Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.1991 - C-234/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,97
EuGH, 28.02.1991 - C-234/89 (https://dejure.org/1991,97)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.1991 - C-234/89 (https://dejure.org/1991,97)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - C-234/89 (https://dejure.org/1991,97)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Delimitis / Henninger Bräu

    EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1
    1. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Brauereiverträge - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Beitrag des streitigen Vertrags zur Abschottung der Marktstellungen aufgrund der Existenz zahlreicher gleichartiger Verträge

  • EU-Kommission

    Delimitis / Henninger Bräu

  • Wolters Kluwer

    1. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Brauereiverträge - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Beitrag des streitigen Vertrags zur Abschottung der Marktstellungen aufgrund der Existenz zahlreicher gleichartiger Verträge; ...

  • opinioiuris.de

    Delimitis / Henninger Bräu

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; VO (EWG) Nr. 1984/83 Art. 8 Abs. 2; ; VO (EWG) Nr. 1984/83 Art. 6 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Alleinbezugsverträge und innergemeinschaftlicher Handel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Brauereiverträge - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Beitrag des streitigen Vertrags zur Abschottung der Marktstellungen aufgrund der Existenz zahlreicher gleichartiger Verträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 40 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unabhängigkeit nationaler Richter im Binnenmarkt - zu den Loyalitätspflichten nationaler Gerichte gegenüber der EG-Kommission, insbesondere auf dem Gebiet des Kartellrechts

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels - Gruppenfreistellung - Befugnisse der nationalen Gerichte.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2204 (Ls.)
  • DNotZ 1991, 662
  • DB 1991, 744
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.03.1970 - 43/69

    Bilger / Jehle

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    Hierzu gehören alle gleichartigen Verträge, die eine bedeutende Zahl von Verkaufsstellen an einige inländische Erzeuger binden (Urteil vom 18. März 1970 in der Rechtssache 43/69, Bilger, Slg. 1970, 127).

    Ein Bierlieferungsvertrag kann diese Voraussetzungen auch dann erfuellen, wenn er zu einem Netz gleichartiger Verträge gehört (Urteil vom 18. März 1970 in der Rechtssache 43/69, Bilger, Slg. 1970, 127).

  • EuGH, 12.12.1967 - 23/67

    Brasserie De Haecht / Wilkin Janssen

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    14 In dem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie De Hächt, Slg. 1967, 543) hat der Gerichtshof entschieden, daß bei der Beurteilung der Wirkungen einer solchen Vereinbarung der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist, in dem die Vereinbarung steht und zusammen mit anderen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen kann.

    20 Das Bestehen eines Bündels gleichartiger Verträge kann jedoch, selbst wenn es die Möglichkeiten des Marktzugangs wesentlich beeinflusst, für sich allein noch nicht die Feststellung einer Abschottung des relevanten Marktes rechtfertigen, da es im Hinblick auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände, in deren Zusammenhang ein Vertrag bei seiner Beurteilung betrachtet werden muß, nur einen unter mehreren Faktoren darstellt (Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67, a. a. O.).

  • EuGH, 30.06.1970 - 1/70

    Rochas / Bitsch

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    Nach der Aktenlage deutet nichts darauf hin, daß dieser Vertrag inhaltlich genau einem vor dem 13. März 1962 geschlossenen, ordnungsgemäß angemeldeten Vertrag entspräche (Urteil vom 30. Juni 1970 in der Rechtssache 1/70, Rochas, Slg. 1970, 515).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    Die Kommission ist nämlich nach Artikel 5 EWG-Vertrag zu loyaler Zusammenarbeit mit den Gerichten der Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Anwendung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der nationalen Rechtsordnung Sorge zu tragen haben (Beschluß vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    Wie der Gerichtshof nämlich in dem Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73 (BRT, Slg. 1974, 51) ausgeführt hat, erzeugen die Artikel 85 Absatz 1 und 86 in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen und lassen unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben.
  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    48 Nach ständiger Rechtsprechung können die nationalen Gerichte, solange die Kommission keine Entscheidung aufgrund der Verordnung Nr. 17 getroffen hat, nicht gemäß Artikel 85 Absatz 2 die Nichtigkeit von Vereinbarungen feststellen, die bereits vor dem 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, bestanden haben und ordnungsgemäß angemeldet worden sind (Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Hächt, Slg. 1973, 77; Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 59/77, De Bloos, Slg. 1977, 2359).
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    Die gesamte Vereinbarung ist nur dann nichtig, wenn sich diese Teile nicht von den übrigen Teilen der Vereinbarung trennen lassen (Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière, Slg. 1966, 282).
  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    Diese Vereinbarungen sind nämlich, solange die Kommission keine Stellungnahme abgegeben hat, vorläufig gültig (Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79, Lancôme, Slg. 1980, 2511).
  • EuGH, 14.12.1977 - 59/77

    Bloos

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    48 Nach ständiger Rechtsprechung können die nationalen Gerichte, solange die Kommission keine Entscheidung aufgrund der Verordnung Nr. 17 getroffen hat, nicht gemäß Artikel 85 Absatz 2 die Nichtigkeit von Vereinbarungen feststellen, die bereits vor dem 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, bestanden haben und ordnungsgemäß angemeldet worden sind (Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Hächt, Slg. 1973, 77; Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 59/77, De Bloos, Slg. 1977, 2359).
  • EuGH, 18.12.1986 - 10/86

    VAG France / Magne

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
    41 Im übrigen können die Parteien einer Vereinbarung, die nicht den Schutz einer Gruppenfreistellungsverordnung genießt, immer noch bei der Kommission eine Einzelfreistellung beantragen oder geltend machen, daß die Voraussetzungen einer anderen Freistellungsverordnung für andere Gruppen von Vereinbarungen erfuellt sind (Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France, Slg. 1986, 4071).
  • EuGH, 03.02.1976 - 63/75

    Fonderies Roubaix / Fonderies Roux

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Im Gegenteil ist eine Abnahme von mehr als 80% des Bedarfs eines Unternehmens beim selben Anbieter dazu geeignet, die Konkurrenten dieses Anbieters wettbewerblich zu benachteiligen, weshalb eine solche Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt und nicht generell nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt ist, wenn sie für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als 5 Jahren eingegangen ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO) und wegen Verstoßes gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn sie zum Nachteil der Wettbewerber des Anbieters erhebliche marktabschottende Wirkung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2000, C-214/99 - Neste , Tz. 25 ff. bei juris; Urteil vom 28.02.1991, C-234/89 - Delimitis , Tz. 13 ff. bei juris; EuG, Urteil vom 08.06.1995, T-7/93 - Langnese-Iglu/Kommission , Tz. 94 ff. bei juris; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 4/16 - Busverkehr im Altmarkkreis , NZKart 2018, 372, 374; Beschluss vom 10.02.2009, KVR 67/07 - Gaslieferverträge , Rn. 35 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 17.05.2017, VI-U (Kart) 10/16, Rn. 21 ff. bei juris).
  • BGH, 18.05.2021 - KVR 54/20

    Booking.com - Zulässigkeit "enger" Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale

    Dann sind diejenigen Konkurrenzschutzklauseln in Mietverträgen bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen, die erheblich zur Abschottung des Markts beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-345/14, WuW 2016, 74 Rn. 24, 27-29 - Maxima Latvija, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C-234/89, WuW/E EWG/MUV 911 Rn. 20-26 - Delimitis).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Haecht, Slg. 1967, 543, 555) und vom 28. Februar1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn.
  • EuG, 05.07.2001 - T-25/99

    Roberts / Kommission

    Dabei nahm sie u. a. auf Randnummer 16 des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935) Bezug, in der es zu Bierlieferungsverträgen heißt: "Der relevante Markt bestimmt sich erstens nach der Art der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit, hier dem Absatz von Bier.

    Zur Begründung führen sie erstens aus, das Urteil Delimitis, auf das sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, sei für die Klärung der in Rede stehenden Frage nicht einschlägig.

    Die Kommission trägt vor, die in der Beschwerde aufgeworfene Frage sei mit der Frage identisch, mit der der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache befasst worden sei, die zum Urteil Delimitis geführt habe, und die angefochtene Entscheidung beruhe auf den in diesem Urteil aufgestellten Kriterien, die im vorliegenden Fall einschlägig seien.

    Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Kommission in Randnummer 60 der angefochtenen Entscheidung den Markt zutreffend umschrieben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung des relevanten Marktes für die Untersuchung der Auswirkungen, die Bierlieferungsverträge mit Alleinbezugsverpflichtung auf den Wettbewerb haben, und insbesondere der Möglichkeiten neuer in- und ausländischer Wettbewerber, auf dem Biermarkt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrößern, von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Urteil Delimitis, Randnrn.

    Die Kommission greift bei ihrer Abgrenzung des relevanten Marktes in der angefochtenen Entscheidung auf die Vorgaben des Gerichtshofes im Urteil Delimitis zurück.

    Er kam zu dem Ergebnis, dass der sachlich relevante Markt der Markt für den Vertrieb von Bier im Gaststättensektor sei, der sich vom Einzelhandelssektor unterscheide und insbesondere Schankwirtschaften und Speiselokale umfasse (Urteil Delimitis, Randnr. 17) und sich somit auf alle Betriebe erstrecke, die alkoholische Getränke ausschenkten.

