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   EuGH, 09.11.2006 - C-236/05   

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https://dejure.org/2006,10046
EuGH, 09.11.2006 - C-236/05 (https://dejure.org/2006,10046)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - C-236/05 (https://dejure.org/2006,10046)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - C-236/05 (https://dejure.org/2006,10046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung auf dem Fischereisektor - Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung im Fischereisektor - Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung im Fischereisektor - Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Landwirtschaft , Fischereipolitik

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Zusammenstellung eines Fischereiaufwands; Technische Schwierigkeiten als Rechtfertigungsgrund für eine verspätete Übermittlung der entsprechenden Daten; Darlegungsanforderungen an eine diesbezügliche Stellungnahme im ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 19i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 226; Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 19i
    Fischereipolitik: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung auf dem Fischereisektor - Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung auf dem Fischereisektor - Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 30. Mai 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 19i der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) - Nicht fristgemäße Übermittlung der dort ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.03.1992 - C-29/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    10 Einerseits wird nach ständiger Rechtsprechung der Streitgegenstand bei einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt (vgl. Urteile vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-280/89, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-6185, Randnr. 7), so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 35, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-33/04, Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 36).

    20 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 226 EG die Aufgabe hat, von Amts wegen und im Allgemeininteresse die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-394/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.

    Hierzu genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände, wie z. B. im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 70, und vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-03969, Randnr. 59).

  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    12 Insbesondere hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-221/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).

    20 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 226 EG die Aufgabe hat, von Amts wegen und im Allgemeininteresse die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-394/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.

    Hierzu genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände, wie z. B. im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 70, und vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-03969, Randnr. 59).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    10 Einerseits wird nach ständiger Rechtsprechung der Streitgegenstand bei einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt (vgl. Urteile vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-280/89, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-6185, Randnr. 7), so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 35, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-33/04, Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 36).

    12 Insbesondere hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-221/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).

    17 Daher ist im vorliegenden Fall als Streitgegenstand die Nichteinhaltung der genannten Fristen durch die Behörden des Vereinigten Königreichs zu betrachten, wie sie in den fortgesetzten Verzögerungen zum Ausdruck gekommen ist, ohne dass die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetretenen Umstände unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988, Kommission/Italien, Randnr. 13).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    11 Andererseits hat der Gerichtshof aber auch festgestellt, dass dieses Erfordernis nicht so weit gehen kann, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Gegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-433/03, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, und vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-484/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 02.12.1992 - C-280/89

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    10 Einerseits wird nach ständiger Rechtsprechung der Streitgegenstand bei einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt (vgl. Urteile vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-280/89, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-6185, Randnr. 7), so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 35, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-33/04, Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 36).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    11 Andererseits hat der Gerichtshof aber auch festgestellt, dass dieses Erfordernis nicht so weit gehen kann, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Gegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-433/03, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, und vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-484/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 04.02.1988 - 113/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    12 Insbesondere hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-221/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    12 Insbesondere hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-221/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    10 Einerseits wird nach ständiger Rechtsprechung der Streitgegenstand bei einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt (vgl. Urteile vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-280/89, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-6185, Randnr. 7), so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 35, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-33/04, Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 36).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-236/05
    20 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 226 EG die Aufgabe hat, von Amts wegen und im Allgemeininteresse die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-394/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.
  • EuGH, 25.04.2002 - C-418/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Dieses Erfordernis kann aber nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Gegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, EU:C:2006:707, Rn. 11).

    Der Streitgegenstand einer Vertragsverletzungsklage kann sich auf Tatsachen erstrecken, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1988, Kommission/Italien, 113/86, EU:C:1988:59, Rn. 11, vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, EU:C:2006:707, Rn. 12, und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits auf streitige Vertragsvergabevorgänge erstrecken kann, die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also nach dem 4. September 2006, erfolgt sind, da diese Vergabevorgänge ein Verhalten derselben Art wie die in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme angesprochenen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983, Kommission/Frankreich, 42/82, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988, Kommission/Italien, 113/86, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, Slg. 2006, I-10819, Randnr. 12).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 36, vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, Slg. 2006, I-10819, Randnr. 10, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25).

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darstellung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 11, Kommission/Portugal, Randnr. 26, und vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 44).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand bei einer Vertragsverletzungsklage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, Slg. 2006, I-10819, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2018 - C-441/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot verstoßen die von Polen in Bezug auf das

    26 Urteile vom 4. Februar 1988, Kommission/Italien (113/86, EU:C:1988:59, Rn. 11), und vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-236/05, EU:C:2006:707, Rn. 12).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt wird (Urteile vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien, 39/72, Slg. 1973, 101, Randnr. 9, und vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, Slg. 2006, I-10819, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.02.2015 - T-257/13

    Polen / Kommission

    Tout d'abord, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, un État membre ne saurait exciper des dispositions, des pratiques ou des situations de son ordre interne pour justifier le non-respect des obligations résultant du droit de l'Union (voir, en ce sens, arrêts du 9 novembre 2006, Commission/Royaume-Uni, C-236/05, Rec, EU:C:2006:707, points 28 et 29, et du 8 mai 2008, Commission/Portugal, C-233/07, EU:C:2008:271, point 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-237/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    29 - Vgl. z. B. Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-236/05, Slg. 2006, I-0000).
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