Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2020 - C-243/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32740
EuGH, 29.10.2020 - C-243/19 (https://dejure.org/2020,32740)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2020 - C-243/19 (https://dejure.org/2020,32740)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - C-243/19 (https://dejure.org/2020,32740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veselibas ministrija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 20 Abs. 2 - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Buchst. d - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat erbrachte ...

  • doev.de PDF

    A - Vorabgenehmigung für die Erstattung von Kosten grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine Vorabgenehmigung für die Erstattung von Kosten grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen zu erteilen, wenn in diesem Staat eine wirksame ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Medizinische Behandlung im Ausland aus religiösen Gründen: Kostenerstattungsanspruch? ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 soll nur festgelegt werden, unter welchen Umständen der zuständige Träger die nach Art. 20 Abs. 1 beantragte Genehmigung nicht verweigern darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es eine solche Behandlung gibt, hat der zuständige Träger, wie der Gerichtshof klargestellt hat, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 62, vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 66, und vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 32).

    Eine solche Verschwendung wäre umso schädlicher, als der Sektor der Krankenhausversorgung bekanntlich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 76 bis 79, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 108 und 109, sowie vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 43).

    Das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, kann auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zählen, soweit es zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. entsprechend für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-268/13

    Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Die zweite Voraussetzung erfordert, dass dieser die Behandlung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des Verlaufs seiner Krankheit nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (Urteil vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es eine solche Behandlung gibt, hat der zuständige Träger, wie der Gerichtshof klargestellt hat, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 62, vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 66, und vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 32).

    Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32, sowie vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 23).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Bei der Beurteilung der Frage, ob es eine solche Behandlung gibt, hat der zuständige Träger, wie der Gerichtshof klargestellt hat, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 62, vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 66, und vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 32).

    Eine solche Verschwendung wäre umso schädlicher, als der Sektor der Krankenhausversorgung bekanntlich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 76 bis 79, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 108 und 109, sowie vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 43).

    Es gibt nämlich keine Gründe, die unterschiedliche Auslegungen im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2011/24 ernsthaft rechtfertigen könnten, da es in beiden Fällen um die Frage geht, ob die aufgrund des Gesundheitszustands des Betroffenen erforderliche Krankenhausbehandlung im Gebiet seines Wohnmitgliedstaats innerhalb eines vertretbaren zeitlichen Rahmens erbracht werden kann, der ihre Nützlichkeit und Wirksamkeit wahrt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 60).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Dieses in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot verleiht schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 76).

    Wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, wären solche Mehrkosten schwer vorhersehbar, wenn der zuständige Träger zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung wegen der Religion bei der Durchführung von Art. 20 der Verordnung Nr. 883/2004 verpflichtet wäre, die religiösen Überzeugungen des Versicherten zu berücksichtigen, da diese Überzeugungen unter sein "forum internum" fallen und naturgemäß subjektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Eine solche Verschwendung wäre umso schädlicher, als der Sektor der Krankenhausversorgung bekanntlich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 76 bis 79, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 108 und 109, sowie vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 43).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32, sowie vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 23).
  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der dem Sozialversicherten damit eingeräumte Anspruch folglich impliziert, dass die Kosten der vorgenommenen Behandlung zunächst vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften übernommen werden, unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger später dem Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Art. 35 der Verordnung Nr. 883/2004 Erstattung leistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, EU:C:2005:211, Rn. 65 und 66).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50).
  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
    Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32, sowie vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 23).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-33/18

    V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Systeme der sozialen

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

  • EuGH, 11.06.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija] Rn. 35 mwN) .

    b) Der Gerichtshof betont jedoch, dass nationale Maßnahmen nur anhand von Art. 20 und 21 der Charta zu prüfen sind, wenn sie im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta in ihren Anwendungsbereich fallen, also dazu dienen, Unionsrecht durchzuführen (vgl. EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija] Rn. 34) .

    Dieser allgemeine Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija ] Rn. 37 mwN; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 21. Dezember 2016 -  C-76/15  - [Vervloet ua.] Rn. 74 mwN; 22. Mai 2014 -  C-356/12  - [Glatzel] Rn. 43 ) .

    wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija ] Rn. 37; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 22. Mai 2014 -  C-356/12  - [Glatzel] Rn. 43 ) .

    b) Läge im Ausgleich der schlechteren Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit dagegen ein Kriterium, das die schlechtere Behandlung von Arbeitnehmern rechtfertigen könnte, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, stünde die konkrete unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel (vgl. zu diesem Prüfungsschritt EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija ] Rn. 37; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 22. Mai 2014 -  C-356/12  - [Glatzel] Rn. 43 ) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    34 Urteile vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872), und vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C-336/19, EU:C:2020:1031).