    Diese Besonderheit des Absatzes in Gaststätten werde dadurch bestätigt, dass die Brauereien spezielle Vertriebssysteme für diesen Sektor organisiert hätten, die besondere Einrichtungen erforderten, und dass die in diesem Sektor praktizierten Preise in der Regel über den Einzelhandelspreisen lägen (Urteil Delimitis, Randnr. 16).

    Die Vielfalt der Betriebe, die die genannten Merkmale aufweisen und deshalb zum relevanten Markt gehören, wird dadurch verdeutlicht, dass der Gerichtshof als Beispiele - die er im Übrigen ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet - Schankwirtschaften und Speiselokale anführt (Urteil Delimitis, Randnr. 16), also Betriebe, die sich im Allgemeinen durch ihren Rahmen und ihre Atmosphäre, die Art der erbrachten Dienstleistungen und die für alkoholische Getränke einschließlich Bier verlangten Preise voneinander unterscheiden.

    Erstens tragen sie vor, im Urteil Delimitis werde nur die im vorliegenden Fall unstreitige Tatsache bestätigt, dass sich der Markt für Betriebe, die alkoholische Getränke ausschenkten, vom Einzelhandelsmarkt unterscheide.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass im Rahmen des Verfahrens, in dem aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens das Urteil Delimitis erging, die Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend gemacht hatte, dass zum relevanten Markt auch der Absatz von Bier in Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften gehöre (vgl. den Sitzungsbericht in der Rechtssache Delimitis, Slg. 1991, I-945).

    Der Gerichtshof stellte nämlich klar, dass diese Umschreibung des Marktes im Einklang mit seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Haecht, Slg. 1967, 544) dem Bestreben entsprach, den wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dem der Bierlieferungsvertrag steht (Urteil Delimitis, Randnr. 14), und die Prämisse für die Prüfung der Auswirkungen darstellte, die ein solcher Vertrag in Verbindung mit anderen gleichartigen Verträgen auf die Möglichkeiten der inländischen Wettbewerber oder der Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten hat, auf dem Biermarkt Fuß zu fassen (Urteil Delimitis, Randnr. 15).

    Sie lassen dabei einen vom Gerichtshof im Urteil Delimitis angeführten speziellen Aspekt des Bierverkaufs außer Acht, der darin besteht, dass der Konsum dieses alkoholischen Getränks in den Betrieben, die Bier ausschenken, nicht wesentlich von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt.

    In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission auf der Grundlage der vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriterien die Ansicht, dass der relevante Markt, d. h. der Markt für den Vertrieb von Bier in den Betrieben, die im Vereinigten Königreich alkoholische Getränke ausschenkten, abgeschottet sei, dass aber das aus den Pachtverträgen mit Bezugsverpflichtung zwischen Greene King und ihren Pächtern bestehende Netz der Vereinbarungen dieser Brauerei nicht in erheblichem Maß zur Abschottung des Marktes beitrage, so dass sie nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen.

    Ist sie, gemessen an der durchschnittlichen Laufzeit der auf dem relevanten Markt im Allgemeinen geschlossenen Verträge, unverhältnismäßig lang, so fällt der einzelne Vertrag unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (Urteil Delimitis, Randnrn.

    Eine Brauerei mit verhältnismäßig geringem Marktanteil, die ihre Verkaufsstellen für viele Jahre an sich bindet, kann nämlich zu einer ebenso erheblichen Marktabschottung beitragen wie eine Brauerei mit verhältnismäßig starker Marktstellung, die ihre Verkaufsstellen normalerweise in kürzeren Zeitabständen aus der Bindung entlässt (Urteil Delimitis, Randnr. 26).

    Die Laufzeit der Verträge von Greene King ist daher bei Heranziehung des vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriteriums nicht unverhältnismäßig lang.

    Insoweit verweisen die Kläger zunächst auf das Urteil Delimitis, in dessen Randnummer 19 der Gerichtshof ausführt: "Zur Klärung der Frage, ob das Bestehen mehrerer Bierlieferungsverträge den Zugang zu dem ... Markt beeinträchtigt, sind sodann Art und Bedeutung des betreffenden Vertragsnetzes zu prüfen.

    Der Kern ihrer Auseinandersetzung betrifft das Vorliegen des zweiten vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriteriums, das im vorliegenden Fall die Prüfung erfordert, ob die von Greene King geschlossenen Verträge in erheblichem Maß zu dieser Abschottung des Marktes beitragen.

    Der von den Klägern während des Verwaltungsverfahrens erstmals erhobene Vorwurf einer horizontalen Preisabsprache zwischen landesweit tätigen und regionalen Brauereien, darunter Greene King, sowie Gesellschaften, denen Gaststätten gehören, spielte im Rahmen der Prüfung der Beschwerde keine Rolle, da sie die Frage betraf, ob das Netz der Vereinbarungen von Greene King nach den vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriterien in erheblichem Maß zur Abschottung des Marktes beitrug und damit unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fiel.

