Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.2022 - C-232/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5142
EuGH, 17.03.2022 - C-232/20 (https://dejure.org/2022,5142)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2022 - C-232/20 (https://dejure.org/2022,5142)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2022 - C-232/20 (https://dejure.org/2022,5142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 1 Abs. 1 - "Vorübergehende" Überlassung - Begriff - Besetzung eines dauerhaften Arbeitsplatzes - Art. 5 Abs. 5 - Aufeinanderfolgende Überlassungen - Art. 10 - Sanktionen - Art. 11 ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 1 Abs. 1 - "Vorübergehende" Überlassung - Begriff - Besetzung eines dauerhaften Arbeitsplatzes - Art. 5 Abs. 5 - Aufeinanderfolgende Überlassungen - Art. 10 - Sanktionen - Art. 11 ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutz von Leiharbeitnehmern vor missbräuchlichem Einsatz aufeinander folgender ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    EU-Recht: Rechtswidrige nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von Arbeitnehmerüberlassung - wie lange ist vorübergehend?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einsatzlänge bei Leiharbeitnehmern bei einem Kunden

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung: Wie lange ist "vorübergehend"?

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 964
  • EuZW 2022, 832
  • NZA 2022, 549
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Insoweit sieht die Richtlinie 2008/104 - wie sich aus ihrem Art. 9 Abs. 2 ergibt - lediglich die Einführung von Mindestanforderungen vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 41).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, geht aus diesen Definitionen hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit einem entleihenden Unternehmen seiner Natur nach vorübergehend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 61).

    Drittens hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass Art. 5 Abs. 5 Satz 1 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten ergreifen, um eine missbräuchliche Anwendung dieses Artikels zu verhindern und um insbesondere aufeinanderfolgende Überlassungen, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie umgangen werden sollen, zu verhindern, die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, den Einsatz von befristeter Arbeitnehmerüberlassung von der Angabe der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründe abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 42).

    Im Gegenteil stützt der Umstand, dass die Richtlinie 2008/104, wie der Gerichtshof festgestellt hat, auch darauf abzielt, den Zugang der Leiharbeitnehmer zu unbefristeter Beschäftigung bei dem entleihenden Unternehmen zu fördern (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 51), die Auslegung, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen zur vorübergehenden Besetzung eines dauerhaft vorhandenen Arbeitsplatzes überlassen werden kann, den er später dauerhaft besetzen könnte.

    Außerdem verpflichtet Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104, der u. a. vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um aufeinanderfolgende Überlassungen zur Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhindern, diese Staaten nicht dazu, die Zahl der aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben Arbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen zu begrenzen, ebenso wenig wie er eine spezifische Maßnahme vorsieht, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck treffen müssten, auch nicht zu Verhinderung von Missbräuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 42 und 44).

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 55 und 60).

    Führen aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen zu einer Beschäftigungsdauer bei diesem Unternehmen, die länger ist, als das, was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise als "vorübergehend" betrachtet werden kann, könnte dies ein Hinweis auf einen missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender Überlassungen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104 sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 69).

    Ebenso umgehen aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen den Wesensgehalt der Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 und kommen einem Missbrauch dieser Form des Beschäftigungsverhältnisses gleich, da sie den Ausgleich, den diese Richtlinie zwischen der Flexibilität für die Arbeitgeber und der Sicherheit für die Arbeitnehmer herstellt, beeinträchtigen, indem sie Letztere unterminieren (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 70).

    Schließlich hat das nationale Gericht, wenn in einem konkreten Fall keine objektive Erklärung dafür gegeben wird, dass das betreffende entleihende Unternehmen auf eine Reihe aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge zurückgreift, vor dem Hintergrund des nationalen Rechtsrahmens und unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, ob eine der Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 umgangen wird, und dies erst recht, wenn es derselbe Leiharbeitnehmer ist, der dem entleihenden Unternehmen durch die fragliche Reihe von Verträgen überlassen wird (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 71).

