Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.1998 - C-231/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,169
EuGH, 15.09.1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,169)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,169)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,169)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

  • Europäischer Gerichtshof

    Edis

  • EU-Kommission PDF

    Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen - Rückwirkung - Umfang - Anwendung einer nationalen Ausschlußfrist auf einen Antrag auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Abgaben

  • EU-Kommission

    Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ; Begrenzung eines Urteils ohne zeitliche Wirkung; Verwehrung auf das Berufen von nationalen Ausschlussfristen durch das Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 69/335/EWG Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlußfrist für Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 5
    Erstattung von Abgaben; Verletzung der EWGRL 335/69

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes führt, mit dem EG-Vertrag - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die für die Erstattung von Abgaben, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 129
  • NVwZ 1999, 169 (Ls.)
  • EuZW 1998, 664
  • DVBl 1999, 30
  • DVBl 1999, 55 (Ls.)
  • NZG 1998, 811
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Im übrigen ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sei (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, sowie kürzlich Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMC u. a., Slg. 1996, I-389).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind im übrigen die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Ob der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung der fraglichen Gemeinschaftsvorschrift erlassen hat, ist insoweit ohne Belang (siehe in diesem Sinne Urteil Rewe, Randnr. 7).

    Ein Mitgliedstaat habe nämlich das Recht, sich auf eine innerstaatliche Ausschlußfrist wie die in Rede stehende zu berufen, wenn diese die in den Urteilen Rewe und Comet aufgestellten Voraussetzungen erfülle.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl sei das Urteil Emmott aufgrund der Verzögerungstaktik, die die italienischen Behörden gegenüber den Erstattungsanträgen der Gesellschaften an den Tag gelegt hätten, im vorliegenden Fall anwendbar.

    Deshalb müsse das Urteil Emmott auf die Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben angewandt werden, da andernfalls der säumige Mitgliedstaat einen Vorteil aus der von ihm begangenen Verletzung ziehen würde.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott (Randnr. 23) entschieden, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zur Wahrung der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst von diesem Zeitpunkt an laufe.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung muß weiterhin in Anbetracht dieser Grundsätze eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils, durch das über ein Auslegungsersuchen entschieden wird, durch den Gerichtshof die absolute Ausnahme bleiben (Urteile Denkavit italiana, Randnr. 17, und Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    22 und 23, Denkavit italiana, Randnrn.

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das verstoße gegen die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513).

    Im Urteil Barra (Randnr. 19) hat der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der nur diejenigen Antragsteller die Erstattung einer vom Gerichtshof für vertragswidrig erklärten Abgabe verlangen können, die vor Erlaß des betreffenden Urteils eine Erstattungsklage eingereicht haben.

    Daraus folgt, daß die in den Urteilen Barra und Deville enthaltene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, wobei die Voraussetzungen ihrer Anwendung auf die Rechtsprechungsorgane der Mitgliedstaaten dahinstehen können.

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Im übrigen ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sei (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, sowie kürzlich Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMC u. a., Slg. 1996, I-389).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind im übrigen die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Auffassung jedoch nicht mehr vertreten; ihr stehe das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783) entgegen.

    So hat der Gerichtshof in dem Urteil Fantask u. a. entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine fünfjährige nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen.

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das verstoße gegen die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513).

    Desgleichen hat der Gerichtshof in dem Urteil Deville für Recht erkannt, daß der nationale Gesetzgeber nicht nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes, durch das bestimmte Rechtsvorschriften als mit dem Vertrag unvereinbar erklärt werden, eine Verfahrensregel erlassen kann, die speziell die Möglichkeiten einschränkt, auf Erstattung der Abgaben zu klagen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu Unrecht erhoben worden sind.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

  • EuGH, 10.07.1980 - 826/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Entsprechendes gilt bei der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, C-26/62, Slg. 1963, I-7 ; Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn, C-41/74, Slg. 1974, I-1338 ; Urteil vom 1. Februar 1977, Nederlandse Ondernemingen, C-51/76, Slg. 1977, I-114 ; Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor, C-205/82 u.a., Slg. 1983, I-2635 ; Urteil vom 20. September 1988, Beentjes, C-31/87, Slg. 1988, I-4652 ; Urteil vom 20. September 1988, Borken/Moormann, C-190/87, Slg. 1988, I-4714 ; Urteil vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4979 ; Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-600 ; Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg. 2011, I-5186 ; Urteil vom 26. Juni 2019, Kuhar/Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46, 48; Urteil vom 7. November 2019, Flausch, C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 27, 29, 43 f.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 19 EUV Rn. 16; Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 3, Art. 197 AEUV Rn. 8 f.; Streinz, in: ders., EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 33 f.; Vedder, in: ders./Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 24, 32, Art. 5 EUV Rn. 9; Meyer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 19 EUV Rn. 58 ).

