Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011

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   EuGH, 02.02.2012 - C-249/10 P   

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https://dejure.org/2012,189
EuGH, 02.02.2012 - C-249/10 P (https://dejure.org/2012,189)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.2012 - C-249/10 P (https://dejure.org/2012,189)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - C-249/10 P (https://dejure.org/2012,189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7, 9 Abs. 5 und 17 Abs. 3 - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat

    Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7, 9 Abs. 5 und 17 Abs. 3 - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ...

  • EU-Kommission

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat

    Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7, 9 Abs. 5 und 17 Abs. 3 - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7, 9 Abs. 5 und 17 Abs. 3 - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7, 9 Abs. 5 und 17 Abs. 3 - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2010 von Brosman Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06, Brosman Footwear ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. März 2010 in der Rechtssache T"401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd u. a./Rat der Europäischen Union, mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

    Auszug aus EuGH, 02.02.2012 - C-249/10
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Brosmann Footwear (HK) Ltd (im Folgenden: Brosmann), die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd (im Folgenden: Lung Pao) und die Risen Footwear (HK) Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2010, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, Slg. 2010, II-671, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen worden ist.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2010, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06), wird aufgehoben.

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Mit zwei Urteilen vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), und vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710), hob der Gerichtshof diese beiden Urteile des Gerichts auf Rechtsmittel auf und erklärte die endgültige Verordnung für nichtig, soweit sie die Klägerinnen der Verfahren, in denen diese Urteile ergangen waren, betraf.

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass die endgültige Verordnung mit einem Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission behaftet ist, die Anträge der Hersteller, die eine Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen (im Folgenden auch: Marktwirtschaftsbehandlung) erlangen wollen, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 384/96 zu prüfen und sich zu jedem Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einleitung ihrer Untersuchung zu äußern, und zwar auch dann, wenn sie entschieden hat, zur Berechnung der Dumpingspanne gemäß Art. 17 dieser Verordnung eine Stichprobe zu bilden, und die Hersteller, die diese Anträge gestellt haben, nicht in die ausgewählte Stichprobe einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 36 bis 40, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 29 bis 34).

    Hätte die Kommission aber festgestellt, dass auch für die Klägerinnen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, aber diesen Status beantragt hatten, marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, hätten diese ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen, wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36).

    Sie begründete diesen Antrag damit, dass die endgültige Verordnung ungültig sei, und regte bei der Steuer- und Zollverwaltung an, die Entscheidung über diese Frage bis zur Verkündung der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) auszusetzen.

    Sie begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in den Verfahren, in denen diese Urteile ergangen seien, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Clark in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der endgültigen Verordnung, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der endgültigen Verordnung stützen?.

    Es begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in dem Verfahren, in dem dieses Urteil ergangen sei, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Puma in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnungen, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    Sind die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?.

    Die fehlende Berücksichtigung dieser Anträge kann sich nämlich negativ auf den Antidumpingzoll auswirken, der am Ende des Verfahrens auf die Waren der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhoben werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear u. a. [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36).

    Außerdem sind der Rat und die Kommission verpflichtet, über den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung eines Herstellers, der in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen ist, das zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der WTO ist, zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn sie die in Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehene Stichprobenbildung anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32 und 36 bis 38, sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 24, 29, 30 und 32).

    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zur Folge hat, dass die Verordnung, durch die der Rat nach Abschluss der Untersuchung Antidumpingzölle eingeführt hat, rechtswidrig ist, soweit auf von den betreffenden Herstellern stammende Waren endgültige Antidumpingzölle eingeführt und vorläufige Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 43, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 37).

    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96, dass eine Entscheidung darüber, ob ein Hersteller, der eine Marktwirtschaftsbehandlung beantragt hat, den hierfür vorausgesetzten Kriterien entspricht, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 39, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 31).

    Indessen kann weder der Umstand, dass der Gerichtshof eine der beiden streitigen Verordnungen in den Urteilen Brosmann Footwear u. a. (HK)/Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für teilweise nichtig erklärt hat, soweit sie andere Personen als Puma betraf, noch der Umstand, dass der eine oder der andere dieser Rechtsakte auf die dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Fragen hin vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden könnte, als ungewöhnlicher Umstand, auf den der Betreffende keinen Einfluss hat, im für den Nachweis eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt erforderlichen Sinne angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13

    C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der

    Diese Beschwerde wurde damit begründet, dass die mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen seinerzeit beim Gerichtshof anhängig gewesen seien und dass, wenn diese Klagen erfolgreich sein sollten, C & J Clark die Erstattung der von ihr entrichteten Antidumpingzölle geschuldet würde.

    In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der streitigen Verordnung stützen?.

    Sind die streitige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?.

    In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof in den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet ist, den Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf MWS auch dann zu prüfen, wenn dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen worden ist(38).

    Für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ergibt sich aus dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), dass die Nichteinhaltung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten für die Entscheidung darüber, ob ein Hersteller/Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS erfüllt, automatisch die Ungültigkeit der streitigen Verordnung herbeiführt.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 35 seines Urteils Ningbo Yonghong Fasteners/Rat(50) ausgeführt, dass er im Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) keine Angaben zu den Folgen der Nichtbeachtung einer solchen Frist gemacht hat.

    Die siebte Frage in der Rechtssache C-659/13 und die Frage 2a in der Rechtssache C-34/14 bieten dem Gerichtshof Anlass, sich zum einen mit den Wirkungen der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) in Bezug auf andere Hersteller/Ausführer und Einführer und zum anderen auf die Wirkungen der Ungültigkeit der streitigen Verordnung zu befassen.

    Mit seiner siebten Frage möchte das First-tier Tribunal (Tax Chamber) vom Gerichtshof wissen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen zur Folge hat, dass die gemäß dieser Verordnung entrichteten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet waren.

    Daher berührt die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit sie den Rechtsmittelführerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt, nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere des Antidumpingzolls, der auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil in Leder, die von den anderen Herstellern/Ausführern, insbesondere denjenigen, die C & J Clark und Puma beliefern, anwendbar ist, da diese Teile nicht zu dem Streitgegenstand gehören, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte(99).

    Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1472/2006 durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit mit ihr gegen die Rechtsmittelführerinnen dieser Rechtssachen ein Antidumpingzoll verhängt wird, berührt nicht die Gültigkeit der anderen Teile dieser Verordnung, insbesondere des für die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, die von anderen Herstellern/Ausführern hergestellt werden, geltenden Antidumpingzolls, da diese Teile nicht Teil des Streitgegenstands waren, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte.

    11 - Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53).

    13 - Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 38).

    45 - C-249/10 P, EU:C:2012:53.

    49 - C-240/10 P, EU:C:2012:53.

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen (im Folgenden: Wortmann) und dem Hauptzollamt Bielefeld (Deutschland) über die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von Antidumpingzöllen, die Wortmann gemäß der mit Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), teilweise für nichtig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1) gezahlt hat.

    Zur Begründung aller dieser Anträge berief sie sich u. a. auf die zunächst beim Gericht der Europäischen Union und dann beim Gerichtshof anhängige Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), ergangen ist.

    Im vorliegenden Fall hat die zuständige einzelstaatliche Stelle, nachdem die Verordnung Nr. 1472/2006 mit Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), für nichtig erklärt worden war, soweit sie u. a. Brosmann und Seasonable betraf, deren Schuhe von Wortmann in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union überführt wurden, Wortmann die erhobenen Antidumpingzölle erstattet, da sie nicht im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Satz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, ohne diese Beträge jedoch, wie von Wortmann gefordert, zu verzinsen.

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20

    Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der

    Mit den Urteilen Brosmann Footwear vom 02.02.2012 - C-249/10 P (EU:C:2012:53, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat vom 15.11.2012 - C-247/10 P (EU:C:2012:710) erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren --andere betroffene Ausführer als im vorliegenden Streitfall-- für nichtig.

    a) Mit den Urteilen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 im Hinblick auf bestimmte --hier nicht betroffene-- Ausführer für nichtig.

    Somit handelt es sich um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck mit der Folge, dass die Verpflichtung der Kommission zur Entscheidung über den Antrag eines Marktteilnehmers auf MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Kommission im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dumpingspanne für das Stichprobenverfahren entscheidet (EuGH-Urteil Brosmann Footwear, EU:C:2012:53, Rz 36 ff., ZfZ 2012, 93; vgl. auch EuGH-Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat, EU:C:2012:710, Rz 29 ff.).

    Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage --vorliegend (s. Rz 43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)-- Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen übertragbar ist.

    Die durch die Urteile Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte Nichtigkeit und durch das Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte Ungültigkeit der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin gültig geblieben sind (vgl. Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 DVO 2016/223).

    d) Da im Streitfall aufgrund der DVO 2016/223 der von der Klägerin gezahlte Antidumpingzoll nicht (vorübergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch anders als in den Verfahren Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710), in denen aufgrund der Nichtigerklärung der Antidumpingverordnungen im Hinblick auf diese Ausführer eine Erstattung erfolgt war (vgl. dazu Erwägungsgrund 10 DVO 2016/223 mit Verweis auf Durchführungsbeschluss 2014/149/EU).

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

    Sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die EuGH-Urteile vom 2. Februar 2012 und vom 15. November 2012 in den Rs. C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurden?.

    In diesem Zusammenhang weist die Klägerin insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 2. Februar 2012 in der Rs. C-249/10 und vom 15. November 2012 in der Rs. C-247/10 P hin.

    In der Rs. C-249/10 P - Brosmann Footwear (HK) Ltd. u. a. hat der EuGH die genannte Verordnung mit Urteil vom 2. Februar 2012 für nichtig erklärt, soweit sie die Brosmann Footwear (HK) und die anderen Rechtsmittelführerinnen betrifft.

    Bei den Rechtsmittelführerinnen in den Rs. C-247/10 P und C-249/10 P hat es sich um chinesische Unternehmen gehandelt, die eine marktwirtschaftliche Behandlung (MWB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b Grundverordnung beantragt haben, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind.

    Die Klägerin hat zwar teilweise von Herstellern bzw. Ausführern bezogen, die - entsprechend den Urteilen in den Rs. C-247/10 P und C-249/10 P - einen Antrag auf MWB gestellt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind.

    Insbesondere hat der EuGH in seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P (Rz. 37, 38 und 42) und vom 15. November 2012 Rs. C-247/10 P festgestellt, dass Art. 2 Abs. 7 Grundverordnung zu den Vorschriften dieser Verordnung zu rechnen ist, die nur der Bestimmung des Normalwerts dienen, während Art. 17 Grundverordnung, der die Stichproben betrifft, zu den Vorschriften gehört, die u. a. die Methoden für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln.

    Dementsprechend ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Kommission verpflichtet ist, über den Antrag eines Marktteilnehmers auf Zuerkennung des marktwirtschaftlichen Status zu entscheiden (EuGH-Urteil vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P, a. a. O., Rz. 36; EuGH-Urteil vom 15. November 2012 Rs. C-247/10 P, a. a. O., Rz. 32).

    Die Klägerin wendet daher zu Recht ein, dass diejenigen chinesischen und vietnamesischen Zulieferer, die nicht Teil des Stichprobeverfahrens gewesen sind, sich in derselben Situation befunden haben wie die Kläger in den Rs. C-249/10 und C-247/10.

  • FG München, 10.03.2014 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

    Sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die EuGH-Urteile vom 2. Februar 2012 und vom 15. November 2012 in den Rs. C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurden?.

    In diesem Zusammenhang weist die Klägerin insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 2. Februar 2012 in der Rs. C-249/10 und vom 15. November 2012 in der Rs. C-247/10 P hin.

    In der Rs. C-249/10 P - Brosmann Footwear (HK) Ltd. u. a. hat der EuGH die genannte Verordnung mit Urteil vom 2. Februar 2012 für nichtig erklärt, soweit sie die Brosmann Footwear (HK) und die anderen Rechtsmittelführerinnen betrifft.

    Bei den Rechtsmittelführerinnen in den Rs. C-247/10 P und C-249/10 P hat es sich um chinesische Unternehmen gehandelt, die eine marktwirtschaftliche Behandlung (MWB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b Grundverordnung beantragt haben, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind.

    Die Klägerin hat zwar teilweise von Herstellern bzw. Ausführern bezogen, die - entsprechend den Urteilen in den Rs. C-247/10 P und C-249/10 P - einen Antrag auf MWB gestellt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind.

    Insbesondere hat der EuGH in seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P (Rz. 37, 38 und 42) und vom 15. November 2012 Rs. C-247/10 P festgestellt, dass Art. 2 Abs. 7 Grundverordnung zu den Vorschriften dieser Verordnung zu rechnen ist, die nur der Bestimmung des Normalwerts dienen, während Art. 17 Grundverordnung, der die Stichproben betrifft, zu den Vorschriften gehört, die u. a. die Methoden für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln.

    Dementsprechend ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Kommission verpflichtet ist, über den Antrag eines Marktteilnehmers auf Zuerkennung des marktwirtschaftlichen Status zu entscheiden ( EuGH-Urteil vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P , a. a. O., Rz. 36; EuGH-Urteil vom 15. November 2012 Rs. C-247/10 P, a. a. O., Rz. 32).

    Die Klägerin wendet daher zu Recht ein, dass diejenigen chinesischen und vietnamesischen Zulieferer, die nicht Teil des Stichprobeverfahrens gewesen sind, sich in derselben Situation befunden haben wie die Kläger in den Rs. C-249/10 und C-247/10.

  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

    Zur Begründung verwiesen sie auf die seit Ende des Jahres 2006 zunächst beim Gericht der Europäischen Union (EuG), später beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Verfahren in den Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P.

    Der EuGH erklärte mit Urteil vom 02. Februar 2012 Rs. C-249/10 P die VO (EG) Nr. 1472/2006 für nichtig, soweit sie unter anderem das Unternehmen B betraf.

