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   EuGH, 09.03.1999 - C-212/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2
EuGH, 09.03.1999 - C-212/97 (https://dejure.org/1999,2)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.1999 - C-212/97 (https://dejure.org/1999,2)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 1999 - C-212/97 (https://dejure.org/1999,2)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit - Umgehung des nationalen Rechts - Ablehnung der Eintragung

  • Europäischer Gerichtshof

    Centros

  • EU-Kommission PDF

    Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen.

    EG-Vertrag, Artikel 52 und 58
    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet - Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat - Ablehnung der ...

  • EU-Kommission

    Centros

  • Deutsches Notarinstitut

    EG-Vertrag Art. 52, 58

  • Prof. Dr. Lorenz

    IPR und Europarecht: Sitztheorie im Internationalen Gesellschaftsrecht und Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags (Art. 43 EG, ex-Art. 52 EGV)

  • Wolters Kluwer

    Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet; Vereinbarkeit der Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer ...

  • opinioiuris.de

    Centros

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 58

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur sekundären Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vetrag Art. 52, Art. 58
    Errichtung einer Zweigniederlassung durch Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG-Vertrag Art. 52, 56, 58
    EuGH kippt Sitztheorie: Zulässige Errichtung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihren Satzungssitz hat, dort aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Rechtsprechungsübersicht)

    EU-Führerschein - EuGH-Rechtsprechung - EU-FE-Rechtsprechung nach Bundesländern - EU-FE-Rechtsprechung NRW

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die GmbH allgemein - Der ausländische GmbH-Geschäftsführer - Die ausländische Gesellschaft mit Deutschlandabezug - Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug - Die GmbH light

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EGV Art. 52, 56, 58
    Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Briefkastengesellschaft

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Gründungstheorie in EG-Recht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausländische Gesellschaften auch im Inland

Besprechungen u.ä. (10)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 52, 58 EGV
    Diskriminierung von "Briefkasten-Gesellschaften" europarechtswidrig

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Europarechtswidrigkeit der Sitztheorie

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Centros")

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in Europa

  • specht-partner.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anerkennung von Auslandsgesellschaften und Zweigniederlassungen vor österreichischen Gerichten

  • dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie verlege ich den Sitz einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Ausland? (RA Dr. Götz-Sebastian Hök)

  • dr-hoek.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Gewerbeanmeldung ausländischer Zweigniederlassungen eines Handwerksbetriebes (RA Dr. Götz-Sebastian Hök)

  • mpifg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)

  • uni-halle.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Umzug einer GmbH in Europa - Betrachtungen im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sowie der aktuellen Gesetzgebung (Katharina Winzer)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Niederlassungsfreiheit: Wegzug und Zuzug von Gesellschaftern in der EU (Nina Bergmann; ZeuS 2012, 233-257)

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret - Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag - Gesellschaft, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat und nach dessen Rechtsvorschriften sie errichtet wurde, keine Geschäftstätigkeit entfaltet - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2027
  • ZIP 1999, 438
  • MDR 1999, 752
  • DNotZ 1999, 593
  • EuZW 1999, 216
  • NJ 1999, 475
  • WM 1999, 956
  • BB 1999, 809
  • DB 1999, 625
  • DB 2005, 1997
  • NZG 1999, 298
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375) festgestellt, daß es gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstoße, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft den Anschluß an ein nationales Krankenversicherungssystem nur aus dem Grund verweigerten, daß die Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfalte.

    Daß die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne das Urteil Segers, Randnr. 16).

    Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).

    Zwar können die nationalen Gerichte unter solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (Urteil Paletta, Randnr. 25).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
    Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 03.03.1993 - C-8/92

    General Milk Products / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 03.02.1993 - C-148/91

    Veronica Omroep Organisatie / Commissariaat voor de Media

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.

    Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen.

    Im Urteil Centros habe der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat) hinnehmen müsse, dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft, die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung eintragen lasse (im gegebenen Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte Tätigkeit entfalten könne.

