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   EuGH, 14.11.1991 - C-232/91, C-233/91   

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https://dejure.org/1991,12126
EuGH, 14.11.1991 - C-232/91, C-233/91 (https://dejure.org/1991,12126)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.1991 - C-232/91, C-233/91 (https://dejure.org/1991,12126)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 1991 - C-232/91, C-233/91 (https://dejure.org/1991,12126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Petridi und Kapnemporon Makedonias / Kommission

    Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Petridi und Kapnemporon Makedonias / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.03.1978 - 123/77

    UNICME / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.11.1991 - C-232/91
    Nach der Rechtsprechung braucht nicht untersucht zu werden, ob die angefochtene Maßnahme als eine Verordnung angesehen werden kann; vielmehr genügt es festzustellen, ob die Kläger von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen sind (Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME, Slg. 1978, 845).
  • EuG, 17.12.1997 - T-152/95

    Petrides / Kommission

    Nachdem die Klägerin am 13. September 1991 an das für Landwirtschaftsfragen zuständige Mitglied der Kommission geschrieben hatte, um die Aussetzung der Verordnung Nr. 2436/91 zu erwirken, ohne allerdings eine in ihren Augen zufriedenstellende Antwort zu erhalten, erhob sie beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Ausschreibung Nr. 91/C/213/04 der Kommission (Rechtssache C-232/91).

    Außerdem reichte sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verordnung ein (Rechtssache C-232/91 R).

    Da die Klägerin durch die angefochtenen Rechtsakte nicht individuell betroffen war, wurde ihre Klage mit Beschluß vom 14. November 1991 in den Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 (Petridi und Kapnemporon Makedonias/Kommission, Slg. 1991, I-5351) als unzulässig abgewiesen.

    Ihr Antrag auf einstweilige Anordnung wurde mit Beschluß vom 10. Januar 1992 in den Rechtssachen C-232/91 R und C-233/91 R (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ebenfalls zurückgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-64/98

    Petrides / Kommission

    9 Nachdem die Klägerin am 13. September 1991 an das für Landwirtschaftsfragen zuständige Mitglied der Kommission geschrieben hatte, um die Aussetzung der Verordnung Nr. 2436/91 zu erwirken, ohne allerdings eine in ihren Augen zufriedenstellende Antwort erhalten zu haben, erhob sie beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Ausschreibung Nr. 91/C/213/04 der Kommission (Rechtssache C-232/91).

    Ausserdem reichte sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verordnung ein (Rechtssache C-232/91 R).

    (6) - Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 (Petridi und Kapnemporon Makedonias/Kommission, Slg. 1991, I-5351).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - C-15/91

    Josef Buckl & Söhne OHG und andere gegen Kommission der Europäischen

    (25) ° Siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68 (Zuckerfabrik Watenstedt GmbH, Slg. 1969, 561), vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse Italia SpA/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 11) und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86 (Deutz und Geldermann, Slg. 1987, 941) sowie Beschluß des Gerichtshofes vom 14. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 (Odette Nikou Petridi Anonymos Kapnemporiki Etairia Ä u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5351).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-309/89

    Codorníu SA gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Verordnung -

    - Vgl. den Aufbau der Begründung des Urteils Deutz und Geldermann (oben Fußnote 14) sowie die gleichlautenden Formulierungen betreffend einerseits die Abgrenzung zwischen Verordnung und Entscheidung (Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68 (Zuckerfabrik Watenstedt/Kommission, Slg. 1968, 612, 621, 1. Satz) und andererseits das Merkmal "individuell betroffen" (Randnr. 14 des Urteils R. A. R. [oben Fußnote 10] sowie Randnr. 11 des Beschlusses vom 14. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 (Pctridi und Kapncmporon Makcdonias/Kommission, Slg. 1991, I- 5351).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-6/92

    Federazione sindacale italiana dell'industria estrattiva und andere gegen

    ( 28 ) Randnr. 10 des Beschlusses vom 14. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 (Nikou Petridi, Slg. 1991, I-5351).
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