Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2003 - C-236/01   

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https://dejure.org/2003,2908
EuGH, 09.09.2003 - C-236/01 (https://dejure.org/2003,2908)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - C-236/01 (https://dejure.org/2003,2908)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - C-236/01 (https://dejure.org/2003,2908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Neuartige Lebensmittel - Inverkehrbringen - Unbedenklichkeitsprüfung - Vereinfachtes Verfahren - Wesentliche Gleichwertigkeit mit bestehenden Lebensmitteln - Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Maislinien erzeugt wurden - Rückstände ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Monsanto Agricoltura Italia SpA und andere gegen Presidenza del Consiglio dei Ministri und andere.

    Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1
    1. Rechtsangleichung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Vereinfachtes Verfahren - Wesentliche Gleichwertigkeit mit bestehenden Lebensmitteln - Begriff - Anwendung dieses Verfahrens trotz Rückständen transgener Proteine bei den ...

  • EU-Kommission

    Monsanto Agricoltura Italia SpA und andere gegen Presidenza del Consiglio dei Ministri und andere

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über eine Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung der Vermarktung und Verwendung bestimmter transgener Erzeugnisse in Italien; Unbedenklichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Rechtfertigung des vereinfachten Verfahrens für das ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlam... ents und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Art. 3 Abs. 4 UnterAbs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Art. 5 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Art. 12; ; Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Art. 2; ; Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Art. 11 Abs. 5; ; Empfehlung 97/618/EG zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen; ; Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 4. August 2000 über die vorsorgliche Aussetzung der Vermarktung und Verwendung bestimmter transgener Erzeugnisse im Staatsgebiet gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 258/97 (Italien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Vereinfachtes Verfahren - Wesentliche Gleichwertigkeit mit bestehenden Lebensmitteln - Begriff - Anwendung dieses Verfahrens trotz Rückständen transgener Proteine bei den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um Zulassung von genetisch verändertem Mais vor Europagericht // Italien: Zulassung vernachlässigt Gesundheitsschutz

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio - Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Modalitäten des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-368/96

    Generics (UK) u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Da der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein wesentliches Ziel der Verordnung Nr. 258/97 darstellt, kann der Begriff der wesentlichen Gleichwertigkeit nicht so ausgelegt werden, dass das vereinfachte Verfahren, das schon nach dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Ausnahmecharakter hat, eine Lockerung der Sicherheitsnormen erfährt, denen neuartige Lebensmittel genügen müssen (in diesem Sinne zum Bereich der Arzneispezialitäten Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-368/96, Generics [UK] u. a., Slg. 1998, I-7967, Randnr. 22).

    Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und ob sie nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (u. a., für den Bereich der Arzneispezialitäten, Urteil Generics [UK] u. a., Randnr. 66).

    Auf einem Gebiet, auf dem der Gemeinschaftsgesetzgeber komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, muss sich die gerichtliche Kontrolle der Ausübung seiner Zuständigkeit auf die Prüfung beschränken, ob diese Ausübung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist oder ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens offenkundig überschritten hat (Urteil Generics [UK] u. a., Randnr. 67).

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Dieser Begriff ist genauer gesagt als eine spezifische Methode auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel zu verstehen, die der Identifizierung der Gefahren als erstem Schritt des Abschnitts der wissenschaftlichen Risikobewertung dient, nämlich der Identifizierung der biologischen, chemischen und physikalischen Wirkstoffe mit möglicherweise verhängnisvollen Folgen für die Gesundheit, die in einem bestimmten Lebensmittel oder einer Lebensmittelgruppe vorhanden sein können und eine wissenschaftliche Bewertung erfordern, um besser beurteilt werden zu können (in diesem Sinne u. a. Verfahrenshandbuch der Codex-Alimentarius-Kommission der FAO [Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen], 12. Auflage, S. 51 und 52, und Anhang III der vorläufigen Mitteilung der Codex-Alimentarius-Kommission der FAO und der WHO, CX 4/10, CL 2000/12 - GP, April 2000, sowie Artikel 3 Nummern 9 bis 14 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [ABl. L 31, S. 1] und Punkte 5.1.1 und 5.1.2 sowie Anhang III der Mitteilung KOM/2000/1 der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 156, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 169).

