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   EuGH, 11.06.1998 - C-232/95, C-233/95   

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https://dejure.org/1998,1774
EuGH, 11.06.1998 - C-232/95, C-233/95 (https://dejure.org/1998,1774)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1998 - C-232/95, C-233/95 (https://dejure.org/1998,1774)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1998 - C-232/95, C-233/95 (https://dejure.org/1998,1774)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Richtlinie 76/464 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    1 Umwelt - Wasserverschmutzung - Richtlinie 76/464 - Verpflichtung zur Aufstellung spezifischer Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung durch Nichtumsetzung einer Richtlinie ; Verringerung der Wasserverschmutzung des Vegoritis-Sees, des Flusses Soulos und des Pagasäischen Golfes ; Griechisches Umweltprogramm 1994- 1999

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/464/EWG; EGV Art. 169 a.F.
    1 Umwelt - Wasserverschmutzung - Richtlinie 76/464 - Verpflichtung zur Aufstellung spezifischer Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft - Fehlen von Programmen zur Verringerung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-232/95
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der RechtssacheC-298/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1997 - C-60/96

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-232/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzungnämlich anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf derFrist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde;später eingetretene Veränderungen können somit nicht berücksichtigt werden(Urteile vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-60/96, Kommission/Frankreich, Slg.1997, I-3827, Randnr. 15, und vom 17. September 1996 in der RechtssacheC-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-289/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-232/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzungnämlich anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf derFrist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde;später eingetretene Veränderungen können somit nicht berücksichtigt werden(Urteile vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-60/96, Kommission/Frankreich, Slg.1997, I-3827, Randnr. 15, und vom 17. September 1996 in der RechtssacheC-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-130/01

    Kommission / Frankreich

    Als Beispiel nennt die französische Regierung das Urteil vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnrn.

    Zudem muss es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei den nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464 aufzustellenden Programmen um spezifische Programme handeln; ein mit allgemeinen Sanierungsprogrammen verfolgtes Ziel der Verringerung der Verschmutzung entspricht nicht notwendig dem spezifischeren Ziel dieser Richtlinie (Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 39).

    Ferner besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der spezifische Charakter der fraglichen Programme darin, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept darstellen müssen, das den Charakter einer konkreten, gegliederten Planung für das gesamte Staatsgebiet hat und die Verringerung der Verschmutzung betrifft, die durch alle die Stoffe der Liste II verursacht wird, die in Verbindung mit den im jeweiligen Programm festgelegten Qualitätszielen für die aufnehmenden Gewässer im nationalen Rahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats von Bedeutung sind (u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 40, und vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-435/99

    Kommission / Portugal

    19: - Urteile vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25), vom 11. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnr. 38) und vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).

    21: - Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18) und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-178/98

    Kommission / Frankreich

    (14) - Siehe etwa Urteil vom 11. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnr. 38).

    (23) - Siehe etwa Urteile vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-8/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-823, Randnr. 8) und Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14.

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