Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2003 - C-244/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1282
EuGH, 08.04.2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Beweis - Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung - Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

  • markenmagazin:recht

    Art. 7 RL 89/104/EWG
    Stüssy

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Doren + Q

  • EU-Kommission PDF

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth.

    Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Regelung, nach der der Dritte, der sich auf die Erschöpfung beruft, die Beweislast trägt - Zulässigkeit - Grenzen

  • EU-Kommission

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie des Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Erschöpfung des Rechts aus der Marke; Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Beweis - Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung - Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes - Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 und 30 EG) - Nationale Regelung, wonach die Beweislast für den früheren Vertrieb einer Ware in der Gemeinschaft durch den Markeninhaber oder mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895 (Ls.)
  • GRUR 2003, 512
  • GRUR Int. 2003, 474
  • GRUR Int. 2003, 643
  • EuZW 2003, 477
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnr. 26, und Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 32).

    Mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber es dem Markeninhaber somit ermöglicht, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteile Sebago und Maison Dubois, Randnr. 21, sowie Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegen (Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 39).

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass das Recht des Inhabers erschöpft ist, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (siehe Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40).

    Die Zustimmung des Inhabers oder das Inverkehrbringen im EWR durch ihn, die einem Verzicht auf das ausschließliche Recht gleichkommen, stellen also jeweils ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen dieses Rechts dar (siehe für die Zustimmung das Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 41).

    Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im EWR zugestimmt hat (siehe Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 54).

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    In seinem Vorlagebeschluss weist dieser darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, und vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103) eine Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorliege, wenn die Waren im EWR unter dieser Marke vom Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien, nicht aber, wenn das erste Inverkehrbringen außerhalb des EWR erfolgt sei.

    Mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber es dem Markeninhaber somit ermöglicht, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteile Sebago und Maison Dubois, Randnr. 21, sowie Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    In seinem Vorlagebeschluss weist dieser darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, und vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103) eine Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorliege, wenn die Waren im EWR unter dieser Marke vom Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien, nicht aber, wenn das erste Inverkehrbringen außerhalb des EWR erfolgt sei.

    Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnr. 26, und Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 32).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    Dies ist dann der Fall, wenn diese Regel es den Markeninhabern ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (siehe in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 23).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 und 42 - Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Das ist nicht Zweck der markenrechtlichen Schutzbestimmungen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 Tz. 23 = GRUR Int. 1998, 145 - Loendersloot; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-244/00, Slg. 2003, I-3051 Tz. 38 ff. = GRUR 2003, 512, 514 - stüssy).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Art. 7 Abs. 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 8. April 2003 wie folgt entschieden (EuGH GRUR 2003, 512 = WRP 2003, 623 - Van Doren + Q.):.

    Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhouette; Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago; Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99, GRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi Strauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. - Van Doren + Q.).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, daß die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, daß eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 42 - Van Doren + Q.).

    Nötigte man daher im Streitfall die Beklagten, aus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit - das Vorbringen der Beklagten hier als richtig unterstellt - der Markeninhaberin ein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzuschotten, daß grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 40 - Van Doren + Q.).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-367/21

    Hewlett Packard Development Company

    Wie jedoch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204), anerkannt habe, sei es unwahrscheinlich, dass Senetic diese Art von Informationen erhalte, da die Lieferanten im Allgemeinen nicht bereit seien, ihre Bezugsquellen offenzulegen.

    Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage nach der Möglichkeit, unter den tatsächlichen Umständen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204), vorgenommene Beweislastumkehr anzuwenden oder sogar das Recht der Markeninhaberin auszuschließen, sich auf den durch Art. 9 und Art. 102 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 9 und Art. 130 der Verordnung 2017/1001, gewährten Schutz zu berufen.

    Auch wenn der Gerichtshof in dieser Hinsicht entschieden hat, dass eine Regel des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, nach der die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke eine Einwendung darstellt, so dass die Beweislast den Beklagten trifft, der diese Einwendung geltend macht, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat er gleichwohl klargestellt, dass die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 35 bis 37).

    Folglich ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, eine Modifizierung der Beweislastverteilung für die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke vorzunehmen, wenn der Beklagte eines Verletzungsverfahrens in Fällen, in denen er selbst die Beweislast für das Inverkehrbringen der Waren in der Union oder im EWR durch den Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung tragen müsste, nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 39).

    Selbst wenn dem Beklagten des Verletzungsverfahrens der Nachweis gelänge, dass die mit den betreffenden Unionsmarken versehenen Waren aus dem selektiven Vertriebsnetz des Inhabers dieser Marken in der Union oder im EWR stammen, könnte dieser Markeninhaber darüber hinaus für die Zukunft jede weitere Bezugsmöglichkeit bei dem Mitglied seines Vertriebsnetzes, das gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, unterbinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 40).

    Gelingt dieser Nachweis, wird es dem Beklagten des Verletzungsverfahrens obliegen, nachzuweisen, dass dieselben Exemplare anschließend vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den EWR eingeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

    Die Klägerin bestreitet auch, dass Harman auf dem polnischen Markt nur einen einzigen Vertriebspartner ihrer Waren habe, und folglich könne keine Beweislastumkehr zugelassen werden, wie im Urteil Van Doren + Q(4) entschieden worden sei, da - abgesehen von den Fällen des ausschließlichen Vertriebs - die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung zum Inverkehrbringen der Waren außerhalb des EWR beim Beklagten liege.

