Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2013 - C-219/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13405
EuGH, 20.06.2013 - C-219/12 (https://dejure.org/2013,13405)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2013 - C-219/12 (https://dejure.org/2013,13405)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - C-219/12 (https://dejure.org/2013,13405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten' - Vorsteuerabzug - Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses - Lieferung an das Netz - Entgelt - Stromerzeugung, die geringer ist als der Verbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Vorsteuerabzug - Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses - Lieferung an das Netz - Entgelt - Stromerzeugung, die geringer ist als der Verbrauch

  • EU-Kommission

    Fuchs

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeiten‘ - Vorsteuerabzug - Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses - Lieferung an das Netz - Entgelt - Stromerzeugung, die geringer ist als der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerpflicht bei Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Wohnhausdach

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf Wohnhausdach; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de

    Zum Vorsteuerabzug beim Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Errichtungskosten für private (netzgeführte) Fotovoltaikanlagen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Vorsteuerabzug beim Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei einem Betrieb einer Photovoltaikanlage

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei privater Photovoltaikanlage möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Steuervorteile für private Solaranlagen-Betreiber

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb privater netzgeführter Fotovoltaikanlage kann zum Vorsteuerabzug berechtigen - Anlage muss zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben werden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 4
    Eigenheim; Photovoltaikanlage; Privatverbrauch; Strom; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4
    Photovoltaikanlage, wirtschaftliche Tätigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 594
  • BB 2013, 1621
  • DB 2013, 1762
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-219/12
    Bei der Frage, ob diese Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls, wozu u. a. die Art des betreffenden Gegenstands gehört, beurteilt werden muss (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 33).

    Kann ein Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (vgl. Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 27, und Redlihs, Randnr. 34).

    Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (vgl. Urteile Enkler, Randnr. 28, und Redlihs, Randnr. 35).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-219/12
    Kann ein Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (vgl. Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 27, und Redlihs, Randnr. 34).

    Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (vgl. Urteile Enkler, Randnr. 28, und Redlihs, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-219/12
    Werden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-219/12
    Werden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.06.2007 - C-284/04

    DIE STAATLICHE VERGABE VON LIZENZEN FÜR MOBILFUNK DER DRITTEN GENERATION (UMTS)

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-219/12
    Gemäß Art. 4 Abs. 2 fallen unter den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, Slg. 2007, I-5189, Randnr. 33, sowie Hutchison 3G u. a., C-369/04, Slg. 2007, I-5247, Randnr. 27).
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    aa) Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit erstreckt sich auf einen weiten Bereich; die Tätigkeit an sich wird unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis betrachtet (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2013 C-219/12, EU:C:2013:413, HFR 2013, 752, Rz 17).

    ee) Dass die Klägerin mit den Verkäufen keinen Gewinn erzielt haben will, spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG und EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU:C:2013:413, HFR 2013, 752, Rz 25).

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Lieferung des Stroms an die M-GmbH stellt eine steuerbare und -pflichtige Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, Rz 24 ff.; vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 16; s.a. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2013 C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 16 ff.), während die steuerbare Lieferung der Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei wäre und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte.
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Daneben ist ein teilweiser Selbstverbrauch des erzeugten Stroms für private Zwecke vorgesehen (vgl. zur wirtschaftlichen Tätigkeit bei Stromerzeugung EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, HFR 2013, 752).
  • BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21

    Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum

    d) Der Vorsteuerabzug des Klägers ist nicht nach § 15 Abs. 1b UStG beschränkt, weil Photovoltaikanlagen --jedenfalls im Streitjahr-- von ihm grundsätzlich nicht erfasst waren (vgl. Abschn. 15.6a Abs. 3 Satz 3 UStAE; Fleckenstein-Weiland in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 15 Rz 243; s. dazu auch BFH-Urteil vom 28.08.2014 - V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682, Rz 15 f.; EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 22, 24 und 26 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 07.03.2013 in der Rechtssache C-219/12, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU:C:2013:152, Rz 34 und 36; Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 29.06.2017 in der Rechtssache C-303/16, Solar Electric Martinique, EU:C:2017:507, Rz 94; BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 19; Klenk, Umsatzsteuer-Rundschau 2014, 179, 183 ff.; Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz 314; a.A. möglicherweise Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 20.05.2021 in der Rechtssache C-45/20, Finanzamt N, EU:C:2021:417, Rz 35).
  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 1260/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten

    Ein anderes Ergebnis lässt sich letztendlich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - Rs. C-219/12, ECLI:EU:C:2013:413) herleiten.

    Allerdings handelte es sich um eine sog. netzgeführte Stromerzeugungsanlage (Photovoltaikanlage), bei der der produzierte Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wurde und der verbrauchte Strom vom Betreiber des Netzes gekauft wurde (vgl. Wäger, UR 2014, 81 ff.; siehe auch Anm. Sterzinger, UR 2013, 620, 623 ff.).

    Die Finanzverwaltung ermöglichte damit den entsprechenden Anlagenbetreibern nach EEG flächendeckend, unabhängig von der konkreten technischen Ausgestaltung (z.B. netzgeführte Anlage wie im Fall des EuGH-Urteils Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - Rs. C-219/12, ECLI:EU:C:2013:413) und der tatsächlichen Höhe des dezentral verbrauchten Stroms, als Unternehmer den Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage geltend zu machen und nachlaufend eine Versteuerung des nichtunternehmerisch verwandten Stroms vorzunehmen.

  • BFH, 07.02.2018 - V B 105/17

    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer

    Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394) sowie zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Juni 2013 C-219/12 (EU:C:2013:413) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.

    Nach dem EuGH-Urteil in EU:C:2013:413 ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaik-Anlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stromes die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne dieses Artikels fällt.

