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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36775
EuGH, 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 (https://dejure.org/2023,36775)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 (https://dejure.org/2023,36775)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 (https://dejure.org/2023,36775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    BMW Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands - Richtlinie 2002/65/EG - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung; Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands ; Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen; Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung; Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands; Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen; Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 2 ...

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 809
  • ZIP 2024, 181
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH - C-47/21 (anhängig)

    C. Bank und Bank D. K.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21.

    betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2021, ergänzt durch Entscheidung vom 24. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 2021 (Rechtssache C-38/21), durch Entscheidung vom 8. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2021 (Rechtssache C-47/21), und durch Entscheidung vom 19. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2021 (Rechtssache C-232/21), in den Verfahren.

    Bank AG (C-47/21),.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen VK und der BMW Bank GmbH (Rechtssache C-38/21), zwischen F. F. und der C. Bank AG (Rechtssache C-47/21) sowie zwischen CR und der Volkswagen Bank GmbH und zwischen AY, ML und BQ und der Audi Bank (Rechtssache C-232/21) über die Ausübung des Rechts zum Widerruf von Verträgen, die VK, F. F., CR, AY, ML und BQ als Verbraucher mit diesen Banken geschlossen haben.

    In einem sehr ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Kontext wie dem der Rechtssache C-47/21 stellt das vorlegende Gericht Fragen, die mit den in dieser Rechtssache gestellten nahezu identisch sind, und führt eine Begründung an, die den oben in den Rn. 80 bis 93 zusammengefassten Erwägungen im Wesentlichen entspricht.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. April 2021 sind die Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Mit Schreiben vom 3. August 2021 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass in der Rechtssache C-47/21 eines der beiden Ausgangsverfahren durch Vergleich erledigt worden sei und dass es daher Buchst. a der zweiten Frage in dieser Rechtssache zurückziehe, aber alle anderen Fragen aufrechterhalte.

    Im Anschluss an eine Ergänzung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-38/21 vom 24. August 2021 ist das schriftliche Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 wiedereröffnet worden.

    Mit den Buchst. e und f der dritten Frage sowie den Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, in welchem Verhältnis das in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht zu den Regeln des Völkergewohnheitsrechts über Verwirkung und Rechtsmissbrauch steht.

    Unter diesen Umständen entsprechen die Buchst. e und f der dritten Frage sowie die Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung und sind daher unzulässig.

    Mit der sechsten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Einzelrichter u. a. wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, mit der er befasst ist, verpflichtet ist, diese Sache einer aus drei Richtern bestehenden Zivilkammer vorzulegen, und in ihrem Rahmen nicht selbst dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen darf.

    Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben in den Rn. 109 und 110 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 die Auslegung von Art. 267 Abs. 2 AEUV betrifft, wobei das vorlegende Gericht aber nicht erläutert hat, aus welchen Gründen die Auslegung dieser Bestimmung erforderlich sein soll, um ihm die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen.

    Unter diesen Umständen ist die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 unzulässig, da sie hypothetischer Natur ist.

    Im vorliegenden Fall geht zunächst aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 hervor, dass nach den in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Verträgen die Frist, innerhalb deren ein Widerruf durch den Verbraucher möglich ist, erst nach Vertragsschluss zu laufen beginnt, vorausgesetzt, dem Darlehensnehmer wurden alle nach deutschem Recht vorgeschriebenen Pflichtangaben gemacht, die im Wesentlichen den in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 aufgeführten Angaben entsprechen.

    Schließlich wird die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zwar nicht nur in Bezug auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48, sondern auch in Bezug auf deren Art. 14 Abs. 1 gestellt, doch ist für ihre Beantwortung nur die Auslegung der erstgenannten Bestimmung erforderlich.

    Unter diesen Umständen ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 so zu verstehen, dass es im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Darlehensverträge der Definition der Kreditverträge in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 entsprechen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Mit Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren angegeben werden müssen, oder ob es ausreicht, dass in diesem Vertrag insoweit auf eine Verfahrensordnung verwiesen wird, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet abrufbar ist.

    Nach alledem ist auf Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren jeweils verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind; ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine auf Wunsch zur Verfügung gestellte oder im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, reicht nicht aus.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung ein Rechenweg angegeben werden muss, der hinreichend konkret und für den Verbraucher verständlich ist, um es ihm zu ermöglichen, den in einem solchen Fall geschuldeten Betrag zumindest annäherungsweise zu berechnen.

    Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Kreditverträge im Wesentlichen vorsehen, dass die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Verbraucher eine Entschädigung verlangen kann, die anhand der vom Bundesgerichtshof dafür vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet wird; diese berücksichtigen insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der kreditgebenden Bank entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die durch die vorzeitige Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten.

    Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Verträge diese Voraussetzung erfüllen, indem sie vorsehen, dass die auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnete Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden oben in Rn. 249 genannten Beträge reduziert wird.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann.

    Vorab ist festzustellen, dass Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 sowie Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 entgegen dem jeweiligen Vorbringen der C. Bank, der Volkswagen Bank und der Audi Bank in ihren schriftlichen Erklärungen zulässig sind.

    bb, Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 und mit Buchst. b Doppelbuchst.

    bb, Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 sowie auf Buchst. b Doppelbuchst.

    Mit Buchst. c seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag der bei dessen Abschluss geltende Verzugszinssatz in Form eines konkreten Prozentsatzes und, wenn dieser Zinssatz anhand eines variablen Referenzzinssatzes ermittelt wird, der letztgenannte Satz sowie der Mechanismus, aufgrund dessen er im Lauf der Zeit variieren kann, anzugeben sind.

    Nach alledem ist auf Buchst. c der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung dieses Satzes konkret zu beschreiben ist.

    Mit den Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Pflichtangaben in einem Kreditvertrag fehlt oder dort unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wird und auch nicht nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, dem Kreditgeber verwehrt, sich mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt.

    Mit den Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vom Fortbestehen dieses Rechts keine Kenntnis hatte und/oder mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben nicht oder unvollständig oder fehlerhaft im Kreditvertrag enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach den nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben im Kreditvertrag nicht oder unvollständig oder fehlerhaft enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, so dass aus diesem Grund die in Art. 14 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

    Mit der fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgegeben oder diesen in Annahmeverzug gesetzt haben muss, bevor er die Rückzahlung der aufgrund des Kreditvertrags geleisteten Monatsraten verlangen und erhalten kann, wobei die Rückzahlung im Fall des Bestreitens der Wirksamkeit des Widerrufs durch den Kreditgeber bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits aufgeschoben sein kann.

