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   EuGH, 27.10.2005 - C-23/05   

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https://dejure.org/2005,11909
EuGH, 27.10.2005 - C-23/05 (https://dejure.org/2005,11909)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - C-23/05 (https://dejure.org/2005,11909)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - C-23/05 (https://dejure.org/2005,11909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/34/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/34/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/34/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Großherzogtums Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/34/EG zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Richtlinie 2000/34/EG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 226; Richtlinie 2000/34/EG Art. 2 Abs. 1
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/34/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung; Sachgebiete: Sozialvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/34/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 25. Januar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der ...

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.09.2000 - C-341/97

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-23/05
    7 Wie der Gerichtshof entschieden hat, setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein bereits begangener Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 13. September 2000 in der Rechtssache C-341/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6611, Randnr. 18, und Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-230/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1169, Randnr. 32).

    9 Was hingegen die übrigen Bereiche anbelangt, für die die Richtlinie gilt, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der RechtssacheC-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50).

  • EuGH, 17.02.1970 - 31/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-23/05
    Ein Aufforderungsschreiben kann daher nicht die Nichtumsetzung einer Richtlinie betreffen, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Urteil vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnrn.

    9 Was hingegen die übrigen Bereiche anbelangt, für die die Richtlinie gilt, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der RechtssacheC-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-230/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-23/05
    7 Wie der Gerichtshof entschieden hat, setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein bereits begangener Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 13. September 2000 in der Rechtssache C-341/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6611, Randnr. 18, und Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-230/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1169, Randnr. 32).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-23/05
    9 Was hingegen die übrigen Bereiche anbelangt, für die die Richtlinie gilt, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der RechtssacheC-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-322/00

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-23/05
    9 Was hingegen die übrigen Bereiche anbelangt, für die die Richtlinie gilt, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der RechtssacheC-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestehenden Situation zu beurteilen; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/Italien, C-323/01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/Italien, C-323/01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-642/18

    Kommission/ Spanien (Plans de gestion des déchets) - Vertragsverletzungsverfahren

    4 Beschluss vom 13. September 2000, Kommission/Niederlande (C-341/97, EU:C:2000:434, Rn. 18), sowie Urteile vom 15. Februar 2001, Kommission/Frankreich (C-230/99, EU:C:2001:100, Rn. 32), vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg (C-23/05, EU:C:2005:660, Rn. 7), und vom 21. Juli 2016, Kommission/Rumänien (C-104/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:581, Rn. 35).

    5 Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg (C-23/05, EU:C:2005:660, Rn. 7), und vom 21. Juli 2016, Kommission/Rumänien (C-104/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:581, Rn. 35).

    7 Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg (C-23/05, EU:C:2005:660, Rn. 8).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

    Im Übrigen ist auf jeden Fall auf die zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-642/18

    Kommission/ Spanien (Plans de gestion des déchets)

    Ebenso setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Versenden eines Aufforderungsschreibens nach Art. 258 Abs. 1 AEUV voraus, dass sich die Kommission davor mit Erfolg auf einen Verstoß gegen eine dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung berufen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-230/99, EU:C:2001:100, Rn. 32, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, EU:C:2005:660, Rn. 7).

    Außerdem ist bei Fehlen einer den Erfordernissen von Art. 258 AEUV genügenden Aufforderung zur Äußerung eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, was der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. September 2000, Kommission/Niederlande, C-341/97, EU:C:2000:434, Rn. 21, und Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, EU:C:2005:660, Rn. 5 und 7).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand (vgl. insbesondere Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-189/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9, und vom 27. September 2007, Kommission/Tschechische Republik, C-115/07, Randnr. 9).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass zum einen, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    19 - Vgl. zu den Konsequenzen für die Zulässigkeit der Klage die Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg (C-23/05, EU:C:2005:660, Rn. 7), und vom 21. Juli 2016, Kommission/Rumänien (C-104/15, EU:C:2016:581, Rn. 35, siehe aber auch Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-352/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-252/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • EuGH, 05.07.2007 - C-340/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 25.10.2012 - C-164/11

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.10.2014 - C-323/13

    Kommission / Italien

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