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   EuGH, 08.11.2012 - C-244/11   

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https://dejure.org/2012,33631
EuGH, 08.11.2012 - C-244/11 (https://dejure.org/2012,33631)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - C-244/11 (https://dejure.org/2012,33631)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - C-244/11 (https://dejure.org/2012,33631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und Art. 56 EG Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals bestimmter 'strategischer Aktiengesellschaften' der vorherigen Genehmigung bedarf Verfahren zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und Art. 56 EG - Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals bestimmter "strategischer Aktiengesellschaften" der vorherigen Genehmigung bedarf - Verfahren zur ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und Art. 56 EG − Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals bestimmter ‚strategischer Aktiengesellschaften‘ der vorherigen Genehmigung bedarf ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Genehmigungspflicht für den Stimmrechtserwerb an strategischen Aktiengesellschaften; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Hellenische Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43
    Genehmigungspflicht für Stimmrechtserwerb an strategischen Aktiengesellschaften; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Hellenische Republik

  • datenbank.nwb.de

    Griechische Regelung über die vorherige Genehmigung des Erwerbs von Stimmrechten in strategischen Aktiengesellschaften und die nachträgliche Kontrolle von Gesellschaftsbeschlüssen verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Die griechische Regelung über die vorherige Genehmigung des Erwerbs von Stimmrechten in strategischen Aktiengesellschaften und die nachträgliche Kontrolle von Gesellschaftsbeschlüssen verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Griechische Regelung über Genehmigung des Erwerbs von Stimmrechten in strategischen Aktiengesellschaften verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Regelung über Genehmigung des Erwerbs von Stimmrechten in strategischen Aktiengesellschaften verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 - Europäische Kommission/Hellenische Republik

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals von Unternehmen von strategischer nationaler Bedeutung von einer Vorabgenehmigung abhängig ist - Verstoß gegen die ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 29
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.02.2008 - C-274/06

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn sich ein Genehmigungserfordernis dahin auswirkt, die Ausübung der mit dem Besitz von Aktien verbundenen Stimmrechte zu verhindern oder einzuschränken, da die Stimmrechte eines der wesentlichen Instrumente sei, mit denen sich der Aktionär an der Geschäftsführung eines Unternehmens oder dessen Kontrolle aktiv beteiligen könne (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Regeln über den freien Kapitalverkehr Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnrn. 21 bis 24).

    Hinsichtlich des in Rede stehenden Genehmigungserfordernisses weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine Regelung, wonach der Erwerb von Beteiligungen oder Vermögenswerten einer vorherigen Genehmigung bedürfe, entschieden habe, dass eine solche Regelung nicht in allen Fällen sicherstellen könne, dass die Sicherheit der Energieversorgung gewährleistet sei, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung für die Energieversorgung auftreten sollte, nachdem die Genehmigung für den betreffenden Erwerbsvorgang erteilt worden sei (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, C-207/07, Randnr. 52), und dass zudem die bloße Überwachung der öffentlichen Einrichtung in dem Zeitpunkt, in dem diese die Kontrolle eines Unternehmens erlange, nicht sicherstellen könne, dass die öffentliche Einrichtung die mit ihren Anteilen verbundenen Stimmrechte nach ihrer Zuerkennung in einer angemessenen Weise, die die Energieversorgungssicherheit gewährleiste, verwenden werde (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 45).

    Im Übrigen lasse der Regulierungsrahmen, der auf Unionsebene in bestimmten Bereichen wie dem Energie- und dem Telekommunikationsbereich erlassen worden sei, den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum, um den Unternehmen unter Beachtung des Vertrags und insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen, durch die die Grundfreiheiten weniger eingeschränkt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnrn. 43 bis 45).

    In den von der Kommission angeführten Rechtssachen hätten entweder die betreffenden Anleger keinerlei Hinweis darauf erhalten, unter welchen konkreten objektiven Umständen eine vorherige Genehmigung erteilt oder versagt werde (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 74), oder es habe keine Kriterien gegeben, die so konkret gewesen seien wie die im Gesetz 3631/2008 vorgesehenen (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Fall von Unternehmen, die in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität tätig sind und Gemeinwohldienstleistungen erbringen, entschieden hat, dass das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit solchen Produkten oder die Erbringung solcher Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 71).

    Das Ziel der Sicherheit der Energieversorgung kann dem Gerichtshof zufolge jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

    Die in Rede stehende Regelung entfaltet bereits Wirkungen, bevor die Gesellschaft einen Beschluss gefasst hat, d. h. ohne dass eine auch nur potenzielle Gefahr einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit festgestellt worden ist (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 50).

    Außerdem ist zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht sicher, dass alle Fälle tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefährdungen für die Sicherheit der Energieversorgung erkannt und berücksichtigt werden können (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 53).

    Im Übrigen gilt die Einschränkung der Ausübung der Stimmrechte oder gegebenenfalls sogar deren Nichtanerkennung infolge des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes 3631/2008 für alle Beschlüsse, bei denen eine Abstimmung der Anteilsinhaber stattfindet, und nicht nur für Beschlüsse, die im Einzelfall das vom Gesetz herausgestellte Ziel gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

    Was die Verhältnismäßigkeit des Genehmigungserfordernisses betrifft, hat der Gerichtshof ein solches Erfordernis bereits für unverhältnismäßig befunden, weil das angestrebte Ziel, nämlich die Sicherheit der Energieversorgung, dadurch erreicht werden kann, dass den Unternehmen des betreffenden Wirtschaftsbereichs Handlungspflichten auferlegt werden, womit der freie Kapitalverkehr weniger beeinträchtigt würde (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

    In einem Kontext, der dem des vorliegenden Verfahrens ähnelt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Rede stehende nationale Regelung, wenn sie derartige Kriterien nicht abschließend festlegt, den Behörden ein weites Ermessen lässt, das von den Gerichten schwer zu kontrollieren ist (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Alle in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen bedurften einer förmlichen Begründung und unterlagen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 78).

    In Bezug auf die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und b des Gesetzes 3631/2008 aufgeführten Beschlüsse hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass derartige Beschlüsse im Gegensatz zu den Beschlüssen, um die es im Urteil Kommission/Belgien (Randnr. 50) ging, keine auf den Einzelfall bezogenen Geschäftsführungsentscheidungen darstellen, sondern grundlegende Entscheidungen im Leben eines Unternehmens (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 79).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Selbst unterstellt, dass eine solche Regelung beschränkende Auswirkungen auf den freien Kapitalverkehr hätte, wären diese im Übrigen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine eigenständige Prüfung im Hinblick auf Art. 56 EG (vgl. Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 39).

    Die in Rede stehenden Maßnahmen sollten das Allgemeininteresse wahren, insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit - Gründe, die dem Vertrag zufolge und nach ständiger Rechtsprechung Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen könnten, wie der Gerichtshof u. a. in Bezug auf die Versorgungssicherheit in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Energie entschieden habe (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verfolgung allgemeiner Interessen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unter Umständen bestimmte Beschränkungen der Ausübung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der bloße Erwerb einer Beteiligung von mehr als 10 % des Kapitals einer Gesellschaft, die im Energiebereich tätig ist, oder jeder andere Erwerb, der einen erheblichen Einfluss auf eine solche Gesellschaft verschafft, grundsätzlich nicht ohne Weiteres als tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Bedrohung der Versorgungssicherheit betrachtet werden kann (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Spielraum steht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 52).

    Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung lässt sich jedoch - auch wenn sie Ex-post -Charakter hat und daher weniger einschränkend ist als eine Ex-ante- Regelung - gemessen an den sich aus dem Urteil Kommission/Belgien ergebenden Kriterien ebenso wenig rechtfertigen wie die Regelungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, und im Urteil Kommission/Italien geprüft hat.

  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Was sodann die Angemessenheit der in Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes 3631/2008 vorgesehenen nachträglichen Kontrolle betrifft, räumt die Kommission ein, der Gerichtshof habe im Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Belgien (C-503/99, Slg. 2002, I-4809), entschieden, dass die dort in Rede stehende Regelung einer nachträglichen Kontrolle eine gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dargestellt habe.

    Auch wenn die strategischen Bestandteile des Vermögens der betroffenen Unternehmen nicht aufgelistet würden, so sei doch eindeutig, dass die betreffenden Rechtsvorschriften - ebenso wie die im Urteil Kommission/Belgien in Rede stehende Regelung - die in ihren Anwendungsbereich fallenden strategischen Bestandteile des Vermögens, nämlich die Basisnetze und -infrastrukturen, abschließend bestimme.

    Was zum anderen die nachträgliche Kontrolle bestimmter Beschlüsse der in Rede stehenden strategischen Aktiengesellschaften nach Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes 3631/2008 betrifft, vertritt die Hellenische Republik die Ansicht, dass diese zugelassen werde müsse, weil sie Ähnlichkeiten mit der Regelung aufweise, um die es im Urteil Kommission/Belgien gegangen sei und die der Gerichtshof wegen des Ziels, die Sicherheit der Energieversorgung im Krisenfall zu gewährleisten, für gerechtfertigt erklärt habe.

    Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung lässt sich jedoch - auch wenn sie Ex-post -Charakter hat und daher weniger einschränkend ist als eine Ex-ante- Regelung - gemessen an den sich aus dem Urteil Kommission/Belgien ergebenden Kriterien ebenso wenig rechtfertigen wie die Regelungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, und im Urteil Kommission/Italien geprüft hat.