    Wenn so argumentiert werde, als handele es sich um eine Hauptniederlassung, ziele dies darauf ab, dem Urteil Centros, in dem es um die sekundäre Form der Niederlassung gegangen sei, die sich aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu nehmen und zu versuchen, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Daily Mail and General Trust gleichzusetzen.

    Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Eine missbräuchliche Berufung auf den freien Warenverkehr bedeute dies schon aus dem einfachen Grund nicht, dass der Versandhandel gerade das Ziel verfolge, das das Herzstück des freien Warenverkehrs bilde (vgl. zur Niederlassungsfreiheit Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459).
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 - C-212/97 - [Centros] Rn. 24, Slg. 1999, I-1459; 2. Mai 1996 - C-206/94 - [Paletta] Rn. 24, Slg. 1996, I-2357) .
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Rechtsprechung
   EuGH, 02.03.1999 - C-212/97   

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97 (https://dejure.org/1998,16459)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.1998 - C-212/97 (https://dejure.org/1998,16459)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - C-212/97 (https://dejure.org/1998,16459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Centros

  • EU-Kommission PDF

    Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen.

    Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit - Umgehung des nationalen Rechts - Ablehnung der Eintragung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    Unter Hinweis auf Ihre ständige Rechtsprechung zur mißbräuchlichen Ausübung von Rechten aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften macht die Zentralverwaltung insbesondere geltend, daß der Gerichtshof im Urteil Segers, auf das sich Centros ja ebenfalls berufe, entschieden habe, daß Artikel 56 grundsätzlich in bestimmten Grenzen die Anwendung einer Sonderregelung für nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats errichtete Gesellschaften erlaube, wenn diese Regelung aus Gründen der Bekämpfung mißbräuchlicher Machenschaften gerechtfertigt sei.

    Auf keinen Fall könne das Urteil Segers auf das Ausgangsverfahren Anwendung finden, das keinerlei diskriminierende Aspekte aufgrund der Staatsangehörigkeit aufweise.

    8 Die französische Regierung steht auf dem Standpunkt, daß der Grundsatz der Unerheblichkeit fehlender Geschäftstätigkeit im Staat der Gründung der ausländischen Gesellschaft für das Niederlassungsrecht - wie er vom Gerichtshof im Urteil Segers aufgestellt und hier jetzt von Centros vertreten werde (vgl. Nr. 4 dieser Schlussanträge) - nur dann anwendbar sei, wenn der Errichtungsvorgang sich auf zulässige Gründe stützen könne und keinerlei mißbräuchliche oder betrügerische Absicht erkennen lasse.

    Im Licht dieser Klarstellungen seien die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Segers auszulegen, wonach die Erfordernisse der Bekämpfung mißbräuchlicher Handlungsweisen eine differenzierte Behandlung der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften rechtfertigen könnten; denn auch diese Ausnahme beruhe auf dem in Artikel 56 des Vertrages verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung.

    Einerseits habe Centros nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, der ihr im Hinblick auf das Mindestgründungskapital die besten Möglichkeiten biete, was - wie dem Urteil Segers zu entnehmen sei - gerade eines der Ziele der Niederlassungsfreiheit sei.

    (3) - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375).

    (17) - Vgl. Urteil Segers (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 14 und 16).

    (20) - Vgl. statt vieler Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35) und Urteil Segers (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 17).

    (32) - Vgl. Urteil Segers (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14; vgl. oben, Fußnote 17, und unten, Fußnoten 45 und 46 sowie die entsprechenden Teile des Textes. Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 15), wonach der Umstand, daß sich eine Sendeanstalt in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um sich den gesetzlichen Regelungen des Empfangsstaates zu entziehen, es nicht ausschließe, daß ihre Sendungen als "Dienstleistungen" im Sinne des Artikels 59 angesehen werden könnten.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    (21) - Vgl. statt vieler Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11).