  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 2943/16

    Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und

    Ein anderes Ergebnis lässt sich letztendlich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - Rs. C-219/12, ECLI:EU:C:2013:413) herleiten.

    Allerdings handelte es sich um eine sog. netzgeführte Stromerzeugungsanlage (Photovoltaikanlage), bei der der produzierte Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wurde und der verbrauchte Strom vom Betreiber des Netzes gekauft wurde (vgl. Wäger, UR 2014, 81 ff.; siehe auch Anm. Sterzinger, UR 2013, 620, 623 ff.).

    Die Finanzverwaltung ermöglichte damit den entsprechenden Anlagenbetreibern nach EEG flächendeckend, unabhängig von der konkreten technischen Ausgestaltung (z.B. netzgeführte Anlage wie im Fall des EuGH-Urteils Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - Rs. C-219/12, ECLI:EU:C:2013:413) und der tatsächlichen Höhe des dezentral verbrauchten Stroms, als Unternehmer den Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage geltend zu machen und nachlaufend eine Versteuerung des nichtunternehmerisch verwandten Stroms vorzunehmen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    19 - Vgl. Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 18).

    39 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 25); dies ergibt sich auch eindeutig aus den Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l und m sowie Art. 133 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, die sich speziell an Einrichtungen ohne Gewinnstreben richten.

    42 - Vgl. Urteile Enkler (C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 28), S?‚aby u.a. (C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 39 bis 41), Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 21) und Trgovina Prizma (C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 24).

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 18/21

    Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

    dd) Abweichendes ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht aus dem EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12 (EU:C:2013:413) abzuleiten.
  • BFH, 29.09.2022 - V R 29/20

    Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells

    Dabei sind für die Prüfung, ob der Gegenstand zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird, die Umstände, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, mit den Umständen zu vergleichen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (EuGH-Urteile Enkler, EU:C:1996:352, Rz 28, sowie Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 21).
  • BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21

    Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

  • BFH, 31.08.2021 - XI B 33/21

    Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 126/13

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer

  • EuGH, 20.03.2014 - C-72/13

    Gmina Wroclaw

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2019 - 7 V 7180/19

    Entgeltliche Hingabe von Darlehen an Tochtergesellschaften und

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 6 K 1600/15

    Unternehmereigenschaft eines einzelnen Investors oder der Gemeinschaft der

  • FG München, 30.07.2013 - 2 K 3966/10

    Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit

  • AG Wesel, 19.02.2015 - 5 C 212/14

    Bestehen eines Bonusanspruchs aus einem Stromlieferungsvertrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3244
Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12 (https://dejure.org/2013,3244)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - C-219/12 (https://dejure.org/2013,3244)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - C-219/12 (https://dejure.org/2013,3244)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,3244) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

    Mehrwertsteuer - Definition des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" - Auf dem Dach eines Eigenheims errichtete Fotovoltaikanlage - Elektrizität, die an einen Anbieter verkauft wird, der den Haushalt mit Strom versorgt

  • EU-Kommission

    Fuchs

    Mehrwertsteuer - Definition des Begriffs ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ - Auf dem Dach eines Eigenheims errichtete Fotovoltaikanlage - Elektrizität, die an einen Anbieter verkauft wird, der den Haushalt mit Strom versorgt“

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerpflicht bei Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Wohnhausdach

  • Betriebs-Berater

    Photovoltaikanlage - Schlussanträge

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf Wohnhausdach; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
    9 - Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland (C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
    18 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Urteil vom 14. Juli 2005, Slg. 2005, I-7037, Nrn. 58, 75 und 76).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-243/03

    Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
    22 - Urteil vom 6. Oktober 2005 (C-243/03, Slg. 2005, I-8411).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
    10 - Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs (C-263/11, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
    17 - Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Februar 2012, Van Laarhoven (C-594/10, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
    16 - Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
    19 - Siehe oben, Nr. 8. Vgl. auch Urteil vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).
  • BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21

    Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum

    c) Im Streitfall bestand danach, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, ein solches Zuordnungswahlrecht des Klägers, da er den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom teilweise steuerpflichtig an X geliefert und teilweise für private Zwecke verbraucht hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2008 - V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, Rz 36; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 07.03.2013 in der Rechtssache C-219/12, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU:C:2013:152, Rz 36 ff.).

    d) Der Vorsteuerabzug des Klägers ist nicht nach § 15 Abs. 1b UStG beschränkt, weil Photovoltaikanlagen --jedenfalls im Streitjahr-- von ihm grundsätzlich nicht erfasst waren (vgl. Abschn. 15.6a Abs. 3 Satz 3 UStAE; Fleckenstein-Weiland in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 15 Rz 243; s. dazu auch BFH-Urteil vom 28.08.2014 - V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682, Rz 15 f.; EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 22, 24 und 26 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 07.03.2013 in der Rechtssache C-219/12, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU:C:2013:152, Rz 34 und 36; Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 29.06.2017 in der Rechtssache C-303/16, Solar Electric Martinique, EU:C:2017:507, Rz 94; BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 19; Klenk, Umsatzsteuer-Rundschau 2014, 179, 183 ff.; Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz 314; a.A. möglicherweise Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 20.05.2021 in der Rechtssache C-45/20, Finanzamt N, EU:C:2021:417, Rz 35).

    Von der seit 2010 (auch) in Bezug auf Photovoltaikanlagen bestehenden Möglichkeit des Art. 168a Abs. 2 MwStSystRL (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 07.03.2013 in der Rechtssache C-219/12, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU:C:2013:152, Rz 41) hat die Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch gemacht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste

    32 - Vgl. zum Kriterium des Selbstkostenpreises die Erwägungen in Nr. 39 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (C-219/12, EU:C:2013:152).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht