Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 29.11.2017 - C-214/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45411
EuGH, 29.11.2017 - C-214/16 (https://dejure.org/2017,45411)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2017 - C-214/16 (https://dejure.org/2017,45411)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2017 - C-214/16 (https://dejure.org/2017,45411)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    King

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird - Nationale Regelung, die ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Übertragung des Jahresurlaubsanspruchs

  • Betriebs-Berater

    Übertragung des Jahresurlaubsanspruchs

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird - Nationale Regelung, die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Verfall des Ausgleichsanspruchs für nicht genommenen Urlaub ("King")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht wenn Arbeitnehmer nicht in der Lage war Urlaub zu nehmen

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Urlaub verfällt nicht wenn Arbeitnehmer nicht in der Lage war Urlaub zu nehmen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs - Fall "King"

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Scheinselbstständigen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    King

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird - Nationale Regelung, die ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerrechte: Anspruch auf unverhofften Urlaub verfällt nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfall der Urlaubsansprüche bei Verhinderung des Urlaubs durch Arbeitgeber?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Scheinselbstständige Arbeitnehmer können Urlaub ansammeln -Keine Verpflichtung zur Urlaubnahme vor Klärung der Vergütung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Beschäftigte bezahlten Urlaub nehmen können

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übertragbarkeit von Jahresurlaub

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Wird bezahlter Urlaub verhindert, kann er unbegrenzt übertragen und angesammelt werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Urlaubsrechte von Scheinselbständigen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Ein neues Risiko beim Einsatz von Scheinselbstständigen?

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch für nicht genommenen Urlaub

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung - Europarechtskonforme Auslegung nationaler Regeln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unbegrenzte Übertragung des Mindesturlaubsanspruchs: Europa entscheidet für Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Scheinselbstständigen verfällt nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch kann rückwirkend geltend gemacht werden

  • esche.de (Kurzinformation)

    Unbegrenzte Ansammlung und Übertragung von Urlaubsansprüchen

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Kein Verfall des Urlaubs bei Scheinselbstständigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verhinderung des Urlaubs durch Arbeitgeber führt nicht zum Verfall von Urlaubsansprüchen - Arbeitnehmer muss nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln können

Besprechungen u.ä. (3)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragung von Urlaub ohne Limit

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Verfall der Urlaubsansprüche bei Verhinderung des Urlaubs durch Arbeitgeber

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 33
  • ZIP 2018, 43
  • EuZW 2018, 40
  • NZA 2017, 1591
  • BB 2017, 3068
  • NZA-RR 2018, 71
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Unter Berufung auf das Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), macht Herr King geltend, dass der Anspruch auf eine Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub erst am Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden und seine Klage damit fristgerecht erhoben worden sei.

    Drittens ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28).

    Der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub liegt nämlich darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), bereits über Fragen zu entscheiden hatte, die den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers betrafen, der seinen Urlaubsanspruch aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, nämlich wegen Krankheit, bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht ausüben konnte.

    Somit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/88 es den Mitgliedstaaten weder erlaubt, die Entstehung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub auszuschließen, noch vorzusehen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines an der Ausübung dieses Anspruchs gehinderten Arbeitnehmers nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vergütung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Zweitens ist festzustellen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 37).

    In diesem besonderen Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 29 und 30).

    Unter den besonderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof also mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht, entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 38, 39 und 44).

    Drittens darf unter solchen Umständen, wenn es keine nationale gesetzliche oder vertragliche Vorschrift gibt, die eine Begrenzung der Übertragung von Urlaubsansprüchen im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761 und vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263), die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung nicht restriktiv ausgelegt werden.

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind (Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub liegt nämlich darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Es steht jedoch fest, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Somit ist es, was das Ausgangsverfahren betrifft, irrelevant, ob Herr King im Laufe der Jahre bezahlten Jahresurlaub beantragt hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Drittens darf unter solchen Umständen, wenn es keine nationale gesetzliche oder vertragliche Vorschrift gibt, die eine Begrenzung der Übertragung von Urlaubsansprüchen im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761 und vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263), die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung nicht restriktiv ausgelegt werden.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Abweichungen von der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen daher so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Erstens darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 29).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    aa) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender Umstände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers: EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) .

    Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO) .

    Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39, 65) .

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Demnach verstößt auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss den Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, einen solchen Anspruch wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 63).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Demnach verstößt auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss den Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, einen solchen Anspruch wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 63).

    Folglich können die Mitgliedstaaten nicht von dem sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta ergebenden Grundsatz abweichen, wonach ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 darf somit nur unter "besonderen Umständen" eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ließe man aber zu, dass sich der Arbeitgeber auf die Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers berufen kann, ohne ihn tatsächlich in die Lage versetzt zu haben, diese Ansprüche wahrzunehmen, würde man unter diesen Umständen im Ergebnis ein Verhalten billigen, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem eigentlichen von Art. 31 Abs. 2 der Charta verfolgten Zweck, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 64).

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Er hat in dieser, wie in weiteren Entscheidungen, zudem betont, dass jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt ( EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 42 ; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39) .

    Anders als im Fall des Ansammelns von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen, habe der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 63) .

    Das Interesse des Arbeitgebers, ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitnehmer verhindern, sei nur schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG stehe (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.) .

    Eine nationale gesetzliche oder vertragliche Vorschrift, die entgegen den Vorgaben des Unionsrechts, eine Begrenzung der Übertragung und ein Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub vorsehe, bestätige im Ergebnis ein Verhalten, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führte und dem eigentlichen Zweck der Richtlinie zuwiderlaufe, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen (EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 64) .

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Zudem darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 37 ff. mwN, 65; sh.

    Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49) und vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) entschieden, dass der gesetzliche Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen.

    Dies ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 (- C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) geklärt (vgl. hierzu auch EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn.  28, 38, 44; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    Nach Erkenntnis des Gerichtshofs ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt ( EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; zuletzt EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    aa) In diesem Urteil hat der Gerichtshof betont, dass jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 42; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39) .

    Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, habe die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 63) .

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Folglich können die Mitgliedstaaten nicht von dem sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta ergebenden Grundsatz abweichen, wonach ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    In dem besonderen Zusammenhang, in dem die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeit daran gehindert waren, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter den besonderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof somit - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht, - entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 29 und 30, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 55).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    a) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender Umstände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers: EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) .

    Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO) .

    Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39, 65) .

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Zudem darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 37 ff. mwN, 65; sh.

    Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49) und vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) entschieden, dass der gesetzliche Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen.

    Dies ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 (- C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) geklärt (vgl. hierzu auch EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn.  28, 38, 44; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    Nach Erkenntnis des Gerichtshofs ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt ( EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; zuletzt EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    aa) In diesem Urteil hat der Gerichtshof betont, dass jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 42; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39) .

    Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, habe die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 63) .

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

  • LAG Köln, 09.04.2019 - 4 Sa 242/18

    Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-619/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

    Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 278/16

    Urlaubsabgeltung - Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs -

  • EuGH, 13.01.2022 - C-514/20

    Koch Personaldienstleistungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2019 - 2 Sa 567/18

    Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsansprüche

  • EuGH, 08.09.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • LAG Hessen, 07.03.2019 - 9 Sa 145/17

    1. Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-762/18

    Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19

    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Sicherheit und

  • BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 303/17

    Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

  • ArbG Berlin, 13.06.2019 - 42 Ca 3229/19

    Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

  • LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18

    Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während

  • EuGH, 27.04.2023 - C-192/22

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • VG Minden, 29.12.2020 - 12 K 2070/18
  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17

    Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 5 Sa 463/19

    Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2019 - 6 A 2122/17

    Verpflichtung des Dienstherrn zum Gutschreiben von Erholungsurlaub auf einem

  • ArbG Wuppertal, 06.06.2019 - 5 Ca 3087/18

    Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen unter Berücksichtigung der Vorgaben des

  • BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 39/23

    Tarifvertragsauslegung - Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 85/22

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • LAG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 Sa 47/19

    Elternzeit - Urlaub - Verfall - Abgeltung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - 7 Sa 169/19

    Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch - anspruchsfeindliche Rechtsprechung -

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20

    Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen

  • EuGH, 12.10.2023 - C-57/22

    Reditelství silnic a dálnic

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 596/17

    Jahressonderzuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Zah-lung einer