    (23) - Hierzu gehören die zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmten Berufsregeln, der Schutz des geistigen Eigentums, der Schutz der Arbeitnehmer, der Schutz der Verbraucher, die Erhaltung und die Aufwertung des historischen und künstlerischen Erbes, die bestmögliche Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe eines Landes sowie Gründe der Kulturpolitik (vgl. statt vieler Urteil Collectieve Antennevoorziening Gouda (zitiert in Fußnote 21, Randnrn. 14 und 27), der Schutz der Empfänger von Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Überwachung und Aufrechterhaltung von Patenten (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 17), die Gewährleistung der Kohärenz der anwendbaren Steuerregelung (Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249), die Verhinderung von Straftaten und der Schutz der Sozialordnung gegenüber den schädlichen Folgen von im Übermaß betriebenen Glücksspielen (Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnrn.

    (24) - Vgl. statt vieler Urteil Collectieve Antennevoorziening Gouda (zitiert in Fußnote 21, Randnrn. 13 und 15).

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    Genau aus diesem Grund ist auch der - von der Zentralverwaltung vorgeschlagene - Vergleich des vorliegenden Falles mit dem im Urteil Levin(36) behandelten meines Erachtens in der Praxis nicht möglich, wenn man sich die unterschiedliche Formulierung des Artikels 52, der abstrakt die einfache Befugnis zur Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit garantiert (vgl. Nr. 19 dieser Schlussanträge), und die des Artikels 48 Absatz 3 des Vertrages vor Augen führt, der ganz genau den Inhalt der Betätigungen festlegt, durch die die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer verwirklicht wird(37).

    (7) - Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 21), wonach die Vorteile, die das Gemeinschaftsrecht aufgrund dieser Freizuegigkeit verleiht, nur von Personen beansprucht werden können, die wirklich eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Herkunft ausüben oder ernsthaft ausüben wollen.

    (44) - Vgl. mutatis mutandis Urteil Levin (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 20 bis 22), wonach die Ziele, die ein Arbeitnehmer mit seinem Wunsch, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, verfolgt, gleichgültig sind und nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn er dort nur eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will und damit zum Kreis der Nutznießer der Rechte gehört, die durch Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages und das maßgebliche abgeleitete Recht garantiert werden (vgl. Nr. 18 dieser Schlussanträge).

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    (6) - Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 209), vom 22. November 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183, Randnr. 12) und vom 18. März 1981 in der Rechtssache 139/80 (Blanckärt & Willems, Slg. 1981, 819, Randnr. 12).

    Zum anderen fallen unter den Begriff diejenigen Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche der vorstehend beschriebenen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeiten im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfuellen sind, in dem dieser Mittelpunkt besteht, sowie die Rechtsstreitigkeiten über ausservertragliche Verpflichtungen, die aus der Tätigkeit entstehen, welche [die Zweitniederlassung] an dem Ort für Rechnung des Stammhauses ausgeuebt hat, an dem sie errichtet ist" (Urteil Somafer, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 13).

    Weiter hat der Gerichtshof in der Rechtssache Somafer lediglich zu dem Zweck, dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung über seine Zuständigkeit für die Klage eines deutschen Unternehmens gegen ein in Frankreich ansässiges französisches Unternehmen mit einem Büro oder einer Kontaktstelle in Deutschland (auf dem Briefpapier als "Vertretung für Deutschland" bezeichnet) zu ermöglichen, das Kriterium herausgearbeitet, daß eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung für Dritte leicht als Nebenstelle des Stammhauses erkennbar sein muß (womit "ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit" gemeint ist, "der auf Dauer als Aussenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, die dessen Aussenstelle ist", Urteil Somafer, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 12).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    Nach dem Urteil Kefalas mißbraucht der Inhaber eines Rechts dieses dann, wenn er zum Nachteil anderer "widerrechtliche Vorteile" anstrebt, die mit dem Ziel des Gesetzgebers, dem einzelnen einen besonderen Schutz zu bieten, "offensichtlich unvereinbar" sind(41).

    (40) - Vgl. Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas, Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20) und die dort zitierten Urteile.

