Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2007 - C-231/05   

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https://dejure.org/2007,481
EuGH, 18.07.2007 - C-231/05 (https://dejure.org/2007,481)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-231/05 (https://dejure.org/2007,481)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-231/05 (https://dejure.org/2007,481)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • Europäischer Gerichtshof

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • EU-Kommission PDF

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • EU-Kommission

    Oy AA

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Abziehbarkeit eines an eine Muttergesellschaft gezahlten Konzernbeitrages bei unterschiedlichen Geschäftssitzen von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft innerhalb der EU; Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit; Wahrung des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 43, 48, 56 EG
    Niederlassungsfreiheit - steuerliche Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 56; ; EG Art. 58; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 4; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die einen Konzernbeitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Erfordernis eines Sitzes auch der Gesellschaft, die den Beitrag erhält, in dem betreffenden Mitgliedstaat

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Grenzüberschreitende Finanzleistungen innerhalb des Konzerns

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 23. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Oy Esab

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56, EG Art 58, EWGRL 435/90, Richtlinie 90/435/EWG
    Abzugsfähigkeit; Ertragsteuern; Konzernbeitrag; Mutter-Tochter-Richtlinie; Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus- Auslegung der Artikel 43 EG, 56 EG und 58 EG - Einkommensteuerrechtliche Vorschriften - Abzugsfähigkeit konzerninterner Zahlungen eines Unternehmens nur unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen, das die Zahlung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 634
  • BB 2007, 702
 
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Wird zitiert von ... (107)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Was den ersten angeführten Rechtfertigungsgrund angeht, ist daran zu erinnern, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Oy AA, Randnr. 55).

    Würde es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zugelassen, dass die Verluste einer nicht gebietsansässigen Betriebsstätte von den Einkünften des Stammhauses abgezogen werden können, hätte dies zur Folge, dass dieser Gesellschaft erlaubt würde, den Mitgliedstaat, in dem sie solche Verluste geltend macht, frei zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 56).

    Daher hat der Gerichtshof im Urteil Oy AA u. a. anerkannt, dass die betreffende nationale Steuerregelung grundsätzlich durch zwei der drei in Randnr. 51 des Urteils Marks & Spencer festgestellten Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein kann, nämlich durch die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zusammen genommen mit der Notwendigkeit der Verhinderung der Steuerumgehung (vgl. Urteil Oy AA, Randnr. 60).

    Unter diesen Umständen bleibt noch zu prüfen, ob die streitige Steuerregelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 53, und Oy AA, Randnr. 61).

    Wenn insoweit ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte belegen ist, die Besteuerungsbefugnis über deren Einkünfte zugewiesen hat, würde der Umstand, dass dem Stammhaus die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Berücksichtigung der Verluste dieser Betriebsstätte in seinem Sitzstaat oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 55).

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   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05   

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https://dejure.org/2006,17485
Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05 (https://dejure.org/2006,17485)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2006 - C-231/05 (https://dejure.org/2006,17485)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2006 - C-231/05 (https://dejure.org/2006,17485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung von Konzernbeiträgen an inländische und gebietsfremde Muttergesellschaften - Kohärenz des Steuersystems - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis

  • EU-Kommission PDF

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung von Konzernbeiträgen an inländische und gebietsfremde Muttergesellschaften - Kohärenz des Steuersystems - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis

  • EU-Kommission

    Oy AA

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Ainsi, en règle générale, un État impose ses propres résidents de manière illimitée et les non-résidents d'une manière limitée au revenu généré sur son territoire [principe de la résidence et principe de la source, l'un et l'autre corollaires du principe de territorialité ; voir conclusions de l'avocate générale Kokott dans l'affaire Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, point 45) ainsi que ses conclusions dans l'affaire Oy AA (C-231/05, EU:C:2006:551, point 55)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

    10 - Schlussanträge vom 12. September 2006 (C-231/05, Slg. 2007, I-0000, Nr. 16 m.w.N.).
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