Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25617
EuGH, 26.09.2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11 (https://dejure.org/2013,25617)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11 (https://dejure.org/2013,25617)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11 (https://dejure.org/2013,25617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung dieser Sonderregelung auf Personen vorsieht, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung dieser Sonderregelung auf Personen vorsieht, ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung dieser Sonderregelung auf Personen vorsieht, ...

  • Wolters Kluwer

    Sonderregelungen für Reisebüros bei der Mehrwertsteuer; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros gilt für Verkäufe an jeden Kunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderregelungen für Reisebüros bei der Mehrwertsteuer; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • datenbank.nwb.de

    Margenbesteuerung von Reiseleistungen nach Art. 306 bis 310 MwStSystRL

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung der Margenbesteuerung bei Reisebüros

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt, sondern gilt für Verkäufe an jeden Kunden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Reichweite der Sonderregelung für Reisebüros

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros gilt für Verkäufe an jeden Kunden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 2605
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-204/03

    DIE SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGSRECHTS

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    Insoweit beruft sie sich insbesondere auf Randnr. 28 des Urteils vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C-204/03, Slg. 2005, I-8389).

    Im Übrigen sei der Hinweis der Kommission auf das vorstehend genannte Urteil Kommission/Spanien nicht einschlägig, da die in jenem Urteil betroffenen Bestimmungen, anders als die der vorliegenden Klage, eindeutig gewesen seien.

    Dieser erstreckt sich auf die Steuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die der Steuerpflichtige für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 21).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    Dieses stützt sich im Wege des Analogieschlusses u. a. auf das Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229), in dem der Gerichtshof trotz des Ausnahmecharakters der fraglichen Regelung Art. 26 der Sechsten Richtlinie weit ausgelegt habe, indem er dem von dieser Regelung verfolgten Ziel Vorrang gegenüber dem Wortlaut dieses Artikels eingeräumt habe.

    13 bis 15, Madgett und Baldwin, Randnr. 18, vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C-149/01, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    13 bis 15, Madgett und Baldwin, Randnr. 18, vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C-149/01, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.

    Der Umstand, dass die Sonderregelung für Reisebüros eine Ausnahme von den allgemeinen Regelungen darstellt und als solche nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil First Choice Holidays, Randnr. 22), bedeutet indessen nicht, dass der Reisendenmaxime zu folgen ist, wenn diese die praktische Wirksamkeit dieser Sonderregelung beeinträchtigt.

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Ziel der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    23 bis 25, vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnr. 21, und vom 9. Dezember 2010, Minerva-Kulturreisen, C-31/10, Slg. 2010, I-12889, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    Um das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen dieser Tätigkeit anzupassen, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 26 Abs. 2 bis 4 der Sechsten Richtlinie eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung eingeführt (vgl. Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, Slg. 1992, I-5723, Randnrn.
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    Das bedeutet, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substantiiert und ausführlich zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1999, Kommission/Italien ["San Rocco"], C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
    23 bis 25, vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnr. 21, und vom 9. Dezember 2010, Minerva-Kulturreisen, C-31/10, Slg. 2010, I-12889, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe im Licht der in allen Sprachen der Union erstellten Fassungen einheitlich auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).

    Er ist in seinem Kontext und im Licht des Zwecks und der Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen (vgl. Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Am 11. Juli 2014 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland im Licht des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), ein ergänzendes Aufforderungsschreiben, in dem es um die Bestimmungen der deutschen Regelung ging, nach denen es Reisebüros gestattet ist, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln.

    Die Kommission beruft sich hierfür auf die Urteile vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), Kommission/Polen (C-193/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:608), Kommission/Italien (C-236/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:607), Kommission/Tschechische Republik (C-269/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:602), Kommission/Griechenland (C-293/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:609), Kommission/Frankreich (C-296/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:612), Kommission/Finnland (C-309/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:610) und Kommission/Portugal (C-450/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:611) (im Folgenden zusammen: Urteile vom 26. September 2013).

    Entgegen der Auslegung durch den Gerichtshof, wie sie sich aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), ergebe, sei ihre Anwendung auf Verkäufe eines steuerpflichtigen Unternehmens an ein anderes steuerpflichtiges Unternehmen, also auf den sogenannten "Business-to-Business-Bereich" (im Folgenden: B2B-Bereich), ausgeschlossen.

