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   EuGH, 01.03.2012 - C-220/11   

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https://dejure.org/2012,966
EuGH, 01.03.2012 - C-220/11 (https://dejure.org/2012,966)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-220/11 (https://dejure.org/2012,966)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-220/11 (https://dejure.org/2012,966)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung - Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros - Erbringung von ausschließlich Busbeförderungsleistungen an Reisebüros

  • Europäischer Gerichtshof

    Star Coaches

    Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung - Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros - Erbringung von ausschließlich Busbeförderungsleistungen an Reisebüros

  • EU-Kommission PDF

    Star Coaches s. r. o. gegen Financní reditelství pro hlavní mesto Prahu.

  • EU-Kommission

    Star Coaches

    Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung - Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros - Erbringung von ausschließlich Busbeförderungsleistungen an Reisebüros“

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Besteuerung von Reisebüros

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reines Personenbeförderungsunternehmen, das nur Leistungen an Reisebüros erbringt, bewirkt selbst keine Reiseleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer - Besteuerung von Reisebüros

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 11. Mai 2011 - Star Coaches s.r.o./Financní reditelství pro hlavní mesto Prahu

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyssí správní soud - Auslegung von Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros auf einen ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 357
  • DB 2012, 956
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-220/11
    Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden (vgl. Urteile Van Ginkel, Randnrn. 13 bis 15, vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 18, sowie vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C-149/01, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.

    Zudem war der Gerichtshof der Auffassung, dass unabhängig von der formalen Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers die Gründe, auf denen die Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter beruht, auch für den Fall gelten, dass dieser Teilnehmer kein Reisebüro oder Reiseveranstalter im üblichen Wortsinn ist, sondern gleichartige Umsätze im Rahmen einer anderen Tätigkeit erbringt (vgl. Urteile Madgett und Baldwin, Randnrn.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-220/11
    Die vorliegende Rechtssache sei daher von der Rechtssache Van Ginkel (C-163/91, Urteil vom 12. November 1992, Slg. 1992, I-5723) zu unterscheiden, in der das betreffende Unternehmen außer der Unterbringung auch Unterrichtungs- und Beratungsleistungen erbracht sowie die Reservierung von Unterkünften vorgenommen habe.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-220/11
    20 und 21, sowie vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnr. 22).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-220/11
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass sich aus dem Urteil Van Ginkel nicht ableiten lässt, dass jede isolierte Leistung, die ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter erbringt, unter die Sonderregelung nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt (Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen, C-31/10, Slg. 2010, I-12889, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-220/11
    Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden (vgl. Urteile Van Ginkel, Randnrn. 13 bis 15, vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 18, sowie vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C-149/01, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    5 Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 21 ff.), und Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120).

    9 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C-220/11, EU:C:2012:120).

    10 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C-220/11, EU:C:2012:120).

    12 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 22 und 23).

    13 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 22 und 23).

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    Auch im Beschluss vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120) (Erbringung nur einer Beförderungsleistung), verneinte der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Sonderregelung.

    40 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C-220/11, EU:C:2012:120).

    49 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Der Beschluss vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120), lässt keinen anderen Schluss zu.
  • BFH, 03.08.2017 - V R 60/16

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

    So hat er im Urteil Minerva-Kulturreisen vom 9. Dezember 2010 C-31/10 (EU:C:2010:762, Randziffer 21 folgende) präzisiert, dass sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) ergibt, "dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, dass jede von einem Reisebüro erbrachte Leistung ohne einen Zusammenhang mit einer Reise unter die Sonderregelung des Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt, sondern, dass die Unterbringungsleistung eines Reisebüros in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn diese Leistung nur die Unterbringung und nicht die Beförderung umfasst." Damit ergibt sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) auch, "dass eine Leistung, wenn sie nicht mit Reiseleistungen, insbesondere der Beförderung und der Unterbringung, verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt" (vergleiche im Übrigen auch EuGH-Beschluss Star Coaches vom 1. März 2012 C-220/11, EU:C:2012:120).
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Dementsprechend bestimmt der EuGH die Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG dem Ziel der Richtlinie entsprechend nach der "Art der Umsätze" (vgl. EuGH-Urteil vom 01.03.2012 C-220/11, - Star Coaches -, HFR 2012, 561).

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Beschluss vom 01.03.2012 (C-220/11, - Star Coaches -, HFR 2012, 561).

  • BFH, 12.01.1973 - III R 85/72

    Grundsteuerbefreiung von Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

    Nach preußischem Landesrecht ist eine Dienstwohnung nur dann gegeben, wenn formell die Wohnungsnutzung dem Inhaber auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen seiner vorgesetzten Behörde als Teil seines Diensteinkommens überlassen ist und materiell die Benutzung der Wohnung zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten, wie sie durch die vorgesetzte Dienstbehörde tatsächlich geregelt worden sind, erforderlich ist (OVG-Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174 und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 504).

    Das Gegenteil ergibt sich aus den vorgenannten Entscheidungen, die für die Annahme einer Dienstwohnung verlangen, es müsse sich um bestimmte Räume handeln, die einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen sind (OVG-Entscheidung VIII C 75/09) und weiter ausführen, es unterliege der Nachprüfung des Gerichts, ob es zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten des Wohnungsinhabers erforderlich ist, daß er sich an der betreffenden Stelle dauernd aufhalte und die Wohnung zugewiesen worden sei, um diesen dauernden Aufenthalt zu ermöglichen (OVG-Entscheidungen VIII C 220/11 und vom 17. März 1911 VIII C 195/10, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 315).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 209/83

    Grundsteuerbefreiung kirchlicher Dienstwohnungen beschränkt auf die Wohnungen,

    Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß unter diesen Umständen eine verfassungskonforme Lösung, die sowohl Art. 3 GG als auch Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung als auch den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 8, 274, 302) beachtet, nur dadurch zu erreichen ist, daß der Dienstwohnungsbegriff eng in dem Sinne ausgelegt wird, wie dies der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts entsprach (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174, und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungsblatt 33, 504).
  • FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07

    Keine Grundsteuerbefreiung für die Dienstwohnung eines sog. "Nur-Dekans" der

    Dies wird dadurch erreicht, dass der Dienstwohnungsbegriff eng in dem Sinne ausgelegt wird, wie dies der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) entsprach (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174, und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungsblatt -PrVBl- 33, 504).
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