    Folglich ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 63).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39, vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 51, und vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39, vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 51, und vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann sich jedoch auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verlangt, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind auch die anderen wesentlichen Merkmale des Unionsrechts, insbesondere die Natur und die Rechtswirkungen der Richtlinien, zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2019 - C-484/18

    Spedidam

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-405/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Die den Mitgliedstaaten damit durch die Richtlinie 2008/104 eingeräumte Möglichkeit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele, die mit einer in diesem Bereich erlassenen Richtlinie verfolgt werden, in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-233/20

    job-medium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Eine gegenteilige Auslegung würde in der Praxis zu einem Verlust des Ermessens führen, das allein den nationalen Gesetzgebern verliehen wurde, denen in dem von Art. 10 der Richtlinie 2008/104 definierten Rahmen die Schaffung einer geeigneten Sanktionsregelung obliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 54).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-306/07

    Ruben Andersen - Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Falls in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats diese Dauer nicht genannt wird, ist es Sache der nationalen Gerichte, diese Dauer für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Andersen, C-306/07, EU:C:2008:743, Rn. 52) und sich zu vergewissern, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, dass die aufeinanderfolgenden Überlassungen eines Leiharbeitnehmers nicht darauf ausgelegt waren, die Ziele der Richtlinie 2008/104, insbesondere die vorübergehende Natur der Leiharbeit, zu umgehen.
  • EuGH, 17.03.2015 - C-533/13

    AKT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-232/20
    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, eine bestimmte Regelung in diesem Bereich zu erlassen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2015, AKT, C-533/13, EU:C:2015:173, Rn. 31).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 24.06.2010 - C-375/08

    Pontini u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch -

  • EuGH, 15.12.2022 - C-311/21

    Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts jedoch nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar belässt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Umsetzung der Richtlinie, doch lässt diese Freiheit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 eingeräumte Möglichkeit, es den Sozialpartnern zu gestatten, von dem in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Tarifverträge zu schließen, steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele, die mit einer in diesem Bereich erlassenen Richtlinie verfolgt werden, in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    (1) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Der Begriff "vorübergehend" kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 31) .

    Die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, steht einem Verständnis der Überlassung als "vorübergehend" nicht entgegen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    (b) Die früher umstrittene Frage, ob eine "arbeitnehmerbezogene" Bestimmung der Überlassungsdauer mit Unionsrecht vereinbar ist, ist durch die Ausführungen des EuGH zum Begriff "vorübergehend" in der Rechtssache Daimler (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - Rn. 30 ff.) geklärt (Rn. 17) .

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) bedarf es trotz der früher vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen (vgl. für Unionsrechtswidrigkeit Ulber/Ulber AÜG-Basis 3. Aufl. § 1 Rn. 251, 254; Ulber RdA 2018, 50, 51; Stellungnahme DGB Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 14; für Unionsrechtskonformität Stellungnahme Henssler Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 46; für die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung Gräf SAE 2019, 11, 20) keiner Vorlage mehr.

    (1) Die Richtlinie 2008/104/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Tarifvertragsparteien ermächtigt, auf der Ebene der Branche der entleihenden Unternehmen von einer nach nationalem Recht festgelegten Überlassungshöchstdauer abzuweichen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Die Mitgliedstaaten sind durch keine Bestimmung dieser Richtlinie verpflichtet, im nationalen Recht eine solche Dauer vorzusehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

    (a) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, findet sich allerdings weder im AÜG noch in der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Nicht "vorübergehend" ist eine Überlassung dann, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als "vorübergehend" betrachtet werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

    Sie mussten daher ab diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern eine Dauer nicht überschreitet, die als "vorübergehend" eingestuft werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 72) .

    Eine Übergangsvorschrift, die Zeiten nach dem 5. Dezember 2011 von der Berücksichtigung bei der Beurteilung, ob eine Überlassung "vorübergehend" war, ausschließt, könnte der Richtlinie 2008/104/EG ihre praktische Wirksamkeit nehmen und daher mit Unionsrecht vereinbar sein (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 73 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev v. 9. September 2021 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 62) .

