Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2018 - C-242/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31193
EuGH, 04.10.2018 - C-242/17 (https://dejure.org/2018,31193)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-242/17 (https://dejure.org/2018,31193)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-242/17 (https://dejure.org/2018,31193)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,31193) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    L.E.G.O.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Für ein Wärmekraftwerk verwendete flüssige Biobrennstoffe - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 17 - Kriterien für die Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen - Art. 18 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Die Pflicht zur Vorlage von Nachhaltigkeitszertifikaten, die Italien Zwischenhändlern auferlegt, die die flüssigen Biobrennstoffe, die den Gegenstand der Transaktion bilden, an der sie beteiligt sind, nicht physisch in Besitz nehmen, ist mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    L.E.G.O.

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    L.E.G.O.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Für ein Wärmekraftwerk verwendete flüssige Biobrennstoffe - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 17 - Kriterien für die Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen - Art. 18 - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-242/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57).

    Der Unionsgesetzgeber wollte keineswegs eine abschließende Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung grüner Energie vornehmen, sondern ging, wie u. a. aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 hervorgeht, zum einen davon aus, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Förderregelungen anwenden, und zum anderen von dem Grundsatz, dass das ungestörte Funktionieren dieser Förderregelungen zu gewährleisten ist, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der verbindlichen nationalen Gesamtziele, die ihnen die Richtlinie vorschreibt, konzipieren können (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 34 AEUV, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt eine solche nationale Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, die grundsätzlich mit Art. 34 AEUV unvereinbar ist, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 75).

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76).

    Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dient aber dem Umweltschutz, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77, 78 und 82, sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 bis 88).

    Daher ist, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, nachzuprüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 83).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-242/17
    Bei diesen Zwecken handelt es sich um die Überprüfung, inwieweit die Mitgliedstaaten zum einen ihre in Art. 3 der Richtlinie 2009/28 genannten nationalen Ziele und zum anderen ihre Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie einhalten, sowie um die Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 28).

    Die Harmonisierung der genannten Nachhaltigkeitskriterien ist abschließend, denn Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2009/28 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die in diesem Artikel genannten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, für diese drei Zwecke nicht aus sonstigen Nachhaltigkeitsgründen außer Acht lassen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten behalten somit vorbehaltlich dessen, dass sie die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie genannten allgemeinen Anforderungen einzuhalten haben, einen bedeutenden Gestaltungsspielraum, wenn sie die konkreten Bedingungen, unter denen die Wirtschaftsteilnehmer ein solches System verwenden sollen, genauer bestimmen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 40 und 77).

    Allerdings haben sie dabei Art. 34 AEUV zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 78).

    Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dient aber dem Umweltschutz, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77, 78 und 82, sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 bis 88).

    Eine solche nationale Regelung trägt daher, indem sie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen begünstigt, auch zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bei, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 89).

  • EuGH, 06.10.2011 - C-443/10

    Bonnarde - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-242/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Ziele des Umweltschutzes und der Betrugsbekämpfung aber nationale Maßnahmen rechtfertigen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern, sofern diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (Urteil vom 6. Oktober 2011, Bonnarde, C-443/10, EU:C:2011:641, Rn. 34).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-525/14

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass sie

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-242/17
    Als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 34 AEUV sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr anzusehen, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass von einem Mitgliedstaat auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, Vorschriften über die Voraussetzungen, denen diese Waren entsprechen müssen, angewandt werden, auch wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik, C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 35).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-242/17
    Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dient aber dem Umweltschutz, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77, 78 und 82, sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 bis 88).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere durch das Bemühen, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern, gerechtfertigt sein können, da eine solche vermehrte Nutzung dem Umweltschutz dient und zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bezweckt, die in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 101, und vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O., C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O., C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 43, vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 32, und vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 37).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Im Übrigen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2009/28 keineswegs eine abschließende Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung grüner Energie vornehmen wollte, sondern zum einen davon ausging, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Förderregelungen anwenden, und zum anderen von dem Grundsatz, wonach das ungestörte Funktionieren dieser Förderregelungen zu gewährleisten ist, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der verbindlichen nationalen Gesamtziele, die ihnen diese Richtlinie vorschreibt, konzipieren können (Urteil vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O., C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12203
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17 (https://dejure.org/2018,12203)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2018 - C-242/17 (https://dejure.org/2018,12203)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - C-242/17 (https://dejure.org/2018,12203)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,12203) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    L.E.G.O.

    Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Sicherstellung der Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen - Massenbilanzmethode - Nationale Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit - Freiwillige, von der ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17
    2 Urteil vom 22. Juni 2017 (C-549/15, EU:C:2017:490).

    28 Vgl. meine Schlussanträge vom 18. Januar 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:25, Nr. 57), und das Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 40).

    33 Urteile vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72), und vom 27. Oktober 2009, CEZ (C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 76 und 77).

    37 Vgl. meine Schlussanträge vom 18. Januar 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:25, Nr. 72), und das Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 78).

    42 Vgl. Urteile vom 26. September 2013, 1BV & Cie (C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 92), und vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 und 88).

    43 Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 75), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 80), und vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 89).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17
    35 Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 96).

    40 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich (C-524/07, EU:C:2008:717, Rn. 54).

    43 Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 75), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 80), und vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 89).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17
    38 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 96).

    41 Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 91), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 84).

    42 Vgl. Urteile vom 26. September 2013, 1BV & Cie (C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 92), und vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 und 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-624/22

    BP France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2018/2001 - Förderung

    36 Der Umstand, dass die MB-Methode und die freiwilligen Zertifizierungssysteme der Betrugsgefahr vorbeugen, wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O. (C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 66), sowie von mir in meinen Schlussanträgen in derselben Rechtssache (EU:C:2018:318, Nrn. 84 und 97) hervorgehoben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht