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   EuGH, 01.07.2010 - C-233/09   

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https://dejure.org/2010,2067
EuGH, 01.07.2010 - C-233/09 (https://dejure.org/2010,2067)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-233/09 (https://dejure.org/2010,2067)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-233/09 (https://dejure.org/2010,2067)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage

  • EU-Kommission PDF

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage

  • EU-Kommission

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit einer Gemeindezuschlagsteuer für den Bezug von Zinsen oder Dividenden aus in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Anlagen oder Investitionen; Gerhard Dijkman und Maria Dijkman-Lavaleije gegen Belgischer Staat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56
    Gemeinschaftswidrigkeit einer Gemeindezuschlagsteuer für den Bezug von Zinsen oder Dividenden aus in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Anlagen oder Investitionen; Gerhard Dijkman und Maria Dijkman-Lavaleije gegen Belgischer Staat

  • datenbank.nwb.de

    Direkte Besteuerung - Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 26. Juni 2009 - G. A. Dijkman und M. A. Dijkman-Lavaleije/Belgische Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56 Abs 1
    Ausland; Belgien; Bewegliches Vermögen; Einkünfte; Investition; Kommunalsteuer; Mobiliensteuervorabzug; Zwischenperson

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56 Abs 1
    Kommunalsteuer, Mobiliensteuervorabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG - Nationale Regelung zur Einkommensteuer - Berechnung des Kommunalzuschlags auf der Grundlage der Einkommensteuer - Befreiender ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Zu diesen Rechtfertigungen ist zu bemerken, dass der Gerichtshof zum einen bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 43).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. Urteil Papillon, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass praktische Schwierigkeiten allein keine Verletzung einer durch den Vertrag garantierten Freiheit rechtfertigen können (vgl. Urteil Papillon, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Zum anderen bilden Maßnahmen eines Mitgliedstaats insbesondere dann Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen oder Anlagen zu tätigen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 18, sowie vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Scoot, C-155/08 und C-157/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).

    Zum anderen hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil X und Passenheim-van Scoot, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    Nach der Rechtsprechung kann aber eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch das etwaige Bestehen anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, und Amurta, Randnr. 75).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Zu diesen Rechtfertigungen ist zu bemerken, dass der Gerichtshof zum einen bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 43).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass sie dazu geeignet sind, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Zu diesen Rechtfertigungen ist zu bemerken, dass der Gerichtshof zum einen bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 43).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Im Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-10767), habe der Gerichtshof implizit anerkannt, dass solche Schwierigkeiten durch internationale Übereinkommen zur Unterstützung der Steuereinziehung nicht zufriedenstellend gelöst seien und dass sich die im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen daher in Bezug auf die Einziehung der Steuer in einer anderen Situation befänden als die gebietsansässigen Steuerpflichtigen.
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Gerichtshof die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 34; vgl. auch entsprechend Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Nach der Rechtsprechung kann aber eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch das etwaige Bestehen anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, und Amurta, Randnr. 75).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Was zweitens die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Steuersystems zu wahren, anbelangt, kann dieser zwingende Grund des Allgemeininteresses zwar eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen, doch kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur dann Erfolg haben, wenn zwischen der betreffenden steuerlichen Vergünstigung und deren Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 60).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland schließlich vorträgt, dass Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht die Gewerbesteuer entrichten müssten, der Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in Deutschland unterlägen, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht wegen des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, Amurta, Randnr. 75, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

    72 und 73, und Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 49).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Da der Gesichtspunkt des freien Warenverkehrs gegenüber dem der Dienstleistungsfreiheit völlig zweitrangig ist und mit ihm zusammenhängt, prüft der Gerichtshof die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung nur im Hinblick auf die letztgenannte Grundfreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 22, vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, Slg. 2004, I-3025, Randnr. 46, vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 26, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 34, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Laveleije, C-233/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 EG die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere der nach dem Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 26, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Außerdem verleiht Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1999, Eurowings Luftverkehr, C-294/97, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 34, FKP Scorpio Konzertproduktionen, Randnr. 32, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-6645, Randnr. 24).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass auch eine Beschränkung einer Grundfreiheit von geringer Tragweite oder geringfügiger Bedeutung nach dem AEU-Vertrag untersagt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-34/98, Slg. 2000, I-995, Randnr. 49, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 43, vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 50, und Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 42).

    Außerdem kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch das etwaige Bestehen anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, sowie Urteile Amurta, Randnr. 75, und Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 41).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-312/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira () und de titres de créance) - Vorlage zur

    Die Wahl dieser Mittelsperson und demnach die Gesichtspunkte der Dienstleistungsfreiheit sind in einem solchen Zusammenhang die unvermeidliche Folge der steuerlichen Behandlung der betreffenden Zinserträge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 34 und 35).

    Diese nationale Regelung führt somit eine Ungleichbehandlung nach dem Ort der Investition des Kapitals ein, die dazu führt, dass ein in Portugal ansässiger Steuerpflichtiger davon abgehalten wird, sein Kapital in einem anderen Staat zu investieren, und ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in Portugal besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was im vorliegenden Fall die objektive Vergleichbarkeit der Situationen betrifft, unterliegt im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ein in Portugal ansässiger Steuerpflichtiger, der Zinserträge aus in einem anderen Staat getätigten Investitionen wie Zinserträge aus Schuldverschreibungen und Schuldtiteln erzielt , in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat ebenso einer Steuer auf diese Zinserträge wie ein in Portugal ansässiger Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Investitionen gleicher Art erzielt, die er in dem letztgenannten Mitgliedstaat getätigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass diese Zinserträge unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, je nachdem, ob sie in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat oder in einem anderen Staat generiert oder gezahlt werden, nicht der Ausdruck des Unterschieds zwischen den Situationen der Steuerpflichtigen, die von dieser Steuer betroffen sind; vielmehr ist er Ursache der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ungleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 46).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Stellt sich heraus, dass eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber untergeordnet ist und ihr zugeordnet werden kann, ist die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf die vorrangige Grundfreiheit zu prüfen (so EuGH-Urteile vom 1. Juli 2010 Rs. C-233/09 --Dijkman und Diekmann-Lavaleije--, Slg. 2010, I-6649, Rz 33, und vom 3. Oktober 2006 Rs. C-452/04 --Fidium Finanz AG--, Slg. 2006, I-9521, Rz 34, m.w.N.).
  • EuGH, 06.10.2011 - C-493/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den in Art. 63 AEUV genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass sie dazu geeignet sind, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung eine Beschränkung der Ausübung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 43, sowie Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 54).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile Papillon, Randnr. 44, sowie Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung zählt die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen können (Urteil Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-6649, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

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