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   EuGH, 14.10.2010 - C-243/09   

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https://dejure.org/2010,3556
EuGH, 14.10.2010 - C-243/09 (https://dejure.org/2010,3556)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - C-243/09 (https://dejure.org/2010,3556)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - C-243/09 (https://dejure.org/2010,3556)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Einsatzdienst - Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b - Wöchentliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Einsatzdienst - Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b - Wöchentliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Einsatzdienst - Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b - Wöchentliche ...

  • EU-Kommission

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Einsatzdienst - Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b - Wöchentliche ...

  • Wolters Kluwer

    Überschreitung der wöchentlichen Höchsarbeitszeit eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Feuerwerhrmannes; Umsetzung in einen anderen Dienst gegen den Willen des Arbeitnehmers; Günter Fuß gegen Stadt Halle; Sozialpolitik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik; Überschreitung der wöchentlichen Höchsarbeitszeit eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Feuerwerhrmannes; Umsetzung in einen anderen Dienst gegen den Willen des Arbeitnehmers; Günter Fuß gegen Stadt Halle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Einsatzdienst - Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b - Wöchentliche ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Feuerwehr darf Arbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden nicht umgehen // EuGH gibt Hauptbrandmeister aus Halle recht

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 3. Juli 2009 - Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle - Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Nationale ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 1344
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 76, vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnrn.

    Diese Obergrenze hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen muss (vgl. Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 100, Dellas u. a., Randnr. 49, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 38).

    Derartige Abweichungen sind außerdem engen Voraussetzungen unterworfen, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnrn.

    Dagegen nimmt Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii Bezug auf "Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes ... gewährleistet sein muss", zu denen u. a. "Feuerwehrdienste" gehören, lässt aber Abweichungen nicht von Art. 6, sondern nur von anderen Bestimmungen dieser Richtlinie zu (vgl. entsprechend Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 97).

    35 und 36 des vorliegenden Urteils ergibt, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Sachsen-Anhalt von der in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Art. 6 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, soweit bestimmte kumulative Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 98).

    Unter diesen Umständen müssen die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 jede Überschreitung der in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern (Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 118).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können daher die Mitgliedstaaten die Reichweite dieser Bestimmung nicht einseitig festlegen, indem sie den Anspruch der Arbeitnehmer darauf, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreitet, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterwerfen (Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 99).

    6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 erfüllt diese Kriterien, da er den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und die dahin geht, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Höchstgrenze von 48 Stunden einschließlich der Überstunden vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 104).

    Die Befugnis der Mitgliedstaaten, Art. 6 nicht anzuwenden, hängt nämlich von der Einhaltung aller in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Bedingungen ab, so dass es möglich ist, den Mindestschutz zu bestimmen, der auf jeden Fall zu verwirklichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 105).

    6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 erfüllt demnach alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 106).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 76, vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnrn.

    Diese Obergrenze hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen muss (vgl. Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 100, Dellas u. a., Randnr. 49, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 38).

    Im vorliegenden Fall muss die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 verliehen werden, im innerstaatlichen Recht in vollem Umfang gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., Randnr. 53).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    40 und 41, und vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, Slg. 2006, I-7471, Randnrn.

    Diese Obergrenze hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen muss (vgl. Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 100, Dellas u. a., Randnr. 49, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 38).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Was zweitens die Folgen betrifft, die sich für die nationalen Gerichte aus einer solchen Verletzung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Einzelne gegenüber dem Staat, einschließlich in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen, insbesondere wenn der Staat diese Richtlinie nicht innerhalb der Frist in nationales Recht umgesetzt hat oder wenn die Umsetzung unzureichend war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnrn. 46 und 49, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Was zweitens die Folgen betrifft, die sich für die nationalen Gerichte aus einer solchen Verletzung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Einzelne gegenüber dem Staat, einschließlich in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen, insbesondere wenn der Staat diese Richtlinie nicht innerhalb der Frist in nationales Recht umgesetzt hat oder wenn die Umsetzung unzureichend war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnrn. 46 und 49, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnrn.
  • EuGH, 22.09.1998 - C-185/97

    Coote

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Die Angst vor solchen Retorsionsmaßnahmen, gegen die keine Klagemöglichkeit gegeben wäre, könnte nämlich Arbeitnehmer, die sich durch eine von ihrem Arbeitgeber getroffene Maßnahme für beschwert halten, davon abschrecken, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, und wäre folglich geeignet, die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels in schwerwiegender Weise zu gefährden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 1998, Coote, C-185/97, Slg. 1998, I-5199, Randnrn.
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen haben, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Costanzo, Randnr. 33, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass diese Bestimmung aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung für alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten gilt, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der Gebietskörperschaften wie Länder, Städte oder Gemeinden, und diese Behörden sind verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnrn. 30 bis 33).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
    Im vorliegenden Fall ist es jedoch unstreitig, dass weder die Bundesrepublik Deutschland, wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 85 des Urteils vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389), und in Randnr. 98 des Urteils Pfeiffer u. a. festgestellt hat, noch das Land Sachsen-Anhalt, was im Vorlagebeschluss des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gerichts dargelegt und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sowohl von der deutschen Regierung als auch von der Stadt Halle in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt worden ist, zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt von dieser Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, da die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts keine Maßnahmen enthielten, die Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88 entsprechen oder diese Bestimmung umsetzen sollten.
  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

  • EuGH, 02.09.2010 - C-66/09

    Kirin Amgen - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 -

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern (Urteil vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten daher zu diesem Zweck über einen gewissen Spielraum verfügen, müssen sie angesichts des von der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 53, vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 39 und 40, sowie vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    18 Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 40), vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 45 und 53), und vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 64).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnr. 30, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 39).
  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Diese Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der RL 1993/104/EG in das Arbeitszeitrecht der Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß - Slg. 2010, I-9849 Rn. 56 ff.).

