Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2015 - C-218/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17943
EuGH, 16.07.2015 - C-218/14 (https://dejure.org/2015,17943)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-218/14 (https://dejure.org/2015,17943)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-218/14 (https://dejure.org/2015,17943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Singh u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Singh u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/38/EG Art. 7, RL 2004/38/EG Art. 13, RL 2004/38/EG Art. 14
    Unionsbürger, Unionsbürgerrichtlinie, Drittstaatsangehörige, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Familienangehörige, Scheidung, ausreichende Existenzmittel, Sicherung des Lebensunterhalts, Ehebestandszeit, Wegzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, eheunabhängiges ...

  • doev.de PDF

    Singh u.a. - Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach Wegzug des die Unionsbürgerschaft besitzenden Ehepartners und anschließender Scheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des ...

  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Scheidung von der unionsangehörigen Ehefrau; Vorabentscheidung des irischen High Court

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als er wohnt, kann kein Aufenthaltsrecht mehr in seinem Wohnmitgliedstaat beanspruchen, wenn der Unionsbürger diesen Staat vor Einleitung des ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Drittstaatsangehörige: (K)ein Aufenthaltsrecht nach Scheidung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verlust des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen nach Scheidung von in anderem Mitgliedstaat wohnenden Unionsbürger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Aufenthaltsrecht nach Einleitung des Scheidungsverfahrens

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zum Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehöriger im Wohnmitgliedstaat, wenn Ehegatte Wohnmitgliedstaat vor Scheidung verlässt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Singh u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1582
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils Metock u. a. (C-127/08, EU:C:2008:449) wurde Herrn Singh nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38 eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis für Irland als Ehegatte einer Unionsbürgerin gewährt, die sich in Irland aufhielt und dort Rechte aus dem EU-Vertrag ausübte.

    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils Metock u. a. (C-127/08, EU:C:2008:449) wurde Herrn Njume mit Entscheidung vom 3. Dezember 2008 nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis für Irland als Ehegatte einer Unionsbürgerin gewährt, die sich in Irland aufhielt und dort Rechte aus dem EU-Vertrag ausübte.

    7 der Richtlinie 2004/38, der das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betrifft, verlangt ebenfalls, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat "begleiten" oder ihm dorthin "nachziehen", um dort ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können (Urteil Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 86).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht für alle Drittstaatsangehörigen aus der Richtlinie 2004/38 das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie "Familienangehörige" eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 der Familienangehörige des Unionsbürgers, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, um Berechtigter nach dieser Richtlinie sein zu können (vgl. Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 61).

    So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen" dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (vgl. Urteil Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Wie der Gerichtshof ebenfalls bereits festgestellt hat, würde nämlich mit einer Auslegung der Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel dahin, dass der Betreffende selbst über solche Mittel verfügen muss, ohne dass er sich insoweit auf Existenzmittel eines ihn begleitenden Familienangehörigen berufen könnte, dieser Voraussetzung, wie sie in der Richtlinie 2004/38 formuliert ist, ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Ziels - Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten - nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 33).
  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ergibt sich, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, den Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit begleiten oder ihm nachziehen dürfen, sofern Letzterer für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt (Urteil Ibrahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 28).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Das bedeutet nicht, dass es nicht möglich wäre, dem Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen nach nationalem Recht, das einen erweiterten Schutz gewähren kann, wie im vorliegenden Fall die Erlaubnis zu erteilen, sich weiter im betreffenden Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-244/13

    Ogieriakhi - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammen zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
    Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

    5 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    21 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    22 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    23 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 48).

    24 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 55).

    25 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 62).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 66).

    27 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 70 und Tenor).

    30 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 48).

    33 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476).

    34 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 67).

    37 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 67).

    47 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    48 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    54 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    62 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476).

    64 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476).

    66 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 48).

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst b RL 2004/38/EG für ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen aufgestellte Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel ist dahin auszulegen, dass es genügt, wenn diese Mittel dem Unionsbürger zur Verfügung stehen, auch wenn sie letztlich vom drittstaatsangehörigen Elternteil stammen (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27, vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI: EU:C:2015:476], Singh u. a., - Rn. 76 und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 28 und 30).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    b) Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 54), und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56), verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

    Für ein Begleiten im Sinne des § 3 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG genügt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein gleichzeitiger Aufenthalt der Eheleute im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14, Singh - Rn. 54).

    Verlässt ein Unionsbürger nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Bundesgebiet, erlischt damit das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14, Singh - Rn. 58).

    Folglich kann sich der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Aufenthaltsrecht nur in dem Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI:EU:C:2015:476], Singh - Rn. 54 f. m.w.N.).

    Verlässt ein Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat und lässt er sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland nieder, entfällt damit aber automatisch das abgeleitete Recht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 - Rn. 58).

    Wird die Ehe nach einem Wegzug geschieden, kann der drittstaatsangehörige Ehegatte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allerdings ein (eigenständiges) Aufenthaltsrecht nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG erlangen, wenn der Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, bei Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens für den Unionsbürger Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 - Rn. 58 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

    Der Gerichtshof hatte bereits in der Rechtssache, in der das Urteil Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476) erging, Gelegenheit, diese Frage zu erörtern.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476) festgestellt, dass ein Scheidungsantrag, der nach dem Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, gestellt wird, nicht zum Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts des Ehegatten, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, führen kann, "da Art. 13 der Richtlinie 2004/38 nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht" (20).