    Nach alledem ist auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgeben oder diesen in Annahmeverzug setzen muss, ohne dass der Kreditgeber verpflichtet ist, gleichzeitig die vom Verbraucher bereits geleisteten monatlichen Kreditraten zurückzuzahlen.

  • EuGH - C-232/21 (anhängig)

    Volkswagen Bank und Audi Bank

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21.

    betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2021, ergänzt durch Entscheidung vom 24. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 2021 (Rechtssache C-38/21), durch Entscheidung vom 8. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2021 (Rechtssache C-47/21), und durch Entscheidung vom 19. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2021 (Rechtssache C-232/21), in den Verfahren.

    Audi Bank (C-232/21).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen VK und der BMW Bank GmbH (Rechtssache C-38/21), zwischen F. F. und der C. Bank AG (Rechtssache C-47/21) sowie zwischen CR und der Volkswagen Bank GmbH und zwischen AY, ML und BQ und der Audi Bank (Rechtssache C-232/21) über die Ausübung des Rechts zum Widerruf von Verträgen, die VK, F. F., CR, AY, ML und BQ als Verbraucher mit diesen Banken geschlossen haben.

    In § 357 BGB in seiner am 31. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf die Situation von BQ in der Rechtssache C-232/21 anwendbar ist, hieß es:.

    § 358 BGB in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf die Situation von BQ in der Rechtssache C-232/21 anwendbar ist, sah vor:.

    In § 495 BGB in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf die Situation von BQ in der Rechtssache C-232/21 anwendbar ist, hieß es:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022 ist die Rechtssache C-232/21 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Mit den Buchst. e und f der dritten Frage sowie den Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, in welchem Verhältnis das in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht zu den Regeln des Völkergewohnheitsrechts über Verwirkung und Rechtsmissbrauch steht.

    Unter diesen Umständen entsprechen die Buchst. e und f der dritten Frage sowie die Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung und sind daher unzulässig.

    Mit der sechsten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Einzelrichter u. a. wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, mit der er befasst ist, verpflichtet ist, diese Sache einer aus drei Richtern bestehenden Zivilkammer vorzulegen, und in ihrem Rahmen nicht selbst dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen darf.

    Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben in den Rn. 109 und 110 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 die Auslegung von Art. 267 Abs. 2 AEUV betrifft, wobei das vorlegende Gericht aber nicht erläutert hat, aus welchen Gründen die Auslegung dieser Bestimmung erforderlich sein soll, um ihm die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen.

    Unter diesen Umständen ist die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 unzulässig, da sie hypothetischer Natur ist.

    Im vorliegenden Fall geht zunächst aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 hervor, dass nach den in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Verträgen die Frist, innerhalb deren ein Widerruf durch den Verbraucher möglich ist, erst nach Vertragsschluss zu laufen beginnt, vorausgesetzt, dem Darlehensnehmer wurden alle nach deutschem Recht vorgeschriebenen Pflichtangaben gemacht, die im Wesentlichen den in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 aufgeführten Angaben entsprechen.

    Schließlich wird die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zwar nicht nur in Bezug auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48, sondern auch in Bezug auf deren Art. 14 Abs. 1 gestellt, doch ist für ihre Beantwortung nur die Auslegung der erstgenannten Bestimmung erforderlich.

    Unter diesen Umständen ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 so zu verstehen, dass es im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Darlehensverträge der Definition der Kreditverträge in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 entsprechen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Mit Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sich die in einem Kreditvertrag, der unter diese Bestimmung fällt, anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag rechnerisch aus dem vertraglich vereinbarten Sollzinssatz ergeben muss.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der in der Rechtssache C-232/21 in Rede stehenden Vertragsklauseln zu prüfen, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage war, die Höhe der im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts pro Tag geschuldeten Zinsen klar zu erkennen.

    Nach alledem ist auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in einem Kreditvertrag, der unter diese Bestimmung fällt, anzugebenden Zinsen, die der Verbraucher im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts pro Tag zu entrichten hat, keinesfalls höher sein dürfen als der Betrag, der sich rechnerisch aus dem im Kreditvertrag vereinbarten Sollzinssatz ergibt.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung ein Rechenweg angegeben werden muss, der hinreichend konkret und für den Verbraucher verständlich ist, um es ihm zu ermöglichen, den in einem solchen Fall geschuldeten Betrag zumindest annäherungsweise zu berechnen.

    Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Kreditverträge im Wesentlichen vorsehen, dass die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Verbraucher eine Entschädigung verlangen kann, die anhand der vom Bundesgerichtshof dafür vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet wird; diese berücksichtigen insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der kreditgebenden Bank entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die durch die vorzeitige Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten.

    Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Verträge diese Voraussetzung erfüllen, indem sie vorsehen, dass die auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnete Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden oben in Rn. 249 genannten Beträge reduziert wird.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann.

    Vorab ist festzustellen, dass Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 sowie Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 entgegen dem jeweiligen Vorbringen der C. Bank, der Volkswagen Bank und der Audi Bank in ihren schriftlichen Erklärungen zulässig sind.

    bb, Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 möchte das vorlegende Gericht somit im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn die nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlichen Informationen dem Verbraucher vollständig erteilt wurden und frei von inhaltlichen Fehlern sind.

    bb, Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.

    Mit den Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Pflichtangaben in einem Kreditvertrag fehlt oder dort unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wird und auch nicht nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, dem Kreditgeber verwehrt, sich mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass in einem der Ausgangsverfahren, die zur Rechtssache C-232/21 geführt haben, das Widerrufsrecht ausgeübt wurde, nachdem der Kreditvertrag vollständig erfüllt worden war, zunächst zu prüfen, inwieweit sich eine solche vollständige Erfüllung mangels diese Frage betreffender spezifischer Bestimmungen in der Richtlinie 2008/48 auf das Fortbestehen des in ihrem Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Widerrufsrechts auswirkt.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt.

    Mit den Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vom Fortbestehen dieses Rechts keine Kenntnis hatte und/oder mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben nicht oder unvollständig oder fehlerhaft im Kreditvertrag enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach den nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben im Kreditvertrag nicht oder unvollständig oder fehlerhaft enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, so dass aus diesem Grund die in Art. 14 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

    Mit der fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgegeben oder diesen in Annahmeverzug gesetzt haben muss, bevor er die Rückzahlung der aufgrund des Kreditvertrags geleisteten Monatsraten verlangen und erhalten kann, wobei die Rückzahlung im Fall des Bestreitens der Wirksamkeit des Widerrufs durch den Kreditgeber bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits aufgeschoben sein kann.

    Nach alledem ist auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgeben oder diesen in Annahmeverzug setzen muss, ohne dass der Kreditgeber verpflichtet ist, gleichzeitig die vom Verbraucher bereits geleisteten monatlichen Kreditraten zurückzuzahlen.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, zu denen sein Widerrufsrecht zählt, ist es erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass im Kreditvertrag zwar nicht unbedingt alle Verfahrensvorschriften für die dem Verbraucher zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren wiedergegeben werden müssen, doch soll Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 zum einen sicherstellen, dass der Verbraucher in voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, auf eines dieser Verfahren zurückzugreifen, und zum anderen, dass er auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Informationen tatsächlich in der Lage ist, ein solches Verfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 132 und 135).

    Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 136).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht ausreicht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 137).

    In einem ähnlichen Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unternehmer, wenn die Richtlinie 2008/48 ihm die Pflicht auferlegt, den Verbraucher über den Inhalt der diesem unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und wenn bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt sind, den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren muss, damit er seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 fällige Entschädigung zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung der Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag erteilten Informationen ermitteln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 100).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf die von einem nationalen Gericht vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen nicht dem oben in Rn. 250 angeführten Erfordernis genügt, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 101).

    Genauer gesagt ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seiner oben in den Rn. 233 bis 235 angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 92 und 95).

    Überdies muss im Kreditvertrag die Häufigkeit der Änderung des Referenzzinssatzes angegeben werden, auch wenn sie sich nach den nationalen Vorschriften richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 94).

    Was sodann die Frage betrifft, ob sich der Kreditgeber auf die missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher berufen kann, ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine Bestimmungen enthält, die die Frage des Missbrauchs der Rechte, die dem Verbraucher nach der Richtlinie zustehen, durch ihn regeln (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 120).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteile vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 122).

    Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den Kreditgeber davon abzuhalten, die ihm nach der Richtlinie 2008/48 gegenüber dem Verbraucher obliegenden Verpflichtungen zu verletzen, hat der Gerichtshof in Rn. 126 des Urteils vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), entschieden, dass der Kreditgeber, wenn er dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat und dieser beschließt, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen, dem Verbraucher keine missbräuchliche Ausübung seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist.

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber nicht aufgrund dessen, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Ausübung des in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist, einen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten war noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 127).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgenommene Harmonisierung fallen und dass, da diese Richtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht oder unvollständig oder fehlerhaft erteilt wurden und dass in Anbetracht der oben in Rn. 267 gegebenen Antwort die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, eine solche Beschränkung, wie sie sich aus der Verwirkung ergeben würde, in einem Mitgliedstaat nicht durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 116 und 117).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Zu den Konsequenzen, die das vorlegende Gericht aus dieser Feststellung zu ziehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen wurden, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Richtlinienbestimmung, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Vorschrift seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB unangewendet zu lassen, auch wenn diese Vorschriften gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 verstoßen, unbeschadet der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der genannten Vorschriften auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

    Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann sich allerdings auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, El Corte Inglés, C-192/94, EU:C:1996:88, Rn. 22, und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Nach ständiger Rechtsprechung gibt es jedoch im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Unionsregelung kann nämlich nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32 und 33, sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 72 und 91).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteile vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 122).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, und vom 14. Mai 2020, NK [Planung eines Einfamilienhauses], C-208/19, EU:C:2020:382, Rn. 40).

    Erstens ist zum Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 festzustellen, dass die von ihm erfassten Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Fahrzeug, und zwar ein Kraftfahrzeug, gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen R zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 27).

    Speziell zur Tätigkeit von Autovermietungsunternehmen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Schutz, den der Unionsgesetzgeber dieser Tätigkeit durch die genannte Ausnahme vom Widerrufsrecht verschaffen wollte, damit zusammenhängt, dass diese Unternehmen Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Termin treffen müssen und aus diesem Grund im Fall einer Stornierung die gleichen Nachteile erleiden wie Unternehmen, die in den übrigen in der genannten Bestimmung aufgezählten Sektoren tätig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 29).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Hierzu ist festzustellen, dass das durch die Richtlinie 2008/48 geschaffene Schutzsystem, ebenso wie bei anderen Richtlinien der Union im Bereich des Verbraucherschutzes, auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht zur Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels beiträgt, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Diese Auslegung wird durch das mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 über außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge verfolgte Ziel bestätigt, das nach ihren Erwägungsgründen 21 und 37 darin besteht, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für den Fall, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einer vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzten Räumlichkeit befindet, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen hat, weil er der Ansicht war, dass der Verbraucher nur dann damit rechnen kann, vom Unternehmer angesprochen zu werden, wenn er von sich aus eine vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzte Räumlichkeit aufsucht, so dass er anschließend nicht mit Erfolg geltend machen kann, vom Angebot des Unternehmers überrascht worden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 34).

    Sofern der Vermittler selbst ein Unternehmer ist, dessen Tätigkeit zu einer anderen Branche als der des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag er handelt, hängt die Möglichkeit einer solchen Gleichstellung allerdings entscheidend davon ab, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, wenn er sich in die Geschäftsräume des Vermittlers begibt, damit rechnen kann, von diesem zu kommerziellen Zwecken der Aushandlung und des anschließenden Abschlusses im Wege des Fernabsatzes eines Vertrags, der zur Tätigkeit des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag der Vermittler handelt, angesprochen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32 und 33, sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 72 und 91).

    Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

  • EuGH, 18.06.2020 - C-639/18

    Sparkasse Südholstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 31.03.2022 - C-96/21

    Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

  • EuGH, 14.04.2016 - C-131/14

    Cervati und Malvi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 09.03.2023 - C-50/22

    Sogefinancement

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Projet de maison individuelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.03.2020 - C-583/18

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

  • BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem

    bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.

    (2) Zugleich hat der EuGH aber auch entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sich diese Regelung nicht in einer mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbarenden Weise auslegen lässt (Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 221 ff. - BMW Bank u.a.).

    Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet - was der Senat bereits für die Vorgängerfassung dieser Norm entschieden hat (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 f.) und auch unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) gleichermaßen für die Neufassung gilt - aus.

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach den Urteilen des EuGH vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 40 ff. - Kreissparkasse Saarlouis) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.) nicht richtlinienkonform ist.

    Der in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm letztlich pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 270 ff. - BMW Bank u.a.).

    Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden.

    bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

    Der EuGH hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt.

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).

    An diesem Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 300 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

  • BGH, 27.01.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen

    19 bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.

    21 (2) Zugleich hat der EuGH aber auch entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sich diese Regelung nicht in einer mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbarenden Weise auslegen lässt (Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 221 ff. - BMW Bank u.a.).

    23 Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet - was der Senat bereits für die Vorgängerfassung dieser Norm entschieden hat (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 f.) und auch unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) gleichermaßen für die Neufassung gilt - aus.

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach den Urteilen des EuGH vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 40 ff. - Kreissparkasse Saarlouis) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.) nicht richtlinienkonform ist.

    Der in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm letztlich pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.).

    33 Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 270 ff. - BMW Bank u.a.).

    Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden.

    38 bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

    Der EuGH hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt.

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).

    51 An diesem Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 300 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

  • EuGH, 06.02.2024 - C-117/22

    BMW Bank u.a. - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 22.01.2024 - C-630/21

    Mercedes-Benz Bank - Streichung

    Mit e-Curia-Zustellung vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 11.01.2024 - C-594/21

    Sixt Leasing - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung,

    aa) Zunächst ist klarzustellen, dass weder die von den Klägern zitierte EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rz. 96 ff. [ECLI:EU:C:2021:736]) noch dessen aktuelle Entscheidung insoweit (Urteil v. 21.12.2023, Az. C-38/21, C-47/21, C-232/21, Rz. 247 ff. [ECLI:EU:C:2023:1014]) im vorliegenden Fall einschlägig sind, da es hier - wie die Kläger selbst erkennen - um kein Allgemein-Verbraucherdarlehen, sondern um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 EUR geht, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: VerbrKrRL) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) keine Anwendung findet (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 25; BGH, Beschluss v. 14.09.2021, Az. XI ZR 599/20; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18, Rz. 4; Beschluss v. 19.03.2019, Az. XI ZR 44/18, Rz. 17; Senatsbeschluss v. 25.10.2023, Az. 19 U 1861/23 e, juris Rz. 99; OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, Az. 4 U 583/21, juris Rz. 42; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2021, Az. I-6 U 443/20, juris Rz. 17).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der aufgeworfenen Fragen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.01.2024 - XI ZR 310/22

    Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens

    Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.).
  • EuGH, 31.01.2024 - C-463/22

    BMW Bank - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

    Hinzuzufügen ist, dass die in der vorstehenden Randnummer getroffenen Feststellungen nicht durch Rn. 279 des Urteils vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), in Frage gestellt werden; dort hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Verbraucher, da die Erfüllung eines Vertrags die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen darstellt, mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen nicht mehr auf das ihm nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 zustehende Widerrufsrecht berufen kann, sobald der Kreditvertrag von den Parteien vollständig erfüllt wurde und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet sind.
  • EuGH, 19.02.2024 - C-766/22

    Allane - Streichung

  • EuGH, 05.03.2024 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a.

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Rechtsprechung
   EuGH - C-232/21   

Anhängiges Verfahren
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    In den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21.

    betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2021, ergänzt durch Entscheidung vom 24. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 2021 (Rechtssache C-38/21), durch Entscheidung vom 8. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2021 (Rechtssache C-47/21), und durch Entscheidung vom 19. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2021 (Rechtssache C-232/21), in den Verfahren.

    Audi Bank (C-232/21).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen VK und der BMW Bank GmbH (Rechtssache C-38/21), zwischen F. F. und der C. Bank AG (Rechtssache C-47/21) sowie zwischen CR und der Volkswagen Bank GmbH und zwischen AY, ML und BQ und der Audi Bank (Rechtssache C-232/21) über die Ausübung des Rechts zum Widerruf von Verträgen, die VK, F. F., CR, AY, ML und BQ als Verbraucher mit diesen Banken geschlossen haben.

    In § 357 BGB in seiner am 31. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf die Situation von BQ in der Rechtssache C-232/21 anwendbar ist, hieß es:.

    § 358 BGB in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf die Situation von BQ in der Rechtssache C-232/21 anwendbar ist, sah vor:.

    In § 495 BGB in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf die Situation von BQ in der Rechtssache C-232/21 anwendbar ist, hieß es:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022 ist die Rechtssache C-232/21 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Mit den Buchst. e und f der dritten Frage sowie den Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, in welchem Verhältnis das in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht zu den Regeln des Völkergewohnheitsrechts über Verwirkung und Rechtsmissbrauch steht.

    Unter diesen Umständen entsprechen die Buchst. e und f der dritten Frage sowie die Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung und sind daher unzulässig.

    Mit der sechsten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Einzelrichter u. a. wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, mit der er befasst ist, verpflichtet ist, diese Sache einer aus drei Richtern bestehenden Zivilkammer vorzulegen, und in ihrem Rahmen nicht selbst dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen darf.

    Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben in den Rn. 109 und 110 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 die Auslegung von Art. 267 Abs. 2 AEUV betrifft, wobei das vorlegende Gericht aber nicht erläutert hat, aus welchen Gründen die Auslegung dieser Bestimmung erforderlich sein soll, um ihm die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen.

    Unter diesen Umständen ist die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 unzulässig, da sie hypothetischer Natur ist.

    Im vorliegenden Fall geht zunächst aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 hervor, dass nach den in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Verträgen die Frist, innerhalb deren ein Widerruf durch den Verbraucher möglich ist, erst nach Vertragsschluss zu laufen beginnt, vorausgesetzt, dem Darlehensnehmer wurden alle nach deutschem Recht vorgeschriebenen Pflichtangaben gemacht, die im Wesentlichen den in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 aufgeführten Angaben entsprechen.

    Schließlich wird die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zwar nicht nur in Bezug auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48, sondern auch in Bezug auf deren Art. 14 Abs. 1 gestellt, doch ist für ihre Beantwortung nur die Auslegung der erstgenannten Bestimmung erforderlich.

    Unter diesen Umständen ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 so zu verstehen, dass es im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Darlehensverträge der Definition der Kreditverträge in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 entsprechen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Mit Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sich die in einem Kreditvertrag, der unter diese Bestimmung fällt, anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag rechnerisch aus dem vertraglich vereinbarten Sollzinssatz ergeben muss.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der in der Rechtssache C-232/21 in Rede stehenden Vertragsklauseln zu prüfen, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage war, die Höhe der im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts pro Tag geschuldeten Zinsen klar zu erkennen.

    Nach alledem ist auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in einem Kreditvertrag, der unter diese Bestimmung fällt, anzugebenden Zinsen, die der Verbraucher im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts pro Tag zu entrichten hat, keinesfalls höher sein dürfen als der Betrag, der sich rechnerisch aus dem im Kreditvertrag vereinbarten Sollzinssatz ergibt.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung ein Rechenweg angegeben werden muss, der hinreichend konkret und für den Verbraucher verständlich ist, um es ihm zu ermöglichen, den in einem solchen Fall geschuldeten Betrag zumindest annäherungsweise zu berechnen.

    Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Kreditverträge im Wesentlichen vorsehen, dass die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Verbraucher eine Entschädigung verlangen kann, die anhand der vom Bundesgerichtshof dafür vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet wird; diese berücksichtigen insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der kreditgebenden Bank entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die durch die vorzeitige Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten.

    Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Verträge diese Voraussetzung erfüllen, indem sie vorsehen, dass die auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnete Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden oben in Rn. 249 genannten Beträge reduziert wird.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann.

    Vorab ist festzustellen, dass Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 sowie Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 entgegen dem jeweiligen Vorbringen der C. Bank, der Volkswagen Bank und der Audi Bank in ihren schriftlichen Erklärungen zulässig sind.

    bb, Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 möchte das vorlegende Gericht somit im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn die nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlichen Informationen dem Verbraucher vollständig erteilt wurden und frei von inhaltlichen Fehlern sind.

    bb, Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.

    Mit den Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Pflichtangaben in einem Kreditvertrag fehlt oder dort unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wird und auch nicht nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, dem Kreditgeber verwehrt, sich mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass in einem der Ausgangsverfahren, die zur Rechtssache C-232/21 geführt haben, das Widerrufsrecht ausgeübt wurde, nachdem der Kreditvertrag vollständig erfüllt worden war, zunächst zu prüfen, inwieweit sich eine solche vollständige Erfüllung mangels diese Frage betreffender spezifischer Bestimmungen in der Richtlinie 2008/48 auf das Fortbestehen des in ihrem Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Widerrufsrechts auswirkt.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt.

    Mit den Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vom Fortbestehen dieses Rechts keine Kenntnis hatte und/oder mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben nicht oder unvollständig oder fehlerhaft im Kreditvertrag enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach den nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben im Kreditvertrag nicht oder unvollständig oder fehlerhaft enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, so dass aus diesem Grund die in Art. 14 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

    Mit der fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgegeben oder diesen in Annahmeverzug gesetzt haben muss, bevor er die Rückzahlung der aufgrund des Kreditvertrags geleisteten Monatsraten verlangen und erhalten kann, wobei die Rückzahlung im Fall des Bestreitens der Wirksamkeit des Widerrufs durch den Kreditgeber bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits aufgeschoben sein kann.

    Nach alledem ist auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgeben oder diesen in Annahmeverzug setzen muss, ohne dass der Kreditgeber verpflichtet ist, gleichzeitig die vom Verbraucher bereits geleisteten monatlichen Kreditraten zurückzuzahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Ich weise auch darauf hin, dass das vorlegende Gericht eine entsprechende Frage in Rechtssachen gestellt hat, die von der vorliegenden Rechtssache unabhängig sind, insbesondere in den Rechtssachen C-336/20, Bank 11 für Privatkunden und Handel, C-47/21, C. Bank und Bank D. K., sowie C-232/21, Volkswagen Bank und Audi Bank.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 hat der Gerichtshof die Rechtssache C-232/21 sowie die verbundenen Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die erste Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21;.

    - die zweite Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit sie den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall betrifft, dass der Verbraucher unvollständig oder fehlerhaft informiert wurde;.

    - die vierte Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit es darum geht, ob im Hinblick auf das Verhalten des Verbrauchers nach seinem Widerruf des Vertrags ein Rechtsmissbrauch geltend gemacht werden kann, um die Ausübung des Widerrufsrechts einzuschränken, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, dass die Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben;.

    - die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21;.

    Anschließend werde ich auf die Fragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 eingehen.

    Was die Antwort auf die vierte Frage in der Rechtssache C-38/21 betrifft, um deren Prüfung mich der Gerichtshof gebeten hat, so verweise ich auf meine Beurteilung der entsprechenden Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21, die ich in den Nrn. 149 bis 158 dieser Schlussanträge vornehmen werde.

    Die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht im Wesentlichen dahin, ob die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung dafür aufstellt, dass der Unternehmer seine Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht erfüllt, wenn er in den Vertrag eine Klausel aufnimmt, die einem gesetzlichen Muster entspricht, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt.

    Zum ersten Teil der Frage ist festzustellen, dass die Darlehensverträge, um die es in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht, jeweils eine Klausel enthalten, wonach die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine Gesetzlichkeitsfiktion aufstellt, wonach eine einem gesetzlichen Muster entsprechende Klausel in einem Kreditvertrag den nationalen gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht entspricht, obwohl sie den Anforderungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p dieser Richtlinie nicht genügt.

    Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig und richtig übermittelt worden sind, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit seiner Belehrung ist nicht geeignet, den Verbraucher bei seiner Beurteilung des Umfangs seiner Rechte und Pflichten zu beeinträchtigen, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

    Mit seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21(62) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags als missbräuchlich angesehen werden kann.

    Mit seiner fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Verbraucher, nachdem er einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag widerrufen hat, die Rückzahlung der Darlehensraten erst dann verlangen kann, wenn er den gekauften Gegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat.

    Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, der zufolge bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann entsteht, wenn er den Kaufgegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat, und eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstands als unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit dessen Annahme in Gläubigerverzug gekommen ist.

    5 Diese Bestimmung findet im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung Anwendung.

    7 Diese Bestimmung findet im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung Anwendung.

    8 Diese Bestimmung findet im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung Anwendung.

    i Diese Bestimmung, die in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 Anwendung findet, weist die folgenden Unterschiede auf:.

    63 Dieser zweite Aspekt der Frage ist für die Rechtssache C-232/21 relevant, in der BQ das Darlehen in vollem Umfang zurückgezahlt hat.

  • EuGH, 06.02.2024 - C-117/22

    BMW Bank u.a. - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Die Anträge des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-117/22 und C-232/21 haben keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder - im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht - vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2023 - 17 U 16/22

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucher-Autokredits;

    Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 ausgesetzt.