    Die erste Rüge ist mit Blick auf die Urteile vom 26. September 2013, insbesondere das Urteil Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu prüfen.

    Mit den Urteilen wies der Gerichtshof die Rüge der Kommission zurück und erklärte damit die Anwendung der Sonderregelung auf Verkäufe an alle Arten von Kunden gemäß der Kundenmaxime im Gegensatz zur Reisendenmaxime für gültig, die er für nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie konform befand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 65 und 69).

    In den Rn. 59 und 60 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), urteilte der Gerichtshof, dass die beiden Ziele der Richtlinie, d. h. die Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros und die ausgewogene Verteilung der Einnahmen aus der Erhebung der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten, besser mit der Kundenmaxime erreicht werden, da sie den Reisebüros vereinfachte Regeln gewährt, gleich welcher Art von Kunden sie ihre Leistungen erbringen, und dadurch eine ausgewogene Aufteilung der Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten begünstigt.

    Was erstens das Argument betrifft, dass die Anwendung der Sonderregelung auf den Verkauf von Reisen zwischen steuerpflichtigen Unternehmen erhebliche praktische Schwierigkeiten verursache, ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber diese Sonderregelung gerade eingerichtet hat, um größeren praktischen Schwierigkeiten für Reisebüros im Sinne des Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu begegnen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 33, und vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 21), und dass sich, wie den Rn. 58 bis 62 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu entnehmen ist, diese Schwierigkeiten bei Verkäufen sowohl im B2C-Bereich als auch im B2B-Bereich stellen.

    Es kommt jedoch darauf an, sicherzustellen, dass die Auslegung, die der Zielsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie vom Gerichtshof in den Urteilen vom 26. September 2013, insbesondere im Urteil Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), in Erinnerung gerufen wird, am besten entspricht, von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.

    Was die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung und insbesondere des Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Hinblick auf dieses Ziel betrifft, ergibt sich aus den Urteilen vom 26. September 2013, namentlich aus den Rn. 58 bis 60 des Urteils Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), dass das verfolgte Ziel am besten erreicht werden kann, wenn die Sonderregelung nicht nur auf die Verkäufe an Endverbraucher, sondern auch auf die Verkäufe an alle Arten von Kunden, einschließlich steuerpflichtiger Kunden, angewandt wird.

    Diese Auslegung finde Bestätigung im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 101 bis 104).

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zur Pauschalberechnung der Gewinnmarge nach spanischem Recht seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Um zu beurteilen, ob diese Bestimmung mit den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Einklang steht, ist an die Erwägungen in den Rn. 101 bis 103 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu erinnern.

  • BFH, 21.11.2013 - V R 11/11

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

    Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH-Urteils vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/ Spanien (UR 2013, 835) auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist.

    Das FG konnte für die Anwendung der Margenbesteuerung nicht berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach dem später ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 835 auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG; jetzt Art. 306 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG --MwStSystRL--) berufen kann, wonach für die Anwendung der Margenbesteuerung die Unternehmereigenschaft des Empfängers einer Reiseleistung entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG unerheblich ist.

    Denn nach dem EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 hat die Klägerin das Recht, sich auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG zu berufen und kann damit die Margenbesteuerung unabhängig von der Unternehmereigenschaft eines Vereins anwenden.

    Hierzu hat der EuGH im Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 auf die Frage, ob das Königreich Spanien Umsätze der Reisebüros auch auf Umsätze anwenden durfte, die sie nicht mit "Reisenden", sondern "mit allen Arten von Kunden" tätigen (vgl. Rdnrn. 19, 47), entschieden, dass Art. 306 bis 310 MwStSystRL im Sinne der Kundenmaxime auszulegen sei, die Regelung somit bei der Erbringung von Reiseleistungen "an alle Arten von Kunden" und nicht --entsprechend der Reisendenmaxime-- nur bei Leistungen an Endverbraucher anwendbar sei (Rdnr. 69; zu dem Begriff vgl. Rdnr. 19).

    Danach werden Ziele der Sonderregelung (Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros und Verteilung der Steuereinnahmen in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten) besser mit der Kundenmaxime erreicht (EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 Rdnrn. 59 f.).