    (b) Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privaten anhängig ist, ist allerdings nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift unangewendet zu lassen, die für die Anwendung einer Regelung, die eine Höchstdauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers festlegt, die Berücksichtigung der dem Inkrafttreten dieser Regelung vorausgegangenen Überlassungszeiträume ausschließt (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 82) .

    Ein Leiharbeitnehmer kann daher wegen eines solchen Verstoßes kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher aus dem Unionsrecht ableiten (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 93 ff.; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 476/21 - Rn. 37) .

    Der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei könnten allenfalls Schadensersatzansprüche zustehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 99) .

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    aa) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Der Begriff "vorübergehend" kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 31) .

    Die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, steht einem Verständnis der Überlassung als "vorübergehend" nicht entgegen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    (2) Die früher umstrittene Frage, ob eine "arbeitnehmerbezogene" Bestimmung der Überlassungsdauer mit Unionsrecht vereinbar ist, ist durch die Ausführungen des EuGH zum Begriff "vorübergehend" in der Rechtssache Daimler (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - Rn. 30 ff.) geklärt (Rn. 15) .

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) bedarf es trotz der früher vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen (vgl. für Unionsrechtswidrigkeit Ulber/Ulber AÜG-Basis 3. Aufl. § 1 Rn. 251, 254; Ulber RdA 2018, 50, 51; Stellungnahme DGB Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 14; für Unionsrechtskonformität Stellungnahme Henssler Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 46; für die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung Gräf SAE 2019, 11, 20) keiner Vorlage mehr.

    aa) Die Richtlinie 2008/104/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Tarifvertragsparteien ermächtigt, auf der Ebene der Branche der entleihenden Unternehmen von einer nach nationalem Recht festgelegten Überlassungshöchstdauer abzuweichen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Die Mitgliedstaaten sind durch keine Bestimmung dieser Richtlinie verpflichtet, im nationalen Recht eine solche Dauer vorzusehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

    (1) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, findet sich allerdings weder im AÜG noch in der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Nicht "vorübergehend" ist eine Überlassung dann, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als "vorübergehend" betrachtet werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 486/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer

    aa) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Der Begriff "vorübergehend" kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 31) .

    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Daimler (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - Rn. 30 ff.) geklärt, dass die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, einem Verständnis der Überlassung als "vorübergehend" nicht entgegensteht (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    b) Die Regelungen in § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG stehen auch mit der Richtlinie 2008/104/EG im Einklang (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Dies ist nach der Entscheidung des EuGH vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) iSe.

    Damit aber Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) , muss die in Tarifverträgen und - wenn der Entleiher an einen Tarifvertrag iSd. Satz 5 gebunden ist - in Betriebsvereinbarungen festgelegte Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

    aa) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Da sich eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, weder aus dem AÜG noch aus der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) ergibt, verbietet sich ein Rückgriff auf zeitliche Grenzen in anderen Regelungswerken (aA Ulber/Ulber AÜG-Basis 3. Aufl. § 1 Rn. 198 f.; Ulber RdA 2018, 50, 53: 24 Monate nach Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/78/EG), die anderen Zielen dienen (Hamann jurisPR-ArbR 35/2020 Anm. 3) .

    Eine Überlassungshöchstdauer ist zulässig, solange sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise noch als "vorübergehend" betrachtet werden kann (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

    (3) Ein nationales Gericht, bei dem - wie im Streitfall - ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, hat die unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG weder wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unangewendet zu lassen (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 82) noch vor dem 1. April 2017 verbrachte Überlassungszeiten durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1b iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu berücksichtigen (so aber Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 337; Hamann jurisPR-ArbR 17/2022 Anm. 8) .

