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   EuGH, 19.04.2012 - C-213/10   

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EuGH, 19.04.2012 - C-213/10 (https://dejure.org/2012,9303)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2012 - C-213/10 (https://dejure.org/2012,9303)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2012 - C-213/10 (https://dejure.org/2012,9303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b - Begriffe 'Zivil- ...

  • Europäischer Gerichtshof

    F-Tex

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b - Begriffe "Zivil- ...

  • EU-Kommission

    F-Tex

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b - Begriffe ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage aus abgetretenem Insolvenzanfechtungsrecht ("F-Tex")

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand nach EuGVVO bei Klage aus einem vom Insolvenzverwalter an einen Dritten abgetretenen Insolvenzanfechtungsanspruch

  • Betriebs-Berater

    Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf der Grundlage einer Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen bei Klage aufgrund Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts durch Insolvenzverwalter; Vorabentscheidungsersuchen eines litauischen Rechtsmittelgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf der Grundlage einer Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos Auksciausiasis Teismas - Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und der Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2175
  • ZIP 2012, 1049
  • EuZW 2012, 427
  • NZI 2012, 469
  • NZG 2012, 1316
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-213/10
    Sind Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs vom 22. Februar 1979, Gourdain (133/78, Slg. 1979, 733), und vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, Slg. 2009, I-767), dahin auszulegen, dass.

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, hat der Gerichtshof im Urteil Seagon geprüft, anhand welcher Kriterien sich ermitteln lässt, ob eine Klage in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass in Ansehung dieser Absicht des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit der genannten Verordnung ihr Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (Urteil Seagon, Randnr. 21).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Seagon im Zusammenhang mit einer Klage, mit der der Insolvenzverwalter im Wege einer auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Anfechtungsklage die Rückzahlung eines von diesem gezahlten Betrags verlangte, entschieden hat, dass eine solche Klage unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Seagon, Randnr. 28).

    Die Folgen seiner Klage unterscheiden sich somit von denen einer vom Insolvenzverwalter erhobenen Anfechtungsklage, mit der das Ziel verfolgt wird, die Aktiva des Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu vermehren (Urteil Seagon, Randnr. 17).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-111/08

    SCT Industri - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-213/10
    In dem nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 ergangenen Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri (C-111/08, Slg. 2009, I-5655), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, da diese Verordnung an seine Stelle getreten ist, auch für sie gilt, soweit die in Rede stehenden Vorschriften als gleichbedeutend angesehen werden können, was bei Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, die den gleichen Wortlaut haben, der Fall ist.

    Unter Rückgriff auf das Kriterium, dass eine Klage an ein Konkursverfahren anknüpft, wenn sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Enge des Zusammenhangs, der im Sinne des Urteils Gourdain zwischen einer gerichtlichen Klage und dem Konkursverfahren besteht, entscheidend dafür ist, ob der genannte Ausschluss Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil SCT Industri, Randnrn. 22 bis 25).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil SCT Industri zur Anerkennung einer Entscheidung, mit der die Unwirksamkeit einer Abtretung durch den im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestellten Verwalter festgestellt wurde, weil er nicht befugt gewesen sei, über den abgetretenen Vermögenswert zu verfügen, entschieden, dass eine solche Frage unter den Begriff des Konkurses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil SCT Industri, Randnr. 33).

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-213/10
    Sind Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs vom 22. Februar 1979, Gourdain (133/78, Slg. 1979, 733), und vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, Slg. 2009, I-767), dahin auszulegen, dass.
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Der Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden, dass diese Vorschrift nur Klagen ausschließt, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - Lietuvos Auksèiausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 29).
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN).

    Das ergibt sich nicht nur daraus, dass es - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - ungewiss ist, ob der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen wiederum eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer Aufrechnung überhaupt zur Entscheidung kommen, und dass die Beklagte in ihrer Entscheidung frei war, diesen Einwand zu erheben oder ihn - was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 12; BAG, Urteil vom 1. Februar 1979 - 3 AZR 572/77, juris Rn. 30) - im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wieder fallenzulassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, aaO Rn. 43 - F-Tex).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Ferner umfasst die Vertragsfreiheit u. a. die freie Wahl des Geschäftspartners (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1991, Neu u. a., C-90/90 und C-91/90, Slg. 1991, I-3617, Randnr. 13) sowie die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2007, Kommission/Belgien, C-437/04, Slg. 2007, I-2513, Randnr. 51, sowie vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, Randnr. 45).
  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator

    Art. 3 EuInsVO weist in bestimmten Grenzen den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung eine internationale Zuständigkeit auch für Einzelverfahren, die mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang stehen, zu (EuGH 19. April 2012 - C-213/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, NZI 2012, 469) .