    Die Sonderregelung solle nicht den Reisebüros vorbehalten sein, die sich darauf beschränken, die von ihnen erworbenen Pauschalreisen an Endverbraucher zu verkaufen (EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 Rdnr. 62).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie eine § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift ist, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die Margenbesteuerung statt für jede einzelne Leistung für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden, nicht kennt (vgl. hierzu EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 Rdnrn. 101 ff.).

  • BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem

    Zum anderen soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (vgl. dazu EuGH-Urteil Kommission/Spanien vom 26. September 2013 C-189/11, EU:C:2013:587, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 835, Rz 59).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Art. 306 bis 310 MwStSystRL, die je nach Sprachfassung den Begriff "Kunde" oder "Reisender" verwenden, dagegen i.S. der "Kundenmaxime" auszulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 26. September 2013 Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich C-296/11, EU:C:2013:612; Kommission/Polen C-193/11, EU:C:2013:608; Kommission/Finnland C-309/11, EU:C:2013:610; Kommission/ Portugal C-450/11, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik C-269/11, EU:C:2013:602; Kommission/Italien C-236/11, EU:C:2013:607; Kommission/Griechenland C-293/11, EU:C:2013:609).

    Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die EuGH-Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich, EU:C:2013:612; Kommission/Polen, EU:C:2013:608; Kommission/ Finnland, EU:C:2013:610; Kommission/Portugal, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik, EU:C:2013:602; Kommission/ Italien, EU:C:2013:607, und Kommission/Griechenland, EU:C:2013:609, vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

    aa) Die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros in Art. 306 ff. MwStSystRL kennt eine § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift nicht, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die Margenbesteuerung statt für jede einzelne Leistung für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden (vgl. hierzu EuGH-Urteil Kommission/ Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835, Rz 101 ff.).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-787/19

    Kommission/ Österreich (TVA - Agences de voyages) - Vertragsverletzung eines

    Mit Schreiben vom 4. September 2014 antwortete die österreichische Regierung, sie habe sich angesichts des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), entschlossen, das UStG 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zu ändern (im Folgenden: Gesetzesänderung).

    In ihrer Antwort vom 27. Mai 2016 beharrte die österreichische Regierung darauf, dass die Gesetzesänderung dem Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), vollständig Rechnung trage.

    Der Gerichtshof habe nämlich in den Urteilen vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), und vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), festgestellt, dass die Sonderregelung nicht nur auf die Erbringung von Leistungen für Endverbraucher anwendbar sei, sondern auch auf Leistungen für steuerpflichtige Unternehmer.

    Zur Auslegung der Sonderregelung ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kundenmaxime, nach der diese Regelung auf Verkäufe an alle Arten von Kunden anzuwenden ist, maßgeblich sein muss, und folglich die Auslegung zurückgewiesen hat, wonach die fragliche Regelung nur im Fall des Verkaufs von Reisen an Reisende Anwendung finde (im Folgenden: Reisendenmaxime) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 65 und 69).

    Es ist nämlich sicherzustellen, dass die Auslegung, die der Zielsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie vom Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), in Erinnerung gerufen wird, am besten entspricht, von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 50).

    Was zweitens das Vorbringen der Republik Österreich betrifft, dass die Sonderregelung, die eine Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung darstelle, eng auszulegen sei, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die Sonderregelung eine Ausnahme darstellt, indessen nicht bedeutet, dass der Reisendenmaxime zu folgen wäre, die deutlich restriktiver als die Kundenmaxime ist, wenn die Reisendenmaxime die praktische Wirksamkeit der genannten Sonderregelung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 65).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH vom 26.09.2013 (C-189/11 - Kommission/Spanien, DStR 2013, 2106) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es dort um die Umsetzung der speziell für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen in Art. 308 MwStSystRL geregelte Bemessungsgrundlage ging.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine rein wörtliche Auslegung einer oder mehrerer Sprachfassungen eines in mehreren Sprachen vorhandenen unionsrechtlichen Textes unter Ausschluss der anderen Sprachfassungen nicht ausschlaggebend sein, da es die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften gebietet, diese u. a. im Licht aller Sprachfassungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Jany u. a., C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Zwar hat inzwischen der EuGH mit Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien (UR 2013, 835) entschieden, dass Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden ist.
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Daneben soll die Regelung eine ausgewogene Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten dadurch sicherstellen, dass die Reisevorleistungen im Mitgliedstaat des Endverbrauchers und die Reiseleistungen (mit der Marge als Bemessungsgrundlage) im Mitgliedstaat, in dem das Reisebüro ansässig ist, besteuert werden (vgl. EuGH-Urteil vom 26.09.2013 C-189/11, - Kommission/Spanien -, HFR 2013, 1073).

