Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 06.02.1997 - C-247/95   

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https://dejure.org/1997,1430
EuGH, 06.02.1997 - C-247/95 (https://dejure.org/1997,1430)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.1997 - C-247/95 (https://dejure.org/1997,1430)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - C-247/95 (https://dejure.org/1997,1430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeuebten Tätigkeiten - Begriff - Nach Wahl der ...

  • EU-Kommission

    Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Handelspolitik; Unternehmereigenschaft bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch eine Gemeinde

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Grundstücksvermietung durch Einrichtung des öffentlichen Rechts

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; UStG § 9; ; UStG § 4 Nr. 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Einrichtung des öffentlichen Rechts; Private Wirtschaftsteilnehmer; Steuerbefreite Tätigkeiten

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 166
  • EuZW 1997, 380
  • BB 1997, 256
  • DB 1997, 611
  • BStBl II 1999, 426
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus EuGH, 06.02.1997 - C-247/95
    17 Bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie handelt es sich um solche, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 231/87 und 129/88, Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda u. a., Slg. 1989, 3233, und vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1990, I-1869, Randnr. 8).
  • EuGH, 15.05.1990 - C-4/89

    Comune di Carpaneto Piacentino u.a. / Ufficio provinciale imposta sul valore

    Auszug aus EuGH, 06.02.1997 - C-247/95
    17 Bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie handelt es sich um solche, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 231/87 und 129/88, Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda u. a., Slg. 1989, 3233, und vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1990, I-1869, Randnr. 8).
  • BFH, 20.12.2007 - V R 70/05

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreite Tätigkeiten ausüben, auch dann als Nichtsteuerpflichtige behandeln, wenn sie diese Tätigkeiten in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Februar 1997 Rs. C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, BStBl II 1999, 426 Randnr. 20).

    2 dieser Bestimmung erfüllen" (vgl. EuGH-Urteile Marktgemeinde Welden in Slg. 1997, I-779, BStBl II 1999, 426 Randnr. 21; Câmara Municipal do Porto in Slg. 2000, I-11435, UR 2001, 108 Randnr. 43).

    (5) Von diesem Verständnis geht möglicherweise auch das EuGH-Urteil Marktgemeinde Welden in Slg. 1997, I-779, BStBl II 1999, 426 aus.

    Der EuGH führte hierzu aus, soweit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG so behandelt werde, als habe sie eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt, sei es Sache des nationalen Gerichts, ggf. zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen (vgl. EuGH-Urteil Marktgemeinde Welden in Slg. 1997, I-779, BStBl II 1999, 426 Randnr. 21).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten außer dem Tätigwerden der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Unterabsatz 1 dieser Vorschrift nicht steuerbar sind, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf diejenigen Tätigkeiten, die u. a. nach Artikel 13 der Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Nichtsteuerpflichtige betrachten (vgl. Urteil vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, Randnr. 19).

    Wenn diese Tätigkeiten damit solchen Tätigkeiten gleichgestellt sind, die den Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, so können sie nur dann als Nichtsteuerpflichtige gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie behandelt werden, wenn sie auch die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 dieser Bestimmung erfüllen (vgl. Urteil Marktgemeinde Welden, Randnr. 21).

  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

    Auch wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts danach im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, kann sie als Unternehmer behandelt werden, wenn anderenfalls größere Wettbewerbsverzerrungen (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 6. Februar 1997 Rs. C-247/95 -Marktgemeinde Welden-, Slg. 1997, I-779, UR 1997, 261) eintreten würden (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) oder in Bezug auf die in Anhang D der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Tätigkeiten, sofern deren Umfang nicht unbedeutend ist (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG).
  • BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

    Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

    b) Es kann dahinstehen, ob Einrichtungen des öffentlichen Rechts sich darauf berufen können, sie seien gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG als Steuerpflichtige zu behandeln, weil ihre Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führe (vgl. dazu Stadie, Anm. zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 1997 Rs. C-247/95 --Marktgemeinde Welden--, UR 1997, 261).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00

    Vorsteuerabzug einer juristischen Person des öffentlichen Rechts trotz nach

    Soweit eine Gemeinde als Rechtssubjekt des Privatrechts Tätigkeiten ausübt, die als wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie anzusehen sind, ist sie dagegen nach der 6. EG-Richtlinie als Steuerpflichtige zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 17 f.]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [109 f.] m.w.N.).

    bb) Die Frage, ob es durch die Betätigung der Klägerin zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, ist im Streitfall unerheblich, da sich diese Frage nach Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie nur dann stellt, wenn entweder eine hoheitliche oder eine steuerfreie Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167 [168 Tz. 20 ff.]; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 21]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [111 Tz. 43]).