    (41) - Vgl. Urteil Kefalas (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 28, zu einer Klage bestimmter Aktionäre auf Anfechtung der Kapitalerhöhung einer zahlungsunfähigen Aktiengesellschaft).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    (19) - Vgl. statt vieler Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32).

    Aus diesem Grund verbietet nach der Feststellung des Gerichtshofes "das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht ..., in Ermangelung einer Harmonisierung Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, daß die durch den EWG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen mißbräuchlich und in einer dem berechtigten Interesse dieses Staates zuwiderlaufenden Weise in Anspruch genommen werden" (Urteil Kraus, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 34).

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    (6) - Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 209), vom 22. November 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183, Randnr. 12) und vom 18. März 1981 in der Rechtssache 139/80 (Blanckärt & Willems, Slg. 1981, 819, Randnr. 12).

    Die Feststellung des Gerichtshofes in dem angeführten Urteil, daß "Zweigniederlassung und Agentur unter anderem wesentlich dadurch charakterisiert [sind], daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen", führt logisch zu der Schlußfolgerung, daß die in Artikel 5 Nr. 5 verwendeten Begriffe der Zweitniederlassung weder die Lage eines Alleinvertriebshändlers, der weder der Aufsicht noch der Leitung des Konzessionsgebers untersteht (vgl. Urteil De Bloos, zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 20 bis 23) noch die eines Handelsvertreters (Vermittlungsvertreters) erfassen, wenn dieser ein selbständiger Mitarbeiter des vertretenen Unternehmens ist, der sich darauf beschränkt, dem Unternehmen die Kundenbestellungen weiterzugeben, ohne sich an dem Abschluß oder der Erfuellung der Verträge zu beteiligen, und dem das vertretene Unternehmen nicht untersagen kann, gleichzeitig mehrere konkurrierende Unternehmen zu vertreten (vgl. Urteil Blanckärt & Willems, zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 12 und 13).

  • EuGH, 18.03.1981 - 139/80

    Blankaert & Willems / Trost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    (6) - Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 209), vom 22. November 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183, Randnr. 12) und vom 18. März 1981 in der Rechtssache 139/80 (Blanckärt & Willems, Slg. 1981, 819, Randnr. 12).

    Die Feststellung des Gerichtshofes in dem angeführten Urteil, daß "Zweigniederlassung und Agentur unter anderem wesentlich dadurch charakterisiert [sind], daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen", führt logisch zu der Schlußfolgerung, daß die in Artikel 5 Nr. 5 verwendeten Begriffe der Zweitniederlassung weder die Lage eines Alleinvertriebshändlers, der weder der Aufsicht noch der Leitung des Konzessionsgebers untersteht (vgl. Urteil De Bloos, zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 20 bis 23) noch die eines Handelsvertreters (Vermittlungsvertreters) erfassen, wenn dieser ein selbständiger Mitarbeiter des vertretenen Unternehmens ist, der sich darauf beschränkt, dem Unternehmen die Kundenbestellungen weiterzugeben, ohne sich an dem Abschluß oder der Erfuellung der Verträge zu beteiligen, und dem das vertretene Unternehmen nicht untersagen kann, gleichzeitig mehrere konkurrierende Unternehmen zu vertreten (vgl. Urteil Blanckärt & Willems, zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 12 und 13).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    (16) - Vgl. statt vieler Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnrn. 13, 14 und insbes. 18), vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnrn.

    (29) - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 22).

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
    Der Antrag von Centros stelle eine mißbräuchliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar, für die im Wege der Analogie die in Ihrem Urteil Van Binsbergen(9) bei der Auslegung des Artikels 59 des Vertrages entwickelte Theorie herangezogen werden könne.

    (9) - Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-134/94

    Esso Española / Comunidad Autónoma de Canarias

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 19.03.1992 - C-60/91

    Strafverfahren gegen Batista Morais

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

  • EuGH, 12.04.1994 - C-1/93

    Halliburton Services / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 07.02.1979 - 136/78

    Ministère public / Auer

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

  • EuGH, 09.12.1987 - 218/86

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

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