Rechtsprechung
EuGH, 15.02.2001 - C-239/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan - ...
- Europäischer Gerichtshof
Nachi Europe
- EU-Kommission
Nachi Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld.
Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2849/92 des Rates, Artikel 1
1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung, soweit sie Waren bestimmter Unternehmen mit einem Antidumpingzoll belegt - Keine Wirkung der Nichtigerklärung für die Gültigkeit eines Antidumpingzolls, der für die ...
- EU-Kommission
Nachi Europe
- Wolters Kluwer
Gemeinsame Handelspolitik; Schutz gegen Dumpingpraktiken; Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan; Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage; Unlauterer Wettbewerb ...
- Judicialis
Verordnung Nr. 2849/92/EWG Art. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung Nr. 2849/92/EWG Art. 1 Nr. 2
1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung, soweit sie Waren bestimmter Unternehmen mit einem Antidumpingzoll belegt - Keine Wirkung der Nichtigerklärung für die Gültigkeit eines Antidumpingzolls, der für die ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf - Gültigkeit von Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EuZW 2001, 181
- DVBl 2001, 544
Wird zitiert von ... (82) Neu Zitiert selbst (22)
- EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
TWD / Bundesrepublik Deutschland
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
9 und 10, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13).Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass aufgrund derselben Erfordernisse der Rechtssicherheit auch der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der eine ausschließlich an den Mitgliedstaat, dem er angehört, unmittelbar gerichtete Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, zweifellos hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben kann, vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.
Andernfalls würde nämlich dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die eine Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefrist haben muss, zu umgehen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 18, und Wiljo, Randnr. 21).
Es ist zu prüfen, ob die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf getroffene Entscheidung, wie der Rat und die Kommission behaupten, auf den Fall ausgeweitet werden kann, dass sich wie im Ausgangsverfahren ein Unternehmen, das sich in einer Lage wie Nachi Europe befindet, in einem vor einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit auf die Ungültigkeit einer Antidumpingverordnung beruft.
Nachi Europe hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf getroffene Entscheidung lasse sich nicht auf den Fall anwenden, in dem die Ungültigkeit einer Verordnung inzident geltend gemacht werde, da nach Artikel 241 EG jede Partei die Unanwendbarkeit einer Verordnung ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Klagefrist inzident geltend machen könne.
Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass nach diesem allgemeinen Grundsatz jeder Partei das Recht gewährleistet ist, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, und TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23).
Dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Gemeinschaft anzufechten, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, schließt es jedoch keineswegs aus, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie zweifellos nach Artikel 230 EG hätte anfechten können, was den Betreffenden daran hindert, vor dem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend zu machen (vgl. Urteil TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.
- EuGH, 30.01.1997 - C-178/95
Wiljo / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird (Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19).17 und 24, und Wiljo, Randnrn.
Andernfalls würde nämlich dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die eine Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefrist haben muss, zu umgehen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 18, und Wiljo, Randnr. 21).
- EuG, 02.05.1995 - T-163/94
NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - …
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Auf die Klage von NTN und Koyo Seiko, mit der diese die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2849/92 beantragten, erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig, "soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt".auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.
- EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
Kommission / NTN und Koyo Seiko
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Der Gerichtshof wies das von der Kommission gegen das Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401) zurück.auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.
