Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1999 - C-225/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4255
EuGH, 19.05.1999 - C-225/97 (https://dejure.org/1999,4255)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1999 - C-225/97 (https://dejure.org/1999,4255)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - C-225/97 (https://dejure.org/1999,4255)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 92/13 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5
    1 Rechtsangleichung - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe - Richtlinie 92/13 - Nachprüfung auf nationaler Ebene - Pflicht der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Frankreich wegen Verstoßes gegen die Richtline 92/13/EWG; Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor; Anordnung durch das Gericht, dass der ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/13/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/13/EWG
    1 Rechtsangleichung - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe - Richtlinie 92/13 - Nachprüfung auf nationaler Ebene - Pflicht der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter haben Anspruch auf effektiven Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 19.05.1999 - C-225/97
    In bezug auf die Publizität, die die französische Regierung der Richtlinie 92/13 gegeben hat, genügt der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume -

    5 - Die Kommission beruft sich dabei auf die Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 18 und 24), vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37) und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-4007, Randnr. 32).

    6 - Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-296/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-13909, Randnr. 55).

    8 - Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9), vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989, Randnr. 5) und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    9 - Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-256/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Nr. 20) und von Generalanwalt Tizzano vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-75/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-1585, Nr. 38).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-212/02

    Kommission / Österreich

    11 und 13, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-433/93, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2303, Randnr. 18, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37).

    Da die Rundschreiben nämlich Verwaltungspraktiken darstellen, die naturgemäß von der Verwaltung beliebig geändert werden können und die nur unzureichend bekannt gemacht werden, können sie weder als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag noch als ausreichendes Mittel angesehen werden, um gegebenenfalls der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht abzuhelfen (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnrn. 11 und 13, Kommission/Deutschland, Randnr. 18, und Kommission/Frankreich, Randnr. 37).

    26 Die Umsetzung einer Richtlinie in die interne Rechtsordnung verlangt, dass die Unvereinbarkeit endgültig durch verbindliche nationale Vorschriften, die den gleichen rechtlichen Wert haben wie die zu ändernden Vorschriften, beseitigt wird (in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-152/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-6973, Randnr. 19).

    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-354/99, Kommission/Irland, Slg. 2001, I-7657, Randnr. 45).

  • EuGH, 08.07.2004 - C-214/03

    Kommission / Österreich

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Bindungswirkung und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die die Rechtssicherheit erfordert (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32).

    61 Soweit die beklagte Regierung schließlich auf eine Änderung des LRG-K verweist, mit der dieses den Richtlinienbestimmungen angepasst werden solle, ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-159/99

    Kommission / Italien

    Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Verbote aus der Vogelschutzrichtlinie angesichts der Änderung des Artikels 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret vom 21. März 1997 einerseits und angesichts des Rundschreibens vom 13. Mai 1997 andererseits tatsächlich eingehalten worden seien, ist auf die folgenden Aspekte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft zu verweisen: - Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37); - bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01

    Kommission / Österreich

    Urteile vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37), vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32) und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-313/99 (Mulligan u. a., Slg. 2002, I-5719, Randnr. 47).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97   

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https://dejure.org/1999,19719
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - C-225/97 (https://dejure.org/1999,19719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97
    (16) - Siehe Urteil vom 19. September 1996 in der Rechtssache C-236/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-4459) sowie die unter Randnr. 13 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung.

    (23) - Rechtssache C-236/95 (a. a. O., Nr. 26 der Schlussanträge).

    (25) - Siehe Urteil Kommission/Griechenland (a. a. O., Randnr. 8).

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97
    Der Gerichtshof hat unter Randnr. 13 des Urteils an seine ständige Rechtsprechung erinnert, nach der "es ... für die Erfuellung des Erfordernisses der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung [ist], daß die Rechtslage für den einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen"; siehe Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23), vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, 2607, Randnr. 18).

    (33) - Siehe Urteil Kommission/Deutschland (a. a. O., Randnr. 24).

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97
    Der Gerichtshof hat unter Randnr. 13 des Urteils an seine ständige Rechtsprechung erinnert, nach der "es ... für die Erfuellung des Erfordernisses der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung [ist], daß die Rechtslage für den einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen"; siehe Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23), vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, 2607, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891) und vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87 (Beentjes, Slg. 1988, 4635).
  • EuGH, 09.04.1987 - 363/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97
    Der Gerichtshof hat unter Randnr. 13 des Urteils an seine ständige Rechtsprechung erinnert, nach der "es ... für die Erfuellung des Erfordernisses der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung [ist], daß die Rechtslage für den einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen"; siehe Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23), vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, 2607, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891) und vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87 (Beentjes, Slg. 1988, 4635).
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