    Daher können Schutzmaßnahmen nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97, ausgelegt im Licht des Vorsorgeprinzips, auch dann getroffen werden, wenn sich die Durchführung einer möglichst umfassenden wissenschaftlichen Risikobewertung in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles wegen der Unzulänglichkeit der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als unmöglich erweist (in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 160 und 162, sowie Alpharma/Rat, Randnrn. 173 und 175).

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Dieser Begriff ist genauer gesagt als eine spezifische Methode auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel zu verstehen, die der Identifizierung der Gefahren als erstem Schritt des Abschnitts der wissenschaftlichen Risikobewertung dient, nämlich der Identifizierung der biologischen, chemischen und physikalischen Wirkstoffe mit möglicherweise verhängnisvollen Folgen für die Gesundheit, die in einem bestimmten Lebensmittel oder einer Lebensmittelgruppe vorhanden sein können und eine wissenschaftliche Bewertung erfordern, um besser beurteilt werden zu können (in diesem Sinne u. a. Verfahrenshandbuch der Codex-Alimentarius-Kommission der FAO [Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen], 12. Auflage, S. 51 und 52, und Anhang III der vorläufigen Mitteilung der Codex-Alimentarius-Kommission der FAO und der WHO, CX 4/10, CL 2000/12 - GP, April 2000, sowie Artikel 3 Nummern 9 bis 14 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [ABl. L 31, S. 1] und Punkte 5.1.1 und 5.1.2 sowie Anhang III der Mitteilung KOM/2000/1 der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 156, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 169).

    Daher können Schutzmaßnahmen nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97, ausgelegt im Licht des Vorsorgeprinzips, auch dann getroffen werden, wenn sich die Durchführung einer möglichst umfassenden wissenschaftlichen Risikobewertung in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles wegen der Unzulänglichkeit der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als unmöglich erweist (in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 160 und 162, sowie Alpharma/Rat, Randnrn. 173 und 175).

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Zur Anwendung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 durch die Italienische Republik vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass diese Vorschrift eine Schutzklausel enthalte, die eine spezielle Ausprägung des Vorsorgeprinzips darstelle (vgl. zu Artikel 11 der Richtlinie 90/220 Urteil vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-6/99, Greenpeace France u. a., Slg. 2000, I-1651, Randnr. 44).

    Da außerdem die Schutzklausel, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, als besondere Ausprägung des Vorsorgeprinzips anzusehen ist (vgl. zu Artikel 11 der Richtlinie 90/220 Urteil Greenpeace France u. a., Randnr. 44), sind Voraussetzungen für die Anwendung dieser Klausel unter gebührender Berücksichtigung dieses Prinzips auszulegen.

  • EFTA-Gerichtshof, 05.04.2001 - E-3/00

    EFTA Surveillance Authority v The Kingdom of Norway - Failure of a Contracting

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Damit die doppelte Zielsetzung der Verordnung Nr. 258/97 nicht beeinträchtigt wird, die darin besteht, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes der neuartigen Lebensmittel zu sichern und die öffentliche Gesundheit vor den mit diesen Lebensmitteln möglicherweise verbundenen Risiken zu schützen, können Schutzmaßnahmen, die aufgrund der Schutzklausel getroffen werden, nicht wirksam mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf bloße, wissenschaftlich noch nicht verifizierte Vermutungen gestützt wird (in diesem Sinne auf einem nicht harmonisierten Gebiet Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 5. April 2001, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, E-3/00, EFTA Court Reports 2000-2001, S. 73, Randnrn. 36 bis 38).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, die, wie Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 und der darin enthaltene Begriff der wesentlichen Gleichwertigkeit, für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Zweckes vorzunehmen ist (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, und in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, und in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99).
  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    Insoweit erfordert eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Stoffe oder Lebensmittel auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 113, sowie vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 72).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.2003 - C-236/01 (https://dejure.org/2003,20338)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 2003 - C-236/01 (https://dejure.org/2003,20338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Monsanto Agricoltura Italia SpA und andere gegen Presidenza del Consiglio dei Ministri und andere.

    Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Neuartige Lebensmittel - Inverkehrbringen - Unbedenklichkeitsprüfung - Vereinfachtes Verfahren - Wesentliche Gleichwertigkeit mit bestehenden Lebensmitteln - Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Maislinien erzeugt wurden - Rückstände ...

  • EU-Kommission

    Monsanto Agricoltura Italia SpA und andere gegen Presidenza del Consiglio dei Ministri und andere

    Angleichung der Rechtsvorschriften

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS KÖNNEN NEUARTIGE LEBENSMITTEL AUCH DANN IN EINEM VEREINFACHTEN VERFAHREN IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN, WENN SIE ZWAR RÜCKSTÄNDE VON TRANSGENEN PROTEINEN ENTHALTEN, ABER GESUNDHEITLICH UNBEDENKLICH SIND

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Streit um Gen-Mais bringt EU-Parlament in Zugzwang // Genehmigungsfreie Zulassung noch nicht vom Tisch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • FG Nürnberg, 05.11.1997 - I 258/97
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-236/01
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIEGBERT ALBER vom 13. März 2003(1) Rechtssache C-236/01 Monsanto Agricoltura Italia SpA u. a. gegen Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio) "Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Vereinfachtes Verfahren - Wesentliche Gleichwertigkeit - Lebensmittel, die aus genetisch verändertem Mais hergestellt wurden - Rückstände von transgenem Material - Vorläufiges Verbot der Vermarktung und Verwendung eines neuartigen Lebensmittels durch einen Mitgliedstaat" Inhaltsverzeichnis.

    Verordnung Nr. 258/97 I - 3.

    b) Mögliche Auslegungsalternativen nach dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 I - 17.

    b) Zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten, gestützt auf die Verordnung Nr. 258/97 Schutzmaßnahmen zu ergreifen I - 33.

    D - Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung Nr. 258/97 (vierte Vorlagefrage) I - 43.

    Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden, diese aber nicht mehr enthalten, dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 258/97) ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn eine nationale Lebensmittelprüfstelle bescheinigt hat, dass das neuartige Lebensmittel den herkömmlichen Lebensmitteln wesentlich gleichwertig ist.

    [.]." 2. Verordnung Nr. 258/97.

    Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 veröffentlicht die Kommission Empfehlungen zu wissenschaftlichen Aspekten.

    Durch das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 4. August 2000 über die vorsorgliche Aussetzung der Vermarktung und Verwendung bestimmter transgener Produkte im Staatsgebiet gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97(9) (im Folgenden: das Dekret) wird die Vermarktung und Verwendung von Produkten aus transgenem Mais der Linien Bt 11, MON 810 und MON 809 ausgesetzt.

    Durch zwei Entscheidungen vom 22. April 1998 genehmigte die Kommission gestützt auf Artikel 13 der Freisetzungsrichtlinie das Inverkehrbringen von Maiskörnern der Linien Bt 11 bzw. MON 810 und zwar jeweils durch Artikel 1 der Entscheidungen unbeschadet der Verordnung Nr. 258/97.(10).

    Parallel zu den Verfahren nach der Freisetzungsrichtlinie unterrichtete die Monsanto Europe SA die Kommission am 10. Dezember 1997 nach dem vereinfachten Verfahren des Artikels 5 der Verordnung Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Mehl und andere Produkte aus genetisch verändertem Mais der Linie MON 810 enthalten.

    Gestützt auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 erließ die Italienische Republik am 4. August 2000 das in Nummer 16 genannte Dekret.