- EuGH, 11.07.1990 - 160/87
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Gleiches gilt für Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer zugrunde gelegt wurden (u. a. Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 19). - EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Mit seinem Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat hat das Gericht den Klagen dieser Gesellschaften im Rahmen der gestellten Anträge stattgegeben, d. h. indem es Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 nur insoweit für nichtig erklärt hat, als er den Unternehmen NTN Corporation und Koyo Seiko einen Antidumpingzoll auferlegt hatte; hierbei richtete sich das Gericht nach der Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ultra petita entscheiden (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1962, 837, 854, und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 37/71, Jamet/Kommission, Slg. 1972, 483, Randnr. 12) und demgemäß die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 52). - EuGH, 28.06.1993 - C-64/93
Donatab u.a. / Kommission
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg begründet und von ihr nur inzident in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertragesanhängig gemachten Verfahren Gebrauch gemacht werden kann (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 31/62 und 33/62, Wöhrmann und Lütticke, Slg. 1962, 1029, 1042, vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, sowie Beschluss vom 28. Juni 1993 in der Rechtssache C-64/93, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3595, Randnr. 19). - EuGH, 11.07.1990 - 305/86
Neotype Techmashexport / Kommission und Rat
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Gleiches gilt für Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer zugrunde gelegt wurden (u. a. Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 19). - EuGH, 07.05.1987 - 258/84
Nippon Seiko / Rat
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
6 und 7, und 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnrn. - EuGH, 07.05.1987 - 256/84
Koyo Seiko / Rat
Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
7 und 8, 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnrn. - EuGH, 07.05.1987 - 255/84
Nachi Fujikoshi / Rat
- EuGH, 07.05.1987 - 240/84
Toyo / Rat
- EuGH, 21.02.1984 - 239/82
Allied Corporation u.a. / Kommission
- EuGH, 27.09.1983 - 216/82
Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder
- EuGH, 16.07.1981 - 33/80
Albini / Rat und Kommission
- EuGH, 06.03.1979 - 92/78
Simmenthal / Kommission
- EuGH, 12.10.1978 - 156/77
Kommission / Belgien
- EuGH, 28.06.1972 - 37/71
Jamet / Kommission
- EuGH, 11.07.1985 - 87/77
Salerno u.a. / Kommission und Rat
- EuGH, 14.12.1962 - 31/62
Milchwerke Heinz Wöhrmann & Sohn KG und Alfons Lütticke GmbH gegen Kommission der …
- EuGH, 14.12.1962 - 46/59
Meroni & Co., Erba und Meroni e C., Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen …
- EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
Kommission / Griechenland
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro …
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 45). - EuGH, 14.03.2017 - C-158/14
Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des …
In Anbetracht der Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), möchte das vorlegende Gericht weiterhin wissen, ob A u. a. das Recht zuzusprechen ist, vor ihm den Einwand der Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte zu erheben, da diese Personen nicht die Nichtigerklärung dieser Maßnahmen vor den Unionsgerichten beantragt hätten.Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich ist, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der LTTE in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zulässig gewesen wären.
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das nationale Gericht wissen möchte, ob die in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), entwickelte Rechtsprechung auf eine Rechtssache wie die Ausgangsrechtssache übertragbar ist.
In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergangen ist, wurde beim Gerichtshof im Verlauf des Jahres 1999 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, das sich auf eine im Verlauf des Jahres 1992 erlassene Antidumpingverordnung bezog, die mit Erfolg durch eine Nichtigkeitsklage angefochten worden war, die zum Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T-163/94 und T-165/94, EU:T:1995:83), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46), geführt hatte.
Diese Nichtigkeitsklage war von einer Reihe von Herstellern erhoben worden, die von dieser Antidumpingverordnung betroffen waren, nicht aber von Nachi Fujikoshi, der Muttergesellschaft der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergangen war, nämlich Nachi Europe.
Nachdem der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), festgestellt hatte, dass Nachi Europe als von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen die bei Nachi Fujikoshi hergestellten Waren mit einem besonderen Antidumpingzoll belegt wurden, unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden konnte, hat er in Rn. 40 jenes Urteils entschieden, dass ein Importeur der von dieser Verordnung erfassten Waren, der wie Nachi Europe zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erwirken, der aber eine solche Klage nicht erhoben hatte, später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen konnte.
Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, liefe es, wenn man einem Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, gestatten würde, nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist vor den nationalen Gerichten die Gültigkeit dieses Rechtsakts in Frage zu stellen, darauf hinaus, ihm die Möglichkeit zuzugestehen, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 18, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30…, vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41, …und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28).
Der Gerichtshof ist allerdings nur unter Umständen, unter denen eine Nichtigkeitsklage offensichtlich zulässig gewesen wäre, davon ausgegangen, dass sich ein Bürger vor einem nationalen Gericht nicht auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union berufen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17 bis 25…, vom 30. Januar 1997, Wiljo, C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40, …und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union, C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 34 bis 39).
Daraus ergibt sich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Union nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union offensichtlich zulässig gewesen wäre und die natürliche oder juristische Person, die eine solche Klage hätte erheben können, dies innerhalb der Ausschlussfrist nicht getan hat und sich im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden Rechtsakts beruft, um das nationale Gericht dazu anzuhalten, den Gerichtshof mit dem in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, das sich auf die Gültigkeit dieses Rechtsakts bezieht, und so die Bestandskraft zu umgehen, die dieser Rechtsakt ihr gegenüber nach dem Ablauf der Klagefrist entfaltet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 18, und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30).
