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Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2011 - C-244/10 und C-245/10   

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https://dejure.org/2011,178
EuGH, 22.09.2011 - C-244/10 und C-245/10 (https://dejure.org/2011,178)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2011 - C-244/10 und C-245/10 (https://dejure.org/2011,178)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2011 - C-244/10 und C-245/10 (https://dejure.org/2011,178)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalters zu verbieten - Begründung mit einem Verstoß gegen den Gedanken der ...

  • Telemedicus

    Zum Anwendungsbereich des Sendestaatprinzips - Roj TV

  • Telemedicus

    Zum Anwendungsbereich des Sendestaatprinzips - Roj TV

  • Europäischer Gerichtshof

    Mesopotamia Broadcast

    Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalters zu verbieten - Begründung mit einem Verstoß gegen den Gedanken der ...

  • EU-Kommission PDF

    Mesopotamia Broadcast A/S METV (C-244/10) und Roj TV A/S (C-245/10) gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalters zu verbieten - Begründung mit einem Verstoß gegen den Gedanken der ...

  • EU-Kommission

    Mesopotamia Broadcast

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Fernsehen ohne Grenzen" - Deutschland kann die Weiterverbreitung einer von Dänemark ausgestrahlten Sendung nicht verbieten - aber die Betätigung des Vereins in Deutschland

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 97/36/EG Art. 22a, EMRK Art. ... 10 Abs. 1, RL 97/36/EG Art. 2a Abs. 1, VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1, GG Art. 9 Abs. 2, VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, VereinsG § 14 Abs. 2 Nr. 1, VereinsG § 15 Abs. 1 S. 1
    Vereinsrecht, Roj-TV, PKK, Türkei, Dänemark, terroristische Vereinigung, Gemeinschaftsrecht, Vorabentscheidungsverfahren, EuGH, Gedanke der Völkerverständigung, Meinungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalters zu verbieten - Begründung mit einem Verstoß gegen den Gedanken der ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die Roj TV von Dänemark aus ausstrahlt, in seinem Hoheitsgebiet nicht verhindern

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Fernsehen ohne Grenzen«: Deutschland darf Weiterverbreitung von Sendungen aus Mitgliedsstaaten in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterleitung von Sendungen aus dem Ausland ins Hoheitsgebiet

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutschland kann Weiterverbreitung von - von Dänemark aus ausgestrahlten - Sendungen in kurdischer Sprache nicht verhindern

  • taz.de (Pressebericht, 23.09.2011)

    Zensur gegen kurdischen Sender gescheitert

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verbreitungsverbot von RojTV

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache durch Roj TV in Deutschland weiterhin möglich - Betätigung der dänischen Gesellschaft in Deutschland als Verein darf durch BRD verboten werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Anwendungsbereich des Sendestaatsprinzips

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Roj TV: Verstoß gegen Völkerverständigungsgrundsatz rechtfertigt keine Behinderung des Empfangs; Verbot sonstiger Betätigung zulässig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. Mai 2010 - Mesopotamia Broadcast A/S METV gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesverwaltungsgericht - Auslegung der Art. 2a und 22a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 53
  • EuZW 2011, 829
  • NZM 2012, 322
  • DÖV 2011, 937
  • ZUM 2011, 821
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-244/10
    Infolgedessen sind die von der Richtlinie koordinierten Bereiche nur hinsichtlich der Fernsehtätigkeit im eigentlichen Sinne, wie sie in ihrem Art. 1 Buchst. a definiert ist, koordiniert (vgl. Urteil vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop, C-34/95 bis C-36/95, Slg. 1997, I-3843, Randnr. 26).

    34 und 86, und De Agostini und TV-Shop, Randnr. 27).

    Um das vorlegende Gericht in die Lage zu versetzen, die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten im Licht der vorstehend entwickelten Auslegung von Art. 22a der Richtlinie zu entscheiden, ist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Fernsehwerbung und zum Sponsoring einerseits und anderen nationalen Vorschriften als denjenigen, die speziell die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen betreffen, andererseits auf das bereits angeführte Urteil De Agostini und TV-Shop zu verweisen.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-11/95

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-244/10
    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Anwendung des für die Fernsehsendungen geltenden Rechts des Sendemitgliedstaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt, in dem die Sendungen ihren Ursprung haben, und dass der Empfangsmitgliedstaat nicht befugt ist, eine eigene Kontrolle aus Gründen auszuüben, die die durch die Richtlinie koordinierten Bereiche betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Belgien, C-11/95, Slg. 1996, I-4115, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-244/10
    Daraus folgt, dass die Tragweite von Art. 22a der Richtlinie anhand des Sinns der in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu bestimmen ist (vgl. Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-244/10
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern Mindestnormen vorsieht, denen Fernsehsendungen entsprechen müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und dazu bestimmt sind, dort empfangen zu werden (vgl. Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-622/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

    Das Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV(50) ist dafür ein gutes Beispiel.

    Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die in der Rechtssache, in der das Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV(59) ergangen ist, in Rede stehende Maßnahme, die in einem vollständigen Verbot der Tätigkeit bestand, geeignet war, die Tätigkeit des betreffenden Fernsehveranstalters viel mehr zu behindern als die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Vorschrift über die Zusammensetzung der Pakete.

    16 Die Kommission hat in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, dass die RFKL diesen Begriff im Licht des Urteils vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 41 bis 44), ausgelegt hat.

    48 Zur Richtlinie 89/552 vgl. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Belgien (C-11/95, EU:C:1996:316, Rn. 42 und 92), vom 29. Mai 1997, Denuit (C-14/96, EU:C:1997:260, Rn. 32 bis 36), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 35 und 36).

