Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1992 - C-240/90   

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https://dejure.org/1992,779
EuGH, 27.10.1992 - C-240/90 (https://dejure.org/1992,779)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1992 - C-240/90 (https://dejure.org/1992,779)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - C-240/90 (https://dejure.org/1992,779)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 und 43 Absatz 2 Unterabsatz 3; Verordnungen Nr. 3007/84 der Kommission, Artikel 6 Absatz 6, und Nr. 3813/89 der Kommission, Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b und c
    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Agrarpolitik; Landwirtschaftliche Einkommensbeihilfe; Gemeinsame Marktorganisation; Schaf- und Ziegenfleisch; Einführung von Sanktionen, die im Falle von Betrügereien anwendbar sind; Ausschluß der Wirtschaftsteilnehmer von der ...

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 173 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 40 Abs. 3; ; EWGVtr Art. 43 Abs. 2 UAbs. 3; ; EWGVtr Art. 172; ; EWGVtr Art. 145; ; EWGVtr Art. 155; ; EWGV 3007/84 Art. 6 Abs. 6; ; EWGV 3813... /89Art. 13 Abs. 3 Buchst. b; ; EWGV 3813/89Art. 13 Abs. 3 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Landwirtschaftliche Einkommensbeihilfe - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Einführung von Sanktionen, die im Falle von Betrügereien anwendbar sind - Ausschluß der Wirtschaftsteilnehmer von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag für die Einführung von Sanktionen wie den Ausschluß von den Leistungen aufgrund einer Subventionsregelung nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3007/84 ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Agrarpolitik - Schaffleischsektor - Landwirtschaftliche Einkommensbeihilfe - Ausschluss von der Gewährung zukünftiger Leistungen - Zuschlag zu dem zu erstattenden Betrag - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Zuständigkeit der Kommission.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 47
  • NVwZ 1993, 560 (Ls.)
  • DVBl 1993, 712
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.12.1970 - 25/70

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Köster

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-240/90
    36 Nach dem Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70 (Köster, Slg. 1970, 1161, Randnr. 6), unterscheiden die genannten Bestimmungen zwischen Vorschriften, die für die zu regelnde Materie wesentlich sind und daher der Zuständigkeit des Rates vorbehalten bleiben müssen, und Vorschriften, deren Erlaß, da sie nur der Durchführung dienen, der Kommission übertragen werden kann.

    38 Ferner ist die Einbeziehung der Zuständigkeit für Sanktionen in die Durchführungsbefugnisse vom Gerichtshof bereits im Urteil Köster anerkannt worden.

    Aus dem bereits angeführten Urteil Köster geht hervor, daß der Rat, sobald er in seiner Grundverordnung die wesentlichen Vorschriften für die zu regelnde Materie festgelegt hat, der Kommission die allgemeine Befugnis übertragen kann, die Modalitäten von deren Anwendung zu regeln, ohne daß er die Hauptbestandteile der übertragenen Befugnisse genau festlegen müsste, und daß zu diesem Zweck eine allgemein gefasste Bestimmung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage abgibt.

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-240/90
    Desgleichen hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Verfall einer Kaution in denjenigen Fällen eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Sanktion darstellt, in denen diese Kaution nur die Sicherheit für die Erfuellung einer von den Betroffenen freiwillig übernommenen Verpflichtung ist und in denen diese von der Gemeinschaft keinen finanziellen Vorteil erhalten hatten (siehe die Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, und vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, 4587).

    28 Dies gilt um so mehr, als der Gerichtshof in dem Urteil Internationale Handelsgesellschaft, wie bereits ausgeführt, die Rechtmässigkeit von Sanktionen anerkannt hat, die sich, wie der Leistungsausschluß und im übrigen die im vorliegenden Verfahren ebenfalls angefochtenen Zuschläge, nicht auf die blosse Erstattung einer zu Unrecht gewährten Leistung, gegebenenfalls mit Zinsen, beschränken.

  • EuGH, 27.11.1991 - C-199/90

    Italtrade / AIMA

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-240/90
    So hat der Gerichtshof beispielsweise die Rechtmässigkeit von Maßnahmen anerkannt, kraft deren ein Wirtschaftsteilnehmer zur Erstattung eines zu Unrecht empfangenen Vorteils nebst Zinsen verpflichtet wurde (Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85, Plange Kraftfutterwerke, Slg. 1987, 611) oder seine Kaution in Höhe dieses Vorteils verlor (siehe insbesondere das Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-199/90, Italtrade, Slg. 1991, I-5545).
  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-240/90
    Desgleichen hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Verfall einer Kaution in denjenigen Fällen eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Sanktion darstellt, in denen diese Kaution nur die Sicherheit für die Erfuellung einer von den Betroffenen freiwillig übernommenen Verpflichtung ist und in denen diese von der Gemeinschaft keinen finanziellen Vorteil erhalten hatten (siehe die Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, und vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, 4587).
  • EuGH, 05.02.1987 - 288/85

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Plange Kraftfutterwerke

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-240/90
    So hat der Gerichtshof beispielsweise die Rechtmässigkeit von Maßnahmen anerkannt, kraft deren ein Wirtschaftsteilnehmer zur Erstattung eines zu Unrecht empfangenen Vorteils nebst Zinsen verpflichtet wurde (Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85, Plange Kraftfutterwerke, Slg. 1987, 611) oder seine Kaution in Höhe dieses Vorteils verlor (siehe insbesondere das Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-199/90, Italtrade, Slg. 1991, I-5545).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14

    Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der

    Den nationalen Gerichten obliegt lediglich im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot, die Auslegung des Begriffs der Beihilfe, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1992, Az.: C-240/90 = NJW 1993, 49; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, Az.: I ZR 136/09 = GRUR 2011, 444 ff.; Struß , in: Medizinrecht 2014, 406).
  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Seiner Ansicht nach kann die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten in Ausübung der ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse verpflichten, die Möglichkeit vorzusehen, bestimmte Handlungen auf nationaler Ebene strafrechtlich zu ahnden, wenn die Sanktion untrennbar mit den materiellen Gemeinschaftsvorschriften verbunden sei und tatsächlich dargelegt werden könne, dass eine solche Strafverfolgungspolitik zur Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags im betreffenden Bereich erforderlich sei (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene Sanktionen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung keinen strafrechtlichen Charakter besitzen (vgl. Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 13, vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission, C-240/90, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat dies auch damit untermauert, dass sich die verletzten Vorschriften allein an die Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich aus freien Stücken dafür entschieden haben, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Maizena u. a., Randnr. 13, Deutschland/Kommission, Randnr. 26, und Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 41).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90   

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https://dejure.org/1992,24749
Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90 (https://dejure.org/1992,24749)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.06.1992 - C-240/90 (https://dejure.org/1992,24749)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - C-240/90 (https://dejure.org/1992,24749)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Agrarpolitik - Schaffleischsektor - Landwirtschaftliche Einkommensbeihilfe - Ausschluss von der Gewährung zukünftiger Leistungen - Zuschlag zu dem zu erstattenden Betrag - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Zuständigkeit der Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.06.1989 - 22/88

    Vreugdenhil u.a. / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    Dieser Vermutung kommt im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Bedeutung zu (vergleiche Urteile in den Rechtssachen 22/88, Vreugdenhil/Minister vand Landbouw en Visserij, Slg. 1989, 2049, Randnr. 16, und C-357/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1669, Randnr. 7).

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 22/88 (Vreugdenhil/Minister van Landbouw en Visserij, a. a. O., Nr. 36), auf das sich Deutschland bezieht, ausgeführt, daß die Kommission mit ihrer Durchführung der Verordnung Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (ABl. L 89, S. 1), zu weit gegangen sei.

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    In seinem Urteil in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965) ging der Gerichtshof jedoch weiter und führte in den Randnummern 23 bis 25 seines Urteils folgendes aus:.
  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    In der Rechtssache 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle, Slg. 1970, 1125) sollte die Sicherheit nicht die Rückzahlung von Vorschüssen gewährleisten, sondern die Durchführung einer Ausfuhr, also sicherstellen, daß Unternehmer, die eine Ausfuhrlizenz erhalten, von dieser auch Gebrauch machen.
  • EuGH, 17.12.1970 - 25/70

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Köster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    In der Rechtssache 25/70 (Einfuhr- und Vorratsstelle/Köster, Slg. 1970, 1161) untersuchte der Gerichtshof die Gültigkeit von Maßnahmen, die die Kommission in Durchführung der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 933) erlassen hatte.
  • EuGH, 02.02.1977 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    In seinem Urteil in der Rechtssache 50/76 (Amsterdam Bulb/Produktschap voor Siergewassen, Slg. 1977, 137) ging es um die Frage, ob die Niederlande bestimmte Maßnahmen zur Festsetzung der Ausfuhrpreise von Blumenzwiebeln treffen konnten, die in den Verordnungen über die Gemeinsame Marktorganisation für dieses Erzeugnis nicht vorgesehen waren.
  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    Wenn der Gerichtshof in Randnr. 18 auch betont, daß die Kaution nicht als Strafsanktion betrachtet werden könne, so ist doch klar, daß der Verfall der Kaution unter solchen Umständen eine Sanktion darstellt, die über die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen hinausgeht (vergleiche auch die Rechtssachen 122/78, Buitoni/FORMA, Slg. 1979, 677, und 181/84, Man Sugar/IBAP, Slg. 1985, 2889, wo die allgemeine Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Auferlegung solcher Sanktionen nicht bestritten wurde).
  • EuGH, 24.09.1985 - 181/84

    Man (Sugar) / IBAP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    Wenn der Gerichtshof in Randnr. 18 auch betont, daß die Kaution nicht als Strafsanktion betrachtet werden könne, so ist doch klar, daß der Verfall der Kaution unter solchen Umständen eine Sanktion darstellt, die über die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen hinausgeht (vergleiche auch die Rechtssachen 122/78, Buitoni/FORMA, Slg. 1979, 677, und 181/84, Man Sugar/IBAP, Slg. 1985, 2889, wo die allgemeine Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Auferlegung solcher Sanktionen nicht bestritten wurde).
  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    Der Gerichtshof hat wiederholt den Verlust der Sicherheit für den Vorschuß auf eine Ausfuhrerstattung als eine "Sanktion" bezeichnet (vergleiche Urteile in den Rechtssachen 137/85, Maizena/BALM, Slg. 1987, 4587, Randnr. 12, und C 155/89, Philipp Brothers, Slg. 1990, 3265, Randnr. 40, sowie Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-199/90, Italtrade/AIMA, Slg. 1991, I-5545, Randnr. 10).
  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    Der Gerichtshof hat vielmehr klar entschieden, daß die Normierung von Sanktionen mit dem Ziel, die Beachtung einer Gemeinschaftsverordnung sicherzustellen, den Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht ausdehnt (Urteil in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 11).
  • EuGH, 02.05.1990 - 357/88

    Hopermann / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
    Dieser Vermutung kommt im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Bedeutung zu (vergleiche Urteile in den Rechtssachen 22/88, Vreugdenhil/Minister vand Landbouw en Visserij, Slg. 1989, 2049, Randnr. 16, und C-357/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1669, Randnr. 7).
  • EuGH, 27.11.1991 - C-199/90

    Italtrade / AIMA

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