Weitere Entscheidung unten: EuGH, 22.06.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2013 - C-249/12, C-250/12   

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https://dejure.org/2013,30178
EuGH, 07.11.2013 - C-249/12, C-250/12 (https://dejure.org/2013,30178)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2013 - C-249/12, C-250/12 (https://dejure.org/2013,30178)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2013 - C-249/12, C-250/12 (https://dejure.org/2013,30178)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 - Von natürlichen Personen getätigte Immobiliengeschäfte - Einstufung dieser Geschäfte als steuerbare Umsätze - Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tulica

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 - Von natürlichen Personen getätigte Immobiliengeschäfte - Einstufung dieser Geschäfte als steuerbare Umsätze - Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des ...

  • EU-Kommission

    Tulica

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 - Von natürlichen Personen getätigte Immobiliengeschäfte - Einstufung dieser Geschäfte als steuerbare Umsätze - Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Mehrwertsteuer bei Preisvereinbarung ohne Steuerhinweis; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Înalta Curte de Casatie si Justitie

  • Betriebs-Berater

    Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss hinsichtlich dieser Steuer keine Regelung getroffen haben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Mehrwertsteuer bei Preisvereinbarung ohne Steuerhinweis; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Înalta Curte de Casatie si Justitie

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei Immobiliengeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss hinsichtlich dieser Steuer keine Regelung getroffen haben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 73, RL 2006/112/EG Art 78
    Bemessungsgrundlage; Gegenleistung; Lieferung; Mehrwertsteuer; Steuersatz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Inalta Curte de Casa?£ie si Justi?£ie - Auslegung der Art. 73 und 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Besteuerungsgrundlage - Von nicht ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2901
  • DB 2013, 2662
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH - C-250/12 (anhängig)

    Plavosin

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    In den verbundenen Rechtssachen C-249/12 und C-250/12.

    Activitatea de Inspectie Fiscala - Serviciul de Inspectie Fiscala Timi?Ÿ (C-250/12).

    In dem der Rechtssache C-250/12 zugrunde liegenden Verfahren machte Herr Plavo?Ÿin geltend, dass durch den Aufschlag der Mehrwertsteuer auf den als Gegenleistung für den Verkauf gezahlten Betrag gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verstoßen werde und Wirkungen erzeugt würden, die dem Zweck der Mehrwertsteuer entgegenliefen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2012 sind die Rechtssachen C-249/12 und C-250/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    26 und 27 des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339).

    Diese Regel ist in Übereinstimmung mit dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden, nach dem nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (vgl. u. a. Urteil Elida Gibbs, Randnr. 19, und Beschluss vom 9. Dezember 2011, Connoisseur Belgium, C-69/11, Randnr. 21).

    Eine solche Berücksichtigung verstieße außerdem gegen die Regel, wonach die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (vgl. u. a. Urteile Elida Gibbs, Randnr. 24, vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 15, sowie Balkan and Sea Properties und Provadinvest, Randnr. 44).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnr. 43).

    Eine solche Berücksichtigung verstieße außerdem gegen die Regel, wonach die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (vgl. u. a. Urteile Elida Gibbs, Randnr. 24, vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 15, sowie Balkan and Sea Properties und Provadinvest, Randnr. 44).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    Soweit die rumänische Regierung vorträgt, dass eine Regel wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende bewirke, dass von der Begehung von Unregelmäßigkeiten abgehalten werde, ist festzustellen, dass jeder Mitgliedstaat befugt ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, und verpflichtet ist, solche Vorschriften zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnr. 43).
  • EuGH, 09.12.2011 - C-69/11