    Die Italienische Republik unterrichtete die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 258/97 über die Maßnahme.

    Die Kommission sah von dem Erlass einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 258/97 über das Dekret ab, nachdem ihr Entscheidungsentwurf keine Zustimmung im Ständigen Lebensmittelausschuss gefunden hatte.

    In dem Ersuchen werden zwar keine konkreten Fragen ausformuliert, aus der Begründung lassen sich jedoch folgende Fragen herauslesen: 1) Ist Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung auch dann als bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten wesentlich gleichwertig anzusehen sind und infolgedessen im vereinfachten Verfahren durch eine Mitteilung nach Artikel 5 der Verordnung auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn in diesen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten Rückstände von transgenen Proteinen enthalten sind? 2) Welche Folgen hat es - für die Befugnis der Mitgliedstaaten, gestützt auf das Vorsorgeprinzip, das in Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 seinen besonderen Ausdruck gefunden hat Maßnahmen wie das Dekret vom 4. August 2000 zu ergreifen, und - für die Verteilung der Beweislast in Bezug auf die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die von dem neuen Produkt ausgehen, wenn die Frage 1 zu verneinen ist und die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 folglich unzulässig war? 3) Ist es für die Antwort auf Frage 2 von Bedeutung, wenn man annimmt, dass das vereinfachte Verfahren eine stillschweigende Zustimmung der Kommission einschließt, und folgt daraus, dass diese stillschweigende Zustimmung bei einer eventuellen Verneinung der Frage 2 als rechtswidrig anzusehen ist? 4) Ist Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 im Falle einer Bejahung der Frage 1 mit den Artikeln 153 EG und 174 EG sowie mit dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit vereinbar, soweit - er keine vollständige Prüfung der Unbedenklichkeit der Lebensmittel und der Lebensmittelzutaten im Hinblick auf die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorsieht und nicht die Unterrichtung und die Teilnahme der Mitgliedstaaten sowie ihrer wissenschaftlichen Gremien gewährleistet, obwohl diese Beteiligung zum Schutz dieser Werte unverzichtbar ist, wie sich aus dem normalen, in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren ergibt, und - ein solches vereinfachtes Verfahren allein aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verwaltungshandelns auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten angewandt werden kann, über die wegen der in ihnen enthaltenen Rückstände transgener Proteine keine Informationen über sämtliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers, den menschlichen Verzehr und die Umwelt vorliegen, wie man im Allgemeinen aus der Empfehlung 97/618/EG ableiten kann?.

    Das Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 finde auf Lebensmittel Anwendung, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt worden seien, diese aber nicht enthielten und herkömmlichen Lebensmitteln wesentlich gleichwertig seien.

    Aus Punkt 3.3 der Empfehlung 97/618 ergebe sich, dass das Kriterium der wesentlichen Gleichwertigkeit einen instrumentellen Charakter habe und nur bei Übereinstimmung der in der Verordnung Nr. 258/97 aufgeführten Faktoren (Zusammensetzung, Nährwert usw.) vorliege.

    Demnach sei der Anwendungsbereich des Artikels 5 der Verordnung Nr. 258/97 grundsätzlich eröffnet.

    In der Verordnung Nr. 258/97 und der Empfehlung 97/618 seien Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit enthalten.

    Diese Feststellung hat im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gegebenenfalls die zuständige nationale Lebensmittelprüfstelle zu treffen oder die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 258/97 angerufenen Gremien.

    b) Mögliche Auslegungsalternativen nach dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97.

    Nach dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 basiert die Feststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit auf einem Vergleich zwischen dem Lebensmittel, das aus genetisch verändertem Mais hergestellt worden ist, und entsprechenden Produkten aus herkömmlichem Mais.

    Geht man davon aus, dass die transgenen Proteine im vorliegenden Fall nur in der Wachstumsphase der Maispflanze einen besonderen Zweck erfüllen, nicht aber in den später aus der Pflanze hergestellten Lebensmitteln, könnte man sie auch als unerwünschte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 ansehen.

