Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12806
EuGH, 11.06.2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2015,12806)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2015,12806)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2015,12806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahnenbrock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- oder Handelssachen" - Haftung des Staates für "acta iure imperii"

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahnenbrock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- oder Handelssachen" - Haftung des Staates für "acta iure imperii"

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; Verordnung (EG) Nr. 1393/2007; Art. 1 Abs. 1; Begriff Zivil- oder Handelssachen; Haftung des Staates für acta iure imperii

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EU-Zustellungs-VO ("Fahnenbrock")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen Staat wegen des Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen können nach der EUZustellungsverordnung an den griechischen Staat zugestellt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klagen deutscher Anleger wegen griechischer Staatsanleihen können an griechischen Staat zugestellt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustellung von Klagen zum Zwangsumtausch von Staatsanleihen an Griechenland möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutsche können privat gegen Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen klagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Zustellungsverordnung: Klagen von Privatpersonen gegen Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen können an griechischen Staat zugestellt werden - Klagen fallen - sofern sie nicht offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind - in Anwendungsbereich der Verordnung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fahnenbrock

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Wiesbaden - Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1250
  • EuZW 2015, 633
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    Insbesondere hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der Rechtssachen C-226/13 und C-247/13 sind, das Bundesamt für Justiz um Zustellung der betreffenden Klagen an die Beklagte gemäß dem in der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Verfahren ersucht.

    Dieses hat das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurückgesandt.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen gleich lautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Nach Ansicht der Europäischen Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unzulässig.

    Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Beseitigung der in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten als Zivil- oder Handelssachen für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten unerheblich ist.

  • EuGH - C-245/13 (anhängig)

    Priestoph u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    In dem Rechtsstreit, der Gegenstand der Rechtssache C-245/13 ist, hat das Landgericht Wiesbaden seine Zweifel ebenfalls auf die Einschätzung des Bundesamts für Justiz in ähnlichen Fällen gestützt.

    Dieses hat das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurückgesandt.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen gleich lautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Nach Ansicht der Europäischen Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unzulässig.

    Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Beseitigung der in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten als Zivil- oder Handelssachen für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten unerheblich ist.

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    Mittlerweile waren die in der Rechtssache C-578/13 in Rede stehenden Anleihen fällig geworden.

    Im Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel, da es die Verordnung Nr. 1393/2007 im konkreten Fall nicht für anwendbar hielt, das Bundesministerium für Justiz um Zustellung der Klage auf diplomatischem Wege ersucht.

    In der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2013 ist die Rechtssache C-578/13 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bezüglich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) im Anschluss an die Feststellung, dass Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens dessen Anwendungsbereich auf "Zivil- und Handelssachen" beschränkte, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definierte, entschieden hat, dass er als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die genannte Frage zu beantworten, ist daher zu prüfen, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern der Ausgangsverfahren und der Hellenischen Republik offenkundig durch einen Ausdruck hoheitlicher Befugnisse seitens des Schuldnerstaats geprägt ist, weil Befugnisse wahrgenommen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichen (Urteile Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine öffentliche - staatliche oder internationale - Stelle, die Gebühren beitreibt, die eine Privatperson für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste schuldet, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und die Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgelegt werden (Urteile LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 32).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Er kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Rohm Semiconductor, C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-283/09

    Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Dieser Begriff ist deshalb so zu verstehen, dass er das gesamte Verfahren, das zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führt, umfasst, damit der Gerichtshof über die Auslegung aller Verfahrensvorschriften des Unionsrechts entscheiden kann, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. entsprechend Urteil Werynski, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs dienende, aber weder inhaltlich noch in seiner Tragweite definierte Begriff "Zivil- und Handelssachen" als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Was sodann die gerügten Ungenauigkeiten in der Darstellung des Inhalts des von der Hellenischen Republik unterbreiteten Umtauschangebots angeht, so genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteil Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine öffentliche - staatliche oder internationale - Stelle, die Gebühren beitreibt, die eine Privatperson für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste schuldet, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und die Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgelegt werden (Urteile LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 32).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Schließlich ist der Gerichtshof aufgrund des Umstands, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) den Anwendungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auf "Zivilsachen" begrenzt, ohne jedoch Inhalt und Tragweite dieses Begriffs zu definieren, zu dem Ergebnis gekommen, dass er autonom auszulegen ist (vgl. Urteil C, C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 38 und 46).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    bb) Dass die Beklagte die hoheitlich geschaffene Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen im Wege von Collective Action Clauses an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass der Austausch der Anleihen als rein fiskalisches Handeln zu beurteilen ist (so aber LG Frankfurt, Urteile vom 30. März 2015 - 2-01 S 108/14, 204/14 und 280/14, n.v.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 56 f.).