    (a) Zwar steht die Übergangsvorschrift nicht im Einklang mit Unionsrecht, weil sie dem beabsichtigten Schutz der Richtlinie 2008/104/EG vor einer nicht mehr nur "vorübergehenden" Überlassung von Leiharbeitnehmern die praktische Wirkung nimmt (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 73) .

    Die nationale Rechtsordnung genügt damit nicht der Pflicht, die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. näher EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 22 ff.) .

    Ein Leiharbeitnehmer kann aber wegen eines solchen Verstoßes kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher aus dem Unionsrecht ableiten (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 93 ff.; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 476/21 - Rn. 37) .

    Soweit die Richtlinie mangels einer wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktion unzureichend umgesetzt worden ist, könnten der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts geschädigten Partei allenfalls Schadensersatzansprüche zustehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 99) .

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 226/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags

    aa) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Der Begriff "vorübergehend" kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 31) .

    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Daimler (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - Rn. 30 ff.) geklärt, dass die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, einem Verständnis der Überlassung als "vorübergehend" nicht entgegensteht (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    b) Die Regelungen in § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG stehen auch mit der Richtlinie 2008/104/EG im Einklang (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Dies ist nach der Entscheidung des EuGH vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) iSe.

    Damit aber Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) , muss die in Tarifverträgen und - wenn der Entleiher an einen Tarifvertrag iSd. Satz 5 gebunden ist - in Betriebsvereinbarungen festgelegte Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

    aa) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Da sich eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, weder aus dem AÜG noch aus der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) ergibt, verbietet sich ein Rückgriff auf zeitliche Grenzen in anderen Regelungswerken (aA Ulber/Ulber AÜG-Basis 3. Aufl. § 1 Rn. 198 f.; Ulber RdA 2018, 50, 53: 24 Monate nach Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/78/EG), die anderen Zielen dienen (Hamann jurisPR-ArbR 35/2020 Anm. 3) .

    Eine Überlassungshöchstdauer ist zulässig, solange sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise noch als "vorübergehend" betrachtet werden kann (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

    (3) Ein nationales Gericht, bei dem - wie im Streitfall - ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, hat die unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG weder wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unangewendet zu lassen (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 82) noch vor dem 1. April 2017 verbrachte Überlassungszeiten durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1b iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu berücksichtigen (so aber Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 337; Hamann jurisPR-ArbR 17/2022 Anm. 8) .

    (a) Zwar steht die Übergangsvorschrift nicht im Einklang mit Unionsrecht, weil sie dem beabsichtigten Schutz der Richtlinie 2008/104/EG vor einer nicht mehr nur "vorübergehenden" Überlassung von Leiharbeitnehmern die praktische Wirkung nimmt (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 73) .

    Die nationale Rechtsordnung genügt damit nicht der Pflicht, die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. näher EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 22 ff.) .

    Ein Leiharbeitnehmer kann aber wegen eines solchen Verstoßes kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher aus dem Unionsrecht ableiten (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 93 ff.; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 476/21 - Rn. 37) .

    Soweit die Richtlinie mangels einer wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktion unzureichend umgesetzt worden ist, könnten der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts geschädigten Partei allenfalls Schadensersatzansprüche zustehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 99) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    (1) Bei der Auslegung von § 2 AEntG aF ist, weil die Bestimmung die Richtlinie 96/71/EG aF umsetzt, diese Richtlinie und die zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachten, soweit die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden es zulassen (vgl. hierzu EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 76 f. ; 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 ff., BAGE 164, 117) .

    Fehlt eine nationale Rechtsvorschrift, die eine Sanktion für die Nichteinhaltung der Richtlinie durch Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen vorsieht, kann der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten (vgl. zu Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97 ff.) .

    Es fehlt zudem im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) an der für eine Anrufung des Großen Senats erforderlichen Identität der Rechtsfrage (vgl. hierzu BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 62, BAGE 165, 1; 19. September 2012 - 5 AZR 628/11 - Rn. 25; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 81, BAGE 142, 202) .