    Auch beim Äquivalenzprinzip wird so verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor, C-205/82 u.a., Slg. 1983, I-2635 ; Urteil vom 8. Februar 1996, FMC, C-212/94, Slg. 1996, I-404 ; Urteil vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4037 ; Urteil vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4979 ; Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-600 ; Urteil vom 19. September 2002, Österreich/Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7736 ; Urteil vom 26. Juni 2019, Kuhar/Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 f.; Urteil vom 7. November 2019, Flausch, C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 27 f.; Classen, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 114 AEUV Rn. 29; Calliess/Kahl/Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 4 EUV Rn. 65; Franzius, in: Pechstein/Nowak/ Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 4 EUV Rn. 124; Streinz, in: ders., EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 34, 54).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

    Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit dieser Abgaben und der Modalitäten ihrer Erstattung war bereits mehrfach Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, über die mit den Urteilen vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, im Folgenden: Urteil Ponente Carni) und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025) entschieden wurde.

    Auf die von mehreren italienischen Gerichten vorgelegte Frage, ob die Anwendung dieser Frist dem Gemeinschaftsrecht entspreche, stellte der Gerichtshof in den Urteilen Edis, Spac und Ansaldo Energia u. a. fest, dass das Recht eines Mitgliedstaats, sich gegenüber Klagen auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, nicht dadurch berührt wird, dass der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erlassen hat, ohne die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen.

    Dem Urteil Edis und den Urteilen vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ließen sich hinsichtlich der Erstattungsmodalitäten für gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben folgende Grundsätze entnehmen.

    Die Geltung des Artikels 13 des Dekrets Nr. 641/1972 für Anträge auf Erstattung von Abgaben, die nach dem Urteil Ponente Carni für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden waren, ist bereits im Urteil Edis behandelt worden.

    Daraus hat der Gerichtshof geschlossen, dass die in den Urteilen Barra und Deville entwickelte Rechtsprechung nicht anwendbar war (Urteil Edis, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ferner darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione die Fristen in Steuersachen auch für Klagen auf Erstattung von Abgaben oder Steuern galten, die aufgrund von Gesetzen erhoben wurden, die gegen die italienische Verfassung verstießen (Urteil Edis, Randnr. 38).

    Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (Urteil Edis, Randnr. 39).

    Was Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 anbelangt, so verweist diese Bestimmung lediglich auf Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/1972, der vom Gerichtshof im Urteil Edis geprüft worden ist, und ändert nicht dessen Anwendungsbereich.

    Im vorliegenden Verfahren hat sich auch kein neuer Gesichtspunkt ergeben, der zu einer anderen Beurteilung als im Urteil Edis führen könnte.

    Dem vorlegenden Gericht ist deshalb ebenso wie im Urteil Edis zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

    Der Gerichtshof hat jedoch weiter entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen darf, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf die Erstattung der fraglichen Steuer anwendbar gewesen wären, wenn diese Bestimmung nicht erlassen worden wäre (Urteile Edis, Randnr. 24, Aprile, Randnr. 26, und Dilexport, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99

    Prisco

    2. Sind die gesetzlichen Zinsen, die dieser Staat nach der ausdrücklichen Regelung des Absatzes 3 dieses Artikels 11 neben den Erstattungsbeträgen ab Stellung des Erstattungsantrags an die Gesellschaften zu zahlen hat und deren Höhe sich konkret auf jährlich 2, 5 % beläuft - womit dieser Jahreszinssatz als solcher niedriger ist als derjenige, der allgemein im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten Abgabenbetrag in den Artikeln 1 und 5 des Gesetzes Nr. 29 vom 29. Januar 1961 (und den späteren Verweisungsvorschriften) oder im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten sonstigen Betrag in Artikel 2033 des Codice civile vorgesehen ist -, unabhängig von der Frage, ob die Beträge, deren Zahlung der italienische Staat nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448/98 verlangt, Gebührencharakter haben, mit dem vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-260/96 (Spac), C-231/96 (Edis) sowie den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo) mehrfach bestätigten Grundsatz der Äquivalenz der beiden Regelungen (der innerstaatlichen und der gemeinschaftlichen) über den Schutz des einzelnen und/oder dem vom Gerichtshof dort ebenfalls bestätigten Grundsatz der Effektivität der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung zuerkannten Rechte vereinbar? V - Zulässigkeit der Fragen 48. In den Vorlagefragen wird verschiedentlich die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht angesprochen.

    4: - Urteile vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (Ansaldo, Slg. 1998, I-5025).