    Diese drei Randnummern des Urteils Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476) lassen die Logik erkennen, die die Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 2004/38 bestimmt.

    Wie nämlich das Urteil Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476) zeigt, sind es nicht die Scheidung, die Aufhebung der Ehe oder die Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft als solche , die das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen aufrechterhalten, sondern die in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 beschriebenen spezifischen Umstände.

    18 - Urteil Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476).

    19 - Urteil Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn 61).

    21 - Urteil Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn 62).

    22 - Urteil Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 61).

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18

    EuGH soll Fragen zum Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der

    Auch Erwägungsgrund 16 RL 2011/95/EU, ausweislich dessen die Richtlinie auf die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie "begleitenden" Familienangehörigen zielt, steht einer Auslegung, die eine Wiederherstellung des Familienverbands unter tatsächlicher Ausübung elterlicher Sorge zum Wohl des Kindes voraussetzt, nicht entgegen; dabei verkennt der Senat nicht, dass das Wort "begleitenden" auch für ein weiteres Verständnis offen ist (vgl. zum Verständnis des "Begleitens" im unionsbürgerrechtlichen Kontext BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - InfAuslR 2019, 277 Rn. 20 f. auch unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI:EU:C:2015:476], Singh u.a. - Rn. 54).
  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Somit schließt die Tatsache, dass die Existenzmittel, auf die sich ein minderjähriger Unionsbürger für die Zwecke von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 berufen möchte, aus Mitteln stammen, die von seinem einem Drittstaat angehörenden Elternteil aus der Beschäftigung bezogen werden, der dieser im Aufnahmemitgliedstaat nachgeht, es nicht aus, dass die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel als erfüllt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 76).

    Die Beachtung dieses Grundsatzes bedeutet, dass die nationalen Maßnahmen, die bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen und Beschränkungen getroffen werden, zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich dem Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), geeignet und erforderlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Instrumente des Unionsrechts vor der Richtlinie 2004/38 Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wird nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich gemäß Art. 7 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, nur aufrechterhalten, wenn diese Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Vgl. aus jüngerer Zeit zu den Mitteln, die ein mit dem Unionsbürger verheirateter Angehöriger eines Drittstaats bereitstellt, Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 74 und 77).

    20 Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 31 und 33), vom 23. März 2006, Kommission/Belgien (C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 40 und 41), und vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75).

    33 Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 28 und 30), vom 23. März 2006, Kommission/Belgien (C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 40, 46 und 51), und vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 74 und 77).

    34 Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 31 und 33), vom 23. März 2006, Kommission/Belgien (C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 40 und 41), und vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75).

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21

    Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der "ausreichenden

    Dazu gehört nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Freizügigkeitsrichtlinie auch, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts "keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen", und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen, wobei an die Herkunft der Mittel keine Anforderungen gestellt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004 - Rs. C-200/02 - [Zhu und Chen], DVBl. 2005, 100, juris Rn. 30; bekräftigt durch EuGH, Urt. v. 16.7.2015 - Rs. C-218/14 - [Singh u.a.], NVwZ 2015, 1431, juris Rn. 74).

    Nach dem durch Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Freizügigkeitsrichtlinie vorgegebenen Maßstab ("keine ... in Anspruch nehmen müssen "), dem ein sicherstellendes und prognostisches Element innewohnt, reicht es einerseits für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel nicht aus, dass der Unionsbürger Sozialhilfeleistungen tatsächlich nicht in Anspruch nimmt , weil die bloße Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen allein noch nicht positiv belegt, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, wenn unklar bleibt, aus welchen Mittel die Existenz tatsächlich gesichert gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, a.a.O., Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/EU § 4 Rn. 9 (Stand: 118. Akt. Januar 2021); a.A. Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, FreizügG/EU § 4 Rn. 11 (Stand: 1. Oktober 2021): Abhängigkeit von Sozialhilfe setze deren tatsächliche Inanspruchnahme voraus; abgeschwächter Sächsisches OVG, Beschl. v. 7.8.2014 - 3 B 507/13 -, NVwZ-RR 2015, 275, juris Rn. 13: bei tatsächlicher Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestehe eine Vermutung zugunsten ausreichender Existenzmittel).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist hierfür vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, a.a.O., Rn. 21 m. zahlr.

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände , die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    In Rn. 62 des Urteils vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476), hat der Gerichtshof entschieden, dass in dem Fall, dass der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niederzulassen, das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 mit dem Wegzug des Unionsbürgers endet und nicht mehr auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden kann.

    Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-82/16

    K.A. u.a.

