Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.1997 - C-246/96   

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https://dejure.org/1997,1129
EuGH, 11.12.1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,1129)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,1129)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,1129)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag - Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union - Berufliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einer Regelung, die einen Anspruch auf bestimmte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Magorrian und Cunningham

  • EU-Kommission PDF

    Magorrian und Cunningham / Eastern Health und Social Services Board und Department of Health und Soc

  • EU-Kommission

    Magorrian und Cunningham / Eastern Health und Social Services Board und Department of Health und Soc

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer ; Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union ; Berufliche Systeme der sozialen Sicherheit ; Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten von einer Regelung, die einen Anspruch auf ...

  • Judicialis

    EGV Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag - Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union - Berufliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einer Regelung, die einen Anspruch auf bestimmte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Office of the Industrial Tribunals and the Fair Employment Tribunal Belfast - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten vom Bezug bestimmter Vergünstigungen in bezug auf die Altersrente ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 276
  • NZA 1998, 361
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Fisscher, a. a. O., Randnr. 39, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21).

    Während sich die im Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und im Urteil Johnson geprüften Bestimmungen darauf beschränkten, den vor Klageerhebung liegenden Zeitraum zu begrenzen, für den rückständige Leistungen bezogen werden konnten, hindert die im Ausgangsverfahren streitige Vorschrift die Berücksichtigung aller Dienstzeiten der Betroffenen seit dem 8. April 1976 bis 1990 für die Berechnung der Zusatzleistungen, die selbst nach Klageerhebung geschuldet wären.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) festgestellt, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Nach Auffassung der Klägerinnen läßt sich mit dem Urteil Fisscher zumindest für den Zeitraum nach 1976 eine Begrenzung der Leistungen, die ihnen gewährt werden könnten, nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) festgestellt, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteil Dietz, a. a. O., Randnr. 21).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    Die Klägerinnen erhoben am 22. September 1992 beim nationalen Gericht eine Klage, mit der sie unter Berufung auf Artikel 119 EG-Vertrag die Gewährung der Zusatzleistungen aufgrund ihrer Dienstzeiten ab dem 8. April 1976, dem Datum des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), hilfsweise ab dem 13. Mai 1986, dem Datum des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), verlangten.

    Zum anderen hat der Gerichtshof schon im Urteil Bilka (Randnrn. 20 und 22) festgestellt, daß ein Altersversorgungssystem, das zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber für derartige Systeme erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, seinen Ursprung aber in einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern findet und an dessen Finanzierung die öffentliche Hand beteiligt ist, kein unmittelbar durch Gesetz geregeltes und deshalb nicht unter Artikel 119 fallendes Sozialversicherungssystem ist und daß die dem Beschäftigten aufgrund eines solchen Systems gewährten Leistungen vielmehr eine Vergütung darstellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    Die Klägerinnen erhoben am 22. September 1992 beim nationalen Gericht eine Klage, mit der sie unter Berufung auf Artikel 119 EG-Vertrag die Gewährung der Zusatzleistungen aufgrund ihrer Dienstzeiten ab dem 8. April 1976, dem Datum des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), hilfsweise ab dem 13. Mai 1986, dem Datum des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), verlangten.

    Im Urteil Defrenne hat der Gerichtshof entschieden, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 aufgestellten Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung den Rechtsbürgern verleiht.

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    Während sich die im Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und im Urteil Johnson geprüften Bestimmungen darauf beschränkten, den vor Klageerhebung liegenden Zeitraum zu begrenzen, für den rückständige Leistungen bezogen werden konnten, hindert die im Ausgangsverfahren streitige Vorschrift die Berücksichtigung aller Dienstzeiten der Betroffenen seit dem 8. April 1976 bis 1990 für die Berechnung der Zusatzleistungen, die selbst nach Klageerhebung geschuldet wären.
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Fisscher, a. a. O., Randnr. 39, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    Sie machten geltend, es sei nicht gerechtfertigt, die Berechnung ihrer Dienstjahre auf die im EPA festgesetzten zwei Jahre oder auf den 17. Mai 1990, den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, 1889), zu begrenzen, denn dadurch werde ihnen ein wirksamer Rechtsschutz genommen.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer gemeinschaftlichen Regelung auf diesem Gebiet die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    19 und 20) ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Datum des Erlasses des Urteils Barber - geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).