    Der EuGH hat zu dieser Frage aber nicht ausdrücklich Stellung genommen, da sie nur für den Fall gestellt war, dass andere Vorlagefragen zu verneinen waren (EuGH-Urteil vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 23]).

    Aus den Entscheidungsgründen des EuGH-Urteils vom 06.02.1997 (Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426) lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats ableiten, dass der EuGH denjenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für ihre Betätigung eine Behandlung als Steuerpflichtige begehren, um hierdurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, ebenso eine unmittelbare Berufung auf die 6. EG-Richtlinie zubilligt wie umgekehrt denjenigen, die sich - bei anderen Lebenssachverhalten und entgegengesetzter Interessenlage - gegen eine Behandlung als Steuerpflichtige wenden.

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 33/94

    Gemeinde - Verpachtung von Räumen - Nichtunternehmerische Tätigkeit -

    Der EuGH hat mit Urteil vom 6. Februar 1997 Rs. C-247/95 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 130) auf die ihm vorgelegten Fragen für Recht erkannt:.
  • FG Düsseldorf, 21.09.2005 - 5 K 5195/02

    Vorsteuerabzug; Gebäudeherstellungskosten; Umsatzsteuerbefreiung; IHK;

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 06.02.1997, Rs. C-247/95, Umsatzsteuerrundschau -UR- 1997, 261, erlaubt Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten, eine nationale Regelung zu treffen, nach der die in Art. 13 dieser Richtlinie aufgezählten Tätigkeiten bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln sind, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer.

    Im Übrigen zeigen auch die Entscheidungen des EuGH vom 06.02.1997, Rs. C-247/95 (a. a. O.), und des BFH vom 11.06.1997, XI R 33/94 (a. a. O.), dass diese beiden Gerichte ebenfalls von einer Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 auch zu Gunsten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgehen.

  • BFH, 13.07.2006 - V R 40/04

    Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen als Unternehmer

    c) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Beurteilung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen, Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 C-446/98, CMP, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV 2001, Beilage 1, 40, Randnr. 23; vom 6. Februar 1997 C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 130, Randnr. 21; vom 15. Mai 1990 C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino II, Slg. 1990, I-1869, UR 1991, 225, Randnr. 11).
  • BFH, 26.01.2006 - V R 70/03

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen des Bezahlfernsehens (sog.

    Ein Mitgliedstaat darf die öffentliche Hand --hier: eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt-- gemeinschaftsrechtlich jedenfalls insoweit als Nichtunternehmer ansehen, als sie --hier: nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q der Richtlinie 77/388/EWG-- steuerfreie Leistungen erbringt (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Februar 1997 C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 130 mit Anm. Wagner); für nicht unbedeutende Leistungen im Sinne des Anhangs D (hier: Nr. 13) der Richtlinie 77/388/EWG hingegen ist sie gemeinschaftsrechtlich als Unternehmer anzusehen.
  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Was die zweite Voraussetzung angeht, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 16, vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1990, I-1869, Randnr. 8, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, Randnr. 17) bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer.
  • EuGH, 12.09.2000 - C-276/97

    Kommission / Frankreich

  • FG Saarland, 18.11.2014 - 1 K 1480/12

    (Keine Unionsrechtswidrigkeit von § 2 Abs. 2 UStG im Hinblick auf die

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

  • EuGH, 12.09.2000 - C-408/97

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.09.2000 - C-260/98

    Kommission / Griechenland

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17

    Umsatzsteuer 2015 und 2016

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Begriff

  • FG Brandenburg, 19.03.1997 - 1 K 1491/95

    Steuerliche Behandlung der Abfall- und Abwasserentsorgung

  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - 9 K 139/00

    Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art; Umsatzsteuer 1985-1993

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.02.2003 - 1 K 30456/99

    Zulässigkeit des Auskunftsersuchens eines Konkurrenten hinsichtlich der

  • FG München, 16.07.1998 - 14 K 3310/97

    Beurteilung von Verpachtungstätigkeit einer Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit;

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 3 K 225/00

    Konversion militärischer Liegenschaften durch einen Zweckverband als hoheitliche

  • FG Niedersachsen, 23.07.1998 - V 333/91

    Abziehbarkeit von Umsatzsteuer als Vorsteuer; Lieferungen und sonstige Leistungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 1510/99

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Werksgebäudes

  • FG Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 12 K 201/95

    Steuerliche Einordnung der Tätigkeit des Gutachterausschusses ; Anforderungen an

  • FG München, 20.03.2003 - 14 K 4111/00

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Kommune als Vermieter von Ladenlokalen;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-247/95   

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https://dejure.org/1996,26735
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-247/95 (https://dejure.org/1996,26735)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - C-247/95 (https://dejure.org/1996,26735)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C-247/95 (https://dejure.org/1996,26735)
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