    Entgegen der von der Revision angeführten Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert.

    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1257; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014, C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, juris Rn. 61 ff., insbes. 65).

    dd) Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (vgl. Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496).

  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

    Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt.

    a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53).

    Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

    Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63).

    In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

    Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

    Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen.

    Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57).

    Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

    Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    a., EU:C:2015:383), zu untersuchen.

    Nunmehr ist der Gerichtshof aufgerufen, seine Analyse zu vervollständigen, indem er sich zu den Regeln äußert, die für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten, im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. sowie das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, im Folgenden: Urteil Kolassa, EU:C:2015:37), was die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten einer Staatsanleihe und deren Erwerber angeht.

    Dieser vom vorlegenden Gericht verwendete Begriff findet sich ebenfalls im Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 8).

    Für die Annahme, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Zivil- oder Handelssache handele, hat das vorlegende Gericht - nach der Feststellung, dass der Kläger die Erfüllung der Anleihebedingungen bzw. Schadensersatz für deren Nichterfüllung durch den beklagten Staat als Emittent der Staatsanleihen begehre, gestützt auf das von diesem als Anleiheschuldner eingegangene Zahlungsversprechen(34) - auf das Urteil Fahnenbrock u. a. verwiesen.

    Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C-578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten.

    Jedenfalls kommt dem Urteil Fahnenbrock u. a. meines Erachtens nicht die Bedeutung zu, die ihm das vorlegende Gericht beimisst.

    Folglich ist - da es, wie der Gerichtshof festgestellt hat(50), Sache des angerufenen Gerichts ist, seine Zuständigkeit zu prüfen - die Prüfung der Einstufung des Rechtsstreits wieder aufzunehmen und die Diskussion wieder auf die Elemente zu konzentrieren, die vom Gerichtshof im Urteil Fahnenbrock u. a. herausgestellt wurden, um seine Vorbehalte hinsichtlich der Offensichtlichkeit der Ausübung hoheitlicher Rechte zu rechtfertigen.

    34 Vgl. Grund, S., "The legal consequences of sovereign insolvency - a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring", a. a. O., insbesondere S. 413, wo die Wahl dieser Anspruchsgrundlage durch die Kläger im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 57) erläutert wird.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

    51 Vgl. Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Angeführt im Urteil Fahnenbrock u. a. wie folgt: "Diese Änderungen sollten ... im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingeführten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht der Hellenischen Republik bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen" (Rn. 57).

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

    Nach der gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) handle es sich vorliegend - da maßgebend auf den Klagegrund abzustellen sei - bei der ausdrücklich auf einen vertraglichen Zahlungsanspruch gestützten Klage um eine Zivilsache, die in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO aF falle; dies ergebe sich auch aus dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil des EuGH (vom 11. Juni 2015 - verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, ZIP 2015, 1250).

    Soweit die Berufung - ausgehend von dem Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 (- verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, ZIP 2015, 1250) über weitere Entscheidungen des EuGH und des österreichischen Obersten Gerichtshofs - eine "Zivil- und Handelssache" (auch) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 vorliegend zeitlich anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 ff., berichtigt in ABl. EG Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: EuGVVO aF) bejaht und sie hieraus den zwingenden Schluss zieht, der Staat - hier die Beklagte - könne sich daher nicht auf seine Immunität berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen.

    Zwar hat der EuGH für Anlegerklagen wegen des Ausfalls griechischer Anleihen entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen sei, dass "Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, EuZW 2015, 633 Rn. 59, insoweit in ZIP 2015, 1250 nicht abgedruckt).