    Diese Rüge wurde im Rahmen einer Beschwerde erhoben, bei der es um die Frage ging, ob Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nach den im Urteil Delimitis aufgestellten Kriterien auf Bierlieferungsverträge anwendbar ist, d. h. auf Verträge, die keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieses Artikels bezwecken, sondern allenfalls eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken könnten (Urteil Delimitis, Randnr. 13).

  • EuG, 08.06.1995 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Ausserdem sei das blosse Ausportionieren durch einen Händler im traditionellen Handel nicht mit einer gastronomischen Dienstleistung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935) vergleichbar.

    Dabei sei zunächst das Speiseeis auszuschließen, das als Teil gastronomischer Dienstleistungen angeboten werde, da der betreffende Markt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Delimitis, a. a. O.) einen eigenen Markt bilde.

    60 Im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission in Randnummer 90 ihrer Entscheidung den Markt zutreffend umschrieben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Abgrenzung des relevanten Marktes für die Untersuchung der Auswirkungen der Ausschließlichkeitsverträge auf den Wettbewerb und insbesondere für die Untersuchung der Möglichkeiten neuer inländischer und ausländischer Wettbewerber, auf dem Speiseeismarkt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrössern, von entscheidender Bedeutung ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 15 und 16).

    63 Die Kommission hat folglich zum einen zu Recht das als Bestandteil einer gastronomischen Dienstleistung angebotene Speiseeis, d. h. einen Teil des industriell hergestellten Eises für Großverbraucher und des handwerklich hergestellten Speiseeises, ausgeschlossen, da der betreffende Markt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 16) einen eigenen Markt bildet, weil der Verzehr von Eis in Restaurants im allgemeinen durch eine Dienstleistung gekennzeichnet ist und nicht so oft von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt wie z. B. sein Kauf in einem Lebensmittelgeschäft.

    74 Zur Stützung dieses Vorbringens trägt die Klägerin vor, bei der Prüfung, ob die sowohl von ihr selbst als auch von ihren Wettbewerbern geschlossenen Ausschließlichkeitsverträge eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bewirkten, komme es nach der Rechtsprechung in erster Linie auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der durch derartige Verträge gebundenen Verkaufsstätten und der Zahl der nicht gebundenen Verkaufsstätten, die Menge des über die gebundenen Verkaufsstätten vertriebenen Speiseeises und die Dauer der eingegangenen Verpflichtungen an (Urteil Delimitis, a. a. O.).

    78 Im übrigen könne das Bestehen eines Bündels gleichartiger Verträge nach dem vom Gerichtshof in seinem Urteil Delimitis vertretenen Standpunkt selbst dann, wenn es die Möglichkeiten des Marktzugangs wesentlich beeinflusse, für sich allein noch nicht die Feststellung einer Abschottung des relevanten Marktes rechtfertigen.

    Ergibt die Prüfung hingegen, daß der Markt schwer zugänglich ist, so ist anschließend zu untersuchen, inwieweit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen, wobei nur solche Verträge verboten sind, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    Zum anderen ist der Bindungsgrad, der sich aus einem Netz von Alleinbezugsvereinbarungen ergibt, zwar für die Beurteilung der Marktabschottung von gewisser Bedeutung, ist aber nur einer von mehreren Faktoren des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem ein Vertrag oder, wie im vorliegenden Fall, ein Netz von Verträgen zu beurteilen ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 19 und 20).

    Aus dem Urteil Delimitis ergebe sich, daß eine gewisse Anzahl oder Art von Ausschließlichkeitsverträgen ° wie immer man diese Anzahl oder Art auch bestimmen möge ° nicht von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst werde.

    129 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann ein Netz von Alleinbezugsverträgen eines einzigen Herstellers dann dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 entzogen sein, wenn es nicht zusammen mit der Gesamtheit der auf dem Markt vorhandenen gleichartigen Verträge einschließlich der Verträge der anderen Lieferanten in erheblichem Maß dazu beiträgt, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu verschließen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    Daß die Kommission den Vorteil der Gruppenfreistellung in vollem Umfang entzogen und keinerlei teilweise Freistellung gewährt habe, sei nicht nur mit den vom Gerichtshof in seinem Urteil Delimitis aufgestellten Grundsätzen, sondern auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unvereinbar.

    193 In bezug auf die Frage, ob die Kommission von Amts wegen zu prüfen hat, ob nach dem Entzug des Vorteils einer Gruppenfreistellung für einige Liefervereinbarungen eine Einzelfreistellung in Betracht kommt, weil die vom Gerichtshof in seinem Urteil Delimitis (a. a. O.) angesprochene kumulative Wirkung nicht vorliegt, ist darauf hinzuweisen, daß es in erster Linie Sache der betroffenen Unternehmen ist, der Kommission Beweismaterial dafür vorzulegen, daß eine Vereinbarung die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen erfuellt (siehe oben, Randnr. 179).