    Für den Fall, dass die Frage der Vorleistungspflicht des Klägers oder des Annahmeverzugs der Beklagten entscheidungserheblich wird, hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung (dort S. 29 f. = II 29 f.) die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 beantragt.

    Das Berufungsverfahren ist analog § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 auszusetzen, weil die Entscheidung über den vom Kläger zuletzt unter Ziff. 1 verfolgten Antrag auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen von der Beantwortung der Frage abhängt, ob es mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 - im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) vereinbar ist, bei einem wirksamen Widerruf des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie im Fall eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags eine auf Rückzahlung der Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstands gerichtete Klage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn der Darlehensnehmer seine Vorleistungspflicht nicht erfüllt hat und der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist.

    Allerdings hängt es von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 ab, ob sich die Beklagte zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft.

    Der Senat setzt jedoch im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes das Berufungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 aus.

    Die dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-232/21 vorgelegte Frage ist für den vom Senat zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich.

  • EuGH, 22.01.2024 - C-630/21

    Mercedes-Benz Bank - Streichung

    Mit e-Curia-Zustellung vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch bezeichnet dieser Begriff jedoch die Bereitstellung eines Geldbetrags oder von Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen durch den Kreditgeber an den Kreditnehmer zur Finanzierung oder zum Zahlungsaufschub, so dass unter einem Kreditvertrag ein Vertrag zu verstehen ist, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form einer Zahlungsfrist, eines Darlehens oder jeder anderen vergleichbaren Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 144).

    Folglich ist ein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung dadurch gekennzeichnet, dass er mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck zur Verfügung stellt (Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 145).

    Um zu klären, ob ein langfristiger Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung steht und damit die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123 betrifft, ist bei der Prüfung, ob das Kreditelement gegenüber dem Mietelement überwiegt oder umgekehrt, auf seinen Hauptzweck abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 147).

    Auch die Verpflichtung des Verbrauchers, den Wertverlust des Fahrzeugs auszugleichen, wenn bei seiner Rückgabe festgestellt wird, dass es sich nicht in einem seinem Alter entsprechenden Zustand befindet oder dass die vereinbarte Höchstfahrleistung überschritten wurde, ermöglicht keine Unterscheidung zwischen diesen Vertragstypen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 148 und 149).

    Der Begriff "Finanzierungsleasing" in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2013/36 ist daher unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch auszulegen, in dem der Begriff "Leasingvertrag" einen Vertrag umfasst, mit dem eine der Parteien der anderen Partei einen Kredit zur Finanzierung der Nutzung eines Gegenstands, dessen Eigentümerin sie bleibt und den die andere Partei bei Vertragsende zurückgeben oder kaufen kann, im Wege der Miete gewährt, wobei die meisten mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf die andere Partei übergehen (Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-594/21

    Sixt Leasing - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 07.03.2024 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der aufgeworfenen Fragen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2024 - C-463/22

    BMW Bank - Streichung

  • OLG Koblenz, 01.07.2022 - 8 U 841/21

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Treuwidrigkeit eines wirksam ausgeübten Widerrufs

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

  • OLG Braunschweig, 18.04.2023 - 4 W 4/23

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Prüfungsmaßstab; Statthaftigkeit; Verwirkung;

  • EuGH, 19.02.2024 - C-766/22

    Allane - Streichung

  • EuGH, 05.03.2024 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a.

  • OLG Stuttgart, 14.08.2023 - 6 U 292/22
  • OLG Stuttgart, 14.02.2023 - 6 U 116/20

    Widerruf eines Darlehensvertrags; Ablauf der Widerrufsfrist; Wertersatz für

  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 6 U 604/20

    Rückabwicklung eines finanzierten PKW-Kaufs: Erforderlichkeit von Angaben zum

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20

    Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei

  • OLG Stuttgart, 19.12.2022 - 6 U 26/21
  • OLG Stuttgart, 19.07.2022 - 6 U 90/20

    Verbraucherkredit: Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers (Darlehnsgeber)

  • LG Ravensburg, 18.11.2022 - 2 O 107/22

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 224/20

    Rückabwicklung eines finanzierten Pkw-Kaufs nach Widerruf; Wirksamkeit eines

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 25.03.2022 - 6 U 12/22

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Fehlendes Angebot zur Rückgabe des

  • OLG Frankfurt, 01.07.2022 - 24 U 66/21

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • OLG Stuttgart, 30.05.2022 - 6 U 12/22

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Fehlendes Angebot zur Rückgabe des

  • OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 24 U 33/21

    Rechtsstellung des Verbrauchers nach Widerruf seiner auf Abschluss eines

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2330
Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 (https://dejure.org/2023,2330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 (https://dejure.org/2023,2330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 (https://dejure.org/2023,2330)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    BMW Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug mit Kilometerabrechnung - Darlehensvertrag zum Kauf eines Gebrauchtwagens - Richtlinie 2002/65/EG - Richtlinie 2008/48/EG - Richtlinie 2011/83/EU - Begriffe "außerhalb von ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH - C-232/21 (anhängig)

    Volkswagen Bank und Audi Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 hat der Gerichtshof die Rechtssache C-232/21 sowie die verbundenen Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die erste Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21;.

    - die zweite Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit sie den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall betrifft, dass der Verbraucher unvollständig oder fehlerhaft informiert wurde;.

    - die vierte Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit es darum geht, ob im Hinblick auf das Verhalten des Verbrauchers nach seinem Widerruf des Vertrags ein Rechtsmissbrauch geltend gemacht werden kann, um die Ausübung des Widerrufsrechts einzuschränken, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, dass die Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben;.

    - die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21;.

    Anschließend werde ich auf die Fragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 eingehen.

    Was die Antwort auf die vierte Frage in der Rechtssache C-38/21 betrifft, um deren Prüfung mich der Gerichtshof gebeten hat, so verweise ich auf meine Beurteilung der entsprechenden Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21, die ich in den Nrn. 149 bis 158 dieser Schlussanträge vornehmen werde.

    Die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht im Wesentlichen dahin, ob die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung dafür aufstellt, dass der Unternehmer seine Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht erfüllt, wenn er in den Vertrag eine Klausel aufnimmt, die einem gesetzlichen Muster entspricht, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt.

    Zum ersten Teil der Frage ist festzustellen, dass die Darlehensverträge, um die es in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht, jeweils eine Klausel enthalten, wonach die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine Gesetzlichkeitsfiktion aufstellt, wonach eine einem gesetzlichen Muster entsprechende Klausel in einem Kreditvertrag den nationalen gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht entspricht, obwohl sie den Anforderungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p dieser Richtlinie nicht genügt.

    Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig und richtig übermittelt worden sind, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit seiner Belehrung ist nicht geeignet, den Verbraucher bei seiner Beurteilung des Umfangs seiner Rechte und Pflichten zu beeinträchtigen, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

    Mit seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21(62) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags als missbräuchlich angesehen werden kann.

    Mit seiner fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Verbraucher, nachdem er einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag widerrufen hat, die Rückzahlung der Darlehensraten erst dann verlangen kann, wenn er den gekauften Gegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat.

    Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, der zufolge bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann entsteht, wenn er den Kaufgegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat, und eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstands als unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit dessen Annahme in Gläubigerverzug gekommen ist.

    5 Diese Bestimmung findet im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung Anwendung.

    7 Diese Bestimmung findet im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung Anwendung.

    8 Diese Bestimmung findet im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung Anwendung.

    i Diese Bestimmung, die in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung im vierten Fall des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-232/21 Anwendung findet, weist die folgenden Unterschiede auf:.

    63 Dieser zweite Aspekt der Frage ist für die Rechtssache C-232/21 relevant, in der BQ das Darlehen in vollem Umfang zurückgezahlt hat.

  • EuGH - C-47/21 (anhängig)

    C. Bank und Bank D. K.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    Der diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt entspricht weitgehend dem Sachverhalt in der Rechtssache C-47/21.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg aufgrund von Erwägungen, die im Kern den in den Nrn. 65 bis 71 dieser Schlussanträge wiedergegebenen entsprechen, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, wobei die Fragen 1, 3 und 4 bis 6 mit den jeweiligen Fragen in der Rechtssache C-47/21 nahezu identisch sind:.

    Mit Beschluss vom 22. April 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat das vorlegende Gericht die Frage 2 a) in der Rechtssache C-47/21 zurückgezogen, da der Rechtsstreit in einem der beiden Fälle des Ausgangsverfahrens gütlich beigelegt worden sei.

    Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 hat der Gerichtshof die Rechtssache C-232/21 sowie die verbundenen Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die erste Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21;.

    - die zweite Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit sie den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall betrifft, dass der Verbraucher unvollständig oder fehlerhaft informiert wurde;.

    - die vierte Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit es darum geht, ob im Hinblick auf das Verhalten des Verbrauchers nach seinem Widerruf des Vertrags ein Rechtsmissbrauch geltend gemacht werden kann, um die Ausübung des Widerrufsrechts einzuschränken, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, dass die Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben;.

    - die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21;.

    Anschließend werde ich auf die Fragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 eingehen.

    Was die Antwort auf die vierte Frage in der Rechtssache C-38/21 betrifft, um deren Prüfung mich der Gerichtshof gebeten hat, so verweise ich auf meine Beurteilung der entsprechenden Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21, die ich in den Nrn. 149 bis 158 dieser Schlussanträge vornehmen werde.

    Die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht im Wesentlichen dahin, ob die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung dafür aufstellt, dass der Unternehmer seine Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht erfüllt, wenn er in den Vertrag eine Klausel aufnimmt, die einem gesetzlichen Muster entspricht, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt.

    Zum ersten Teil der Frage ist festzustellen, dass die Darlehensverträge, um die es in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht, jeweils eine Klausel enthalten, wonach die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine Gesetzlichkeitsfiktion aufstellt, wonach eine einem gesetzlichen Muster entsprechende Klausel in einem Kreditvertrag den nationalen gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht entspricht, obwohl sie den Anforderungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p dieser Richtlinie nicht genügt.

    Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig und richtig übermittelt worden sind, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit seiner Belehrung ist nicht geeignet, den Verbraucher bei seiner Beurteilung des Umfangs seiner Rechte und Pflichten zu beeinträchtigen, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

    Mit seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21(62) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags als missbräuchlich angesehen werden kann.

    Mit seiner fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Verbraucher, nachdem er einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag widerrufen hat, die Rückzahlung der Darlehensraten erst dann verlangen kann, wenn er den gekauften Gegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat.

    Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, der zufolge bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann entsteht, wenn er den Kaufgegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat, und eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstands als unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit dessen Annahme in Gläubigerverzug gekommen ist.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    Eine solche Klausel ist praktisch identisch mit derjenigen, die der Gerichtshof im Urteil Kreissparkasse Saarlouis als unvereinbar mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 angesehen hat(45).

    Die deutsche Regierung hat sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung sogar darauf hingewiesen, dass das in Anlage 7 zum EGBGB enthaltene gesetzliche Muster mit Wirkung vom 15. Juni 2021 geändert worden sei, um mit der Auslegung in Einklang zu stehen, die der Gerichtshof im Urteil Kreissparkasse Saarlouis(47) vorgenommen habe.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kreissparkasse Saarlouis festgestellt hat, dient dieses Gebot der Verwirklichung des mit der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziels, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern(59).

    15 Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C-66/19, EU:C:2020:242, im Folgenden: Urteil Kreissparkasse Saarlouis).

    Es verweist auf das Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 26), und auf das Urteil Kreissparkasse Saarlouis (Rn. 29), in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass, "wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern".

    57 Vgl. 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 und Urteil Kreissparkasse Saarlouis (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Urteil Kreissparkasse Saarlouis (Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:629, Nr. 46).

    64 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:629, Nrn. 106 bis 108).

    67 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:629, Nr. 112).

    76 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:629, Nrn. 126 bis 128).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    49 Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    66 Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 120 und 121).

    70 Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 123 bis 126).

  • EuGH, 12.03.2020 - C-583/18

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    Aus Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 ergibt sich, dass der Begriff "Dienstleistungsvertrag" so zu verstehen ist, dass er alle Verträge erfasst, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen (Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 23, 26 und 27), und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 30).

    38 Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 34).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 23, 26 und 27), und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 30).

    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 28).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    48 Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 55).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-96/21

    Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
    33 Urteil vom 31. März 2022, CTS Eventim (C-96/21, EU:C:2022:238, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 31. März 2022, CTS Eventim (C-96/21, EU:C:2022:238, Rn. 44).