    42: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 13), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 25), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 38).

    43: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 13), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 25), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 38).

    44: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnrn. 17 und 18), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 26), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 24) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 39).

    47: - Urteile vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft und Hoechst, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 85), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 19 und 34), in der Rechtssache C-260/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 18), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 18) sowie in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 25).

    49: - Urteil in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 36).

    55: - Urteile in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 37), in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 30) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 28).

    56: - Urteil in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 36).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,16469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.03.1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,16469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. März 1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,16469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze.

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

  • Europäischer Gerichtshof

    Edis

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    3 Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni; nachstehend: Urteil Ponente Carni)(1), in dem verschiedene Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital(2) beantwortet wurden, hob der italienische Gesetzgeber die Konzessionsabgabe auf und setzte die Abgabe für die erste Eintragung von Gesellschaften in das Unternehmensregister auf 500 000 LIT herab(3).

    Sind die Vertragsvorschriften - in Ergänzung und Verdeutlichung des Urteils vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni) - dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat verbieten, eine nationale Regelung wie den vom italienischen Gesetzgeber erlassenen Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 einzuführen und/oder aufrechtzuerhalten, wenn die Anwendung dieser Regelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes führt?.

    Ebenso hat die Corte costituzionale im zweiten Entscheidungsgrund ihres Urteils Nr. 56 vom 24. Februar 1995 auf die gesetzgeberischen Mängel der Abgabe hingewiesen und sodann zu den Jahren vor ihrer Abschaffung (1993) folgendes ausgeführt: "Da die Abgabe vom italienischen Staat unter Verstoß gegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 zu Unrecht erhoben worden ist, sind die gezahlten Beträge aufgrund des Gemeinschaftsrechts zurückzuzahlen, das in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gilt.".

  • EuGH, 09.11.1989 - 386/87

    Bessin und Salson / Administration des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    47 Die Antwort, die sich im Urteil vom 9. November 1989 in der Rechtssache 386/87 (Bessin und Salson)(32) findet, ist für den vorliegenden Fall vollauf gültig, da die Parallelität der Rechtslage offensichtlich ist.

    (32) - Slg. 1989, 3551, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    49 Schließlich hat der Gerichtshof in zwei Urteilen vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet Danmark)(33) sowie in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum)(34) diese Rechtsauffassung bekräftigt und bestätigt, daß "die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen, die ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, den beiden vorgenannten Voraussetzungen genügt und daß insbesondere nicht angenommen werden kann, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert würde, selbst wenn der Ablauf dieser Fristen per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt".

    (33) - Slg. 1997, I-4263, Randnrn.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    15 Seit Erlaß seines Urteils vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne)(7) hat sich der Gerichtshof verschiedentlich zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen seiner Urteile geäussert(8).

    (7) - Slg. 1976, 455.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    20 Wie der Gerichtshof nämlich in seinen Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana)(12) und vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 (Roders u. a.)(13) entschieden hat, wird durch "die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht".

    (12) - Slg. 1980, 1205, Randnr. 16.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    (21) - Diese Aussagen wiederholen sich in einer bereits langen Reihe von Urteilen, die beginnend mit den Urteilen Rewe und Comet auf diesem Gebiet ergangen sind: vgl. u. a. die Urteile vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 (McCarren, Slg. 1979, 2161), vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501), vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Slg. 1980, 617), in der Rechtssache Denkavit italiana, a. a. O., vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (MIRECO, Slg. 1980, 2559), vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595), vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099) und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553).
  • EuGH, 26.04.1994 - C-228/92

    Roquette Frères / Hauptzollamt Geldern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    (10) - Urteil vom 26. April 1994 in der Rechtssache C-228/92 (Roquette Frères, Slg. 1994, I-1445, Randnr. 17).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    67 In ihren schriftlichen Erklärungen haben sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten mit der möglichen Auswirkung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott)(38) auf dieses Problem befasst.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    (11) - So heisst es in dem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30): "Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen ... Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muß berücksichtigt werden, daß zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, daß dies aber nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn.
  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
    (43) - Die mündliche Verhandlung wurde in folgenden Rechtssachen gemeinsam durchgeführt: Edis (C-231/96), Spac (C-260(96), Ansaldo Energia (C-279/96), Marine Insurance Consultant (C-280/96) und GMB u. a. (C-281/96).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 26.06.1979 - 177/78

    Pigs und Bacon Commission

  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • EuGH, 10.07.1980 - 826/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

  • EuGH, 29.05.1997 - C-300/95

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Elektronische

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Edis (C-231/96, EU:C:1998:134, Nrn. 15 ff.).
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