    198 Nach dem Urteil Delimitis sei es auch nicht denkbar, daß jeder von ihr in Zukunft mit einer Verkaufsstätte im traditionellen Fachhandel geschlossene Ausschließlichkeitsvertrag ° völlig unabhängig von der Wirkung der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und den übrigen die wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des konkreten Falles kennzeichnenden Gegebenheiten ° mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar sei.

    206 In bezug auf die Wiederherstellung eines Netzes von Alleinbezugsverträgen ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, daß die Alleinbezugsverträge eines Lieferanten, deren Beitrag zu einer kumulativen Wirkung unerheblich ist, selbst dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, wenn die Prüfung der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und der übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände ergibt, daß der relevante Markt schwer zugänglich ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Grundsätzlich können sich Ausschließlichkeitsbedingungen zwar positiv auf den Wettbewerb auswirken, so dass ihre Auswirkungen auf den Markt bei einer normalen, durch Wettbewerb gekennzeichneten Marktsituation in ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, Slg. 1991, I-935, Rn. 14 bis 27).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    19 Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, in dem sie die Anwendbarkeit des Artikels 82 EG auf den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Fall prüft, ist außerdem daran zu erinnern, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen oder Praktiken befinden, zu denen noch eine Entscheidung der Kommission ergehen kann, den Erlass von Entscheidungen vermeiden müssen, die im Gegensatz zu denen stehen, die die Kommission zur Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Sodann bemerken Masterfoods und die französische Regierung unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn.

    Derartige miteinander unvereinbare Entscheidungen zu vermeiden, sei Teil der Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und den Gemeinschaftsorganen, die insbesondere der Gewährleistung der Rechtssicherheit dienen solle (Urteil Delimitis, Randnr. 47).

    HB, die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs weisen vorab darauf hin, dass die nationalen Gerichte und die Kommission konkurrierende Kompetenzen bei der Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag hätten (Urteil Delimitis, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen ein nationales Gericht dazu veranlassen könne, in Ausübung seines Ermessens ein bei ihm anhängiges Verfahren auszusetzen (Urteile Delimitis und Automec/Kommission).

    In einem solchen Fall müsse das nationale Gericht zur Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen normalerweise das Verfahren aussetzen, bis durch ein endgültiges Urteil über die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission entschieden werde (Urteil Delimitis, Randnr. 52).

    Wenn das nationale Gericht meine, diese Entscheidung nicht abwarten zu können, könne es dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen (Urteil Delimitis, Randnr. 54).

    Zur wirksamen Erfüllung dieser Aufgabe, die notwendig mit der Beurteilung komplexer Fragen wirtschaftlicher Art verbunden ist, darf sie den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuweisen (Urteil Delimitis, Randnr. 44, und Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 88).

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist ausschließlich die Kommission zum Erlass von Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag befugt (Urteil Delimitis, Randnr. 44).

    Dagegen teilt sie die Befugnis zur Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag mit den nationalen Gerichten (Urteil Delimitis, Randnr. 45).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Dazu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Beurteilung der Wirkungen einer Koordinierung zwischen Unternehmen im Hinblick auf Art. 81 EG eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens erfordert, in den sich die Koordinierungsmaßnahme einfügt, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteile Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 19 bis 22, 0ude Luttikhuis u. a., EU:C:1995:434, Rn. 10, Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 54).

    Unter diesen Umständen umfasst der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in den sich die in Rede stehende Koordinierung einfügt, wie die Rechtsmittelführerinnen sowie RBS und LBG vorgetragen haben, die duale Natur des offenen Zahlungssystems von MasterCard, wobei es unstreitig Wechselwirkungen zwischen den beiden Bereichen dieses Systems gibt (vgl. entsprechend Urteile Delimitis, EU:C:1991:91, Rn. 17 bis 23, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 42).

  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    Dabei sei zunächst das Speiseeis auszuschließen, das als Teil gastronomischer Dienstleistungen angeboten werde, da es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935) einen eigenen Markt bilde.

    39 Im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission in Randnummer 87 ihrer Entscheidung den Markt zutreffend umschrieben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Abgrenzung des relevanten Marktes für die Untersuchung der Auswirkungen der Ausschließlichkeitsverträge auf den Wettbewerb und insbesondere für die Untersuchung der Möglichkeiten neuer inländischer und ausländischer Wettbewerber, auf dem Speiseeismarkt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrössern, von entscheidender Bedeutung ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 15 und 16).