    35 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C-336/19, EU:C:2020:1031), vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C-555/19, EU:C:2021:89).

    Speziell zur Diskriminierung wegen der Religion vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35).

    66 Urteile vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40), vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C-555/19, EU:C:2021:89).

    82 A. a. O., Rn. 78. Vgl. zu dem in Art. 21 Abs. 1 der Charta ausgesprochenen Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung auch Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    90 Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 36).

    96 Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 40).

    97 Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija] Rn. 35 mwN) .

    b) Der Gerichtshof betont jedoch, dass nationale Maßnahmen nur anhand von Art. 20 und 21 der Charta zu prüfen sind, wenn sie im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta in ihren Anwendungsbereich fallen, also dazu dienen, Unionsrecht durchzuführen (vgl. EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija] Rn. 34) .

    Dieser allgemeine Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija ] Rn. 37 mwN; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 21. Dezember 2016 -  C-76/15  - [Vervloet ua.] Rn. 74 mwN; 22. Mai 2014 -  C-356/12  - [Glatzel] Rn. 43 ) .

    wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija ] Rn. 37; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 22. Mai 2014 -  C-356/12  - [Glatzel] Rn. 43 ) .

    b) Läge im Ausgleich der schlechteren Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit dagegen ein Kriterium, das die schlechtere Behandlung von Arbeitnehmern rechtfertigen könnte, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, stünde die konkrete unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel (vgl. zu diesem Prüfungsschritt EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselibas ministrija ] Rn. 37; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 22. Mai 2014 -  C-356/12  - [Glatzel] Rn. 43 ) .

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AS 2/21

    Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a

    Darüber hinaus ist der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 20 der Charta niedergelegt und zu dessen Einhaltung der nationale Gesetzgeber verpflichtet ist, wenn er - wie bei der Normierung des § 21a ArbZG - Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Charta durchführt (vgl. EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - Rn. 35 ff. mwN [ Veselibas ministrija]; zum Prüfungsmaßstab sh.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    3 Vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija, C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija, C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

    21 Vgl. Urteile vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37), und vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 77).

    28 Vgl. Urteile vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37), und vom 9. März 2017, Milkova (C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 55).

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 299/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

    Nach dem Verständnis der Kammer ist es im Rahmen der Prüfung, ob der Gleichheitssatz des Art. 20 CRC - wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH v. 29.10.2020 - C-243/19 - [Veselibas ministrija]; EuGH v. 5.7.2017 - C-190/16 [Fries]; EuGH v. 9.03.2017 - C-406/15 - [Milkova]), der damit Art. 3 Abs. 1 GG entspricht - aber Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob die Vergleichbarkeit gegeben, ob das Ziel der Regelung eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann und ob die Maßnahme, die zu der unterschiedlichen Behandlung führt, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Schlussanträge v. 2.09.2021 - C-262/20; EuGH v. 05.06.2018 C-677/16 [Montero Mateos]; EuGH v. 25.07.2018 C-96/17 [Vernaza Ayovi]; EuGH v. 5.06-2018 C-574/16 [Grupo Norte Facility]; a.A. wohl BAG v. v. 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) unter Verweis EuGH v. 1.03.2012 - C-393/10 - [OBrien]; EuGH v. 6.12.2007 - C-300/06 - [Voß]; EuGH v. 27.05.2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg]).
  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 72/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

    Nach dem Verständnis der Kammer ist es im Rahmen der Prüfung, ob der Gleichheitssatz des Art. 20 CRC - wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH v. 29.10.2020 - C-243/19 - [Veselibas ministrija]; EuGH v. 5.7.2017 - C-190/16 [Fries]; EuGH v. 9.03.2017 - C-406/15 - [Milkova]), der damit Art. 3 Abs. 1 GG entspricht - aber Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob die Vergleichbarkeit gegeben, ob das Ziel der Regelung eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann und ob die Maßnahme, die zu der unterschiedlichen Behandlung führt, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Schlussanträge v. 2.09.2021 - C-262/20; EuGH v. 05.06.2018 C-677/16 [Montero Mateos]; EuGH v. 25.07.2018 C-96/17 [Vernaza Ayovi]; EuGH v. 5.06-2018 C-574/16 [Grupo Norte Facility]; a.A. wohl BAG v. v. 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) unter Verweis EuGH v. 1.03.2012 - C-393/10 - [OBrien]; EuGH v. 6.12.2007 - C-300/06 - [Voß]; EuGH v. 27.05.2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20

    Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques

    45 Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-636/19

    CAK

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8856
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19 (https://dejure.org/2020,8856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-243/19 (https://dejure.org/2020,8856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-243/19 (https://dejure.org/2020,8856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veselibas ministrija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 20 Abs. 2 - Genehmigung einer Behandlung in einem anderen als dem Wohnsitzmitgliedstaat - Genehmigung, wenn die Behandlung Teil der nach den Rechtsvorschriften ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    In Rn. 44 des Urteils vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Unionsrecht einem System der vorherigen Genehmigung zwar nicht grundsätzlich entgegensteht; gleichwohl müssen die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Genehmigung vor dem Hintergrund der erwähnten zwingenden Gründe gerechtfertigt sein, sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und das gleiche Ergebnis darf nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreichbar sein.

    Entsprechend hat der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), ausgeführt, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zwei kumulative Voraussetzungen aufstellt, bei deren Erfüllung der zuständige Träger die nach diesem Artikel beantragte Vorabgenehmigung zwingend erteilen muss.

    In den Rn. 65 und 66 des Urteils vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die erste Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt ist und die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Versicherte wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

    14 Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 38).

    17 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 36 und die angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 37 und die angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 41).

    Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 42 und 43).

    22 Vgl. jedoch Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 45 und 46), zur Ausnahme in dringenden Fällen.

    23 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 39).

    24 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 54).

    Vgl. siebter Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/24 und das Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40 und 56).

    Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 58 und die angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 63).

    28 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 77 und 78).

    Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 48).

    45 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 41).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-255/09

    Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    19 Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 79).

    In Rn. 70 des Urteils vom 27. Oktober 2011 Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695), hat der Gerichtshof daran erinnert, dass der Umstand, dass eine nationale Maßnahme möglicherweise einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier dem Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 - entspricht, nicht zur Folge hat, dass sie nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre.

    32 Siehe in diesem Sinne Rn. 90-95 des Urteils vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    5 Art. 10 Abs. 1 der Charta entspricht dem Recht, das in Art. 9 der von allem Mitgliedstaaten unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantiert ist, und hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dieses, vgl. Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27).

    Vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28).

    43 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 35).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    In den Rn. 31 und 34 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist, wonach deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts gelten.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, diese im Unionsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere der nunmehr durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen ist.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    34 Vgl. Rn. 97 des Urteils vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C-385/99, EU:C:2003:270).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C-385/99, EU:C:2003:270), festgestellt, dass die Übernahme der Kosten einer einzelnen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat der Krankenkasse eines bestimmten Versicherten selbstverständlich niemals bedeutende Auswirkungen auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit haben kann.

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    Vgl. auch Urteil vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 46 und 47).

    27 In Rn. 70 des Urteils vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, EU:C:2006:325), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der zuständige Träger die zweite Voraussetzung als nicht erfüllt ansehen und die Erteilung der vom Betroffenen beantragten Genehmigung ablehnen darf, wenn der Zeitraum, der sich aus den allgemeinen Planungszielen ergibt, nicht den medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen überschreitet.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    In den Rn. 26 bis 28 des Urteils vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a. (C-84/11, EU:C:2012:374), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach Art. 168 Abs. 7 AEUV das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für den Erlass von Vorschriften zur Organisation von Diensten im Gesundheitswesen unberührt lässt.
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    6 In Rn. 55 des Urteils vom 9. März 2017, Milkova (C-406/15, EU:C:2017:198), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    Vgl. Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 76 und 79).
  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19
    Vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat (C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 47).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan (EU:C:2020:325, Nr. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-336/19

    GA Hogan hält das flämische Gesetz, das die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung

    12 C-243/19, EU:C:2020:325, Nr. 5.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-636/19

    CAK

    4 Das Verhältnis, in dem diese beiden Rechtsakte zueinander stehen, und die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede, sind u. a. bereits in den Schlussanträgen von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:325, Nrn. 48 bis 68) eingehend geprüft worden.

    14 Vgl. Urteile vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung) (C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 45 bis 55), und vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 28 bis 33), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:325, Nrn. 48 bis 68).

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