    Der Begriff der wesentlichen Gleichwertigkeit ist durch seine Aufnahme in die Verordnung Nr. 258/97 ein Rechtsbegriff des Gemeinschaftsrechts geworden.

    Die Materialien des Rechtsetzungsverfahrens, das zum Erlass der Verordnung Nr. 258/97 geführt hat, geben indes keinen Aufschluss über die Auslegung des Begriffs der wesentlichen Gleichwertigkeit.

    Für die Auslegung des Rechtsbegriffs in der Verordnung Nr. 258/97 wäre entscheidend, ob das neuartige Lebensmittel in diesem Fall insgesamt als wesentlich gleichwertig angesehen werden kann.

    Unabhängig von dieser Kritik ist abschließend festzustellen, dass sich aus den hier dargestellten Arbeiten der internationalen Organisationen letztlich keine Antwort auf die Frage herleiten lässt, ob wesentliche Gleichwertigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 258/97 auch dann angenommen werden kann, wenn das neuartige Lebensmittel Rückstände transgener Proteine enthält, die aber nachgewiesenermaßen unbedenklich für die menschliche Gesundheit sind.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Empfehlung entsprechend ihrer Rechtsgrundlage in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 auf die mit der Stellung des Antrags auf Genehmigung verbundenen wissenschaftlichen Aspekte bezieht.

    Im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97, um das es vorliegend geht, ist aber kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich.

    Auch wenn das Kriterium der wesentlichen Gleichwertigkeit in der Verordnung Nr. 258/97 nur im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren erwähnt wird, so ist es dennoch nicht verwunderlich, dass es in der Empfehlung ebenso im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren behandelt wird.

    Voraussetzung für die Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 258/97, dass sie keine Gefahr für den Verbraucher darstellen, ihn nicht irreführen und/oder sich nicht so sehr von herkömmlichen Lebensmitteln unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr zu Ernährungsmängeln führt.

    Im Ergebnis lässt sich also auch aus der Empfehlung 97/618 wie auch aus den Arbeiten der internationalen Gremien kein entscheidender Hinweis für die Auslegung des Begriffs der wesentlichen Gleichwertigkeit in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 in einem Fall wie dem vorliegenden entnehmen.

    Um diesen Gefahren vorzubeugen, ohne zugleich zu hohe Hürden für das Inverkehrbringen solcher neuen Lebensmittel aufzustellen, die sich kaum von herkömmlichen Lebensmitteln unterscheiden, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber ein gestuftes, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiertes Regelungsmodell gewählt.(39) Für die Gruppe von neuartigen Lebensmitteln, die nach seiner Einschätzung ein geringeres Gefährdungspotenzial besitzen, also u. a. die Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen, diese aber nicht enthalten, hat er lediglich das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 vorgesehen, wenn eine wesentliche Gleichwertigkeit gegeben ist.

    So hat derjenige, der das neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen will, nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 zwei Möglichkeiten für den Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit.

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 gelten auch für die Kennzeichnung der als wesentlich gleichwertig eingestuften Lebensmittel die Bestimmungen des Artikels 8. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a muss die Etikettierung den Verbraucher insbesondere über die Merkmale oder Ernährungseigenschaften des neuartigen Lebensmittels unterrichten, die dazu geführt haben, dass es einem bestehenden nicht mehr (voll) gleichwertig ist.

    Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 dahin auszulegen ist, dass Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung auch dann als bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten wesentlich gleichwertig anzusehen sind und infolgedessen im vereinfachten Verfahren durch eine Anzeige nach Artikel 5 der Verordnung auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn in diesen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zwar noch Rückstände von transgenen Proteinen enthalten sind, aber nachgewiesen ist, dass diese Stoffe keine Gefahr für den Verbraucher darstellen.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 258/97 ist es vielmehr in erster Linie Aufgabe der Kommission, im Zusammenwirken mit dem Ständigen Lebensmittelausschuss zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorlagen.

