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Rechtsprechung
   EuGH, 21.10.2015 - C-215/15   

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https://dejure.org/2015,29173
EuGH, 21.10.2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,29173)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,29173)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,29173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gogova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Anwendungsbereich - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gogova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Anwendungsbereich - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1007
  • FamRZ 2015, 2117
  • FamRZ 2016, 438
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Insofern haben jedenfalls der Wortlaut einer Norm, die freilich in mehreren Sprachfassungen verbindlich ist (Art. 55 EUV, Art. 358 AEUV; Art. 1 VO Nr. 1/58 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ; siehe Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 122 ff.; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Bd. 2, 3. Aufl. 2012, Rn. 9 ff.; Martens, Methodenlehre des Unionsrechts, 2013, S. 337 ff.), der von ihr verfolgte Regelungszweck (effet utile; vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Rn. 28; Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 45) und der systematische Kontext, in dem sie sich befindet, besonderes Gewicht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, S. 3 ; Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage Corporation und Continental Can Company/Kommission, 6/72, Slg. 1973, S. 215 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    30 Vgl. Urteile vom 27. November 2007, C (C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 46 ff.), und vom 21. Oktober 2015, Gogova (C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 26).

    33 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist zur Feststellung, ob eine Klage in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt, auf ihren Gegenstand abzustellen: Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova (C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 28); vgl. auch, zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/281 der Kommission vom 26. November 2014 (ABl. 2015, L 54, S. 1) geänderten Fassung (sogenannte Brüssel-IIa-Verordnung), statt vieler Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34).

    34 Vgl. dazu Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gogova (C-215/15, EU:C:2015:725, Nrn. 39 ff.).

  • EuGH, 02.08.2021 - C-262/21

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    In diesem Rahmen ist der Begriff "Zivilsachen" nicht restriktiv zu verstehen, sondern als autonomer Begriff des Unionsrechts, der insbesondere alle Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen im Bereich der "elterlichen Verantwortung" im Sinne dieser Verordnung erfasst, im Einklang mit dem in ihrem fünften Erwägungsgrund genannten Ziel (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen enthält Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung zwar eine Aufzählung der von ihr im Rahmen der "elterlichen Verantwortung" erfassten Bereiche, doch ist die Aufzählung nicht erschöpfend, sondern lediglich beispielhaft, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob ein Antrag in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung fällt, ist auf seinen Gegenstand abzustellen (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-565/16

    Saponaro und Xylina - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Diese Ausnahme zielt darauf ab, den Parteien auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung eine gewisse Autonomie einzuräumen, wobei hervorgehoben wird, dass die Voraussetzung, dass sämtliche Parteien des Verfahrens die Zuständigkeit der befassten Gerichte auf eindeutige Weise anerkennen müssen, eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 41).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

    Um festzustellen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ist auf ihren Gegenstand abzustellen (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Damit stellt die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltene Regelung der Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats eine besondere Zuständigkeitsvorschrift dar, die gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung eine Ausnahme bildet und daher eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 38, und vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 41).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E.

    In diesem Rahmen ist der Begriff "Zivilsachen" nicht restriktiv, sondern wie ein autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen, der insbesondere alle Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen über die "elterliche Verantwortung" im Sinne dieser Verordnung gemäß dem in ihrem fünften Erwägungsgrund genannten Ziel abdeckt (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2007, C (C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 46 bis 51), vom 21. Oktober 2015, Gogova (C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 26), und vom 19. September 2018, C.E. und N.E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 55).