  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

    aa) Ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts, wonach nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 29 mwN) , analysiert der Gerichtshof Art. 5 RL 2008/104 anhand der aus den Erwägungsgründen 10 bis 12 und 16 sowie Art. 2 der Richtlinie abgeleiteten Ziele (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 35 ff.) .

    Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 eingeräumte Möglichkeit, den Sozialpartnern zu gestatten, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Tarifverträge zu schließen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer "in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 64 unter Berufung auf EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 109 mwN) .

  • EuGH, 22.06.2023 - C-427/21

    ALB FILS KLINIKEN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit -

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 nicht darauf abzielt, den Einsatz von Leiharbeit auf Arbeitsplätze zu beschränken, die nicht dauerhaft vorhanden sind oder die vertretungsweise besetzt werden, da dieser Begriff nicht den Arbeitsplatz kennzeichnet, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (vgl. Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 31).
  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 224/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Die Überlassungshöchstdauer bestimmt sich arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. zu all dem ausf. BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f.; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    Das begegnet Bedenken im Hinblick auf die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG), wobei deren Bestimmungen allerdings kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher vermitteln (dazu EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 93 ff.) .

    (d) Die Regelungen in § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG stehen mit der Richtlinie 2008/104/EG im Einklang (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Dies ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) iSe.

    Allerdings muss die in Tarifverträgen festgelegte Überlassungs(höchst-)dauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein, damit Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

    (aaa) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, findet sich allerdings weder im AÜG noch in der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Nicht "vorübergehend" ist eine Überlassung dann, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als "vorübergehend" betrachtet werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

    Soweit der Kläger ggf. sinngemäß dahingehend argumentiert, die Beklagte verfolge mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen eine rechtsmissbräuchliche Praxis, ist dem angesichts des mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) geklärten arbeitnehmerbezogenen Verständnisses einer nur vorübergehenden Überlassung die Grundlage entzogen.

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 223/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f.; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    Das begegnet Bedenken im Hinblick auf die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG), wobei deren Bestimmungen allerdings kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher vermitteln (dazu EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 93 ff.) .

    (d) Die Regelungen in § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG stehen mit der Richtlinie 2008/104/EG im Einklang (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Dies ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) iSe.

    Allerdings muss die in Tarifverträgen festgelegte Überlassungs(höchst-)dauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein, damit Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

    (aaa) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, findet sich allerdings weder im AÜG noch in der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Nicht "vorübergehend" ist eine Überlassung dann, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als "vorübergehend" betrachtet werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

    Soweit der Kläger ggf. sinngemäß dahingehend argumentiert, die Beklagte verfolge mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen eine rechtsmissbräuchliche Praxis, ist dem angesichts des mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) geklärten arbeitnehmerbezogenen Verständnisses einer nur vorübergehenden Überlassung die Grundlage entzogen.

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 239/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-311/21

    TimePartner Personalmanagement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 46/22

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 337/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 338/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • EuGH, 12.05.2022 - C-426/20

    Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 468/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 90/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 177/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 469/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 494/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 22/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • OLG Brandenburg, 04.07.2023 - 3 U 69/22

    Schadensersatz bei Schadensverursachung durch stark alkoholisierten Schädiger;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-339/21

    Colt Technology Services u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2023 - 2 Sa 126/22

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer - 36 Monate -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36551
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20 (https://dejure.org/2021,36551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-232/20 (https://dejure.org/2021,36551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-232/20 (https://dejure.org/2021,36551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von ,vorübergehend" in Art. 1 der Richtlinie 2008/104/EG - Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104 - Übergangsvorschrift, die die Berücksichtigung vor einem Stichtag liegender Zeiten der Überlassung eines ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von ,vorübergehend" in Art. 1 der Richtlinie 2008/104/EG - Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104 - Übergangsvorschrift, die die Berücksichtigung vor einem Stichtag liegender Zeiten der Überlassung eines ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire) - Sozialpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    3 So die Schlussfolgerung der Generalanwältin Sharpston in Nr. 51 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:300).