    Art. 3 Abs. 1 EuInsVO weist den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats die internationale Zuständigkeit nur für Klagen zu, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH 19. April 2012 - C-213/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, NZI 2012, 469; 12. Februar 2009 - C-339/07 - [Deko Marty Belgium] Rn. 21, Slg. 2009, I-767) .

    bb) Ob ein solcher enger Zusammenhang eines Einzelverfahrens mit dem Stammverfahren besteht, hat das angerufene Gericht nach dem von ihm anzuwendenden Recht zu bestimmen (vgl. EuGH 19. April 2012 - C-213/10 - [F-Tex] Rn. 46, NZI 2012, 469) .

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des Art. 1 EuGVVO weit und der des Art. 3 EuInsVO eng auszulegen ist (EuGH 10. September 2009 - C-292/08 - [German Graphics Graphische Maschinen GmbH] Rn. 22 - 25, Slg. 2009, I-8421) und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats nur für Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, die internationale Zuständigkeit zuweist (EuGH 19. April 2012 - C-213/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, NZI 2012, 469) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    14 Vgl. Urteil vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21).

    17 Urteil vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 24).

    Zur Brüssel-I-Verordnung vgl. Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), und vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27).

    20 Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27), oder vom 20. Dezember 2017, Valach u. a. (C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. Urteil vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Nach den Urteilen Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) und F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215) falle eine Insolvenzanfechtungsklage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da sich diese Klage auf ein Konkursverfahren im Sinne der Verordnung beziehe, unmittelbar aus ihm hervorgehe und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halte.

    Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in dem Sinne, dass eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, nicht zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehören würde, würde daher eine künstliche Unterscheidung zwischen einer solchen Klage und vergleichbaren Klagen - wie etwa den Insolvenzanfechtungsklagen, um die es in den Rechtssachen ging, die Gegenstand der Urteile Seagon (EU:C:2009:83) und F-Tex (EU:C:2012:215) waren - schaffen, und zwar allein deshalb, weil die auf § 64 GmbHG gestützte Klage theoretisch auch ohne ein Insolvenzverfahren erhoben werden könnte.

  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte

    Zur Festlegung der Kriterien, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen ist, nach dem sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Ansehung der dergestalt in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27).

    Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass die zuletzt genannte Verordnung auf das gesamte Zivil- und Handelsrecht, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, Anwendung finden soll, und dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 von seinem Anwendungsbereich nur Klagen ausschließt, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten sowie in engem Zusammenhang damit stehen und in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21, 29 und 48).

    Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (Urteil F-Tex, EU:C:2012:215, Rn. 23 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass für die Geltendmachung der an einen Zessionar abgetretenen Forderung durch diesen andere Regeln gelten als im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Urteil F-Tex, EU:C:2012:215, Rn. 41 und 42).

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

    Ob eine Klage in einem engen Zusammenhang zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht, kann danach entschieden werden, wer die Klage erhebt, welchem Ziel das Klageverfahren dient und ob es abhängig von der Eröffnung, Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens ist (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-213/10, F-Tex, EuZW 2012, 427 Rn 43 - 46).

    Erheblich kann auch sein, ob die Klageerhebung den Pflichten des klagenden Insolvenzverwalters obliegt, oder ob die Klageerhebung, etwa bei einem Gläubiger, dessen freie Entscheidung ist (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, aaO Rn 43; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 32).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

    Schließlich kann zur Abgrenzung berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis das Klageverfahren zum Insolvenzverfahren steht, ob die Klage die Insolvenzeröffnung voraussetzt und ob das Klageverfahren unabhängig vom Insolvenzverfahren auch von einem einzelnen Gläubiger eingeleitet (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 aaO Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, ZIP 2019, Rn 35, 36) und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 46; Urteil vom 10.09.2009 aaO Rn 32).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12

    Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 9), genügt dies aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. 133/78, Gourdain/Nadler, Slg. 1979, 733 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - Rs. C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium NV, NJW 2009, 2189 Rn. 19 ff; vom 2. Juli 2009 - Rs. C-111/08, SCT Industri/Alpenblume, ZIP 2009, 1441 Rn. 21, 25; vom 10. September 2009 - Rs. C-292/08, German Graphics, RIW 2009, 798 Rn. 26; vom 19. April 2012 - Rs. C-213/10, Lietuvos Auksèiausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 29).
  • BGH, 12.11.2015 - IX ZR 301/14

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG Saarbrücken, 20.02.2020 - 4 U 109/17

    Drittwirkung abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Pensionsansprüche

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für

  • BGH, 08.05.2014 - IX ZB 35/12

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Vollstreckbarerklärung einer englischen Third

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • BGH, 18.04.2023 - II ZR 184/21

    Auswirkung der Begründung eines Verwaltungssitzes in England und der dortigen

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • EuGH, 04.12.2019 - C-493/18

    Tiger u.a.

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZA 16/14

    Insolvenzverfahren: Wirkung der Freigabe eines Grundstücks durch einen Treuhänder

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • AG Niebüll, 27.07.2022 - 10 C 14/22

    Internationale Zuständigkeit: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Karlsruhe, 03.01.2014 - 14 O 94/13

    Internationale Zuständigkeit: Negative Feststellungklage eines deutschen

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