  • VGH Bayern, 20.01.2016 - 10 C 15.723

    Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines abgeleiteten

  • VGH Bayern, 19.04.2023 - 19 ZB 22.2326

    Kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht des pakistanischen Ehegatten einer

  • OVG Sachsen, 11.10.2021 - 3 B 275/21

    Kein Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers

  • VG Würzburg, 25.10.2021 - W 7 K 20.961

    Verlustfeststellung im Freizügigkeitsrecht

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 10 ZB 19.2131

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei Wegzug des Ehegatten aus dem

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.2020 - 11 S 2544/19

    Scheinehe; sofortige Vollziehung der Feststellung des Nichtbestehens eines

  • VGH Bayern, 17.03.2023 - 10 CE 23.524

    Rechtmäßige Einreiseverweigerung bei einem vormaligen drittstaatsangehörigen

  • VG Hannover, 24.02.2023 - 5 A 3224/21

    Abgeleitetes Aufenthaltsrecht; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16

    Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2019 - C-94/18

    Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 10 ZB 19.613

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Berlin, 03.09.2019 - 21 K 146.19

    Rechtmäßigkeit der Nichtbestehensfeststellung und Einziehung der Aufenthaltskarte

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Gelsenkirchen, 28.03.2023 - 11 L 84/23

    Freizügigkeitsrecht; Aufenthaltskarte; Vermutung der Freizügigkeit zugunsten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 8 SO 118/20
  • VG Augsburg, 18.01.2023 - Au 6 K 22.2179

    Rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 10 ZB 21.2127

    Aufenthaltsrecht, Anfechtungsklage, Zulassungsverfahren, Berufung, Zulassung,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9742
Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14 (https://dejure.org/2015,9742)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.2015 - C-218/14 (https://dejure.org/2015,9742)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - C-218/14 (https://dejure.org/2015,9742)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Singh u.a.

    Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 und Art. 13 Abs. 2 - Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen - Wegzug der Unionsbürgerin und anschließende Scheidung - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 und Art. 13 Abs. 2 - Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen - Wegzug der Unionsbürgerin und anschließende Scheidung - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen ...

  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Scheidung von der unionsangehörigen Ehefrau; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidung des irischen High Court

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    4 - Urteil Iida (C-40/11, EU:C:2012:691).

    7 - Vgl. hierzu Urteil Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 60 bis 64).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    9 - Vgl. etwa Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30), Kommission/Belgien (C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 42) und Alokpa u. a. (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    9 - Vgl. etwa Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30), Kommission/Belgien (C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 42) und Alokpa u. a. (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    3 - Zur zuvor geltenden Rechtslage nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung vgl. das Urteil Mattern und Cikotic (C-10/05, EU:C:2006:220, Rn. 27).
  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    5 - Vgl. dazu die Nrn. 63 bis 67 meiner Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2005:517) und die Urteile des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz (Nr. 54273/00), Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, § 39, und vom 25. März 2014, Biao/Dänemark (Nr. 38590/10), § 53.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    5 - Vgl. dazu die Nrn. 63 bis 67 meiner Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2005:517) und die Urteile des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz (Nr. 54273/00), Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, § 39, und vom 25. März 2014, Biao/Dänemark (Nr. 38590/10), § 53.
  • EuGH, 23.03.2006 - C-408/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    9 - Vgl. etwa Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30), Kommission/Belgien (C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 42) und Alokpa u. a. (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).
  • EGMR, 25.03.2014 - 38590/10

    BIAO v. DENMARK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    5 - Vgl. dazu die Nrn. 63 bis 67 meiner Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2005:517) und die Urteile des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz (Nr. 54273/00), Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, § 39, und vom 25. März 2014, Biao/Dänemark (Nr. 38590/10), § 53.
  • EGMR, 26.09.1997 - 25017/94

    MEHEMI v. FRANCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14
    6 - Siehe z. B. Urteil des EGMR vom 26. September 1997 in der Rechtssache Mehemi/Frankreich (Nr. 25017/94), Recueil des arrêts et décisions 1997-VI, § 27.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

    5 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    21 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    22 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    23 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 48).

    24 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 55).

    25 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 62).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 66).

    27 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 70 und Tenor).

    30 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 48).

    33 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476).

    34 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 67).

    35 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:306, Nrn. 25 und 26): "... Art. 13 der Richtlinie 2004/38 verlangt seinem Wortlaut nach [ nicht ], dass sich der Unionsbürger und sein Ehegatte bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten müssen, [oder] dass das Scheidungsverfahren in diesem Staat betrieben und abgeschlossen wird." Weiter heißt es dort jedoch: " Betrachtet man die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2004/38 aber nicht jeweils isoliert, sondern kombiniert , ließe sich über Art. 13 der Richtlinie bei einer strikt am Wortlaut orientierten Auslegung nicht der Fortbestand des Aufenthaltsrechts der geschiedenen Drittstaatsangehörigen begründen." Hervorhebung nur hier.

    37 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 67).

    44 Generalanwältin Kokott führt in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:306, Nr. 48) zum Fall von Ehegatten, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten leben und arbeiten, aus, dass "jedoch eine Inkohärenz im System der Richtlinie 2004/38 [verbleibt].

    46 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:306, Nr. 49).

    47 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    48 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    54 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-218/14, EU:C:2015:476).

    62 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476).

    64 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476).

    66 Urteil vom 16. Juli 2015 Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 48).

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