Rechtsprechung
EuGH, 17.01.2013 - C-224/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom Leasinggeber abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts erbracht wird - Einstufung - Einheitliche Gesamtleistung oder zwei eigenständige Leistungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
BGŻ Leasing
Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom Leasinggeber abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts erbracht wird - Einstufung - Einheitliche Gesamtleistung oder zwei eigenständige Leistungen - ...
- EU-Kommission
BGZ Leasing
Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom Leasinggeber abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts erbracht wird - Einstufung - Einheitliche Gesamtleistung oder zwei eigenständige Leistungen - ...
- IWW
- Betriebs-Berater
Leasing und Versicherung des Leasingobjekts einheitliche Leistung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mehrwertsteuerpflicht bei Versicherung des Leasingobjekts; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts
- datenbank.nwb.de
Umsatzsteuer: Versicherung eines Leasinggegenstands durch Leasinggeber
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Umsatzsteuerliche Trennung von Leasing und Versicherung des Leasinggutes
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Versicherung eines Leasinggegenstands durch Leasinggeber
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Mehrwertsteuerliche Behandlung von Versicherungsumsätzen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 13. Mai 2011 - BGZ Leasing Sp. z o. o./Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny, Izba Finansowa Wydzial I (Polen) - Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c sowie der Art. 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame ...
Papierfundstellen
- DB 2013, 854
Wird zitiert von ... (54)
- EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
Stadion Amsterdam
Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.Wie Stadion Amsterdam, die niederländische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt haben, leitet sich gerade aus der Einstufung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Umsatzes als einheitliche Leistung ab, dass dieser Umsatz ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.04.2015 - C-42/14
Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (Urteile Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (Urteil BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30).
Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (Urteil BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 32).
Es geht u. a. aus dem Urteil BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 44 und 45) hervor, dass die Bestandteile, die die Interessen der Vertragsparteien widerspiegeln, wie z. B. die Preisbildungs- und Rechnungsstellungsmodalitäten, berücksichtigt werden können, um die charakteristischen Merkmale des betroffenen Umsatzes festzustellen.
In diesem Fall ändert der bloße Umstand, dass die Nichtzahlung der Nebenkosten dem Vermieter die Kündigung des Mietvertrags ermöglicht, nichts daran, dass die Leistungen, auf die sich diese Nebenkosten beziehen, von der Vermietung getrennte Leistungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 47).
- BFH, 14.11.2018 - XI R 16/17
Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung
Die den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16. Juli 2015 C-584/13 (EU:C:2015:488, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2015, 714, Rz 52 ff.) und BGZ Leasing vom 17. Januar 2013 C-224/11 (EU:C:2013:15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 270) zu Grunde liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden vergleichbar und das Ergebnis dementsprechend übertragbar.Wäre für die Umsatzsteuerpflicht jedes Versicherungsumsatzes maßgebend, ob Leistungen, die sich auf den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen, würde nämlich der Zweck von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; ehemals: Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), die Befreiung der Versicherungsumsätze, in Frage gestellt (vgl. EuGH-Urteile BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 36; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 51).
Jedoch besteht das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteile Taksatorringen vom 20. November 2003 C-8/01, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 39; Kommission/Griechenland vom 7. Dezember 2006 C-13/06, EU:C:2006:765, HFR 2007, 178, Rz 10; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 28, 42; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 53).
c) Ein Versicherungsumsatz setzt demnach sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus (EuGH-Urteile Skandia vom 8. März 2001 C-240/99, EU:C:2001:140, UR 2001, 157, Rz 41; Taksatorringen, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 41; Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559, Rz 36; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 54).
- EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Der Gerichtshof kann ihm jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für es von Nutzen sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 23, sowie vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 33). - EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
Mapfre asistencia und Mapfre warranty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - …
27 Außerdem stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen steuerbefreiten Umsätze autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C - 349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, Taksatorringen, C - 8/01, EU:C:2003:621, Rn. 37, Kommission/Griechenland, C - 13/06, EU:C:2006:765, Rn. 9, und BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).28 Was insbesondere den in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff "Versicherungsumsätze" anbelangt, der in dieser Richtlinie nicht definiert ist, hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass das Wesen eines Versicherungsumsatzes nach allgemeinem Verständnis darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile Taksatorringen, C - 8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39, Kommission/Griechenland, C - 13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10, und BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).
29 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsumsätze ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken die Versicherung abdeckt, d. h. dem Versicherten, voraussetzen (vgl. Urteile Skandia, C - 240/99, EU:C:2001:140, Rn. 41, Taksatorringen, C - 8/01, EU:C:2003:621, Rn. 41, und BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 58).
30 Darüber hinaus ist der Begriff der Versicherungsumsätze grundsätzlich weit genug, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, C - 349/96, EU:C:1999:93, Rn. 22, und BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 59).
49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jeder Umsatz in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aktiebolaget NN, C - 111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22, Field Fisher Waterhouse, C - 392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).
Dies ist auch dann der Fall, wenn ein oder mehrere Elemente als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Elemente als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. Urteil BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wäre für die Mehrwertsteuerpflichtigkeit jedes Versicherungsumsatzes maßgebend, ob Leistungen, die sich auf den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen, würde nämlich der Zweck von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie, die Befreiung der Versicherungsumsätze, in Frage gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 36).