    Die Klägerinnen als Importeure der gelieferten / bezogenen und mit einem Antidumpingzoll belasteten Ware hätten gleichermaßen wie die Exporteure (und hier insbesondere Firma B) einen unionsrechtlichen Erstattungsanspruch, da die Rechtsgrundlage (VO Nr. 1472/2006), welche Basis der Erhebung der Antidumpingzölle gewesen sei, durch das Urteil des EuGH vom 02.02.2012 ( Rs C-249/10 P - Brosmann pp) "insoweit" für nichtig erklärt worden sei.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P selbst ergeben sich über die Nichtigkeitserklärung der VO Nr. 1472/2006 nach Art. 264 Abs. 1 AEUV hinaus keine unmittelbaren Erstattungsansprüche der Klägerin (vgl. Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV , Art. 263 Randnr. 3).

    Denn der Tenor des Urteils des EuGH vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P ist ausdrücklich nur dahingehend gefasst, dass die VO Nr. 1472/2006 bezüglich bestimmter Hersteller und Lieferanten für nichtig erklärt worden ist.

    So hat auch der Beklagte im vorliegenden Fall über den Erstattungsantrag erst nach dem Ergehen des Urteils des EuGH vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P entschieden.

  • FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 1372/13

    Antidumpingzoll für Schuhe aus China und Vietnam, Anspruchsgrundlage für

    Zur Begründung verwies sie auf die seit Ende des Jahres 2006 zunächst beim Gericht der Europäischen Union (EuG), später beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Verfahren in den Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P.

    Der EuGH erklärte mit Urteil vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P die VO Nr. 1472/2006 für nichtig, soweit sie unter anderem die Unternehmen A und B betraf.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P selbst ergeben sich über die Nichtigkeitserklärung der VO Nr. 1472/2006 nach Art. 264 Abs. 1 AEUV hinaus keine unmittelbaren Erstattungsansprüche der Klägerin (vgl. Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Art. 263 Randnr. 3).

    Denn der Tenor des Urteils des EuGH vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P ist ausdrücklich nur dahingehend gefasst, dass die VO Nr. 1472/2006 bezüglich bestimmter Hersteller und Lieferanten für nichtig erklärt worden ist.

    So hat auch der Beklagte im vorliegenden Fall über den Erstattungsantrag erst nach dem Ergehen des Urteils des EuGH vom 2. Februar 2012 Rs. C-249/10 P entschieden.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung der Normalwert, abweichend von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift, im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt wird (Urteile vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] Ltd u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 30, sowie vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-884/19 P und C-888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 56).

    Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus China jedoch gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] Ltd u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 31, sowie vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-884/19 P und C-888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 57).

    In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Verordnung heißt es nämlich, dass der Antrag eines solchen Herstellers ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür enthalten muss, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] Ltd u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32, sowie vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-884/19 P und C-888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

    11 Urteile vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), und vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:710).

    23 Urteile vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:710), vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74).

    59 Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53).

  • FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 4 K 3268/14

    Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls zur endgültigen Vereinnahmung des

  • FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

  • FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 3268/14

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen vor Rechtshängigkeit

  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14

    Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15

    Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • EuG, 24.09.2019 - T-586/14

    Xinyi PV Products (Anhui) / Kommission

  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-337/09

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf

  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Rat - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und

  • EuGH, 15.11.2012 - C-247/10

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit

  • FG München, 25.04.2016 - 14 K 336/16

    Erstattung von Antidumpinzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuGH, 27.02.2014 - C-601/12

    Ningbo Yonghong Fasteners / Rat

  • EuGH, 15.06.2017 - C-349/16

    T.KUP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 -

  • FG Düsseldorf, 13.11.2015 - 4 K 1307/14

    Erstattung eines Antidumpingzolls aufgrund der behaupteten Nichtigkeit einer

  • EuG, 20.05.2015 - T-310/12

    Yuanping Changyuan Chemicals / Rat

  • EuG, 26.09.2012 - T-269/10

    LIS / Kommission - Dumping - Einfuhren von integrierten elektronischen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-249/10 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8704
Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-249/10 P (https://dejure.org/2011,8704)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - C-249/10 P (https://dejure.org/2011,8704)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - C-249/10 P (https://dejure.org/2011,8704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Art. 2 Abs. 7, Art. 3 Abs. 7, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5 und 6, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Status eines ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Art. 2 Abs. 7, Art. 3 Abs. 7, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5 und 6, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Status eines ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Art. 2 Abs. 7, Art. 3 Abs. 7, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5 und 6, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Status eines ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-249/10
    2 - T-401/06, Slg. 2010, II-671.
  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-249/10
    11 - Vgl. u. a. Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C-419/08 P, Slg. 2010, I-2259, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-249/10
    13 - Vgl. Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat (C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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