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

  • EuGH, 19.10.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

  • OLG München, 18.06.2020 - 32 U 7119/19

    Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unterliegt nicht dem Anwendungsbereich

  • EuGH, 18.09.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

  • EuGH, 14.04.2016 - C-131/14

    Cervati und Malvi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Projet de maison individuelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020, 07.07.2020, 30.12.2020 und 08.01.2021 vorgelegten Fragen (Aktenzeichen des Gerichtshofs C-33/20, C-155/20, C-187/20, C-336/20, C-38/21, C-47/21) überschneiden sich mit den Vorlagefragen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte.

    a) Die Vorlagefrage II. 2. a) ist ansonsten nur in den beiden vom Gerichtshof ausgesetzten Verfahren C-38/21 und C-47/21 gestellt worden.

    d) Die Vorlagefragen II. 5. a) und II. 5. b) sind ansonsten nur in dem vom Gerichtshof ausgesetzten Verfahren C-47/21 gestellt worden.

  • OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des

    Eine Entscheidung in diesem Verfahren (C-117/22) ist noch nicht ergangen und das Verfahren ist vom Europäischen Gerichtshof ausgesetzt worden, da zunächst eine Entscheidung in dem weiteren Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 ergehen soll, bei dem die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts für den 16.02.2023 angekündigt ist.

    Dies entspricht auch der Auffassung des Landgerichts Ravensburg in dessen Vorlagebeschluss vom 19.03.2021 (LG Ravensburg, Beschluss vom 19.03.2021 - 2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris Rn. 281 ff.), welcher den laufenden Vorabentscheidungsvorfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu den Az. C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zugrunde liegt.

    Zum Vorabentscheidungsverfahren C-232/21 hat auch die Europäische Kommission am 31.08.2021 Stellung genommen und ist in dieser Stellungnahme ebenfalls von der Europarechtswidrigkeit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers gegenüber dem Rückzahlungsanspruch wegen der erbrachten Darlehenszins- und Tilgungsleistungen ausgegangen.

    Der Bundesgerichtshof hat dagegen an seiner Auffassung zur Auslegung des § 357 BGB auch nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg weiter festgehalten (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/21, juris Rn. 19, WM 2021, 2248; Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 15, WM 2022, 418; Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 226/21, juris Rn. 15, WM 2022, 2332; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332) und auch keine Veranlassung zur Aussetzung bei ihm geführter Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 gesehen.

    Im vorliegenden Verfahren bedarf dies aber keiner Entscheidung und es kann hier letztlich dahinstehen, ob es für die Klärung der Auslegung des § 357 Abs. 4 BGB im Hinblick auf das Bestehen einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers auch gegenüber seinen Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehenszins- und Tilgungsleistungen im verbundenen Darlehensvertrag einer Aussetzung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 bedarf, da - wie nachfolgend darzulegen sein wird - die Rückzahlungsansprüche des Klägers durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung vollständig erloschen sind.

  • OLG München, 21.06.2022 - 32 U 557/22

    EuGH-Vorlage bzgl. Kraftfahrzeugleasingvertrag

    Sie beantragt in der Berufung die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 30.12.2020 und vom 24.08.2021 (Aktenzeichen des Landgerichts Ravensburg: 2 O 238/20; verbundene Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 des Gerichtshofs der Europäischen Union).

    e) Das Landgericht Ravensburg hat in seiner Vorlage vom 24.08.2021 (Aktenzeichen des Landgerichts Ravensburg: 2 O 238/20; verbundene Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 des Gerichtshofs der Europäischen Union) darauf abgestellt, dass im Fahrzeughandel der häufigste Fall immer noch derjenige sei, dass "Fahrzeuge direkt mittels Abschluss eines Kaufvertrags zum Eigentum erworben werden", also diese in der Mehrzahl nicht finanziert werden.

    Der Senat nimmt Bezug auf die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 24.08.2021 (Aktenzeichen 2 O 238/20; verbundene Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 des Gerichtshofs der Europäischen Union) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.09.2021 (Aktenzeichen: 17 U 42/20), die zum Teil identische Vorlagefragen betreffen.

  • OLG Frankfurt, 06.10.2023 - 17 W 23/23

    Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung

    Hintergrund der Aussetzungsentscheidung sind die Vorlagefragen zum Europäischen Gerichtshof durch das Landgericht Ravensburg, die bei dem Gerichtshof gegenwärtig unter den Az C-38/21, C-47/21 und C-233/21 geführt werden.

    Der vorliegend von dem Landgericht bemühte Aussetzungsgrund greift auf die anstehende Vorlage des Landgerichts Ravensburg in den nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof geführten Verfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zurück.

  • OLG Hamm, 26.04.2023 - 31 U 87/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach

    Im Übrigen steht auch nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Collins vom 16.02.2023 (Ziff. 8) in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) dieser Verpflichtung nicht entgegen.
  • OLG Stuttgart, 17.03.2023 - 6 U 163/22

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Zurückbehaltungsrecht des

    Auf die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, kommt es dabei nicht an (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. Februar 2023 in den verbundenen Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 159 ff., wonach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG der Vorleistungspflicht im nationalen Recht nicht entgegensteht).

    Somit war für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis im Verfahren C-232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es hätte kein Anlass bestanden, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen.

  • OLG Stuttgart, 14.03.2023 - 6 U 76/22

    Widerruf des Darlehensvertrages bei teilfinanzierten Gebrauchtwagenkauf:

    Auf die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, kommt es dabei nicht an (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. Februar 2023 in den verbundenen Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 159 ff., wonach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG der Vorleistungspflicht im nationalen Recht nicht entgegensteht).

    Somit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis im Verfahren C-232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen.

  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

    a) Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen in den Schlussanträgen der Generalanwälte Gerard Hogan vom 15.07.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 vor dem EuGH (ECLI:EU:C:2021:629; im Folgenden: SA Hogan) und Anthony M. Collins vom 16.02.2023 in den verbundenen Rechtssachen Az. C-38/21, C-47/21 und C-232/21 (ECLI:EU:C:2023:107; im Folgenden: SA Collins), wonach Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL dahin auszulegen ist, dass das darin vorgesehene Widerrufsrecht überhaupt nicht mehr ausgeübt werden kann, sobald der Kreditvertrag von den Vertragsparteien - wie vorliegend - vollständig erfüllt worden ist (SA Hogan Rz. 106, 109 a.E.; SA Collins Rz. 158).
  • LG Ravensburg, 01.03.2023 - 2 O 107/22

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Berechnung des

    Die damit zusammenhängenden unionsrechtlichen Fragen sind Gegenstand der bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21 und C-715/22.
  • OLG Stuttgart, 22.06.2022 - 6 U 56/22

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zur Finanzierung eines PKW-Kaufs

    Somit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis der Vorlageverfahren C-38/21 und C-47/22 sowie C-232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
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