    Im Urteil Magorrian und Cunningham hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Grundsatz der Effektivität der Anwendung einer der im Ausgangsverfahren streitigen Verfahrensvorschrift im wesentlichen gleichartigen Verfahrensvorschrift entgegensteht.

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, daß eine Verfahrensvorschrift wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, anders als die Vorschriften, die lediglich im Interesse der Rechtssicherheit die Rückwirkung einer Klage auf Gewährung bestimmter Leistungen begrenzen und somit den Wesensgehalt der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht antasten, die Klage einzelner, die sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen, praktisch unmöglich macht (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 44).

    Das Gemeinschaftsrecht verbietet es daher, auf eine Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 47).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-271/97

    Deutsche Post - Sozialpolitik

    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    40 Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    42 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 264/98

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Der Europäische Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, daß die zeitlichen Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierungen betreffen, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (EuGH, Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-57/93, Vroege, BetrAV 1994, S. 252 ; EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rs. C-435/93, Dietz, NZA 1997, S. 83 ; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1997, Rs. C-246/96, Magorrian/Cunningham, NZA 1998, S. 361 ).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-235/96

    Deutsche Telekom - Sozialpolitik

    37 Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    38 Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    39 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    40 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13

    VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden

    Sie dürfen ferner nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201 Rn. 31; Urteil vom 1. Dezember 1998, Rechtssache Levez, C-326/95, Slg. 1998, I-7835 Rn. 18; Urteil vom 11. Dezember 1997, Rechtssache Magorrian, C-246/96, Slg. 1997, I-7153, Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 39 jeweils m.w.N.).

    Befristungen werden zwar dann unionsrechtlich unzulässig, wenn sie sich auf die künftige Rechtsstellung des Betroffenen auswirken, etwa dazu führen, dass länger zurückliegende Beschäftigungszeiten nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden, obgleich die Nichteinbeziehung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgte (EuGH, Urteile vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201 Rn. 42 ff.; vom 11. Dezember 1997, Rechtssache Magorrian u.a., C-246/96, Slg. 1997, I-7153, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-52/99

    Camarotto

    7: - Zum Zeitpunkt der Antragstellung siehe Nrn. 6 und 8.8: - Mitgeteilt in Journal des tribunaux du travail vom 31. Oktober 1981, Nr. 230, S. 292, Randnr. 46.9: - Vgl. Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).

    10: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-246/96 (zitiert in Fußnote 8).

    21: - Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe/Landwirtschaftskammer Saarland, Slg. 1976, 1989), vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) und in der Rechtssache C-246/96 (zitiert in Fußnote 8).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-78/01

    BGL

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96

    Deutsche Telekom

  • FG Hessen, 18.05.2010 - 8 K 3137/06

    "Grenzüberschreitende" Organschaft: Keine fiktive Zurechnung des Gewerbeertrags

  • FG Hessen, 18.05.2010 - 8 K 1160/10

    Grenzüberschreitende Organschaft - Keine Verfahrensverbindung bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97

    Deutsche Post

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 12 A 179/00

    Voraussetzungen des Vorliegens eines zusatzversorgungsrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2002 - C-276/01

    Steffensen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-235/96

    Deutsche Telekom

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97

    Deutsche Post

  • ArbG Aachen, 07.03.2002 - 3 Ca 4827/01

    Zahlungsansprüche aus einer Garantieerklärung; Übernahme einer Zahlungsgarantie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1998 - C-326/96

    Levez

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,31380
Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,31380)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,31380)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,31380)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and Social Services Board und Department of Health and Social Services.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Im Urteil Bilka(2), das im Urteil Barber(3) und im Urteil Ten Över(4) bestätigt worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 119 sowohl das Recht auf Anschluß an betriebliche Altersversorgungssysteme als auch den Anspruch auf Leistungen im Rahmen solcher Systeme erfasst.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht." Weiter hat der Gerichtshof klargestellt, daß der Anschluß sich weiterhin nach dem Urteil Bilka richtet, in dem die Geltung der in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 des Vertrages nicht zeitlich beschränkt wurde(8).

    24 Da die erste Frage Teilzeitbeschäftigte ohne Anspruch auf die vorgesehenen Zusatzleistungen betrifft, beschäftigt das nationale Gericht daher das Problem, ob es im vorliegenden Rechtsstreit um den Zugang zu einem Altersversorgungssystem geht und damit gemäß dem Urteil Bilka(19) die vom Gerichtshof im Urteil Barber festgelegte und vom Protokoll Nr. 2 übernommene zeitliche Beschränkung nicht gilt oder ob es um im Rahmen dieses Systems gewährte Leistungen geht, so daß die zeitliche Beschränkung gilt.

    28 Im Urteil Bilka(21) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Unternehmen, das Teilzeitbeschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, Artikel 119 des Vertrages verletzt, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft und das Unternehmen nicht darlegt, daß die Maßnahme auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben(22).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß "die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt"(32), weil das Urteil Bilka insoweit keine Beschränkung vorsieht.

    38 Ich komme nun zur Prüfung der Frage, ob der vorliegende Rechtsstreit den Zugang zu einem Altersversorgungssystem betrifft und daher gemäß dem Urteil Bilka(34) die vom Gerichtshof im Urteil Barber festgelegte und im Protokoll Nr. 2 übernommene zeitliche Beschränkung nicht gilt oder ob der Rechtsstreit die Berechnung von Leistungen aufgrund eines solchen Systems betrifft, so daß die zeitliche Beschränkung gilt.

    Daher wird man die im Urteil Bilka für den Anspruch auf Anschluß an ein betriebliches Altersversorgungssystem gewählte Lösung anwenden und die Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung gemäß dem Urteil Barber ausschließen müssen(35).

    (2) - Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607).

    (22) - Urteil Bilka (zitiert in Fußnote 2, Nr. 1 des Tenors).

    Da eine solche Rente nämlich unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 fällt, ist das gesamte Entgelt, das der Arbeitgeber den Vollzeitbeschäftigten zahlt, bei gleicher Anzahl der Arbeitsstunden höher als dasjenige, das er den Teilzeitbeschäftigten zahlt (Urteil Bilka, Randnr. 27).".

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    61 und 62), in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4551, Randnrn. 41 und 42) und in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 49 und 50).

    (32) - Vgl. Urteile Dietz, Randnr. 22, Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28.

    (42) - Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043), Urteil Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 40) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483).

    (43) - Siehe z. B. Urteile Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 und 40 sowie Nr. 5 des Tenors) und Rewe (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 5 und 6).

    (51) - Siehe insbesondere Urteile Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 und 40 sowie Nr. 5 des Tenors) und Rewe (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 5 und 6).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    4 Im Urteil Defrenne II hat der Gerichtshof entschieden(1), daß die Betroffenen sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages berufen können; der Artikel hat also ab 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache, unmittelbare Wirkung.

    Der Gerichtshof kann einerseits - wie in den Urteilen Defrenne II und Barber geschehen - die Wirkungen seiner Urteile zeitlich beschränken und andererseits die Kriterien für die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften überprüfen, die Fristen für die Erhebung von Klagen, auch wenn sie auf das Gemeinschaftsrecht gestützt sind, setzen(51).

    (1) - Urteil des Gerichtshofes vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Nr. 5 des Tenors; Urteil Defrenne II).

  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Diese Entscheidung ist seither durch die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591, Nr. 3 des Tenors) und vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Nr. 1 des Tenors) bestätigt worden.

    (25) - Siehe z. B. Urteil Moroni (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 16).

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    (42) - Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043), Urteil Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 40) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483).

    Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und Urteil Johnson (zitiert in Fußnote 42).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Unter Berufung auf das Urteil Beune(20) vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs zudem die Auffassung, das Protokoll Nr. 2 erfasse nach seinem allgemein gehaltenen Wortlaut Leistungen, die aufgrund eines betrieblichen Altersversorgungssystems wie des vorliegenden gewährt würden.

    (8) - Vgl. die drei Urteile des Gerichtshofes vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnrn.

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    (47) - Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem, mit dem sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367) befasst hat.
  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I-4396, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.12.1993 - C-152/91

    Neath / Steeper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Diese Entscheidung ist seither durch die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591, Nr. 3 des Tenors) und vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Nr. 1 des Tenors) bestätigt worden.
  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    (4) - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

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