    42 Die Kommission hat folglich zum einen zu Recht das als Bestandteil einer gastronomischen Dienstleistung angebotene Speiseeis, d. h. einen Teil des industriell hergestellten Eises für Großverbraucher und des handwerklich hergestellten Speiseeises, ausgeschlossen, da der betreffende Markt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 16) einen eigenen Markt bildet, weil der Verzehr von Eis in Restaurants im allgemeinen durch eine Dienstleistung gekennzeichnet ist und nicht so oft von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt wie z. B. sein Kauf in einem Lebensmittelgeschäft.

    Da die Klägerin ausserdem die Richtigkeit einer auf den deutschen Markt beschränkten räumlichen Marktabgrenzung für den Fall, daß als Produktmarkt der Markt für industriell hergestelltes Kleineis angesehen wird, nicht ausdrücklich bestritten hat, hat die Kommission den deutschen Markt zu Recht und in Einklang mit der Rechtsprechung als relevanten räumlichen Markt angesehen (in diesem Sinn auch Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 18, und Urteil Michelin, a. a. O., Randnrn. 25 bis 28).

    Zur Stützung dieses Vorbringens führt sie aus, dem Urteil Delimitis sei zu entnehmen, daß die Auswirkungen der auf einem Markt bestehenden Netze von Vereinbarungen auf den Zugang zu diesem Markt vom Verhältnis zwischen der Anzahl der durch Verträge gebundenen Verkaufsstätten und der Zahl der nicht gebundenen Verkaufsstätten, der Dauer der eingegangenen Verpflichtungen und dem Verhältnis zwischen den von den Verpflichtungen erfassten und den von ihnen nicht erfassten Produktmengen abhänge.

    Ergibt die Prüfung hingegen, daß der Markt schwer zugänglich ist, so ist anschließend zu untersuchen, inwieweit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen, wobei nur solche Verträge verboten sind, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    Zum anderen ist der Bindungsgrad, der sich aus einem Netz von Alleinbezugsvereinbarungen ergibt, zwar für die Beurteilung der Marktabschottung von gewisser Bedeutung, ist aber nur einer von mehreren Faktoren des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem ein Vertrag oder, wie im vorliegenden Fall, ein Netz von Verträgen zu beurteilen ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 19 und 20).

    95 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann ein Netz von Alleinbezugsverträgen eines einzigen Herstellers dann dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 entzogen sein, wenn es nicht zusammen mit der Gesamtheit der auf dem Markt vorhandenen gleichartigen Verträge einschließlich der Verträge der anderen Lieferanten in erheblichem Maß dazu beiträgt, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu verschließen (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    96 Hinsichtlich der Frage, ob die Kommission die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des von der Klägerin geschaffenen Vertragsnetzes im Anschluß an das Verbot eines gleichartigen Netzes von Langnese hätte prüfen müssen, genügt ein Hinweis auf das Urteil Delimitis, wonach die Liefervereinbarungen eines Herstellers in ihrer Gesamtheit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, falls die Kommission wie hier feststellt, daß die Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und die übrigen rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages spürbar beeinträchtigen können, und sodann zu Recht die Ansicht vertritt, daß die streitigen Vereinbarungen dieses Herstellers in erheblichem Maß zu dieser Abschottung des Marktes beitragen.

    160 In bezug auf die Wiederherstellung eines Netzes von Alleinbezugsverträgen ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, daß die Alleinbezugsverträge eines Lieferanten, deren Beitrag zu einer kumulativen Wirkung unerheblich ist, selbst dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, wenn die Prüfung der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und der übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände ergibt, daß der relevante Markt schwer zugänglich ist (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

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  • EuGH, 07.12.2000 - C-214/99

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  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

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  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2006 - 2 Kart 1/06

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1995 - C-319/93

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  • EuG, 27.02.1992 - T-19/91

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  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

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  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

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  • EuG, 02.05.2006 - T-328/03

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  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

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  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • BGH, 07.10.1997 - KVR 14/96

    BGH untersagt TUI und NUR gegen Mitbewerber gerichtete Vertragsklauseln

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94

    DIP SpA gegen Comune di Bassano del Grappa, LIDL Italia Srl gegen Comune di

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-266/93

    Bundeskartellamt gegen Volkswagen AG und VAG Leasing GmbH. - Kraftfahrzeugleasing

  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2001 - U (Kart) 31/00

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  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    Langnese-Iglo / Kommission

  • VK Bund, 13.01.2006 - B 8 113/03 1

    Kartellrechtswidrige Kombinationen von Umfang und Dauer der Bezugsbindung in

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1997 - C-306/96

    Javico International und Javico AG gegen Yves Saint Laurent Parfums SA (YSLP). -

  • BGH, 13.03.1997 - I ZR 215/94

    Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • BGH, 02.07.1996 - KZR 20/91