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass es nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich ist, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der LTTE in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zulässig gewesen wären.
Es ist nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der "Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)" in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannte Liste zulässig gewesen wären.
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …
Es ist diesem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren inhärent, dass die Bürger im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht berechtigt sind, die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihnen gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, in Zweifel zu ziehen, indem sie die Ungültigkeit dieser Rechtsakte geltend machen, und das nationale Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, es sei denn, sie waren ohne jeden Zweifel befugt, gegen die fraglichen Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV Klage zu erheben, und haben von diesem Recht nicht fristgemäß Gebrauch gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 35 und 36, …sowie vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45 und 46).Da eine auf ihre Nichtigerklärung gerichtete Klage von Rosneft nach diesem Artikel offensichtlich zulässig gewesen wäre, kann sich Rosneft im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse berufen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23 bis 25, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 36 und 37, …und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).
- EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter …
Die andere Personen betreffenden Bestimmungen, die nicht angefochten wurden, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 53, sowie Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 25).Ferner darf die Nichtigerklärung, die der Unionsrichter im Rahmen einer solchen Klage gegebenenfalls ausspricht, nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 52, sowie Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 24).
Schließlich erfasst die absolute Verbindlichkeit von Nichtigkeitsurteilen der Unionsgerichte zwar sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung, hat aber nicht die Nichtigkeit einer Handlung zur Folge, die vor dem Unionsrichter nicht angefochten ist, auch wenn sie aus demselben Grund rechtswidrig sein sollte (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 54, sowie Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 26).
Erklärt der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die Antidumpingzölle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen Antidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren eingeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 10, 24 und 27).
Vielmehr sind diese Bestimmungen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV von den Personen angefochten wurden, die befugt gewesen wären, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, diesen gegenüber bestandskräftig (Urteil Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16
Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss …
25 Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (…C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 70), das im Urteil TWD, Rn. 18, und im Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), angeführt wird.Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (…C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 19), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29).
28 Urteil TWD, Rn. 18: "Wenn man nämlich in derartigen Fällen zulassen würde, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung deren Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt, zu umgehen." Vgl. in diesem Sinne die danach ergangenen Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30), vom 27. November 2012, Pringle (…C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (…C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und 30).
29 Urteil TWD, Rn. 17 bis 25, sowie Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (…C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40).
40 Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101).
- EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
In Rn. 17 jenes Urteils, das in einer dem Ausgangsverfahren ähnlichen Rechtssache erging, entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der einen diese Beihilfe betreffenden Kommissionsbeschluss, der unmittelbar nur an den Mitgliedstaat, dem der Beihilfeempfänger angehört, gerichtet war, zweifellos auf der Grundlage des Art. 263 AEUV hätte anfechten können und die in Abs. 6 dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen ließ, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit die Möglichkeit verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den innerstaatlichen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die nationalen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses mit Erfolg wieder in Frage zu stellen (vgl. auch Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, …und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28).Der Gerichtshof befand insbesondere, dass dem Beihilfeempfänger in einem solchen Fall sonst die Möglichkeit eingeräumt würde, die Bestandskraft zu umgehen, die einem Beschluss gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefristen zukommen muss (Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, …und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni …
Folglich ist jede Partei berechtigt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, und Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).Die Anerkennung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass die Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 23, und Urteil Nachi Europe, Randnr. 36).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2019 - C-251/18
Trace Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle - …
Vgl. insoweit u. a. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30 und 37), vom 27. November 2012, Pringle (…C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), vom 14. März 2017, A u. a. (…C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (…C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 14 und 15).14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29), und vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (…C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 83 und 84).
Vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 35), und vom 27. November 2012, Pringle (…C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37), in Anwendung der Rn. 24 und 25 des Urteils vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90).
21 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37 a. E.), vom 16. April 2015, TMK Europe (…C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18), sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (…C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 58).
33 Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 39).
