Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2006 - C-232/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2519
EuGH, 05.10.2006 - C-232/05 (https://dejure.org/2006,2519)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-232/05 (https://dejure.org/2006,2519)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-232/05 (https://dejure.org/2006,2519)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten staatlichen Beihilfen in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung ; Vertragsverletzung in Form der Nichtvollstreckung einer Entscheidung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2; ; EG Art. 249 Abs. 4; ; Entscheidung 2002/14/EG Art. 2; ; Entscheidung 2002/14/EG Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 14 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - ...

  • datenbank.nwb.de

    Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 26. Mai 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Durchführung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 12 vom 15. Januar 2002, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 56
  • DVBl 2007, 369
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-209/00

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland die Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    42 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21).

    49 Hierbei ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 die Anwendung nationaler Verfahren von der Bedingung abhängt, dass diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung bereits früher aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    58 Der Empfänger einer für unvereinbar erklärten Beihilfe ist berechtigt, eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 Absatz 2 EG zu erheben, selbst wenn die Entscheidung an einen Mitgliedstaat gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14).

    Ließe man in derartigen Fällen zu, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsentscheidung ihrer Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit eingeräumt, die Bestandskraft zu umgehen, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    32 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Anwendung von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG auf jenen Zeitpunkt abzustellen, der in der Entscheidung genannt ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, und vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05, Kommission/Italien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 31).

    42 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    Er muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 44, und Kommission/Italien, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    58 Der Empfänger einer für unvereinbar erklärten Beihilfe ist berechtigt, eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 Absatz 2 EG zu erheben, selbst wenn die Entscheidung an einen Mitgliedstaat gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    32 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Anwendung von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG auf jenen Zeitpunkt abzustellen, der in der Entscheidung genannt ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, und vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05, Kommission/Italien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    57 Da die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der die Handlungen ihrer Organe daraufhin kontrolliert werden, ob sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar sind, hat der Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorgesehen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten soll und dazu den Gemeinschaftsrichter mit dieser Aufgabe betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn.
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    49 Hierbei ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 die Anwendung nationaler Verfahren von der Bedingung abhängt, dass diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung bereits früher aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    32 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Anwendung von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG auf jenen Zeitpunkt abzustellen, der in der Entscheidung genannt ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, und vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05, Kommission/Italien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
    17 und 18, und vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 37).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 [Rn. 42]).

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).

    Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung verhindert (EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 50).

    Verhindert also die Anwendung des deutschen Rechts die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung und erschwert sie dadurch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, sind die entsprechenden deutschen Normen nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 53).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).

    Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung verhindert (EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 50).

    Verhindert also die Anwendung des deutschen Rechts die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung und erschwert sie dadurch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, sind die entsprechenden deutschen Normen nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 53).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Hierzu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Polen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 226 EG kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, nur der Zeitpunkt sein kann, der in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls derjenige, den die Kommission anschließend festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 31, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 32).

    Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 44, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Solange die Beihilfe nicht wieder eingezogen worden ist, kann der Beihilfeempfänger ihm durch die für unvereinbar erklärte Beihilfe zugeflossene Gelder behalten und daraus einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil ziehen (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Den auf Art. 5 der Entscheidung 2008/344 gestützten Antrag, die Republik Polen zu verurteilen, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 54, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 42 und dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2006/261 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 31, vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 82, vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 30, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegenüber Behörde

    Dies dürfte mit der Verpflichtung, die Negativentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (exNN 23/2010) unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), kaum vereinbar sein.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13

    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen

    Diese Negativentscheidung ist unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), und zwar grundsätzlich nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht, soweit es - wie hier - an unionsrechtlichen Bestimmungen dazu fehlt (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    Nach Abschluss des förmlichen Prüfungsverfahrens durch die Kommission und Erlass ihrer Negativentscheidung ist es dem Europäischen Gericht (erster Instanz) vorbehalten, im Rahmen einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage über den Beihilfencharakter einer bestimmten Maßnahme zu befinden, während es ausgeschlossen ist, dass die Kommissionsentscheidung über die Rückforderung vor einem nationalen Gericht in Frage gestellt wird (EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2006, I-10071, Rn. 60).

  • OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 7 U 74/17

    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des

    Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und tatsächliche Rückforderung verhindert (vgl. EuGH, Urteil v. 05.10.2006 - C-232/05, EuZW 2007, 56).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06

    Missachtung einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen

    Die Durchsetzung der Kommissionsentscheidung dient der Rückgängigmachung eines gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Wettbewerbsvorteils (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2006, RS C-232/05, Kommission/Frankreich, Rdn. 47).

    Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin angeführte Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den EuGH nicht gehindert hat, das nationale Recht für unanwendbar zu erklären, wenn es die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung nicht erfüllt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, a.a.O., Rdn. 50 und 53).

    Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Kommission habe nicht geprüft, ob eine Kaufpreisanpassung in geringerer Höhe, eine langfristige Stundung etc. in Betracht gekommen wäre (mit entsprechender Auswirkung auf die nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilende staatliche Beihilfe), ist unbehelflich, weil darüber nicht von den nationalen Gerichten zu entscheiden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, a.a.O., Rdn. 60).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Wie sich aus dem Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 52), ergebe, verhindere dies die wirksame Durchführung der Entscheidung 2007/254 und die sofortige Wiederherstellung der früheren Lage und verlängere somit die Dauer des auf der fraglichen Beihilfe beruhenden unzulässigen Wettbewerbsvorteils.

    Im Fall von Schwierigkeiten bei der Durchführung müssen die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem - namentlich Art. 4 Abs. 3 EUV zugrunde liegenden - Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • BFH, 30.01.2009 - VII B 180/08

    Rückforderung von Beihilfen - Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau

  • EuGH, 11.09.2014 - C-527/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • BFH, 30.01.2009 - VII B 181/08

    Rückforderung von gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfen nach Ablauf der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuG, 20.08.2014 - T-215/14

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission

  • EuG, 20.08.2014 - T-217/14

    Gmina Kosakowo / Kommission

  • EuGH, 17.10.2013 - C-344/12

    Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines

  • OLG Jena, 25.01.2010 - 5 W 161/09

    Aussetzung des Rechtsstreits über die Rückforderung rechtswidriger (staatlicher)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2008 - 2 L 100/07

    Subvention: Vertrauensschutz bei Rückforderung einer unter Verstoß gegen das

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.06.2012 - C-485/10

    Kommission / Griechenland

  • FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08

    Mineralölsteuer: Verjährung

  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14827
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05 (https://dejure.org/2006,14827)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - C-232/05 (https://dejure.org/2006,14827)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - C-232/05 (https://dejure.org/2006,14827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung - Keine Durchführung einer Entscheidung der Kommission - Beihilfe, die die französischen Behörden Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährt haben

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung - Keine Durchführung einer Entscheidung der Kommission - Beihilfe, die die französischen Behörden Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährt haben

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05
    32 - Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71 (Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7).

    50 - Urteile vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-349/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-343, Randnr. 12), vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16) und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23).

    51 - Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 225/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, I-2271, Randnr. 10).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05
    Der Grundsatz der Wirksamkeit ist in den genannten Urteilen Rewe und Comet(40) aufgestellt worden, wenn er auch erstmals im Urteil San Giorgio(41) mit der Feststellung zum Zuge gekommen ist, dass "ein Mitgliedstaat die Erstattung von unter Verstoß gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhobenen inländischen Abgaben nicht von ... Beweisregeln [abhängig machen darf], die die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich machen"(42).

    34 - Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1971 in der Rechtssache 39/70 (Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1971, 49); ebenso Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043).

    60 - Urteil Rewe, Randnr. 5 Satz 3.

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05
    61 - Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96 (Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 39); ebenso Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 (Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 33).

    63 - Urteil Levez, Randnr. 43.

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