    Connoisseur Belgium

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    Diese Regel ist in Übereinstimmung mit dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden, nach dem nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (vgl. u. a. Urteil Elida Gibbs, Randnr. 19, und Beschluss vom 9. Dezember 2011, Connoisseur Belgium, C-69/11, Randnr. 21).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    Eine solche Berücksichtigung verstieße außerdem gegen die Regel, wonach die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (vgl. u. a. Urteile Elida Gibbs, Randnr. 24, vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 15, sowie Balkan and Sea Properties und Provadinvest, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    Welche Maßnahmen soll eine Steuerbehörde gegebenenfalls ergreifen, wenn sie entdeckt, dass bestimmte Steuerpflichtige (d. h. Parteien eines Umsatzes, die keine Endverbraucher sind) einen Umsatz auf betrügerische Weise verschleiert haben? Kann die Begründung des früheren Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), zu diesem Zweck als zufrieden stellende Anleitung angesehen werden? Diese Fragen stellen sich neben anderen im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, das aus dem Verfahren vor dem Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) zwischen einer natürlichen Person, CB, und dem Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (Regionale Einspruchsentscheidungsstelle Galicien, Spanien) hervorgeht.

    Er brachte vor, die nachträgliche Anwendung von Mehrwertsteuer auf Beträge, die als Einnahmen verschwiegen worden seien, verstoße u. a. gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), wonach die Mehrwertsteuer, wenn die Steuerprüfung Umsätze entdecke, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterlägen, für die jedoch keine Erklärungen abgegeben und keine Rechnungen erteilt worden sei, als im zwischen den Parteien dieser Umsätze vereinbarten Preis enthalten anzusehen sei.

    Meiner Auffassung nach gibt es einen weiteren Fall, in dem der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nicht notwendigerweise Anwendung findet, und zwar, wenn der Steuerverwaltung schlichtweg keine Informationen zum gezahlten Preis vorliegen.

    Insbesondere scheint der vom Gerichtshof im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nur gültig zu sein, wenn der Umsatz mit Erwerbern bewirkt wurde, von denen vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass sie sich dessen, dass die bewirkten Umsätze der Mehrwertsteuer unterlagen, nicht bewusst waren.

    Dementsprechend ist meines Erachtens der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz dahin zu verstehen, dass er nur in dieser Situation anwendbar ist und, selbst in dieser Situation, lediglich eine Vermutung festlegt, die von der Steuerbehörde widerlegt werden kann, falls sich beispielsweise ergibt, dass der erzielte Preis dem ohne Mehrwertsteuer näher war, der für vergleichbare Gegenstände oder Erzeugnisse verlangt wird(32).

    Insbesondere wenn ein Umsatz wie in der vorliegenden Rechtssache zwischen zwei Steuerpflichtigen bewirkt wird (im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin wird nicht angegeben, ob die Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke Steuerpflichtige waren), wäre die Mehrwertsteuer, wenn der Umsatz bewirkt worden wäre, wie er hätte bewirkt werden sollen, zwar vom Erwerber an den Lieferer oder Dienstleistungserbringer entrichtet worden, der sie sodann an den betreffenden Mitgliedstaat abgeführt hätte.

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin bejaht, dass die Frage der zu erlassenden Maßnahmen, um der Situation abzuhelfen, variieren kann, je nachdem, ob der Lieferer oder Dienstleistungserbringer berechtigt ist, die von der Steuerbehörde geltend gemachte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, gerade um diese Neutralität zu gewährleisten.

    Jedoch veranschaulicht diese Gegensätzlichkeit zwischen einem Ansatz in Bezug auf die zu erlassenden Maßnahmen, der wirtschaftlich und global wäre, auf der einen und einem rechtlichen Ansatz, der auf der individuellen Situation jedes Steuerpflichtigen beruht, auf der anderen Seite aus den oben dargelegten Gründen, dass der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nicht durch den Grundsatz der Neutralität gerechtfertigt werden kann.