    Zweitens könnte der Mitgliedstaat auch dann zum Erlass von Schutzmaßnahmen nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 berechtigt gewesen sein, wenn die fraglichen Lebensmittel zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens zu Recht als herkömmlichen Lebensmitteln wesentlich gleichwertig eingeordnet worden sind.

    Nach Auffassung von Monsanto u. a. ist der Wortlaut von Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 eindeutig.

    Die zweite Frage bezieht sich auf die Befugnis der Mitgliedstaaten, gestützt auf das "Vorsorgeprinzip, das in Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 seinen besonderen Ausdruck gefunden hat", Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

    Auf das Ziel des Gesundheitsschutzes im Sinne des Artikels 30 EG kann die italienische Regelung jedoch nicht mehr gestützt werden, da dieses Ziel auch von der Verordnung Nr. 258/97 verfolgt wird.(47) Durch die Verordnung Nr. 258/97 wurde zudem eine für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Regelung für die Zulassung neuartiger Lebensmittel erlassen, so dass den Mitgliedstaaten insoweit kein Spielraum für weitergehende nationale Beschränkungen verblieben ist.

    Die Befugnisse der Mitgliedstaaten zum Erlass von Schutzmaßnahmen sind vielmehr abschließend in Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 geregelt.

    b) Zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten, gestützt auf die Verordnung Nr. 258/97 Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

    Italien hat das Dekret ausdrücklich auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 gestützt.(51) Bevor näher auf diese Bestimmung eingegangen wird, ist zunächst zu untersuchen, welche Befugnisse Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 den Mitgliedstaaten einräumt.

    Die italienische Regierung ersucht darin die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97, ihr die Unterlagen zugänglich zu machen, die für eine Bewertung der Produkte erforderlich seien.

    Anders als in dem Vorschlag der Kommission für die Neuregelung der Zulassung genetisch veränderter Lebensmittel vorgesehen(52), schreibt die Verordnung Nr. 258/97 keine systematische Überwachung der einmal in den Verkehr gebrachten Produkte nach einem einheitlichen Verfahren vor.

    Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die italienische Regierung vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 258/97 erlassen durfte, sofern sie aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen wozu sicherlich auch das Moratorium gehört stichhaltige Gründe zu der Annahme hatte, dass die Verwendung der betroffenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet.

    Sie könne allerdings im Verfahren nach Artikel 3 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 258/97 die Anwendungsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nachprüfen und in diesem Rahmen eine positive oder negative Entscheidung bezüglich der wesentlichen Gleichwertigkeit treffen.

    Die norwegische Regierung meint ebenfalls, dass die Kommission durch die Entgegennahme der Mitteilung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 keine stillschweigende Zulassungsentscheidung erlasse.

    Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass die Kommission im vereinfachten Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 keine stillschweigende Entscheidung über die Zulassung der Lebensmittel erlässt, deren Inverkehrbringen ihr angezeigt wird.

    D - Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung Nr. 258/97 (vierte Vorlagefrage) 1. Vorbringen der Beteiligten.

    Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 258/97 sei folglich insoweit ungültig, als er auf Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verweise.

    Das vorlegende Gericht wirft im Kern die Frage auf, ob die Regelungen der Verordnung Nr. 258/97 über das vereinfachte Verfahren ausreichen, um die menschliche Gesundheit vor Gefahren durch Lebensmittel aus genetisch veränderten Organismen zu schützen.

    Damit keine Handelshemmnisse durch unterschiedlich ausgestaltete nationale Regelungen entstehen, ist die Gemeinschaft auf der Grundlage des damaligen Artikels 100a EG-Vertrag tätig geworden und hat die Verordnung Nr. 258/97 erlassen.(67) Im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher beschränkt diese Regelung durch die Einführung einheitlicher Zulassungsverfahren die Freiheit der Unternehmen, neuartige Lebensmittel auf den Markt zu bringen.(68).

    Bei der Ausgestaltung der Verordnung Nr. 258/97 musste der Gemeinschaftsgesetzgeber also die Rechte der Unternehmen, die neuartige Lebensmittel auf den Markt bringen, und die Rechte der Verbraucher auf einen angemessenen Schutz ihrer Gesundheit sowie den Schutz der Umwelt in Einklang bringen.

    Der Schutz der menschlichen Gesundheit wird in Artikel 129a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 153 EG) in der Fassung des Vertrages von Maastricht, die bei Erlass der Verordnung Nr. 258/97 in Kraft war, noch nicht ausdrücklich als Ziel der Verbraucherschutzpolitik erwähnt.

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: 1. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ist dahin auszulegen, dass Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung auch dann als bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten wesentlich gleichwertig anzusehen sind und infolgedessen im vereinfachten Verfahren durch eine Anzeige nach Artikel 5 der Verordnung auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn in diesen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zwar noch Rückstände von transgenen Proteinen enthalten sind, aber nachgewiesen ist, dass diese Stoffe keine Gefahr für den Verbraucher darstellen.

    2. Ein Mitgliedstaat darf vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 258/97 erlassen, sofern er aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe zu der Annahme hat, dass die Verwendung der betroffenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet.

    3. Die Kommission erlässt im vereinfachten Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 keine stillschweigende Entscheidung über die Zulassung der Lebensmittel, deren Inverkehrbringen ihr angezeigt wird.

    4. Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Vorschriften über das vereinfachte Verfahren in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 beeinträchtigen könnte, soweit diese - wie im vorliegenden Fall erfolgt - die Vorlage der Stellungnahme einer nationalen Lebensmittelprüfstelle zum Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit verlangen.

    8: - Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Empfehlung 97/618), ABl.

    18: - Siehe allgemein zum Ablauf des Rechtsetzungsverfahrens und den Hauptstreitpunkten in der Entstehungsphase der Verordnung Nr. 258/97: D. Groß, Die Produktzulassung von Novel Food , Berlin 2001, S. 133 ff. und S. 144 ff., und R. Streinz, "Der Stand der europäischen Novel Food-Diskussion", Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht , 1996, S. 123.19: - Vgl. Artikel 1 des Vorschlags der Kommission vom 7. Juli 1992, KOM(92) 295, ABl.

    41: - Vgl. Groß, zitiert in Fußnote 18 , S. 311 f. 42: - Bemerkenswert ist insoweit, dass die Stellungnahmen der ACNFP bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 258/97 verfasst zu sein scheinen.

    47: - Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 258/97, zitiert oben in Nr. 7 .

    60: - Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 258/97 wird "[d]er Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss [.] zu allen unter diese Verordnung fallenden Fragen, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, gehört".

    67: - Vgl. den ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 258/97.68: - Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 258/97.69: - Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95 (Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531; Randnr. 90).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-241/01

    'National Farmers'' Union'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-236/01
    46: - Urteile vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-241/01 (National Farmers' Union, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 48 Urteil National Farmers' Union II), vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97 (Monsees, Slg. 1999, I-2921, Randnr. 24) und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 18).

    49: - Urteil National Farmers' Union II (zitiert in Fußnote 46 , Randnr. 5 0).

    54: - Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 100 BSE-Urteil) und in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 64 Urteil National Farmers' Union I).

    55: - BSE-Urteil (zitiert in Fußnote 54 , Randnr. 99); vgl. auch Urteil National Farmers' Union I (zitiert in Fußnote 54 , Randnr. 63).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-236/01
    54: - Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 100 BSE-Urteil) und in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 64 Urteil National Farmers' Union I).

    61: - Vgl. Urteile in der Rechtssache C-180/96 (zitiert in Fußnote 54 , Randnr. 60) und vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 ( Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 5).

    70: - Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 12) und Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 63).

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