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   EuGH, 26.05.2005 - C-249/04   

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https://dejure.org/2005,4691
EuGH, 26.05.2005 - C-249/04 (https://dejure.org/2005,4691)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-249/04 (https://dejure.org/2005,4691)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-249/04 (https://dejure.org/2005,4691)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Selbständige, die Erwerbstätigkeiten im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausüben und in einem von beiden wohnen - Erfordernis eines 'Dämpfungsbeitrags' - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Allard

    Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Selbständige, die Erwerbstätigkeiten im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausüben und in einem von beiden wohnen - Erfordernis eines "Dämpfungsbeitrags" - ...

  • EU-Kommission PDF

    Allard

    Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Selbständige, die Erwerbstätigkeiten im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausüben und in einem von beiden wohnen - Erfordernis eines "Dämpfungsbeitrags' - ...

  • EU-Kommission

    Allard

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zur Dämpfung der Einkünfte von Selbstständigen; Auslegung des Art. 13 EG-Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971; Ort der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ausschlaggebend für die Anwendung der Rechtsvorschriften des entsprechenden Mitgliedstaates; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit: Ein in zwei Mitgliedstaaten tätiger Selbstständiger kann zur Zahlung eines »Dämpfungsbeitrags« im Wohnstaat verpflichtet werden, bei dem die Einkünfte im anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden

  • Judicialis

    EG-Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Selbständige, die Erwerbstätigkeiten im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausüben und in einem von beiden wohnen - Erfordernis eines ,Dämpfungsbeitrags' - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Allard

    Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Selbständige, die Erwerbstätigkeiten im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausüben und in einem von beiden wohnen - Erfordernis eines "Dämpfungsbeitrags" - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour du Travail Lüttich, Section Neufchâteau, vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit José Allard gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, abgekürzt Inasti

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Lüttich, Section Neufchâteau - Auslegung der Artikel 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 661
  • BB 2005, 700
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.10.2000 - C-242/99

    Vogler

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-249/04
    Ebenso ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Artikels 14a Absatz 2, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2000 in der Rechtssache C-242/99, Vogler, Slg. 2000, I-9083, Randnr. 19).

    20 Im vorliegenden Fall unterliegt also Herr Allard nach der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich dem mit den belgischen Rechtsvorschriften eingeführten System der sozialen Sicherheit (vgl. analog Beschluss Vogler, Randnr. 20).

    28 Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass im Bereich der sozialen Sicherheit mit dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts die Komplikationen vermieden werden sollen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, und dass die Anbindung des Selbständigen, der eine oder mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, an die Rechtsvorschriften seines Wohnstaats keineswegs unangemessen ist (vgl. Beschluss Vogler, Randnrn. 26 und 27).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-71/93

    Van Poucke / Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-249/04
    21 Außerdem bestimmt Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, dass die in Artikel 14a Absatz 2 genannte Person so behandelt wird, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (vgl. analog Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-71/93, Van Poucke, Slg. 1994, I-1101, Randnr. 24).

    22 Folglich muss eine Person, die sich in der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Lage befindet und gleichzeitig selbständige Erwerbstätigkeiten in Belgien und in Frankreich ausübt, aufgrund dieser letztgenannten Tätigkeit den entsprechenden belgischen Rechtsvorschriften unter den gleichen Voraussetzungen unterliegen, als wenn sie diese selbständige Erwerbstätigkeit in Belgien ausübte (vgl. analog Urteil Van Poucke, Randnr. 25).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-249/04
    30 Schließlich sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur solche nationalen Maßnahmen als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch den Vertrag verboten, die die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).
  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-249/04
    Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist also insoweit unerheblich (vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-34/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, Randnr. 40, und in der Rechtssache C-169/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 38).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-249/04
    30 Schließlich sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur solche nationalen Maßnahmen als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch den Vertrag verboten, die die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-249/04
    31 Es steht fest, dass die Verordnung Nr. 1408/71 dadurch, dass sie die Selbständigen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, bezüglich der Gesamtheit ihrer Einkünfte nur den Sozialvorschriften eines Staates unterwirft, ein allgemeines Ziel verfolgt, das darin besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Gemeinschaft unter Beachtung der Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften zu sichern und die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten sowie diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, nicht zu bestrafen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-68/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-1865, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2000 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-249/04
    Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist also insoweit unerheblich (vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-34/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, Randnr. 40, und in der Rechtssache C-169/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

    51 - Vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37), vom 9. September 2003, Burbaud (C-285/01, Slg. 2003, I-8219, Randnr. 95), vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande (C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15), vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, Slg. 2005, I-4535, Randnr. 32), und vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich (C-389/05, Slg. 2008, I-5337, Randnr. 56).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 46, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 43, und Allard, C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

    22 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 40), Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 38) und Allard (C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 16).

    31 - Urteile Kits van Heijningen (EU:C:1990:183, Rn. 12) und Allard (EU:C:2005:329, Rn. 28) sowie Beschluss Vogler (C-242/99, EU:C:2000:582, Rn. 26).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Urssaf, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertretenen Auffassung, wonach die Mitgliedstaaten nach dem Urteil vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, Slg. 2005, I-4535), grundsätzlich verpflichtet seien, in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge alle Einkünfte von Personen einzubeziehen, die sich in einer Lage wie der von Herrn Derouin befänden, lässt sich dieses Urteil auf eine solche Lage nicht übertragen.

    Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Allard kann daher auf einen Kontext wie den des vorliegenden Ausgangsverfahrens, in dem der Ausschluss der Einkünfte aus ausländischen Quellen von der Bemessungsgrundlage der betroffenen Sozialversicherungsbeiträge aus den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts hervorgeht, nicht übertragen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

    22 und 23), vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, Slg. 2005, I-4535, Randnr. 31), sowie die in Fn. 42 angeführten Urteile Piatkowski, Randnr. 19, und Nikula, Randnr. 20. Dabei darf die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Piatkowski, Randnr. 34, dass "der Vertrag es einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist", nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    22 und 23, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-249/04, Allard, Slg. 2005, I-4535, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

    Vgl. auch den zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung und Urteil vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    37 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    26 - Urteil vom 26. Mai 2005 (C-249/04, Slg. 2005, I-4535).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und

    9 - Es gibt in der Tat Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung in ihren Rechtsvorschriften vorsehen müssen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte in die Berechnung eines Sozialversicherungsbeitrags aufgenommen werden (Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-249/04, Allard, Slg. 2005, I-4535).
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