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER …
Dies gilt auch für Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, wegen ihrer Doppelnatur als Handlungen mit normativem Charakter und zugleich Handlung, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen könne (Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 37). - EuGH, 02.07.2009 - C-343/07
DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER …
Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Recht des Antragstellers, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, so dass die Frage der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden kann (Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, und vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, Slg. 2007, I-1993, Randnr. 39).Dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Gemeinschaft in Frage zu stellen, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, schließt es jedoch keineswegs aus, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber unangreifbar wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist, die er zweifellos nach Art. 230 EG hätte anfechten können, so dass er vor dem nationalen Gericht nicht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend machen kann (Urteile Nachi Europe, Randnr. 37, und Roquette Frères, Randnr. 40).
Demnach stellt sich die Frage, ob eine Nichtigkeitsklage von Bavaria oder Bavaria Italia gemäß Art. 230 Abs. 4 EG gegen die Verordnung Nr. 1347/2001 ohne jeden Zweifel zulässig gewesen wäre, weil diese sie unmittelbar und individuell betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef u. a., C-241/95, Slg. 1996, I-6699, Randnr. 15, sowie Urteile Nachi Europe, Randnr. 40, und Roquette Frères, Randnr. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-343/07
Bavaria und Bavaria Italia - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der …
- EuGH, 08.03.2007 - C-441/05
Roquette Frères - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Isoglukose - …
- EuG, 08.07.2020 - T-110/17
Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von …
- EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2010 - C-550/09
E und F - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und …
- EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
Banks
- EuGH, 05.03.2015 - C-667/13
Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage …
- EuG, 03.03.2011 - T-117/07
Areva u.a. / Kommission
- EuG, 05.08.2003 - T-116/01
P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission
- EuG, 18.10.2018 - T-364/16
ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission
- BFH, 26.09.2007 - VII B 75/07
Verfahrensrüge einer überlangen Verfahrensdauer; Überprüfung einer …
- EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
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- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
'National Farmers'' Union'
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
Compagnie des pêches de Saint-Malo
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der …
- EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
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- EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
'National Farmers'' Union'
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-441/05
Roquette Frères - Berechtigung Einzelner, sich vor nationalen Gerichten auf die …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-50/00
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11
Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-77/09
Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff …
- FG Düsseldorf, 02.11.2005 - 4 K 4230/04
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- EuG, 19.05.2021 - T-254/18
China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07
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Spanien / Rat - Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Verordnung (EG) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-232/14
Portmeirion Group
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 11 K 286/04
Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Silizium aus China - …
- EuG, 03.12.2002 - T-181/02
Neue Erba Lautex / Kommission
- EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
Trace Sport
- EuGH, 18.09.2014 - C-374/12
Valimar
- EuG, 03.03.2011 - T-121/07
Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09
Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13
Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03
Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region …
- EuG, 25.06.2002 - T-34/02
Le Levant 001 u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13
Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System - Rechtsmittel - Dumping - Subventionen …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-378/00
Kommission / Parlament und Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-76/00
Petrotub und Republica / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16
American Express
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07
Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21
Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren - …
- EuG, 05.02.2007 - T-91/05
Sinara Handel / Rat und Kommission - Prozesshindernde Einreden - Einrede der …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00
Omega Air
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14
A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf …
- EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19
Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-687/13
Fliesen-Zentrum Deutschland - Antidumpingzoll - Gültigkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-338/10
GLS - Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren …
- EuG, 16.12.2004 - T-410/03
Hoechst / Kommission - Streithilfeantrag - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …
- EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
VITOL
- EuG, 11.09.2014 - T-443/11
Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo
- EuG, 07.02.2013 - T-84/07
EuroChem MCC / Rat - Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und …
- EuG, 11.12.2012 - T-15/11
Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- FG Düsseldorf, 16.11.2011 - 4 K 2410/11
Erfassung von Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter von der VO 1470/2001/EG …
- VGH Bayern, 14.12.2009 - 22 ZB 08.2288
Europarechtliche Umsetzung von UN-Sanktionen; Einfrieren der inländischen Gelder …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 - …
- EuG, 18.10.2016 - T-351/13
Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
Simon, Evers & Co - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-374/12
Valimar - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - …
- FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 379/01
Ausfuhrerstattung: Anfechtung einer Sanktion
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-422/02
Europe Chemi-Con (Deutschland) / Rat
- EuG, 15.09.2016 - T-117/14
Cargill / Rat
- FG Düsseldorf, 10.07.2013 - 4 K 2435/12
Antidumpingzoll auf Blechschrauben mit Ursprung in Malaysia - Zulässigkeit der …
- EuG, 17.11.2009 - T-143/06
MTZ Polyfilms / Rat - Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat …
- FG München, 07.03.2007 - 14 K 2048/04
Antidumpingzoll auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Nachi Europe
- EU-Kommission
Nachi Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld.