    "Fremdleasingboykott II"; Aufforderung zu einer Liefersperre als unbillige

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1999 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

  • BGH, 08.04.1992 - VIII ZR 94/91

    Aufrechterhaltung eines sittenwidrigen Getränkelieferungsvertrages

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • EuG, 09.09.1999 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

  • EuGH, 12.12.1995 - C-319/93

    Dijkstra u.a. / Friesland (Frico Domo) Coöperatie u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 20.04.2023 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

  • BGH, 06.03.2001 - KVZ 20/00

    Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden der Kartellbehörden

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96

    Albany

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-279/95

    Langnese-Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 20.11.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Vorabentscheidungsersuchen -

  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 1/11

    Telekom muss wegen Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 28.09.2006 - C-552/03

    Unilever Bestfoods / Kommission - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

  • BGH, 12.05.1998 - KZR 25/96

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives Vertriebssystem

  • OLG Stuttgart, 02.10.1992 - 2 U 207/91

    Nichtigkeit eines Bierbezugsvertrag wegen Ablaufs einer höchstzulässigen

  • EuG, 15.12.1999 - T-22/97

    Kesko / Kommission

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11

    Allianz Hungária Biztosító u.a. - Wettbewerb - Zweiseitige Vereinbarungen

  • EuGH, 26.11.2002 - C-275/00

    First und Franex

  • EuG, 19.03.1998 - T-83/96

    INSTITUTIONNELLES RECHT

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-210/08

    Verhuizingen Coppens / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 16.09.1997 - C-59/96

    Koelman / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-531/07

    Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft - Buchpreisbindung - Art. 28 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Art. 81 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT LÉGER MUSS EIN MITGLIEDSTAAT, DER EINEN VON

  • OLG München, 04.09.2003 - U (K) 3241/03

    Unterlassungsdienstbarkeit zur Absicherung einer Getränkebezugsverpflichtung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-453/99

    Courage

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-70/97

    Kruidvat / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo und andere gegen NV Energiebedrijf Ijsselmij. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2009 - 2 U (Kart) 6/07

    Eigentumsverletzung durch Befüllung eines Flüssiggasbehälters

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Kartelle - System zum

  • BGH, 15.10.1991 - KZR 25/90

    Marktabschottungswirkung bei Bierlieferungsvertrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95

    Strafverfahren gegen Harry Franzén.

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

  • EuGH, 19.03.1992 - C-60/91

    Strafverfahren gegen Batista Morais

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-275/00

    First und Franex

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-343/95

    Diego Calì & Figli Srl gegen Servizi ecologici porto di Genova SpA (SEPG). -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-91/95

    Roger Tremblay, Harry Kestenberg und Syndicat des exploitants de lieux de loisirs

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-39/94

    Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere gegen La Poste und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

  • EuG, 21.03.2002 - T-131/99

    Shaw und Falla / Kommission

  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-230/96

    Cabour SA und Nord Distribution Automobile SA gegen Arnor "SOCO" SARL,

  • BGH, 07.10.1997 - KVR 16/96

    Zulässigkeit des Ausschlusses der Buchung von Betten in einem Vertragshotel durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1997 - C-55/96

    Freier Dienstleistungsverkehr - Vermittlung von Arbeitnehmern - Ausschluß von

  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 5/11

    Schadensersatz wegen der Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-260/07

    Pedro IV Servicios - Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1993 - C-277/91

    Ligur Carni Srl u. a. gegen Unità Sanitaria Locale n. XV Genua u. a.

  • EuGH, 24.04.1997 - C-39/96

    Koninklijke Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels / Free

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-279/06

    CEPSA - Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Art. 85

  • OLG München, 04.09.2003 - U K 3241/03

    Untersagung des Ausschanks von Getränken in Kaufhaus aufgrund einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke AG gegen ALD Auto-Leasing D GmbH. - Selektives

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-22/98

    Strafverfahren gegen Jean Claude Becu, Annie Verweire, Smeg NV und Adia Interim

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-133/02

    Timmermans Transport

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1993 - C-39/92

    Petróleos de Portugal - Petrogal SA gegen Correia Simões & CO. Ldª und Correia,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-39/96

    Koninklijke Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels gegen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89   

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https://dejure.org/1990,18899
Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89 (https://dejure.org/1990,18899)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - C-234/89 (https://dejure.org/1990,18899)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - C-234/89 (https://dejure.org/1990,18899)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Stergios Delimitis gegen Henninger Bräu AG.

    Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels - Gruppenfreistellung - Befugnisse der nationalen Gerichte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.12.1967 - 23/67

    Brasserie De Haecht / Wilkin Janssen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    - Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67, Slg. 1967, 543, 555 und 556.

    26 - Die meisten dieser Kriterien hat bereits Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen vom 21. November 1967 in der Rechtssache 23/67, Brasserie de Haecht/Wilkin- Janssen, Slg. 1967, 558, genannt.

