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   EuGH, 04.12.2008 - C-221/07   

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https://dejure.org/2008,14410
EuGH, 04.12.2008 - C-221/07 (https://dejure.org/2008,14410)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - C-221/07 (https://dejure.org/2008,14410)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - C-221/07 (https://dejure.org/2008,14410)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Zablocka-Weyhermüller

    Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

  • EU-Kommission PDF

    Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg.

    Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

  • EU-Kommission

    Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Stuttgart - Deutschland. Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG.

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Verweigerung von Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern auf Grund Wohnens des Betroffenen im Gebiet einiger bestimmter Mitgliedstaaten mit dem Europarecht; Wohnsitz im Inland als Voraussetzung für Leistungen für hinterbliebene ...

  • Judicialis

    EG Art. 18 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Zablocka-Weyhermüller

    Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgericht Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2007 - Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Stuttgart (Deutschland) - Vereinbarkeit nationaler Vorschriften zur Beschränkung der Exportierbarkeit von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung mit dem Gemeinschaftsrecht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

    DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Außerdem knüpft Art. 17 Abs. 2 EG an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten, zu denen die in Art. 18 Abs. 1 EG genannten gehören (Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 18, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).

    Als polnische Staatsangehörige hat Frau Zablocka-Weyhermüller den mit Art. 17 Abs. 1 EG eingeführten Status eines Unionsbürgers und kann sich daher gegebenenfalls auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen, insbesondere auf das in Art. 18 Abs. 1 EG verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Nerkowska, Randnr. 22).

    Was zum anderen den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Zweck in der Entschädigung hinterbliebener Ehegatten von Kriegsopfern besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 21, sowie Nerkowska, Randnr. 23).

    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, sowie Nerkowska, Randnr. 24).

    17 und 18, sowie Nerkowska, Randnr. 26).

    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, sowie Nerkowska, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Gemeinschaftsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Nerkowska, Randnr. 32).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch Gemeinschaftsangehörige derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Nerkowska, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Außerdem knüpft Art. 17 Abs. 2 EG an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten, zu denen die in Art. 18 Abs. 1 EG genannten gehören (Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 18, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).

    Was zum anderen den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Zweck in der Entschädigung hinterbliebener Ehegatten von Kriegsopfern besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 21, sowie Nerkowska, Randnr. 23).

    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, sowie Nerkowska, Randnr. 24).

    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, sowie Nerkowska, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Gemeinschaftsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Nerkowska, Randnr. 32).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch Gemeinschaftsangehörige derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Nerkowska, Randnr. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Eine nationale Regelung, die bestimmte Gemeinschaftsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Nerkowska, Randnr. 32).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch Gemeinschaftsangehörige derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Nerkowska, Randnr. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 64).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, sowie vom 15. November 2007, 1nternational Mail Spain, C-162/06, Slg. 2007, I-9911, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 64).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zu den Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, insbesondere auch diejenigen gehören, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 33, vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, sowie Nerkowska, Randnr. 31).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zu den Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, insbesondere auch diejenigen gehören, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 33, vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 04.12.2008 - C-221/07
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 64).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnr. 21, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 35, sowie vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 73).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 24).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 20).

    Als deutscher Staatsangehöriger hat Herr Rüffler den in Art. 17 Abs. 1 EG verankerten Status eines Unionsbürgers und kann sich daher gegebenenfalls auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen, insbesondere auf das in Art. 18 Abs. 1 EG verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 22, und Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 26).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Pusa, Randnr. 19; vgl. auch Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 30, sowie Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 34).

    Eine derartige Beschränkung lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 37).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Nach der Rechtsprechung könnten die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 - L 6 VK 4404/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unverschuldete Rechtsunkenntnis eines

    Der Versorgungsverwaltung oblag es nach der Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 4. Dezember 2008 (Rs. Zablocka-Weyhermüller, C-221/07), nach Erlass des Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni 2009, jedenfalls spätestens nach der Aufhebung des früheren § 64e BVG zum 1. Juli 2011, die im Leistungsbezug stehenden Kriegsopfer in Osteuropa hinreichend verständlich darüber zu unterrichten, welche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz seit 2004 zusätzlich verlangt werden konnten.

