Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 31.01.1991 - C-244/89   

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https://dejure.org/1991,2745
EuGH, 31.01.1991 - C-244/89 (https://dejure.org/1991,2745)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.1991 - C-244/89 (https://dejure.org/1991,2745)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 1991 - C-244/89 (https://dejure.org/1991,2745)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Fänge in den norwegischen Gewässern und in den Gewässern der Färöer

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Judicialis

    Verordnungen Nr. 2057/82 Art. 6; ; Verordnungen Nr. 2057/82 Art. 9; ; Verordnungen Nr. 2057/82 Art. 10 Abs. 2; ; Verordnungen Nr. 2057/82 Art. 14; ; Verordnung Nr. 3730/85; ; Verordnung 3732/85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 2057/82 Art. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Fischerei - Bewirtschaftung der Quoten - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 20.03.1990 - C-62/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 31.01.1991 - C-244/89
    16 Hierzu ist festzustellen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 14) entschieden hat, zwar die Verordnungen Nrn. 3730/85 und 3732/85 nicht ausdrücklich auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 2057/82 verweisen, daß aber die Mitgliedstaaten gleichwohl diese Bestimmung, deren Anwendbarkeit im übrigen vorliegend von der Französischen Republik nicht in Abrede gestellt worden ist, als eine allgemeine Regel unbedingt beachten müssen, die unentbehrlich ist, um die Wirksamkeit jedweder Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, die auf der Aufteilung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmenge in Form der Zuteilung von Quoten an die Mitgliedstaaten aufbaut.
  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

    Die Französische Republik bestreitet die Quotenüberschreitungen, die ihr für die Fischereiwirtschaftsjahre 1988 und 1990 vorgeworfen werden, zwar nicht, verweist aber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission sich nicht auf eine bloße Vermutung stützen könne, sondern genaue und konkrete Tatsachen anführen müsse (Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 17, vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37, und vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2002 - C-374/00

    Kommission / Griechenland

    7: - Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37); Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.06.1993 - C-52/91

    Kommission / Niederlande

    17 und 18) und 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 17) ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die Kontrolle rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Beachtung der den Mitgliedstaaten zum Zweck der Erhaltung der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten sichergestellt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1993 - C-52/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    (2) ° Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925) und Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

    L 207, S. 1.4: - In der Antwort auf die begründete Stellungnahme verweisen die französischen Stellen auf die Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 17), vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37) und vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.1991 - C-110/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    12 - Vgl. den zweiten Absatz von Fußnote 8.13 - Vgl. grundlegend die Urteile vom 25. Mai 1982 in den Rechtssachen 96/81 bzw. 97/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791 bzw. 1819; zuletzt bestätigt im Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991,I-163, Randnr. 35.14 - Gemeint ist hier wohl der in Rede stehende Sichtvermerk.
  • EuGH, 18.11.2004 - C-317/02

    Kommission / Irland

    46 La Commission fait valoir que, selon la jurisprudence de la Cour, il résulte de l'article 21 du règlement n° 2847/93 que les États membres sont tenus de prendre, en temps utile, toutes les mesures nécessaires pour prévenir le dépassement et assurer le respect des quotas alloués à ces derniers, afin de garantir la conservation des ressources de la pêche, ce qui inclut le cas échéant l'obligation de prendre des mesures contraignantes pour interdire provisoirement toute activité de pêche avant même que les quotas ne soient épuisés (arrêts du 20 mars 1990, Commission/France, précité, points 17 et 18, ainsi que du 31 janvier 1991, Commission/France, C-244/89, Rec.
  • EuGH, 17.03.2005 - C-437/02

    Kommission / Finnland

    23 La Commission reproche à la république de Finlande des décisions tardives d'interdiction de pêcher, en se fondant sur la jurisprudence de la Cour (voir, notamment, arrêt du 31 janvier 1991, Commission/France, C-244/89, Rec.
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.01.1991 - C-244/89 (https://dejure.org/1991,17506)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 1991 - C-244/89 (https://dejure.org/1991,17506)
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  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Fischerei - Bewirtschaftung der Quoten - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 20.03.1990 - C-62/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-244/89
    Die wichtigsten Gemeinschaftsverordnungen, um die es in diesem Verfahren geht, sind die gleichen wie in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 20. März 1990, Slg. 1990, I-925), und die maßgebenden Bestimmungen sind im Sitzungsbericht und in den Schlußanträgen in jener Rechtssache ebenso dargestellt wie im Sitzungsbericht im vorliegenden Verfahren.

    Wie in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, a. a. 0.) liegt das Hauptgewicht der Klage der Kommission darauf, daß Frankreich es unterließ, vorläufig die Fänge für die betreffenden Bestände einzustellen, sobald die Ausschöpfung der Quoten bevorzustehen schien, wie dies Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 verlangt.

    Der Gerichtshof hat in Randnummer 17 seines Urteils in der Rechtssache C-62/89 ausgeführt, daß aus dieser Bestimmung folgt, daß die Mitgliedstaaten gehalten sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern.

    Da der Gerichtshof drei dieser Argumente bereits in der Rechtssache C-62/89 untersucht hat, lassen sie sich kurz abhandeln.

    Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-62/89 (Randnr. 23) ausgeführt hat, kann sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung eines Versäumnisses bei der Einführung eines wirkungsvollen Kontrollmechanismus nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen; vielmehr obliegt es den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse mit der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen betrauten Mitgliedstaaten, diese Schwierigkeiten durch den Erlaß geeigneter Maßnahmen zu überwinden.

    Den Umrechnungskoeffizienten haben die französischen Behörden, wie der Gerichtshof zur Beantwortung des gleichen Arguments in Randnummer 28 seines Urteils in der Rechtssache C-62/89 ausgeführt hat, selbst herangezogen, um die der Kommission gemeldeten Fangzahlen zu ermitteln.

    Mit den angeblichen Hoheitsstreitigkeiten wurde auch in der Rechtssache C-62/89 argumentiert.

    Dieses Argument ist vom Gerichtshof ebenfalls in der Rechtssache C-62/89 geprüft worden.

    Wie oben unter Nr. 8 ausgeführt, hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-62/89 für Recht erkannt, daß aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 folgt, daß die Mitgliedstaaten gehalten sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern.

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