    Denn der EuGH hat mit seinem Urteil vom 26.09.2013 (C-189/11, - Kommission/Spanien -, HFR 2013, 1073) entschieden, dass Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG im Sinne der sogenannten "Kundenmaxime" und nicht der "Reisendenmaxime" auszulegen ist, mit der Folge, dass die Sonderregelung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch auf Reiseleistungen gegenüber Unternehmern anzuwenden ist.

  • FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15

    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von

    Die Klägerin könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EUGH - (Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, ECLI:EU:C:2013:587) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 759) berufen, wonach die in Art. 306 ff. MwStSystRL geregelte Margenbesteuerung auch bei Leistungen eines Reisebüros an einen anderen Unternehmer für sein Unternehmen, mithin auch für die Leistungen der GMBH an sie anwendbar sei.

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 4356 und vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173) kann sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und eine sogenannte Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil die EU-Regelung auch dann anwendbar ist, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Juris Rdnrn. 51 ff.).

  • BFH, 21.11.2013 - V R 33/10

    Der Kauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung durch ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Anzahlungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13

    Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im

  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 5 V 97/22

    Besteuerung von Reiseleistungen eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

  • BFH, 19.07.2012 - V R 25/11

    Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland - Anwendung der

  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 5 V 96/22

    Drittlandunternehmer; Reisebüro; Reiseleistungen; Reisepakete; Reiseveranstalter;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames

  • FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

  • FG Niedersachsen, 21.11.2022 - 5 V 96/22

    Drittlandunternehmer; Reisebüro; Reiseleistungen; Reisepakete; Reiseveranstalter;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-862/19

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds (ESF)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-950/19

    Patentti- ja rekisterihallituksen tilintarkastuslautakunta -

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2013 - C-236/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25615
EuGH, 26.09.2013 - C-236/11 (https://dejure.org/2013,25615)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-236/11 (https://dejure.org/2013,25615)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-236/11 (https://dejure.org/2013,25615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros gilt für Verkäufe an jeden Kunden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Nationale Regelung, die die Anwendung der Sonderregelung der Besteuerung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-236/11
    p. I-5723, points 13 à 15; Madgett et Baldwin, précité, point 18; du 19 juin 2003, First Choice Holidays, C-149/01, Rec.
  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-236/11
    p. I-8691, point 21, ainsi que du 9 décembre 2010, Minerva Kulturreisen, C-31/10, Rec.
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-236/11
    En cas de disparité entre les diverses versions linguistiques d'un texte de l'Union, la disposition en cause doit être interprétée en fonction de l'économie générale et de la finalité de la réglementation dont elle constitue un élément (arrêt du 8 décembre 2005, Jyske Finans, C-280/04, Rec.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-236/11
    Cet État membre s'appuie par analogie, notamment, sur l'arrêt du 22 octobre 1998, Madgett et Baldwin (C-308/96 et C-94/97, Rec.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-236/11
    p. I-6289, points 23 à 25; du 13 octobre 2005, ISt, C-200/04, Rec.
  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-236/11
    C'est afin d'adapter les règles applicables au caractère spécifique de cette activité que le législateur de l'Union a institué, à l'article 26, paragraphes 2 à 4, de la sixième directive, un régime particulier de TVA (voir arrêts du 12 novembre 1992, Van Ginkel, C-163/91, Rec.
  • EuGH, 06.10.2005 - C-204/03

    DIE SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGSRECHTS

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-236/11
    À cet égard, la Commission fait référence, en particulier, au point 28 de l'arrêt du 6 octobre 2005, Commission/Espagne (C-204/03, Rec.
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2011 - C-236/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,74135
EuGH, 13.10.2011 - C-236/11 (https://dejure.org/2011,74135)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - C-236/11 (https://dejure.org/2011,74135)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - C-236/11 (https://dejure.org/2011,74135)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. Mai 2011 - Europäische Kommission/Italienische Republik

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 307, EGRL 112/2006 Art 308, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 310
    Mehrwertsteuersystem, Sonderreglung für Reisebüros

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12032
Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11 (https://dejure.org/2013,12032)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11 (https://dejure.org/2013,12032)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11, C-450/11 (https://dejure.org/2013,12032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Sonderregelungen für Reisebüros bei der Mehrwertsteuer; Schlussanträge der Generalanwältin zu mehreren Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission

  • rechtsportal.de

    Sonderregelungen für Reisebüros bei der Mehrwertsteuer; Schlussanträge der Generalanwältin zu mehreren Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-204/03

    DIE SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGSRECHTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    Der Verweis der Kommission auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C-204/03)(24), liege neben der Sache.