53 Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich aus den Umständen der Ausgangsverfahren besondere Gründe ergeben, die darauf schließen lassen, dass die betreffenden Elemente einen einheitlichen Umsatz bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 40).
54 In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des einheitlichen Umsatzes eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen wird, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil BGZ Leasing, C - 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 41).
- BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung
Eine entscheidende Bedeutung kommt der gesonderten Rechnungsstellung und eigenständigen Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen hingegen nicht zu (EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 44).b) Ausgehend von diesen Grundsätzen obliegt die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, den nationalen Gerichten, die dabei die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, vorzunehmen haben (EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 46; vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 55; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 20; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 33).
- BFH, 13.11.2013 - XI R 24/11
Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines …
a) Ob im konkreten Fall umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.--, Slg. 2011, I-1457, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272, Rz 55; vom 17. Januar 2013 C-224/11 --BGZ Leasing--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 270, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 193, Rz 33, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29).aa) Das FG hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eine Gesamtleistung zu behandeln sind (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 29 f.;… BFH-Urteile vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537, BFH/NV 2012, 1744, Rz 39; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 17 f., jeweils m.w.N.), zugrunde gelegt (FG-Urteil, S. 6 f.).
Denn eine Werklieferung und die Finanzierung derselben können --ebenso wie eine Leasingleistung und die Bereitstellung einer Versicherung für das Leasingobjekt (vgl. dazu EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 39)-- grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden (vgl. dazu auch Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 1964, Rz 38).
Auch wenn --wie hier-- eine mit der Werklieferung einhergehende langfristige Finanzierung die Realisierung des angestrebten Bauvorhabens erleichtert oder sogar erst ermöglicht haben sollte, ist davon auszugehen, dass sie für das Studentenwerk --wie die Versicherungsleistung, die der Leasingnehmer über den Leasinggeber erlangt (vgl. dazu EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 42)-- im Wesentlichen einen eigenen Zweck erfüllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die Werklieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Dabei sprechen --wie hier-- eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen eigenständiger Leistungen (vgl. EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 44, m.w.N.).
Gleiches gilt, soweit das FA unter Hinweis auf Rz 40 des EuGH-Urteils --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193 vorträgt, diese "Eigentümlichkeit" des Streitfalls spreche dafür, "im Ergebnis daran festzuhalten, dass eine einheitliche Werklieferung vorliegt".
- BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11
Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer …
Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2013 C-224/11 --BGZ Leasing-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 262, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 270) sei zu entnehmen, dass es nicht auf das zivilrechtliche Konzept der Vertragsbeziehungen ankomme, sondern darauf, ob ein Versicherungsumsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliege. - FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit …
Eine entscheidende Bedeutung kommt der gesonderten Rechnungsstellung und eigenständigen Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen hingegen nicht zu (EuGH-Urteil vom 17.01.2013 C-224/11, BG?" Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 44). - BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu …
aa) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.--, Slg. 2011, I-1457, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272, Rz 55; vom 17. Januar 2013 C-224/11 --BGZ Leasing--, Deutsches Steuerrecht 2013, 193, UR 2013, 262, Rz 33, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29). - EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- FG Münster, 06.04.2021 - 5 K 3866/18
Energielieferungen als unstelbstständige Nebenleistungen zu umsatzsteuerfreien …
- FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 246/19
Umsatzsteuer: Vermietung von Fahrzeugstellplätzen an Wohnungsmieter ist …
- BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16
Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"
- EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
- FG Münster, 13.09.2016 - 5 K 412/13
Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine …
- EuGH, 20.01.2022 - C-90/20
Apcoa Parking Danmark
- Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15
Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie …
- BFH, 27.02.2014 - V R 14/13
Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen
- FG München, 16.04.2013 - 2 K 3443/10
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit …
- EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
Frenetikexito
- FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen …
- BFH, 20.02.2013 - XI R 12/11
Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. "Coaster-Bahn" …
- EuGH, 08.07.2021 - C-695/19
Rádio Popular
- VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18
Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede …
- FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15
Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von …
- EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17
Ort der Leistungen eines Boxtrainers
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16
Solar Electric Martinique
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19
Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …
- EuGH, 08.12.2016 - C-208/15
Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 09.03.2023 - C-42/22
Generali Seguros
- EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14
Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15
Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen …
- FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 K 5052/15
Umsatzsteuer 2012
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2015 - C-584/13
Mapfre asistencia und Mapfre warranty - Steuern - Mehrwertsteuer - …
- FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22
Umsatzsteuer: umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von …
- FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer …
- FG Hessen, 10.08.2018 - 6 V 313/18
§ 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, UStAE Abschnitt 12.7 Abs. 9, …
- FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22
- EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19
United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2015 - 14 A 1730/15
Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
Kozuba Premium Selection
- EuGH, 04.10.2017 - C-273/16
Federal Express Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste …
- FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 996/12
Umsatzsteuerfreiheit von einheitlich gegenüber Patienten erbrachten Leistungen …
- FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20
UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von …
- FG Nürnberg, 28.11.2017 - 2 K 1009/15
Steuerbarkeit der Umsätze aus Weideüberlassung
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
Fenix International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 291 Abs. 2 AEUV - …
- FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19
Blackrock Investment Management (UK)
- FG München, 26.03.2013 - 2 K 695/10
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für …
- FG Thüringen, 25.04.2017 - 2 K 664/16
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen: einheitliche …