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 21.06.1999 - 4 K 1522/99
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2000 - C-239/99
- EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (28)
- EuG, 02.05.1995 - T-163/94
NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
Diese Klagen gegen den Rat wurden anschließend an das Gericht erster Instanz verwiesen, wo sie die Aktenzeichen T-163/94 und T-165/94 erhielten.Am 12. Juli 1995 legte die Kommission gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 ein Rechtsmittel (Rechtssache C-245/95 P)mit der Begründung ein, dem Gericht erster Instanz sei insoweit ein Rechtsfehler zum einen bei der Auslegung des Begriffes der Schädigung im Sinne der Grundverordnung und zum anderen bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung unterlaufen, als es die Ansicht vertreten habe, dass die übermäßige Dauer der Überprüfung notwendigerweise zur Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung führe.
Mit am 19. November 1998 beim Hauptzollamt Krefeld eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Erstattung des Antidumpingzolls mit der Begründung, seine Erhebung sei angesichts der Urteile in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 und in der Rechtssache C-245/95 P rechtswidrig gewesen.
In der Rechtssache T-163/94 beantragte NTN, Artikel 1 der angegriffenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit "ihr durch diese Vorschrift ein Antidumpingzoll auferlegt wird"; in der Rechtssache T-165/94 beantragte Koyo Seiko, die Verordnung "für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft".
Meines Erachtens sollte der Gerichtshof dem Finanzgericht Düsseldorf wie folgt antworten: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-195/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-245/45 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) hat sich auf die Gültigkeit des Antidumpingzolls ausgewirkt, mit dem die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager durch die Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates belegt worden waren.
5: - Verbundene Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko Co Ltd/Rat der Europäischen Union, Slg. 1995, II-1381).
- EuGH, 12.10.1978 - 156/77
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
Dies folgt aus der Bezugnahme in Artikel 241 auf eine "Verordnung" (obwohl er auch auf eine als Rechtsgrundlage für eine spätere Maßnahme herangezogene Richtlinie anwendbar wäre) und ist vom Gerichtshof bestätigtworden im Urteil Salerno(40), wonach "von [der Möglichkeit, die Unanwendbarkeit der Verordnung geltend zu machen,] ... nur inzident Gebrauch gemacht werden [kann], da die Gültigkeit der Verordnung insoweit, als diese die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahmen bildet, in Frage gestellt wird", und - im Verhältnis zu einem Mitgliedstaat - im Urteil Kommission/Belgien(41), wonach Artikel 241 "von einem Mitgliedstaat, an den eine [frühere] individuelle Entscheidung gerichtet ist, in keinem Fall [in Anspruch genommen] werden [kann]".26: - Siehe unten, Nrn. 80 bis 84.27: - Siehe oben, Nr. 14.28: - Siehe unten, Nrn. 80 bis 84.29: - Siehe z. B. Urteile vom 17. November 1965 in der Rechtssache 20/65 (Collotti/Gerichtshof, Slg. 1965, 1112), vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881) und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnrn.
41: - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 22); vgl. auch Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131).
- EuGH, 07.05.1987 - 255/84
Nachi Fujikoshi / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
So hat der Gerichtshof im Urteil Nachi Fujikoshi/Rat(46) eine Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht worden war, dass nur die nationalen Vollzugshandlungen von den Importeuren vor den nationalen Gerichten angefochten werden könnten, unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein solcher Vollzug "rein automatischen Charakter [hat und] im Übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt [wird], sondern ... allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung [erfolgt]".19: - Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84 (Toyo/Rat, Slg 1987, 1809), 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861), 256/84 (Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899) und 258/84 (Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923).
7 und 8 des Urteils in der Rechtssache 255/84.21: - Urteile vom 29. März 1979 in den Rechtssachen 113/77 (NTN Toyo Bearing Company/Rat, Slg 1979, 1185), 118/77 (ISO/Rat, Slg 1979, 1277), 119/77 (Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303), 120/77 (Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337) und 121/77 (Nachi Fujikoshi u. a./Rat, oben angeführt in Fußnote 11).
- EuGH, 30.01.1997 - C-178/95
Wiljo / Belgischer Staat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
13 bis 18; siehe auch Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95 (Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnrn.Nr. 25.33: - Er kann allerdings auch ein paralleles Verfahren vor den nationalen Gerichten anhängig machen, in dem er die Gültigkeit der Maßnahme in Frage stellen kann (vgl. Urteil vom 21. Mai 1987 in den verbundenen Rechtssachen 133/85, 134/85, 135/85 und 136/85, Rau/BALM, Slg. 1987, 2289, das in dem in Fußnote 29 angeführten Urteil TWD in Randnr. 20 und in dem in Fußnote 30 angeführten Urteil Wiljo in Randnr. 22 kommentiert wird).
- EuGH, 29.03.1979 - 118/77
ISO / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
7 und 8 des Urteils in der Rechtssache 255/84.21: - Urteile vom 29. März 1979 in den Rechtssachen 113/77 (NTN Toyo Bearing Company/Rat, Slg 1979, 1185), 118/77 (ISO/Rat, Slg 1979, 1277), 119/77 (Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303), 120/77 (Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337) und 121/77 (Nachi Fujikoshi u. a./Rat, oben angeführt in Fußnote 11).22 bis 24 des Urteils in der Rechtssache 118/77 (…ISO, a. a. O.).
- EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
26: - Siehe unten, Nrn. 80 bis 84.27: - Siehe oben, Nr. 14.28: - Siehe unten, Nrn. 80 bis 84.29: - Siehe z. B. Urteile vom 17. November 1965 in der Rechtssache 20/65 (Collotti/Gerichtshof, Slg. 1965, 1112), vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881) und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnrn.41: - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 22); vgl. auch Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131).
- EuGH, 12.12.1996 - C-241/95
The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
32: - Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-241/95 (Accrington Beef u. a., Slg. 1996, I-6699, Randnrn. - EuGH, 27.09.1983 - 216/82
Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
34: - So z. B. Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82 (Universität Hamburg/Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder, Slg. 1983, 2771), auf das auch in den Urteilen TWD und Wiljo Bezug genommen wird. - EuGH, 21.02.1984 - 239/82
Allied Corporation u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
C 168, S. 6.9: - Vgl. z. B. Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 12). - EuGH, 29.03.1979 - 121/77
Nachi Fujikoshi / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
12: - Rechtssache 121/77 (Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Urteil vom 29. März 1979, Slg. 1979, 1363). - EuGH, 15.07.1963 - 25/62
Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- EuGH, 17.11.1965 - 20/65
Collotti / Gerichtshof
- EuG, 29.06.2000 - T-7/99
MEDICI GRIMM ERREICHT TEILNICHTIGERKLÄRUNG EINER AUF IHRE EINFUHREN VON …
- EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
TWD / Bundesrepublik Deutschland
- EuGH, 21.05.1987 - 133/85
Rau / BALM
- EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.
- EuGH, 14.02.1996 - C-245/95
Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko
- EuGH, 05.05.1998 - C-403/96
Glencore Grain / Kommission
- EuGH, 07.05.1987 - 256/84
Koyo Seiko / Rat
- EuGH, 07.05.1987 - 258/84
Nippon Seiko / Rat
- EuGH, 07.05.1987 - 240/84
Toyo / Rat
- EuGH, 06.03.1979 - 92/78
Simmenthal / Kommission
- EuGH, 29.03.1979 - 119/77
Nippon Seiko / Rat
- EuGH, 29.03.1979 - 120/77
Koyo Seiko / Rat und Kommission
- EuGH, 11.07.1985 - 87/77
Salerno u.a. / Kommission und Rat
- EuGH, 29.03.1979 - 113/77
NTN Toyo Bearing / Rat
- EuG, 09.12.1997 - T-195/94
LANDWIRTSCHAFT
- EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
Nakajima All Precision / Rat
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2000 - C-239/99 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Nachi Europe
Handelspolitik
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 21.06.1999 - 4 K 1522/99
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2000 - C-239/99
- EuGH, 15.02.2001 - C-239/99