    8 Im Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova (C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 28), hat der Gerichtshof entschieden, dass auf den Gegenstand einer Klage abzustellen ist, um festzustellen, ob sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    58 Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova (C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 45 und 46), sowie Fawcett, J. J., "The impact of Article 6(1) of the ECHR on private international law", International & Comparative Law Quarterly , 2007, 56(1), S. 1.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-326/16

    LL / Parlament

    21 Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova (C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-499/15

    W und V - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2015 - C-215/15   

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https://dejure.org/2015,17417
EuGH, 03.07.2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,17417)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,17417)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,17417)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gogova

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Anwendungsbereich - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

    Da mit den Vorlagefragen geklärt werden soll, ob die bulgarischen Behörden verpflichtet sind, für dieses Kind eine Geburtsurkunde auszustellen, und aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass eine solche Urkunde nach nationalem Recht erforderlich ist, um einen bulgarischen Reisepass erhalten zu können, kann eine rasch erfolgende Antwort des Gerichtshofs dazu beitragen, dass das Kind schneller über einen Reisepass verfügt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juli 2015, Gogova, C-215/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:466, Rn. 12 bis 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15

    Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend

    6 - Beschluss Gogova (C-215/15, EU:C:2015:466).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15   

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https://dejure.org/2015,29369
Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,29369)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,29369)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-215/15 (https://dejure.org/2015,29369)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gogova

    Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtsstreit zwischen den Eltern über die Möglichkeit zur Reise ihres Kindes ins Ausland und die Ausstellung von Identitätsdokumenten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15
    47 - Vgl. Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195), auf das ich unten zurückkommen werden, insbesondere Rn. 55: "... [e]in abwesender Beklagter, der keine Kenntnis von der gegen ihn erhobenen Klage und der Bestellung eines Abwesenheitskurators hat, [kann] diesem nicht die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erforderlichen Informationen mitteilen, und er kann es diesem nicht ermöglichen, dieser Zuständigkeit sachgerecht entgegenzutreten oder sie in Kenntnis der Sachlage anzuerkennen".

    48 - C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 61.

    51 - Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 60): "Diese Möglichkeit eines Rechtsbehelfs auf der Grundlage von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 hat aber ... zur Voraussetzung, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat und dass die Verfahrenshandlungen des Prozesspflegers oder Abwesenheitskurators nicht einer solchen Einlassung des Beklagten im Sinne der Verordnung gleichkommen.

    Im vorliegenden Fall bewirken dagegen die vom Abwesenheitskurator gemäß [dem nationalen Recht] vorgenommenen Verfahrenshandlungen, dass A im Hinblick auf die innerstaatliche Regelung so zu behandeln ist, als hätte er sich vor dem angerufenen Gericht auf das Verfahren eingelassen." Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache A (C-112/13, EU:C:2014:207, Nr. 50): "... der Beklagte, also A, [könnte] die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht mehr geltend machen, wenn man davon ausginge, dass sich der Abwesenheitskurator im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auf das Verfahren einlässt".

    54 - C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 60.

  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15
    11 - C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 46.

    15 - Vgl. Urteile C (C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 52) und A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 28).

    In den Urteilen C (C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 51), A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 27) und C. (C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 60), hat er entschieden, dass der Begriff der Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass er sogar Maßnahmen umfassen kann, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen.

    Allerdings betrafen alle drei Urteile eine Entscheidung über die Inobhutnahme eines Kindes, sei es eine Entscheidung der sozialen Dienste einer Gemeinde über die Unterbringung in Pflegefamilien (Urteile C, C-435/06, EU:C:2007:714, und A, C-523/07, EU:C:2009:225) oder die Entscheidung eines Gerichts über die Unterbringung in einer geschlossenen Therapie- und Erziehungseinrichtung (Urteil C., C-92/12 PPU, EU:C:2012:255).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15
    20 - Urteile 29/76">LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 8 und 14), Rich (C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26), Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 20), Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 26), Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29 und 30), Préservatrice foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 21 und 22), Frahuil (C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 20), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 und 31), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42 bis 44), Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und 33), Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33 und 34) und flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 26 und 30).

    21 - Urteile Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 31), Préservatrice foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23), Frahuil (C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 20), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34), Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:231, Nr. 41).

    25 - C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 37 bis 40.

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