    Meiner Meinung nach hätte der einzige Weg, dem Grundsatz der Neutralität in dem Sinne, den der Gerichtshof ihm im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin gegeben hat, zu entsprechen, darin bestanden, zu verlangen , dass die Mitgliedstaaten zuerst vorsehen, dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die von der Steuerbehörde geltend gemachte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiedererlangen kann, jedoch nur, wenn vernünftigerweise aus den Umständen des Falles abgeleitet werden kann, dass diese Steuer nicht im Preis enthalten war, und zweitens, dass der Erwerber, wenn er vernünftigerweise in Unkenntnis von dem Betrug sein konnte, den Unterschied zwischen der bereits als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuer, die auf der Grundlage des gezahlten Preises berechnet wurde, und der nachfolgend geltend gemachten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

    Unter diesem Blickwinkel betrachtet muss der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz dahin verstanden werden, dass er auf der Annahme beruht, dass der Erwerber keine Kenntnis von der vom Lieferer begangenen rechtswidrigen Handlungen hatte.

    Die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin ist daher dahin zu verstehen, dass sie nur die Situation betrifft, in der der Erwerber keinen Grund hat, zu vermuten, dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer keine Mehrwertsteuer abführen wird, und für diese spezielle Situation eine Vermutung festlegt, um die Aufgabe der Steuerbehörde zu vereinfachen(45).

    Angesichts dessen, dass sich in der vorliegenden Rechtssache, wie vorstehend erläutert, aus den Akten des Gerichtshofs ergibt, dass die Parteien vereinbarten, ihre Umsätze zu verschleiern, sollte die im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin aufgestellte Vermutung keine Anwendung finden.

    18 Meines Erachtens war dies auch im Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), der Fall, das ich nachfolgend erörtern werde.

    24 Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722) (im Folgenden: Urteil Tulica und Plavo?Ÿin).

    26 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15), und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 44), auf die der Gerichtshof im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verweist.

    30 In diesem Sinne verstehe ich den Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Fontana vertreten hat, in dem er im Wesentlichen feststellte, dass es bei Nichtbeachtung von Erklärungspflichten möglich ist, den Umsatz eines Unternehmens, der auf der Grundlage von durch Ministerialdekret gebilligten Sektorenanalysen induktiv bewertet wird, als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen, ohne auf den im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgten Ansatz zu verweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    13 Vgl. Urteile vom 10. April 2019, PSM "K" (C-214/18, EU:C:2019:301, Rn. 40), vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 69), vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34), und vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 19).

    53 Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33), vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 43), und vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats (154/80, EU:C:1981:38, Rn. 13).

    54 Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34), und vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 19).

    55 Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 35).

    56 Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 36), und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 44), vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15), und vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 24).

    57 Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 37).

    58 So ausdrücklich Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33), vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 43), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15).

  • BFH, 12.05.2022 - V R 19/20

    Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Denn wird z.B. ein Kaufvertrag ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer abgeschlossen und kann der Lieferer die später von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber nicht wiedererlangen, hätte die Berücksichtigung des Gesamtpreises ohne Abzug der Mehrwertsteuer als Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer zur Folge, dass die Mehrwertsteuer diesen Lieferer belasten würde, und verstieße somit gegen den Grundsatz, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt, die vom Endverbraucher zu tragen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Tulica vom 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rz 35).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    Da in Anwendung des in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavosin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass der zwischen diesem und dem Lieferer von Gegenständen oder dem Dienstleistungserbringer vereinbarte Preis die auf die betreffenden Umsätze entfallende Mehrwertsteuer enthält, unabhängig davon, ob über diese Umsätze eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Was zunächst die Frage betrifft, ob die Mehrwertsteuer als entrichtet angesehen werden kann, weil sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens entsprechend dem Vorbringen von Zipvit auf der Grundlage der im Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722) aufgestellten Grundsätze in Verbindung mit den Art. 90 und 185 der Richtlinie 2006/112 als im gezahlten Preis enthalten anzusehen sei, hat der Gerichtshof in Rn. 43 dieses Urteils entschieden, dass die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass, wenn der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde und der Lieferer dieses Gegenstands für den besteuerten Umsatz Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist, der vereinbarte Preis, sofern der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, so anzusehen ist, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält.