  • EuGH, 18.03.1970 - 43/69

    Bilger / Jehle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    11 - Urteil vom 18. März 1970 in der Rechtssache 43/69, Bilger/Jehle, Slg. 1970, 127, Randnrn.

    - Es geht dabei sowohl um Vertrage, die von ein und derselben Brauerei geschlossen wurden, als auch um solche, die von anderen Brauereien geschlossen wurden: Urteil vom 18. März 1970 in der Rechtssache 43/69, Bilger/Jehle, vorstehend in Fußn 11 bereits zitiert.

  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    Wie der Gerichtshof in dem Urteil Haecht II entschieden hat, ist es Sache des Gerichts, das Verfahren auszusetzen.

    - Vgl. oben Fußn. 10.13 - Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnrn.

  • EuGH, 01.02.1977 - 47/76

    De Norre / Brouwerij Concordia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    Aus dem Wortlaut dieses Artikels 7 ("Entzug... der Anwen- 5 - In dem Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 47/76 (De Norre/Brouwerii Concordia, Sig. 1977, 65) gab der Gerichtshof unter Randnrn.

    - Die Kommission vertrat diese Auffassung bereits in der Rechtssache Brouwerij Concordia, Slg. 1977, 65, 73. Sic kam auch in der Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 1764/82, ABl.

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    Sollte sich erweisen, daß die in Rede stehende Vereinbarung aufgrund von Wortlaut und (in Verbindung mit der Mindestabnahme- Verpflichtung) Wirkung der "Öffnungsklausel" für sich allein den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinflußt, dann kann meines 29 - Urteil Société technique minière, a. a. O. (siehe oben Fußnote 23), S. 303, und aus der jüngeren Rechtsprechung u. a. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22.30 - Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco, Slg. 1989, 2117, Randnr. 33.31 - Urteil Salonia, a. a. O., Randnr. 15.32 - Urteil Salonia, a. a. O., Randnr. 14; in diesem Sinne bereits das Urteil vom 17. Oktober 1972 .n der Rechtssache 8/72, Nederlandse Cementhandelaren, Slg. 1972, 977, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    Sollte sich erweisen, daß die in Rede stehende Vereinbarung aufgrund von Wortlaut und (in Verbindung mit der Mindestabnahme- Verpflichtung) Wirkung der "Öffnungsklausel" für sich allein den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinflußt, dann kann meines 29 - Urteil Société technique minière, a. a. O. (siehe oben Fußnote 23), S. 303, und aus der jüngeren Rechtsprechung u. a. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22.30 - Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco, Slg. 1989, 2117, Randnr. 33.31 - Urteil Salonia, a. a. O., Randnr. 15.32 - Urteil Salonia, a. a. O., Randnr. 14; in diesem Sinne bereits das Urteil vom 17. Oktober 1972 .n der Rechtssache 8/72, Nederlandse Cementhandelaren, Slg. 1972, 977, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    Sollte sich erweisen, daß die in Rede stehende Vereinbarung aufgrund von Wortlaut und (in Verbindung mit der Mindestabnahme- Verpflichtung) Wirkung der "Öffnungsklausel" für sich allein den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinflußt, dann kann meines 29 - Urteil Société technique minière, a. a. O. (siehe oben Fußnote 23), S. 303, und aus der jüngeren Rechtsprechung u. a. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22.30 - Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco, Slg. 1989, 2117, Randnr. 33.31 - Urteil Salonia, a. a. O., Randnr. 15.32 - Urteil Salonia, a. a. O., Randnr. 14; in diesem Sinne bereits das Urteil vom 17. Oktober 1972 .n der Rechtssache 8/72, Nederlandse Cementhandelaren, Slg. 1972, 977, Randnrn.
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    1981, 1563, Randnr. 6, und bereits das Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, 1, 24.2 - ABl.
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    - Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Slg. 1966, 281,304.
  • EuGH, 30.06.1970 - 1/70

    Rochas / Bitsch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - C-234/89
    20 und insbesondere 25.10 - Hierbei geht es um sogenannte "neue" oder "bestellende" Vereinbarungen, d. h. solche, die nach dem Inkrafttreten oder dem Wirksamwerden der Verordnung Nr. 17 geschlossen wurden, soweit sie nicht die genaue Reproduktion eines alten, ordnungsgemäß angemeldeten Mustervertrags sind (Urteil vom 30. Juni 1970 in der Rechtssache 1/70, Rochas/Bitsch, Slg. 1970, 515, Randnr. 6).
  • EuGH, 03.02.1976 - 63/75

    Fonderies Roubaix / Fonderies Roux

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

  • EuGH, 14.12.1983 - 319/82

    Société de vente de ciments / Kerpen & Kerpen

  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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