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 51).

    30 So der Schluss, zu dem Generalanwältin Sharpston in Nr. 51 der Schlussanträge in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300) gelangt.

    46 Urteil KG, Rn. 42. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 66).

    Wie die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 44) ausgeführt hat, ist der Begriff "Arbeitsbedingungen" in Art. 156 AEUV nicht definiert.

    64 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 66).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    Vgl. z. B. auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2018, Egenberger (C 414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71).

    53 Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76 und 78).

    Dort heißt es, dass die Bestimmung auf einer Richtlinie beruhe, nämlich auf der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1) (vgl. Urteil Egenberger und die Voraussetzung der Nichterforderlichkeit weiterer Gesetzgebung).

    58 Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).

    Wie in Nr. 45 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) in Bezug auf die Richtlinie 2008/104 ausgeführt wird, ist es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zu geben.

    Aus denselben Gründen trete ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624, Nr. 71) für eine weite Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 hinsichtlich der Ausübung einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" ein.

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624, Nr. 61).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    Im Urteil Sciotto(60) wurde u. a. entschieden, dass im Hinblick auf die spezifische Verpflichtung, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, so wie dies im Einzelnen in Paragraf 5 der vorgenannten Rahmenvereinbarung vorgesehen ist, der Umstand, dass Arbeitnehmer des Bereichs der Stiftungen für Oper und Orchester selbst im Fall des Missbrauchs keinen Anspruch auf die Umwandlung ihrer befristeten Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatten (und ihnen auch keine anderen Formen des Schutzes wie die Festlegung einer Begrenzung der Möglichkeit, auf befristete Arbeitsverträge zurückzugreifen, zugutekamen), bedeutete, dass es keine wirksame Maßnahme im Sinne der für die Rahmenvereinbarung maßgebenden einschlägigen Rechtsprechung gab, mit der die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge geahndet wurde(61).

    In der Rechtssache KG gelangte die Generalanwältin Sharpston unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil Sciotto über die Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge zu dem Schluss, dass die Sciotto-Rechtsprechung nicht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104 übertragbar sei, da diese Bestimmung keine ausführlichen und konkreten Verpflichtungen auferlege(64).

    60 Urteil KG, Rn. 45. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859).

    61 Urteil Sciotto, Rn. 61 und 62. Dazu ist anzumerken, dass jedenfalls die Rechtsprechung zu den Konturen einer sich ggf. aus der Richtlinie 1999/70 ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Mechanismus vorzusehen, nach dem im Falle des Missbrauchs befristete Verträge in unbefristete Verträge umgewandelt werden, zumindest derzeit noch in Entwicklung befindlich ist.

  • EuGH, 17.03.2015 - C-533/13

    AKT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).

    8 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 72).

    17 C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 113.

    24 Vgl. hierzu insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nrn. 113 bis 115).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    8 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 72).

    17 C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 113.

    24 Vgl. hierzu insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nrn. 113 bis 115).

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).

    4 Urteil KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 71).

    13 C-681/18, EU:C:2020:823.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 56).

    Zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung vgl. aus jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    Vgl. dazu insbesondere meine Schlussanträge in der Rechtssache GILDA-UNAMS u. a. (C-282/19, EU:C:2021:217) (Verfahren noch anhängig).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache GILDA-UNAMS u. a. (C-282/19, EU:C:2021:217, Fn. 72) (Verfahren noch anhängig).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20
    Vgl. aus jüngerer Zeit z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Sache Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2021:620, Nrn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Worauf unlängst in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Sache Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2021:620, Nr. 32) hingewiesen wurde.

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 11.02.2010 - C-405/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 18.12.2008 - C-306/07

    Ruben Andersen - Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

  • EuG, 13.12.2016 - T-713/14

    IPSO / EZB

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 03.06.2021 - C-784/19

    Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss

  • EuGH, 11.04.2013 - C-290/12

    Della Rocca - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 04.02.2016 - C-194/15

    Baudinet u.a.

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