    Viertens verweist die Kommission auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C-204/03)(39), wonach die Mitgliedstaaten nicht von den ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinien abweichen dürften, um ein Ergebnis zu erreichen, dass mit den übergeordneten Zielen der Vorschriften besser im Einklang stehe.

    18 - Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C-204/03, Slg. 2005, I-8389, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-293/11

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    In allen Rechtssachen ist ein umfassendes schriftliches Verfahren durchgeführt worden, mit Ausnahme der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-293/11), in der die Kommission auf ihr Recht zur Einreichung einer Erwiderung verzichtet hat.

    Ich stelle heute Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Polen (C-193/11), Kommission/Italien (C-236/11), Kommission/Tschechische Republik (C-269/11), Kommission/Griechenland (C-293/11), Kommission/Frankreich (C-296/11), Kommission/Finnland (C-309/11) und Kommission/Portugal (C-450/11).

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen in Verbindung mit den Erwägungen in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Polen (C-193/11), Kommission/Italien (C-236/11), Kommission/Tschechische Republik (C-269/11), Kommission/Griechenland (C-293/11), Kommission/Frankreich (C-296/11), Kommission/Finnland (C-309/11) und Kommission/Portugal (C-450/11) schlage ich dem Gerichtshof vor,.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    21 - Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnrn.

    30 - Vgl. Urteile Madgett und Baldwin bzw. iSt (beide oben in Fn. 21 angeführt).

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    Auf das Ziel der korrekten Verteilung des Steueraufkommens weist Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache First Choice Holidays (C-149/01, Urteil vom 19. Juni 2003, Slg. 2003, I-6289, Nr. 25, Fn. 13) hin.

    52 - Vgl. Urteil vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    Vgl. auch Urteil vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    14 - Zudem hat der Gerichtshof das Ziel der Vereinfachung des Verfahrens für Reisebüros wiederholt hervorgehoben (vgl. z. B. Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen [C-31/10, Slg. 2010, I-12889, Randnrn. 17 und 18 und die dort angeführte Rechtsprechung]).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    23 - Als ganz aktuelles Beispiel für die Rechtsprechung zu Ausnahmen vgl. Urteil vom 21. März 2013, PCF Clinic (C-91/12, Randnr. 23).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    20 - Vgl. z. B. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, Slg. 2011, I-831, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    Die Kommission führt außerdem das Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 54), an.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11
    Vgl. auch Urteil vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnrn.
  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12034
Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11 (https://dejure.org/2013,12034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.2013 - C-236/11 (https://dejure.org/2013,12034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - C-236/11 (https://dejure.org/2013,12034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-204/03

    DIE SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGSRECHTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    Der Verweis der Kommission auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C-204/03)(24), liege neben der Sache.

    Viertens verweist die Kommission auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C-204/03)(39), wonach die Mitgliedstaaten nicht von den ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinien abweichen dürften, um ein Ergebnis zu erreichen, dass mit den übergeordneten Zielen der Vorschriften besser im Einklang stehe.

    18 - Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C-204/03, Slg. 2005, I-8359, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    21 - Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnrn.

    30 - Vgl. Urteile Madgett und Baldwin bzw. iSt (beide oben in Fn. 21 angeführt).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    Vgl. auch Urteil vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    23 - Als ganz aktuelles Beispiel für die Rechtsprechung zu Ausnahmen vgl. Urteil vom 21. März 2013, PCF Clinic (C-91/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    20 - Vgl. z. B. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, Slg. 2011, I-831, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    Die Kommission führt außerdem das Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 54), an.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    Vgl. auch Urteil vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnrn.
  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    31 - Urteil vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, Slg. 2008, I-7821, Randnrn. 26 ff.).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    36 - Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11
    28 - Urteil vom 12. November 1992 (C-163/91, Slg. 1992, I-5723).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

  • EuGH, 13.10.2011 - C-293/11

    Kommission / Griechenland

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