    49 Vgl. Urteile vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop (C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344, Rn. 32 bis 38), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, insbesondere Rn. 37).

    50 Urteil vom 22. September 2011 (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 51 bis 53).

    52 Vgl. Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 52).

    59 Urteil vom 22. September 2011 (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-622/17

    Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie der Bekämpfung

    Daher waren die von dieser Richtlinie koordinierten Bereiche nur hinsichtlich der Fernsehtätigkeit im eigentlichen Sinne, wie sie in Art. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie definiert war, koordiniert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 31 und 32).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Richtlinie 89/552 - in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung -, deren Art. 2a Abs. 1 und 2 im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 entspricht, entschieden hat, dass die erstgenannte Richtlinie den Grundsatz aufstellte, dass der Empfangsmitgliedstaat die Kontrollfunktion des Ursprungsmitgliedstaats hinsichtlich der audiovisuellen Mediendienste von Anbietern anerkennt, die dessen Zuständigkeit unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 35).

    Insoweit hat der Gerichtshof betont, dass die Überprüfung der Anwendung des für die audiovisuellen Mediendienste geltenden Rechts des Sendemitgliedstaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 89/552 in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt, in dem diese Dienste ihren Ursprung haben, und dass der Empfangsmitgliedstaat nicht befugt ist, eine eigene Kontrolle aus Gründen auszuüben, die die durch diese Richtlinie koordinierten Bereiche betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607), ausgeführt, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die nicht speziell die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen betreffen, sondern allgemein der öffentlichen Ordnung dienen, ohne jedoch die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern, nicht unter die Richtlinie 89/552 in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung fallen.

    Jedoch ist Rn. 50 des Urteils vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607), nicht dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme eine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 darstellt, wenn die Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage sie erlassen wurde, bestimmte Aspekte der Ausstrahlung oder der Verbreitung audiovisueller Mediendienste wie die Modalitäten regelt, nach denen diese Dienste ausgestrahlt oder verbreitet werden.

  • BVerwG, 23.07.2012 - 6 A 4.11

    Aufstachelung zu Hass; Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorabentscheidungsersuchen zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 22. September 2011 - Rs. C-244/10 und Rs. C-245/10 - (UA Rn. 54) entschieden, dass Umstände wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter eine Vorschrift des nationalen Rechts fallen, nach der Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten sind, als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität im Sinne des Art. 22a der Fernseh- Richtlinie umfasst anzusehen sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-201/11

    Generalanwalt Jääskinen schlägt dem Gerichtshof vor, die von FIFA und UEFA

    11 - Vgl. Urteile vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, Slg. 2011, I-8777, Randnr. 34).

    12 - Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV (Randnr. 35).

  • BVerwG, 23.07.2012 - 6 A 3.11

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung seitens des

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorabentscheidungsersuchen zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 22. September 2011 - Rs. C-244/10 und Rs. C-245/10 - (UA Rn. 54) entschieden, dass Umstände wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter eine Vorschrift des nationalen Rechts fallen, nach der Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten sind, als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität im Sinne des Art. 22a der Fernseh-Richtlinie umfasst anzusehen sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

    11 - Vgl. Urteile vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, Slg. 2011, I-8777, Randnr. 34).

    12 - Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV (Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-205/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

    11 - Vgl. Urteile vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, Slg. 2011, I-8777, Randnr. 34).

    12 - Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV (Randnr. 35).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-234/12

    Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine

    29 und 44, vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19, sowie vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, Slg. 2011, I-8777, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

    44 - Vgl. Art. 3 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und das Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, Slg. 2011, I-8777, Rn. 35 und 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

    21 Urteile vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance (C-622/17, EU:C:2019:566, Rn. 73 und 74), vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 50), und vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop (C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-234/12

    Sky Italia - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Begrenzung der

  • EGMR, 17.04.2018 - 24683/14

    ROJ TV A/S v. DENMARK

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.08.2010 - C-244/10   

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https://dejure.org/2010,36051
EuGH, 03.08.2010 - C-244/10 (https://dejure.org/2010,36051)
EuGH, Entscheidung vom 03.08.2010 - C-244/10 (https://dejure.org/2010,36051)
EuGH, Entscheidung vom 03. August 2010 - C-244/10 (https://dejure.org/2010,36051)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

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   Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2011 - C-244/10, C-245/10   

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https://dejure.org/2011,15848
Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2011 - C-244/10, C-245/10 (https://dejure.org/2011,15848)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - C-244/10, C-245/10 (https://dejure.org/2011,15848)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - C-244/10, C-245/10 (https://dejure.org/2011,15848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mesopotamia Broadcast

    Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, auf seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Roj TV

    Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, auf seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ...

  • EU-Kommission PDF

    Mesopotamia Broadcast

    Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, auf seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ...

  • EU-Kommission

    Mesopotamia Broadcast

    Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, auf seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ...

  • rechtsportal.de

    Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, auf seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren RojTV/BRD

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Sendestaatskontrolle bei Roj TV: "Aufstachelung zu Hass" ist weit auszulegen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2011 - C-244/10
    8 - Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2011 - C-244/10
    11 - Urteil vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2011 - C-244/10
    In der Fußnote sind die Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen (33/74, Slg. 1974, 1299), und vom 5. Oktober 1994, TV10 (C-23/93, Slg. 1994, I-4795).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2011 - C-244/10
    In der Fußnote sind die Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen (33/74, Slg. 1974, 1299), und vom 5. Oktober 1994, TV10 (C-23/93, Slg. 1994, I-4795).
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