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-233/20

    job-medium

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Leistungszulage; Verjährung

  • VG Bayreuth, 24.05.2022 - B 5 K 21.1083

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub eines Offiziers bei krankheitsbedingter

  • LAG München, 16.01.2019 - 8 Sa 348/18

    Befristung und Übertragung des Erholungsurlaubs; Tarifauslegung

  • LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19

    Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 2 A 260/17

    Beamter; Urlaub; Abgeltung

  • LAG Sachsen, 19.10.2023 - 2 Sa 336/21
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21

    Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • ArbG München, 16.10.2019 - 7 Ca 304/19

    Zumutbarkeit einer anderweitigen Arbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-217/20

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé) -

  • VG Freiburg, 09.10.2020 - 5 K 303/19

    Feststellung von einem Beamten noch zustehenden Erholungsurlaubs nach

  • VG Köln, 31.08.2020 - 15 K 8349/18
  • VG Karlsruhe, 27.11.2019 - 4 K 10252/18

    Verfall von Urlaubsansprüchen bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2021 - 1 A 2880/20
  • VG Köln, 22.10.2021 - 19 K 182/21
  • OVG Sachsen, 23.08.2022 - 2 A 765/20

    Urlaubsabgeltung; Ruhestandsversetzung; Mindesturlaub

  • VG Bayreuth, 04.02.2020 - B 5 K 19.14

    Urlaubsabgeltung und Mehrarbeitsvergütung im Beamtenrecht

  • ArbG Gera, 18.11.2021 - 2 Ca 332/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,18193
Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16 (https://dejure.org/2017,18193)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - C-214/16 (https://dejure.org/2017,18193)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - C-214/16 (https://dejure.org/2017,18193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    King

    Sozialpolitik - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und das Recht auf bezahlten Jahresurlaub - Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei horizontalen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Privatpersonen - Nichtbestehen einer Möglichkeit zur Wahrnehmung des ...

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und das Recht auf bezahlten Jahresurlaub - Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei horizontalen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Privatpersonen - Nichtbestehen einer Möglichkeit zur Wahrnehmung des ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für den Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern Möglichkeiten zur Inanspruchnahme eines bezahlten Jahresurlaubs schaffen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Unbegrenzte Ansammlung und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Scheinselbstständigkeit: Was mit unverhofften Urlaubsansprüchen geschieht

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16
    4 Für Leitentscheidungen, in denen der Gerichtshof die Auswirkungen der Charta auf die Auslegung einer Richtlinie im Rahmen eines Rechtsstreits horizontaler Natur geprüft hat, vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), sowie im spezifischen Kontext des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), in dem der Gerichtshof in Rn. 40 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, zu prüfen, ob die Richtlinie über die Lehre von der unmittelbaren Wirkung gegenüber einem Arbeitgeber geltend gemacht werden könne, der praktisch eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung gewesen sein könnte.

    6 Vgl. diesbezüglich die Analyse von Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Dominguez (C-282/10, EU:C:2011:559, Nrn. 106 bis 113).

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), vom 3. Mai 2012, Neidel (C-337/10, EU:C:2012:263), vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), und vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102), sowie Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351), vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vom 26. März 2015, Fenoll (C-316/13, EU:C:2015:200), vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745), vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13 (EU:C:2015:86), vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502), und vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576).

    15 Vgl. die Analyse der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak vom 8. September 2011 in der Rechtssache Dominguez (C-282/10, EU:C:2011:559, Nrn. 106 bis 113).

    19 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 46), und vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 18).

    26 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Im Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), hat der Gerichtshof bekräftigt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 innerhalb gezogener Grenzen eine Auslegungshilfe für das nationale Recht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten horizontaler Natur ist, ohne dass er darüber entschieden hat, ob es sich bei Art. 32 Abs. 1 der Charta um ein Recht oder einen Grundsatz handelt.

    Vgl. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 43).

    48 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 8. September 2011 in der Rechtssache Dominguez (C-282/10, EU:C:2011:559, Nr. 142).

    67 Vgl. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. z. B. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33) (Mindestarbeitszeit als Voraussetzung für bezahlten Jahresurlaub), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre Garcia (C-194/12, EU:C:2013:102) (Beschränkung bezahlten Jahresurlaubs aus personalorganisatorischen Erwägungen), und Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502) (durch Genesungsurlaub aufgebrauchter bezahlter Jahresurlaub).

    78 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16
    Kann in Anbetracht dessen, dass Herr King seine Ansprüche während des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor dem Employment Tribunal (Arbeitsgericht) geltend gemacht hat, angenommen werden, dass er aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hatte, keine Gelegenheit hatte, sein Recht auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, so dass dieser Urlaub im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Schultz-Hoff u. a. übertragen werden kann(10)?.

    Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung kommt eine Auslegung der Regulations 13(9) und 14 der Working Time Regulations 1998 im Einklang mit dem Marleasing-Grundsatz, wonach mitgliedstaatliches Recht richtlinienkonform auszulegen sei, um dem Urteil Schultz-Hoff u. a. voll zu entsprechen, dann in Betracht, wenn die rechtliche Beurteilung des Employment Tribunal (Arbeitsgericht) zutreffend sei (wonach Herrn King die "Urlaubsvergütung 3" zu gewähren sei).

    10 Urteil vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18).

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), vom 3. Mai 2012, Neidel (C-337/10, EU:C:2012:263), vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), und vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102), sowie Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351), vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vom 26. März 2015, Fenoll (C-316/13, EU:C:2015:200), vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745), vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13 (EU:C:2015:86), vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502), und vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576).

    16 Festgestellt im Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, vgl. insbesondere Rn. 43).

    Vgl. auch Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 46), und vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 18).

    30 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2008:37, Nrn. 35 und 36).

    47 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 48).

    65 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Stringer u. a. (C-520/06, EU:C:2008:38, Nr. 85).

    70 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 bis C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 34).

    71 U. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18) (zeitliche Beschränkung), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761) (zeitliche Beschränkung), und vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576) (Bedingung bezüglich der freiwilligen Versetzung in den Ruhestand).

    75 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16
    Der Gerichtshof hat im Urteil Bollacke(36) zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 und dem Anspruch auf eine Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Urlaub weiter entschieden, dass der Tod die Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Bestimmung einzuhalten, nicht einschränkt.

    Tatsächlich stellt das Urteil Bollacke(40) die Voraussetzungen für die Einhaltung der praktischen Wirksamkeit von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 auf.

    Dies bedeutet, dass die wichtigen oben in Nr. 48 dargelegten Grundsätze aus dem Urteil Bollacke des Gerichtshofs für die Situation von Herrn King gelten, ebenso wie die Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88, wonach "[d]er bezahlte Mindestjahresurlaub ... außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden [darf]" (Hervorhebung nur hier).

    8 Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), vom 3. Mai 2012, Neidel (C-337/10, EU:C:2012:263), vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), und vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102), sowie Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351), vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vom 26. März 2015, Fenoll (C-316/13, EU:C:2015:200), vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745), vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13 (EU:C:2015:86), vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502), und vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576).

    24 Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 12. Juni 2014 (C-118/13, EU:C:2014:1755).

    38 Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 27 und 28).

    40 Urteil vom 12. Juni 2014 (C-118/13, EU:C:2014:1755).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    7 Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914).

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56), Hervorhebung nur hier.

    17 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 63).

    25 Vgl. dazu Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-619/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand

    9 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914).

    13 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56), Hervorhebung nur hier.

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 63).

    26 Vgl. dazu Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das

    47 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. schließlich Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 52).

    92 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914), das auf den "in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellten Grundsatz" verweist, "wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen" (Rn. 56).

    94 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61), und vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52).

  • LG Erfurt, 25.03.2019 - 8 O 1045/18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH: Unionales Zulassungsrecht als

    Beide Bestimmungen - Art. 21 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 GRC - stehen in einem engen Näheverhältnis zur Menschenwürde und zu den weiteren fundamentalen Rechten im ersten Titel der Charta (s. die Schlussanträge des GA Pitruzzella vom 31.01.2019 in der Rs. C-55/18, Rn. 36, und bereits die Schlussanträge des GA Tanchev vom 08.06.2017 in der Rs. C-214/16, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier) - Vorlage zur

    11 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé) - Vorlage zur

    7 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    9 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

    7 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 36).
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