    In Bezug auf die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und b des Gesetzes 3631/2008 aufgeführten Beschlüsse hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass derartige Beschlüsse im Gegensatz zu den Beschlüssen, um die es im Urteil Kommission/Belgien (Randnr. 50) ging, keine auf den Einzelfall bezogenen Geschäftsführungsentscheidungen darstellen, sondern grundlegende Entscheidungen im Leben eines Unternehmens (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 79).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Was nämlich zum einen das in Rede stehende Genehmigungserfordernis betrifft, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Niederlassungsfreiheit ausgeübt wird, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Beteiligung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft hält, die ihm einen bestimmten Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und ihm ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, Slg. 2011, I-10889, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Aktionärs an einer Gesellschaft gilt, sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG fallen kann (vgl. u. a. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44).

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Was die Kriterien für die Ausübung des Rechts, zu widersprechen, und die gerichtliche Kontrolle einer dahin gehenden Entscheidung angeht, betont die Hellenische Republik, dass die Klausel betreffend die öffentliche Sicherheit und ihre Bestandteile trotz ihrer Anpassungsfähigkeit von den Gerichten sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene als Klauseln, die eine Ausnahme von den in den Verträgen verankerten grundlegenden Verkehrsfreiheiten vorsähen, kontrolliert werden könnten und tatsächlich kontrolliert würden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 33 bis 35, sowie vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnr. 34).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Was die Kriterien für die Ausübung des Rechts, zu widersprechen, und die gerichtliche Kontrolle einer dahin gehenden Entscheidung angeht, betont die Hellenische Republik, dass die Klausel betreffend die öffentliche Sicherheit und ihre Bestandteile trotz ihrer Anpassungsfähigkeit von den Gerichten sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene als Klauseln, die eine Ausnahme von den in den Verträgen verankerten grundlegenden Verkehrsfreiheiten vorsähen, kontrolliert werden könnten und tatsächlich kontrolliert würden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 33 bis 35, sowie vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnr. 34).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/07

    SPANIEN HAT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSEN, INDEM ES DEN ERWERB VON

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Hinsichtlich des in Rede stehenden Genehmigungserfordernisses weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine Regelung, wonach der Erwerb von Beteiligungen oder Vermögenswerten einer vorherigen Genehmigung bedürfe, entschieden habe, dass eine solche Regelung nicht in allen Fällen sicherstellen könne, dass die Sicherheit der Energieversorgung gewährleistet sei, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung für die Energieversorgung auftreten sollte, nachdem die Genehmigung für den betreffenden Erwerbsvorgang erteilt worden sei (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, C-207/07, Randnr. 52), und dass zudem die bloße Überwachung der öffentlichen Einrichtung in dem Zeitpunkt, in dem diese die Kontrolle eines Unternehmens erlange, nicht sicherstellen könne, dass die öffentliche Einrichtung die mit ihren Anteilen verbundenen Stimmrechte nach ihrer Zuerkennung in einer angemessenen Weise, die die Energieversorgungssicherheit gewährleiste, verwenden werde (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 45).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Speziell hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 295 EG zwar die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellt, eine Regelung für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, dass aber auch für eine solche Regelung die grundlegenden Normen des Unionsrechts und namentlich die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr gelten (Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Zudem müsse jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen sei, ein Rechtsbehelf offenstehen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 38, und vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 69).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
    Soweit die Hellenische Republik ihre Argumentation auf Art. 295 EG stützt, wonach "[der] Vertrag ... die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt [lässt]", ist zunächst zu beachten, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass dieser Artikel nicht dazu führt, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrags entzogen ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

  • EuGH, 13.07.2023 - C-106/22

    Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton

    Speziell zu einem mit der Versorgungssicherheit zusammenhängenden Ziel hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solches Ziel nur geltend gemacht werden kann, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 8. November 2012, Kommission/Griechenland, C-244/11, EU:C:2012:694, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall von Unternehmen, die in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität tätig sind und Gemeinwohldienstleistungen erbringen, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit solchen Produkten oder die Erbringung solcher Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Kommission/Griechenland, C-244/11, EU:C:2012:694, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Verträge grundsätzlich weder einer Verstaatlichung von Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, Slg. 1964, 1253, 1274) noch deren Privatisierung entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Kommission/Griechenland, C-244/11, Randnr. 17).

    345 AEUV führt jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1984, Fearon, 182/83, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 24, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 64, vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen, C-271/09, Slg. 2011, I-13613, Randnr. 44, und Kommission/Griechenland, Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-105/12

    Essent u.a. - Energieverteilernetzbetreiber - Absolutes Privatisierungsverbot

    20 - Der Gerichtshof hat vor Kurzem in seinem Urteil vom 8. November 2012, Kommission/Griechenland (C-244/11, Randnrn. 15 und 16), daran erinnert, dass "Art. 295 EG ... nicht dazu führt, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrags entzogen ist.
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