    Dafür müssen sie Rechtsnormen erlassen (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß - Slg. 2010, I-9849 Rn. 35 f.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.), die die durch die Richtlinie garantierten allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gewährleisten und die darüber hinaus den in Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG genannten Kriterien genügen.

    Diese Regeln müssen jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 7. September 2006 - C-484/04 - Slg. 2006, I-7471 Rn. 38 und vom 14. Oktober 2010 - C 243/09, Fuß - Slg. 2010, I-9849 Rn. 47).

  • VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

    Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Das in Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG statuierte Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz folgt primärrechtlich aus Art. 47 GRC (EuGH, U.v. 14.10.2010 - Rs. C-243/09 - juris Rn. 66).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Diese Verfügung war Gegenstand des Urteils vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Daneben ist es auch möglich nachzuweisen, dass dem Arbeitnehmer ein anderer spezifischer Nachteil entstanden ist, der nicht allein in der Vorenthaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten besteht (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 54 f.).

    Die Angst vor einer solchen negativen Sanktion könnte Arbeitnehmer, die einer Erhöhung der Arbeitszeit nicht freiwillig zustimmen möchten oder ihre frühere freiwillige Zustimmung widerrufen möchten, davon abschrecken, ihre Rechte geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 65 f.).

    Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die unterschiedliche Dienstplangestaltung nicht ohne weiteres einer Umsetzung eines Beamten gleichzusetzen ist und somit die Qualifikation des Verstoßes nicht auf die eine Umsetzung betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 65 f.) zu stützen ist.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    30 und 31, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil Fuß, Randnr. 40).

    Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 die Mitgliedstaaten, die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen, damit in Anbetracht der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 100, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-254/18

    Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen

    Diese Obergrenze stellt eine Regel des Sozialrechts der Union von besonderer Wichtigkeit dar, in deren Genuss jeder Arbeitnehmer als Mindestvorschrift zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit kommen muss (Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609" Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578" Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung entspricht nämlich als einzige dem Ziel der Richtlinie, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem sie tatsächlich in den Genuss einer Arbeitszeit kommen, die im Durchschnitt die Obergrenze von 48 Stunden pro Woche während der gesamten Dauer des Bezugszeitraums nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 36.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Daneben ist es auch möglich nachzuweisen, dass dem Arbeitnehmer ein anderer spezifischer Nachteil entstanden ist, der nicht allein in der Vorenthaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten besteht (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 54 f.).

    Die Angst vor einer solchen negativen Sanktion könnte Arbeitnehmer, die einer Erhöhung der Arbeitszeit nicht freiwillig zustimmen möchten oder ihre frühere freiwillige Zustimmung widerrufen möchten, davon abschrecken, ihre Rechte geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 65 f.).

    Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die unterschiedliche Dienstplangestaltung nicht ohne weiteres einer Umsetzung eines Beamten gleichzusetzen ist und somit die Qualifikation des Verstoßes nicht auf die eine Umsetzung betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 65 f.) zu stützen ist.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18

    Syndicat des cadres de la sécurité intérieure - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 11.04.2013 - C-636/11

    Nach dem Unionsrecht dürfen nationale Behörden bei einer Information der

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15

    Feuerwehrbeamter; Opt-Out-Vereinbarung: unionsrechtlicher Haftungsanspruch;

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2018 - 6 A 2083/15

    Feuerwehr Opt-Out Arbeitszeit Mehrarbeit Zuvielarbeit Haftungsanspruch Nachteil

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 33.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2018 - 6 A 2215/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18

    Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 34.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 43.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 42.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 35.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

  • OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15

    Feuerwehrbeamter, Höchstarbeitszeit, Individualerklärung, Begriff des Nachteils,

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 31.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17

    Gewährung von Freizeitausgleich bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 6 B 32.15

    Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrbeamte; wöchentliche Höchstarbeitszeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - 3 A 2225/09

    Anspruch eines Kriminalhauptkommissars im Ruhestand auf finanziellen Ausgleich

  • EuGH, 14.01.2021 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 06.09.2011 - C-163/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen -

  • OVG Sachsen, 01.12.2015 - 2 A 96/14

    Feuerwehrbeamter; Höchstarbeitszeit; Individualerklärung; Nachteil

  • EuGH, 13.06.2013 - C-45/12

    Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

  • VG München, 15.11.2022 - M 5 K 20.3819

    Anrechnung von Reisezeiten auf Arbeitszeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 6 B 23.15

    Nichtanwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrleute

  • VG Augsburg, 04.07.2019 - Au 2 K 17.1082

    Anspruch auf Übernahme eines Berufsfeuerwehrbeamten in den

  • EuGH, 13.02.2014 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und

  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 3 ZB 19.1676

    Anspruch eines Berufsfeuerwehrbeamten auf Übernahme in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 und 2 -

  • VG München, 11.11.2015 - M 5 K 14.764

    Rückumsetzung auf früher innegehabten Dienstposten

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

  • EuGH, 15.09.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die

  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • EuGH, 24.05.2012 - C-97/11

    Amia - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-396/12

    van der Ham und van der Ham-Reijersen van Buuren - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG

  • VG Düsseldorf, 05.08.2022 - 26 K 7250/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-330/14

    Szemerey - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-95/14

    UNIC und UNI.CO.PEL - Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Warenursprungs -

  • ArbG Halle, 10.07.2013 - 3 Ca 2997/12

    Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers durch den allgemeinen

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