    Vor diesem Hintergrund steht es außer Zweifel, dass sich die vorgenannte Entscheidung des EuGH auf die Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs anderer Rechtsinstrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht übertragen lässt, mithin die rechtsaktautonome Auslegung der Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuZVO anders ausfallen kann als im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Anh § 1071 EuZustVO vor Art. 1 Rn. 3; Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2016, 1, 25 f.; Wagner, EuZW 2015, 636, 637).

    Sie setzt nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus, die von den im Verhältnis zwischen Privatleuten geltenden Regeln abweichen (vgl. - obgleich die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF nicht präjudizierend: EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 796/16

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung

    aa) Zwar stellt die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. nur BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 17; OLG Oldenburg, WM 2016, 1878, 1880; OLG Köln, WM 2016, 1590, 1594 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    cc) Der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 11. Juni 2015 (C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 24; Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496).

  • OLG München, 08.12.2016 - 14 U 4840/15

    Kein Schadensersatz aus dem Erweb griechischer Staatsanleihen

    Auch habe das Landgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 (C-578/13) und dessen ständige Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO unberücksichtigt gelassen.

    Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen.

    Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57).

    Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, C-226/13, selbst betont (Rn. der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil -oder Handelssache sei, stattzufinden hat.

  • OLG Oldenburg, 18.04.2016 - 13 U 43/15

    Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage von Gläubigern griechischer

    Eine auf Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 gestützte Klage ist eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF (VO (EG) Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, Rn. 53).

    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Emission von Anleihen nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EuZW 2015, 633, Rn. 53).

    Sie setzt nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EuZW 2015, 633, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 247/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich - entgegen der Ansicht der Revision - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 11. Juni 2015 (C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250) nicht entgegensteht.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 24; OLG Schleswig, WM 2017, 285, 288; Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496).

    aa) Zwar stellt die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht ein nichthoheitliches Handeln dar (vgl. nur BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 17; OLG Oldenburg, WM 2016, 1878, 1880; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255 und WM 2017, 285, 287; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    cc) Wie bereits oben unter II.1.c) ausgeführt, steht der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich das Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 (C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

    Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen.

    Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57).

    Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache EUGH C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem .....ischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, EUGH Aktenzeichen C-226/13, selbst betont (Rn. der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil -oder Handelssache sei, stattzufinden hat.

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 217/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 13 U 40/17

    Umfang der Staatenimmunität

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13

    Staatsanleihen Hellenische Republik Griechenland

  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • EuGH, 21.11.2019 - C-678/18

    Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-511/14

    Pebros Servizi

  • KG, 13.08.2015 - 1 VA 8/15

    Positive gerichtliche Entscheidung über das Zustellungsersuchen eines Gerichts

  • AG Lennestadt, 11.01.2021 - 3 C 232/20
  • EuGH, 02.09.2015 - C-196/14

    Hoeck - Streichung

  • AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 11 CS 15.2222

    Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken mit Auslandseinschreiben gegen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2014,38649)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2014,38649)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2014,38649)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahnenbrock

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Klagen von Personen, die griechische Staatsanleihen halten, gegen den griechischen Staat auf Vertragserfüllung und Schadensersatz infolge der ohne ihre Zustimmung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH - C-245/13 (anhängig)

    Priestoph u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Insbesondere äußerte das Bundesamt für Justiz in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, die Klagen als Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung anzusehen, und machte eine Fortführung des Zustellverfahrens davon abhängig, dass das Landgericht Wiesbaden (Deutschland) zunächst über die Natur des Rechtsstreits entscheidet.

    Dieses sandte das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurück.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in allen drei Rechtssachen gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Europäische Kommission macht in erster Linie geltend, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 seien unzulässig, da der tatsächliche Hintergrund - insbesondere die Modalitäten des Umtauschangebots und die Umstände, unter denen der Umtausch erfolgt sei - unzureichend beschrieben werde.

    Im vorliegenden Fall enthalten die Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 aber hinreichende sachliche und rechtliche Hinweise für den Gerichtshof und nennen die Gründe, die das Landgericht Wiesbaden veranlasst haben, eine Vorlagefrage zu stellen, wobei die Verbindung zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung gebeten wird, und den Ausgangsrechtsstreitigkeiten klar dargelegt wird.

