Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.2005 - C-228/03   

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https://dejure.org/2005,597
EuGH, 17.03.2005 - C-228/03 (https://dejure.org/2005,597)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2005 - C-228/03 (https://dejure.org/2005,597)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2005 - C-228/03 (https://dejure.org/2005,597)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c - Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes - Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen

  • Europäischer Gerichtshof

    The Gillette Company und Gillette Group Finland

  • EU-Kommission PDF

    The Gillette Company und Gillette Group Finland

  • EU-Kommission

    The Gillette Company und Gillette Group Finland

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Verwendung der Marken Gillette und Sensor durch eine Gesellschaft auf den Verpackungen der von ihr vertriebenen Waren; Zulässigkeit der Benutzung einer Marke durch einen Dritten bei Notwendigkeit dessen zum Hinweis ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Benutzung einer Marke durch einen Dritten, wenn dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware notwendig ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. c

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Benutzung einer Marke durch einen Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. c
    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c - Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes - Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE BESTIMMUNG EINER VON IHM VERTRIEBENEN WARE HINZUWEISEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    The Gillette Company und Gillette Group Finland

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c - Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes - Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen

  • dr-bahr.com (Auszüge)

    Markennbenutzung zu Beschreibungs-Zwecken

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Markenschutzverletzung durch Erwähnung einer geschützten Marke

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markenbenutzung zu Beschreibungszwecken

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.3.2005)

    Klare Angaben über Verwendungsmöglichkeit von Zubehör // Hersteller dürfen fremde Markennamen benutzen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Korkein Oikeus vom 23. Mai 2003 in dem Rechtsstreit The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus - Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Verpflichtung des Inhabers einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 509
  • GRUR Int. 2005, 350
  • GRUR Int. 2005, 479
  • EuZW 2005, 378
  • BB 2005, 458
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21, und vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 47).

    Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, sowie Arsenal Football Club, Randnr. 48).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    29 Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 der Richtlinie 89/104 dadurch, dass er die dem Inhaber einer Marke nach Artikel 5 dieser Richtlinie zustehenden Rechte beschränkt, darauf abzielt, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (vgl. u. a. die Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-100/02, Gerolsteiner Brunnen, Slg. 2004, I-691, Randnr. 16).

    41 Was den ersten Teil dieser Frage angeht, ist festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal der "anständigen Gepflogenheiten" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Sache nach der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (Urteile BMW, Randnr. 61, und Gerolsteiner Brunnen, Randnr. 24).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, sowie Arsenal Football Club, Randnr. 48).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21, und vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 47).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    29 Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 der Richtlinie 89/104 dadurch, dass er die dem Inhaber einer Marke nach Artikel 5 dieser Richtlinie zustehenden Rechte beschränkt, darauf abzielt, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (vgl. u. a. die Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-100/02, Gerolsteiner Brunnen, Slg. 2004, I-691, Randnr. 16).
  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    Eine derartige Pflicht entspricht derjenigen, der der Wiederverkäufer unterworfen ist, wenn er die Marke eines anderen benutzt, um auf den Wiederverkauf von Waren dieser Marke hinzuweisen (vgl. Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 45, und Urteil BMW, Randnr. 61).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21, und vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 47).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 17.03.2005 - C-228/03
    Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, sowie Arsenal Football Club, Randnr. 48).
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    aa) Das Tatbestandsmerkmal der "anständigen Gepflogenheiten" entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 - Gillette Company/LA Laboratories, mwN; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Dabei hat es auch Begleitumstände zu berücksichtigen, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette Company/LA Laboratories; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 35 - Gillette).

    (2) Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 - DAX).

    Zu berücksichtigen sind auch Begleitumstände, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette).

    Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden.

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03 (https://dejure.org/2004,25314)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2004 - C-228/03 (https://dejure.org/2004,25314)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - C-228/03 (https://dejure.org/2004,25314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Gillette Company und Gillette Group Finland

  • EU-Kommission PDF

    The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy.

  • EU-Kommission

    The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    6 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51), vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 36) und vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-245/02 (Anheuser-Busch, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    6 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51), vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 36) und vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-245/02 (Anheuser-Busch, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    23 - Am Rande ist zu bemerken, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Prüfung der in der Richtlinie 84/450 in geänderter Fassung genannten Voraussetzungen den gleichen Ansatz verfolgt, wenn er feststellt, dass insofern "zu berücksichtigen [ist], wie die beanstandete Werbung insgesamt präsentiert wird" (Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-112/99, Toshiba Europe, Slg. 2001, I-7945, Randnr. 60).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    22 - Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98 (Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    12 - Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    6 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51), vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 36) und vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-245/02 (Anheuser-Busch, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    7 - Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-100/02 (Gerolsteiner Brunnen, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 16, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
    6 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51), vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 36) und vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-245/02 (Anheuser-Busch, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 59).
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