    Diese Auslegung beruht insbesondere auf dem Grundprinzip der Richtlinie 2006/112, wonach nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 et C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein Kaufvertrag ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer abgeschlossen wurde und der Lieferer nach nationalem Recht die später von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber nicht wiedererlangen kann, hätte nämlich die Berücksichtigung des Gesamtpreises ohne Abzug der Mehrwertsteuer als Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer zur Folge, dass die Mehrwertsteuer diesen Lieferer belasten würde, und verstieße somit gegen den Grundsatz, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt, die vom Endverbraucher zu tragen ist (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 et C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 35).

    Eine solche Berücksichtigung verstieße außerdem gegen die Regel, wonach die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gälte, wenn der Lieferer nach nationalem Recht die Möglichkeit hätte, zum vereinbarten Preis einen Zuschlag entsprechend der auf den Umsatz zu erhebenden Steuer hinzuzufügen und diesen vom Erwerber des Gegenstands einzufordern (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    15 Deutschland nimmt insoweit auf das Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34), Bezug.

    41 Beispielsweise Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 36).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-224/18

    Budimex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Besteuerungsgrundlage für die Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt die vom Steuerpflichtigen tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung ist (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Da es sich bei der Mehrwertsteuer naturgemäß um eine Verbrauchsteuer handelt, findet sie auf Waren und Dienstleistungen Anwendung, die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 35, sowie vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).
  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

    Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die in Art. 220 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen haben und daher die in Art. 226 Nrn. 6 bis 10 dieser Richtlinie aufgeführten zwingenden Angaben definitionsgemäß nicht vorhanden sind, kann jedoch dem Grundprinzip dieser Richtlinie, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht im Weg stehen.

    Anders verhielte es sich im vorliegenden Fall hingegen, wenn das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass am Ende der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Berichtigung der Mehrwertsteuer möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 37).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Konkretisiert sich im Übrigen der vom vorlegenden Gericht genannte Fall, dass der Dienstleistungserbringer Leistungen erbracht hat, ohne dass die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer erhoben wurde, und er die von der Steuerverwaltung später verlangte Mehrwertsteuer nicht von denjenigen wiedererlangen kann, die diese Leistungen bezahlt haben, ist die geschuldete Mehrwertsteuer als in den vom Dienstleistungserbringer hierfür erlangten Vergütungen enthalten anzusehen, so dass die Erhebung der Mehrwertsteuer mit dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht, nach dem nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34, 42 und 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

  • EuGH, 05.02.2024 - C-377/23

    Sancra

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 13.06.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 23.04.2015 - C-111/14

    GST - Sarviz AG Germania - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • EuGH, 10.04.2019 - C-214/18

    PSM "K" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas

  • LG Dortmund, 11.01.2018 - 2 O 451/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 22.06.2012 - C-249/12

    Tulica

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15

    Brockenhurst College - Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-648/16

    Fontana - Mehrwertsteuer - Verdacht der Steuerhinterziehung - Sektorenanalysen -

  • AG Gummersbach, 07.11.2017 - 15 C 96/17

    Zytostatika, Umsatzsteuer, Rückforderung, ergänzende Vertragsauslegung,

  • AG Gießen, 10.04.2017 - 41 C 509/16

    Keine Rückforderung der Umsatzsteuer für Medikamente durch Krankenversicherung

  • EuGH, 20.02.2014 - C-313/13

    Ienciu

  • EuGH, 16.01.2014 - C-444/13

    Solyom und Solyom

  • AG Gießen, 17.08.2017 - 41 C 7/17

    Keine Rückforderung der Umsatzsteuer für Medikamente durch Krankenversicherung

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2012 - C-249/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19018
EuGH, 22.06.2012 - C-249/12 (https://dejure.org/2012,19018)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2012 - C-249/12 (https://dejure.org/2012,19018)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - C-249/12 (https://dejure.org/2012,19018)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tulica

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78
    Mehrwertsteuer, Lieferung, unbeweglicher Gegenstand

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2012 - C-249/12
    Les affaires C-249/12 et C-250/12 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt.
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