Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.2022 - C-143/20, C-213/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3280
EuGH, 24.02.2022 - C-143/20, C-213/20 (https://dejure.org/2022,3280)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-143/20, C-213/20 (https://dejure.org/2022,3280)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-143/20, C-213/20 (https://dejure.org/2022,3280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Contrats d'assurance « unit-linked »)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Fondsgebundene ("unit linked") Lebensversicherungsverträge - Richtlinie 2002/83/EG - Art. 36 - Richtlinie 2002/92/EG - Art. 12 Abs. 3 - Vorvertragliche ...

  • IWW
  • IWW
  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Auslegung von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 im Hinblick auf Informationen, die Verbraucher mitzuteilen sind, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt sowie zu den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese ...

  • Betriebs-Berater

    Qualifizierung von Gruppenversicherungsnehmern als Versicherungsvermittler?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Fondsgebundene ("unit linked") Lebensversicherungsverträge - Richtlinie 2002/83/EG - Art. 36 - Richtlinie 2002/92/EG - Art. 12 Abs. 3 - Vorvertragliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unit-linked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1513
  • WM 2022, 903
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    Daraus folgt, dass es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht ankommt (a.A. Ebers, VuR 2022, 203, 205 f.; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505, 528 f.; Mährlein VuR 2022, 145, 146; Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm. 3 unter C und D; Schwintowski, VuR 2022, 83, 88), sondern ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien zulässig ist, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (vgl. BeckOK-VVG/Schepers, § 5a a.F. Rn. 53 [Stand: 1. November 2022]; Looschelders, r+s 2022, 622, 623; vgl. auch BeckOGK/Kähler, BGB § 242 Rn. 319, 330, 333, 335 ff. [Stand: 15. September 2022]; MünchKomm-BGB/Schubert, 9. Aufl. § 242 Rn. 112, 507; EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34), was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19; EuGH, Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 123, 125; vom 23. März 2000 aaO Rn. 34 f.).

    Zudem haben sie das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um unter den verschiedenen verfügbaren Versicherungsverträgen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob er sich vertraglich binden will (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 115).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Dezember 2021 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-143/20 und C-213/20, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge), ausgesetzt worden.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2022 ist das Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118), dem vorlegenden Gericht zugestellt worden, damit es klarstellt, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

    Zum anderen ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch das Angebot an diesen Verbraucher, diesem Gruppenvertrag beizutreten, übt das als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen selbst gegen Entgelt eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3) aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 81, 87 und 88).

    Dies setzt weiter voraus, dass der Verbraucher, der einem solchen Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, die Informationen erhält, die dem Versicherungsnehmer gemäß Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitgeteilt werden müssen (im Folgenden: vertragliche Informationen) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 82).

    Sie muss ebenso wenig dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent dieser Finanzinstrumente als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen seinen Kunden zur Verfügung stellen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 97 sowie 102 bis 105).

    Diese Einzelheiten sind der Komplexität des genannten Vertrags anzupassen und in klarer, genauer und für diesen Verbraucher verständlicher Form zu formulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 89 bis 91).

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Übermittlung der vertraglichen Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, durch einen vom Versicherungsunternehmen verfassten Mustervertrag erfolgen kann, sofern er diesem Verbraucher vom als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 118).

    Auf der Grundlage der in den Rn. 53 bis 58 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 130), entschieden, dass die Mitteilung der vertraglichen Informationen vor dem Beitritt eines Verbrauchers zu einem Unit-linked-Gruppenvertrag zum einen von dem Versicherungsunternehmen und von dem Unternehmen, das als Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler handelt, stammt und zu den Tätigkeiten gehört, die diese Unternehmen im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornehmen, und zum anderen unmittelbar mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags im Sinne der Richtlinie 2002/83 durch diesen Verbraucher zusammenhängt, so dass diese Mitteilung eine "Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt.

    Zum anderen muss diese Geschäftspraxis den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er sonst nicht getroffen hätte (Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 131).

    Ferner gilt nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Geschäftspraxis bei Vorliegen der in der vorstehenden Randnummer genannten zweiten Voraussetzung auch dann als irreführende Unterlassung, wenn ein Gewerbetreibender eine solche wesentliche Information verheimlicht oder sie auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt (Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 132).