    Auf Vorlage des Sozialgerichts S. (SG) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 4. Dezember 2008 (Rs. Zablocka-Weyhermüller, Az. C-221/07), dass Art. 18 Abs. 1 des (früheren) Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV, heute Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Zahlung bestimmter Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern allein deshalb verweigert werden kann, weil die Betroffenen im Gebiet bestimmter (anderer) Mitgliedstaaten wohnen.

    Dies steht auf Grund des Urteils des EuGH vom 4. Dezember 2008 (C-221/07, juris) fest.

    Nur einen vollständigen Ausschluss der Leistungen wie nach dem früheren § 64e Abs. 1 Satz 2 BVG hat der EuGH für unverhältnismäßig gehalten (C-221/07, juris, Rz. 39 und 47).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Der Gerichtshof kann demnach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20, und Mono Car Styling, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine derartige Beschränkung lässt sich nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 37, sowie Rüffler, Randnr. 74).

  • BVerfG, 08.06.2012 - 1 BvR 349/09

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigung und Rücknahme der

    Die Begründung des Gesetzentwurfs für die Rechtsänderung ab 1. Juli 2011 verweist auf die - aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41) - schon erfolgte Anhebung der Rentenleistung für Kriegsopfer und darauf, dass europarechtlich, aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Hinterbliebenenversorgung von Kriegsopfern vom 4. Dezember 2008 - C 221/07 - (Slg 2008, I-9029) eine Vereinheitlichung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im gesamten EU-Ausland erforderlich sei.
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang

    Insbesondere hat der EuGH bereits anerkannt, dass der Wille, den außerhalb des betreffenden Staates wohnenden Begünstigten eine angemessene Leistung unter Berücksichtigung des Niveaus der Lebenshaltungskosten und der im Wohnsitzstaat gezahlten Sozialleistungen zu gewähren, als objektive Erwägung des Allgemeininteresses eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen kann (EuGH vom 4.12.2008 - C-221/07 - , Slg 2008, I-9029 RdNr 38 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 - L 6 VK 4011/17
    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 4. Dezember 2008 (Rs. Zablocka-Weyhermüller, Az. C-221/07) die einschränkenden Regelungen des deutschen Versorgungsrechts, insbesondere § 64e BVG und die Auslandsversorgungsverordnung (AuslVersV), soweit sie zu Lasten der Bürger anderer Mitgliedsstaaten (im konkreten Falle ebenfalls Polen) angewandt wurden, für unvereinbar mit Art. 18 Abs. 1 des (früheren) Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV, heute Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) erklärt hatte, teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Rundschreiben vom 17. Juni 2009 den Landesversorgungsbehörden mit, das Urteil des EuGH sei zeitnah umzusetzen, und zwar rückwirkend auf den EU-Beitritt der fraglichen Länder, im Falle Polens also ab dem 1. Mai 2004.

    Dies steht auf Grund des Urteils des EuGH vom 4. Dezember 2008 (C-221/07, juris) fest.

    Nur einen vollständigen Ausschluss der Leistungen wie nach dem früheren § 64e Abs. 1 Satz 2 BVG hat der EuGH für unverhältnismäßig gehalten (C-221/07, juris, Rz. 39 und 47).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 - L 6 VK 4523/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unverschuldete Rechtsunkenntnis eines

    Auf Vorlage des Sozialgerichts Stuttgart (SG) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 4. Dezember 2008 (Rs. Zablocka-Weyhermüller, Az. C-221/07), dass Art. 18 Abs. 1 des (früheren) Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV, heute Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser Staat die Zahlung bestimmter Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern allein deshalb verweigert, weil die Betroffenen im Gebiet einiger bestimmter Mitgliedstaaten wohnen.

    Nur einen vollständigen Ausschluss der Leistungen wie nach dem früheren § 64e Abs. 1 Satz 2 BVG hat der EuGH für unverhältnismäßig gehalten (C-221/07, juris, Rz. 39 und 47).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

  • BSG, 27.06.2019 - B 5 R 36/17 R

    Keine Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 vom Versicherten in Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 18 KN 135/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-103/08

    Gottwald - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

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