und dass diese Entscheidung somit keine genauen Angaben zur Zahl der Begünstigten oder zum konkreten Betrag dieser Beihilfen enthält(53), hätte daher für sich allein dem Gericht wahrscheinlich nicht ausgereicht, um von der Lösung in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission abzuweichen.

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, im Folgenden: Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, EU:C:2000:570, Rn. 36), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 30.

    Die Kommission hatte insbesondere argumentiert, das Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission sei nicht einschlägig, weil die Beihilferegelung, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, nur sehr wenige Wirtschaftsteilnehmer betroffen habe und die Lage der Klägerin, Sardegna Lines, von der Kommission in dem formellen Verfahren zur Prüfung dieser Beihilferegelung besonders berücksichtigt worden sei (vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Italien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2003:278, Nr. 33).

    Vgl. auch Urteil vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 36 bis 44), in dem das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach sich aus dem Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission nicht ergebe, dass alle Empfänger von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Beihilfen durch die Entscheidung individuell betroffen seien, mit der die Kommission diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erkläre, weil die Kommission bei dieser Gelegenheit eine allgemeine und abstrakte nationale Regelung ohne Einzelfallprüfung gewürdigt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
    32 So hat der Gerichtshof in zahlreichen Fällen den fehlenden Nachweis der Offenkundigkeit einer solchen Klagebefugnis festgestellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 30 bis 34, vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, EU:C:2007:150, Rn. 35 bis 48, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 37 bis 52, vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, EU:C:2011:87, Rn. 20 bis 24, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 24 bis 38, vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 27 bis 32, vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26, vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 28 bis 44).

    56 C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130.

    57 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2005:256, Nrn. 61 bis 99).

    58 Im Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130), hatte der Gerichtshof, um die Anwendung des TWD-Urteils auszuschließen, u. a. darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Entscheidung von dem betroffenen Mitgliedstaat den tatsächlichen Empfängern der fraglichen Beihilfen nicht bekannt gegeben worden war.

    Zur Bedeutung der etwaigen Information des tatsächlichen Empfängers von im Rahmen einer allgemeinen Regelung gewährten Beihilfen über die Entscheidung, mit der die Rückforderung dieser Beihilfen angeordnet wird, für die Berufung auf die Ausschlusswirkung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2005:256, Nr. 98).

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Jedenfalls ist ein Kläger nicht daran gehindert, gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung eine Einrede der Rechtswidrigkeit mit der Begründung zu erheben, dass er innerhalb der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse habe dartun können (vgl. Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 103, und Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:179, Nrn. 49 und 50).
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