    Insoweit hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten vertraglichen Informationen wesentliche Informationen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 133).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung, die der Übermittlung der in Rn. 56 genannten vertraglichen Informationen dabei zukommt, es dem Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beizutreten beabsichtigt, zu ermöglichen, auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auszuwählen, festgestellt, dass die Unterlassung der Mitteilung dieser Informationen, ihre Verheimlichung oder ihre Mitteilung auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder ihre nicht rechtzeitige Mitteilung offensichtlich geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 134).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Unterlassung der Mitteilung dieser vertraglichen Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 darstellen und insbesondere als irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 135).

    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Beitritt von Verbrauchern zu Unit-linked-Gruppenverträgen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entschieden hat, dass zwar gemäß der Richtlinie 2002/83 die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Unit-linked-Gruppenvertrags oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt, die nationalen Gerichte jedoch prüfen müssen, ob in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung, die den in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten vertraglichen Informationen bei der Bildung des Entschlusses des Verbrauchers zum Beitritt zu diesem Vertrag zukommt, aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflicht seine Zustimmung dazu, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, möglicherweise ungültig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 125 und 126).

  • EuGH, 29.09.2022 - C-633/20

    TC Medical Air Ambulance Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Genauso wie nämlich die Eigenschaft als Versicherungsvertreiber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2016/97 nicht mit der Eigenschaft als Versicherer unvereinbar ist, ist die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 88).
  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 8/19

    Gruppenversicherung II

    Genauso wie die Eigenschaft als Versicherungsvertreiber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 nicht mit der Eigenschaft als Versicherer unvereinbar ist, ist die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-143/20 und C-213/20, NJW 2022, 1513 [juris Rn. 87 und 88] - A u. a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge]; EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 46] - TC Medical Air Ambulance Agency).
  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

    Insoweit liegt bereits wegweisende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes vor, so dass diese Fragen im Instanzenzug geklärt werden können (s. nur EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, ECLI:EU:C:2019:1123; s. weiter die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek vom 2. September 2021, C-143/20 und C-213/20, ECLI:EU:C:2021:687, und die Entscheidung des Gerichtshofes in diesen Verfahren vom 24. Februar 2022, ECLI:EU:C:2022:118).

    Dies hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - C-143/20 und C-213/20, ECLI:EU:C:2022:118, Rn. 109 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-633/20

    TC Medical Air Ambulance Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    5 Vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-Linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 88).

    49 Vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-Linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 91).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-22/21

    Minister for Justice and Equality (Ressortissant de pays tiers cousin d'un

    Da die genannte Bestimmung für die Definition der Wendung "jeder Familienangehörige, der mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebt", nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, folgt aus den Erfordernissen einer einheitlichen Anwendung des Rechts der Union sowie aus dem Gleichheitssatz, dass diese Bestimmung in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur die gewöhnliche Bedeutung ihres Wortlauts, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 32, vom 26. März 2019, SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 50, und vom 24. Februar 2022, A u. a. ["unit-linked"-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 68).
  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22

    Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz -

    Aus diesem Grunde ist der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.02.2022 (C-143/20, C-213/20) ohne Relevanz.
  • EuGH, 12.10.2022 - C-650/20

    R1 und R2 (Contrats d'assurance " unit-linked " - II)

    Par lettre du 1 er mars 2022, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 24 février 2022, A e. a. (Contrats d'assurance « unit-linked ") (C-143/20 et C-213/20, EU:C:2022:118), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir ses demandes de décision préjudicielle.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20, C-213/20   

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https://dejure.org/2021,35577
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-143/20, C-213/20 (https://dejure.org/2021,35577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Contrats d'assurance « unit-linked »)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2002/83/EG - Fondsgebundene Gruppenlebensversicherungsverträge - Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2002/83/EG - Fondsgebundene Gruppenlebensversicherungsverträge - Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

    Insoweit liegt bereits wegweisende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes vor, so dass diese Fragen im Instanzenzug geklärt werden können (s. nur EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, ECLI:EU:C:2019:1123; s. weiter die umfassenden Schlussanträge von Generalanwalt Bobek vom 2. September 2021, C-143/20 und C-213/20, ECLI:EU:C:2021:687).
  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

    Insoweit liegt bereits wegweisende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes vor, so dass diese Fragen im Instanzenzug geklärt werden können (s. nur EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, ECLI:EU:C:2019:1123; s. weiter die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek vom 2. September 2021, C-143/20 und C-213/20, ECLI:EU:C:2021:687, und die Entscheidung des Gerichtshofes in diesen Verfahren vom 24. Februar 2022, ECLI:EU:C:2022:118).

    Dies hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - C-143/20 und C-213/20, ECLI:EU:C:2022:118, Rn. 109 ff.).

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