    Die Übertragung der auf dieses Urteil zurückgehenden Rechtsprechung auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 könnte dazu führen, dass sich der Gerichtshof mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass das vor Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke angerufene vorlegende Gericht reine Verwaltungstätigkeiten ausübt, ohne in diesem Stadium mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über Zustellungsmodalitäten befasst zu sein.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 gestellten Fragen, die die Form betreffen, in der die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke an die Beklagte zu erfolgen hat, um Vorfragen, deren Klärung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich ist.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 tragen vor, die Ausgangsrechtsstreitigkeiten seien rein privatrechtlicher Natur, da der griechische Staat nicht in Anspruch genommen werde, weil er hoheitlich gehandelt habe, sondern weil er ihr Eigentumsrecht durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt habe.

  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Insbesondere äußerte das Bundesamt für Justiz in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, die Klagen als Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung anzusehen, und machte eine Fortführung des Zustellverfahrens davon abhängig, dass das Landgericht Wiesbaden (Deutschland) zunächst über die Natur des Rechtsstreits entscheidet.

    Dieses sandte das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurück.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in allen drei Rechtssachen gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Europäische Kommission macht in erster Linie geltend, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 seien unzulässig, da der tatsächliche Hintergrund - insbesondere die Modalitäten des Umtauschangebots und die Umstände, unter denen der Umtausch erfolgt sei - unzureichend beschrieben werde.

    Im vorliegenden Fall enthalten die Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 aber hinreichende sachliche und rechtliche Hinweise für den Gerichtshof und nennen die Gründe, die das Landgericht Wiesbaden veranlasst haben, eine Vorlagefrage zu stellen, wobei die Verbindung zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung gebeten wird, und den Ausgangsrechtsstreitigkeiten klar dargelegt wird.

    Die Übertragung der auf dieses Urteil zurückgehenden Rechtsprechung auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 könnte dazu führen, dass sich der Gerichtshof mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass das vor Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke angerufene vorlegende Gericht reine Verwaltungstätigkeiten ausübt, ohne in diesem Stadium mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über Zustellungsmodalitäten befasst zu sein.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 gestellten Fragen, die die Form betreffen, in der die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke an die Beklagte zu erfolgen hat, um Vorfragen, deren Klärung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich ist.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 tragen vor, die Ausgangsrechtsstreitigkeiten seien rein privatrechtlicher Natur, da der griechische Staat nicht in Anspruch genommen werde, weil er hoheitlich gehandelt habe, sondern weil er ihr Eigentumsrecht durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt habe.

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13 verlangten auch die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Verbindlichkeiten.

    In der Rechtssache C-578/13 war das Landgericht Kiel (Deutschland) der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 im konkreten Fall nicht anwendbar sei, und ersuchte das Bundesministerium für Justiz um Zustellung der Klage auf diplomatischem Weg.

    In der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2013 ist auch die Rechtssache C-578/13 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13, die griechische Regierung und die Kommission erkennen übereinstimmend an, dass der Begriff "Zivil- oder Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 autonom und unter Berücksichtigung der Auslegung desselben Begriffs in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13 machen geltend, ihre Klage richte sich gegen den griechischen Staat als privaten Schuldner, der sich mit der Emission der Anleihen in den Bereich des Zivilrechts begeben habe.

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    bb) Dass die Beklagte die hoheitlich geschaffene Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen im Wege von Collective Action Clauses an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass der Austausch der Anleihen als rein fiskalisches Handeln zu beurteilen ist (so aber LG Frankfurt, Urteile vom 30. März 2015 - 2-01 S 108/14, 204/14 und 280/14, n.v.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 56 f.).

    Entgegen der von der Revision angeführten Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert.

    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1257; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014, C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, juris Rn. 61 ff., insbes. 65).

    dd) Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    48 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nr. 57).
  • LG Kempten, 16.11.2015 - 21 O 1342/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit bezogen auf Zahlungsansprüche aus Staatsanleihen

    Diese Ansicht teilt im Übrigen auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 09.12.2014 in den Rechtssachen C - 226/13, C - 245/13, C - 247/13 und C - 578/13 in seiner Stellungnahme, ob es sich bei dem Zwangsumtausch um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung EGNr.
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