Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2001 - C-226/99   

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https://dejure.org/2001,4230
EuGH, 11.01.2001 - C-226/99 (https://dejure.org/2001,4230)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-226/99 (https://dejure.org/2001,4230)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-226/99 (https://dejure.org/2001,4230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Rechtsbehelf - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Zollbehörden

  • Europäischer Gerichtshof

    Siples

  • EU-Kommission PDF

    Siples

    Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 243 und 244
    Zollunion - Anwendung des Zollrechts - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aussetzung des Vollzugs - Für die Aussetzung zuständige Stellen

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2913/92 (ZK) Art 244
    Abgabenordnung; Aussetzung der Vollziehung; Zollrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidung des Tribunale Genua, Tribunale Civile Genua, Erste Kammer - Auslegung des Artikels 244 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - Aussetzung der Beitreibung einer Zollschuld - Jeweilige Zuständigkeiten der ...

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Bei der Ausübung dieser Kontrolle haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).

    Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muß ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom 15. Oktober1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291) Artikel 244 des Zollkodex in dem Sinne ausgelegt habe, dass für die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nur eine der dort genannten Vorausetzungen - Bestehen begründeter Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit der Gemeinschaftsregelung und Gefahr eines schweren Schadens für den Betroffenen - vorzuliegen brauche.
  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom 15. Oktober1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Denn im Bereich des Gemeinschaftsrechts stellt das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle jeder Entscheidung einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und der in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert ist (Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-226/99, Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 21, und Urteil vom 11. Januar 2001, Siples, C-226/99, Slg. 2001, I-277, Randnr. 19).
  • FG Bremen, 11.01.2019 - 1 V 250/18

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll - Fahrräder aus Bangladesch -

    Denn bei der Ausübung dieser Kontrolle haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EGV ) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (EuGH-Urteil vom 19. Juni 1990 C-213/89 - Factortame -, Slg. 1990, I-2433, Rz. 19; EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 C-226/99 - Siples -, Slg. 2001, I-277, ZfZ 2001, 119 , juris, Rz. 16-18; jeweils zu Art. 244 ZK).

    45 UZK gilt unmittelbar nur für die von der Behörde angeordnete Aussetzung der Vollziehung (EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 Rs. C-226/99, Slg. 2001, I-277 Rdn. 16 zu Art. 244 ZK).

    Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-277 Rdn. 17).

    Das einzelstaatliche Gericht hat den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-277 Rdn. 18).

    Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung einer Zollbehörde muss das einzelstaatliche Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht folgenden Rechte sicherzustellen (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-277 Rdn. 19).

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2000 - C-226/99 (https://dejure.org/2000,24120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Siples

  • EU-Kommission PDF

    Siples Srl in Liquidation gegen Ministero delle Finanze und Servizio della Riscossione dei Tributi - Concessione Provincia di Genova - San Paolo Riscossioni Genova SpA.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Rechtsbehelf - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Zollbehörden

Verfahrensgang

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