    Wie nämlich im Urteil Van Doren + Q entschieden worden ist, obliegt der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen für die Erschöpfung des Markenrechts dem Inhaber, wenn die Anwendung der allgemeinen Regel - d. h. der Nachweis durch den Beklagten - bewirken könnte, dass der Rechtsinhaber die nationalen Märkte abschotten könnte(39), eine Gefahr, die, wie der Gerichtshof im angeführten Urteil festgestellt hat, "in Fällen [besteht], in denen der Markeninhaber ... seine Waren im EWR über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt"(40).

    Wenn ja, könnte man nach dem Urteil Van Doren + Q die Beweislast umkehren, so dass der Klägerin, der Markeninhaberin, der Beweis für die fehlende Erschöpfung des Rechts obliegt.

    4 Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204).

    39 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54), vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 37 und 38), sowie vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 52).

    40 Vgl. Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 39).

    41 Vgl. Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 41).

  • EuGH, 30.11.2004 - C-16/03

    Peak Holding - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung

    31 Der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verwendete Begriff des "Inverkehrbringens" im EWR stellt ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 8. April 2003 in der Rechtssache C-244/00, Van Doren + Q, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 34).

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, und Van Doren + Q, Randnr. 33).

    36 Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18

    Querlieferungen

    c) Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten jedoch eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, dass der wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommene Beklagte für die Voraussetzungen der Erschöpfung darlegungs- und beweisbelastet ist, für den Fall, dass diese Beweisregel es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051, GRUR 2003, 512 Rn. 38 - Van Doren + Q [stüssy]).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09

    Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware

  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 103/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "abstrakte Farbmarke (ROT)" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

  • LG München I, 01.09.2015 - 33 O 12440/14

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von "Product Keys"

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • OLG Hamburg, 17.11.2005 - 3 U 126/03

    "KLACID/KLACID PRO"; Verletzung von Markenrechten durch Ersetzung der Marke beim

  • LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07

    ED HARDY - Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

  • OLG Hamburg, 23.12.2004 - 3 U 214/03

    Zur Vorabinformation und Musterübersendung beim EU-Parallelimport

  • OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 240/01

    Anspruch auf eidesstaatliche Versicherung über Richtigkeit der geschuldeten

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 4/03

    Zur Markenverletzung beim EU-Parallelimport

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 20 W 133/12

    Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung

  • OLG Hamburg, 30.09.2004 - 3 U 46/03

    Markenverletzung durch EU-Parallelimporteur durch nicht erforderliche

  • OLG Hamburg, 12.02.2004 - 3 U 98/00

    Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung im Falle der Markenrechtsverletzung

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 89/19

    Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf;

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 94/03

    Zur Verletzung der Markenrechte des Arzneimittelherstellers durch einen

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14

    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 20 U 18/19

    Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten durch den Import von Fahrzeugen;

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15

    Ranks und Vasilevics

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 6 O 576/09

    Verkauf von Notebooks mit vorinstalliertem Betriebssystem und Produkt-Key aus

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

  • EuGH, 28.10.2010 - C-449/09

    Canon - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • OLG München, 15.05.2003 - 29 U 2101/03

    Zur Frage der markenrechtlichen Erschöpfung im Zusammenhang mit dem in Verkehr

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 20 U 209/08

    Nachweis des Vertriebs von gefälschten Markenschuhen durch einen Testkauf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-132/07

    Beecham Group u.a. - Tätigwerden der Zollbehörden - Waren, die bestimmte Rechte

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • EuGH, 17.07.2014 - C-535/13

    Honda Giken Kogyo

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - 20 W 89/12

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren wegen Verletzung einer Marke

  • LG Köln, 21.12.2007 - 81 O 191/07

    Einstweiliger Rechtschutz auf Verbot der Behauptung einer Verletzung von

  • LG Düsseldorf, 31.08.2011 - 2a O 401/10
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002 - C-244/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,21298
Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002 - C-244/00 (https://dejure.org/2002,21298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - C-244/00 (https://dejure.org/2002,21298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - C-244/00 (https://dejure.org/2002,21298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,21298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Doren + Q

  • EU-Kommission PDF

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth.

  • EU-Kommission

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth.

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN IST DIE DEUTSCHE REGEL DES VOLLEN BEWEISES DER VORAUSSETZUNGEN EINER ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS DER MARKE GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002 - C-244/00
    3: - Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96 (Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799), vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98 (Sebago et Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103) und vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Davidoff u. a., Slg. 2001, I-8691).

    23: - Siehe hiezu meine Ausführungen in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Urteil zitiert in Fußnote 3, Nrn. 80 ff).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002 - C-244/00
    3: - Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96 (Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799), vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98 (Sebago et Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103) und vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Davidoff u. a., Slg. 2001, I-8691).

    21: - Siehe auch schon Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 29. Jänner 1998 in der Rechtssache C-355/96 (Urteil zitiert in Fußnote 3), Nr. 34: "Artikel 7 Absatz 1 ist eine Ausnahme von den Rechten des Markeninhabers aus Artikel 5 Absatz 1".

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002 - C-244/00
    Die französische Regierung bezweifelt hingegen, dass die in Rede stehende Regel des nationalen Rechts eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne der Rechtsprechung im Urteil Dassonville zu Artikel 28 EG darstelle(34).

    34: - Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht